LGBLA_BU_20241003_62•Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung, Änderung
LGBLA_BU_20241003_62Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung, ÄnderungGazette03.10.2024
62.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. September 2024, mit der die Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. September 2024, mit der die Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Auf Grund des § 42 Z 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2024, wird verordnet:
Die Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung, LGBl. Nr. 28/1967, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2016, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 wird das Wort „sechswöchigen“ durch das Wort „siebenwöchigen“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 wird im Einleitungssatz das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 lit. a wird das Wort „siebenten“ durch das Wort „vierzehnten“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 lit. f wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „dreifache“ durch das Wort „vierfache“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 lit. g wird das Wort „siebenten“ durch das Wort „vierzehnten“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „drei Wochen“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
In § 10 Abs. 5 wird das Wort „zehnten“ durch das Wort „siebzehnten“ ersetzt.
In § 32 Abs. 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „dreifache“ durch das Wort „vierfache“ ersetzt.
In § 33 wird das Wort „acht“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.
Der bisherige Text des § 46 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 32 Abs. 2 und § 33 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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