LGBLA_BU_20241118_81•Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, Änderung
LGBLA_BU_20241118_81Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, ÄnderungGazette18.11.2024
81.Gesetz vom 19. September 2024, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 2559 AB 2608)
Gesetz vom 19. September 2024, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfallen das 2. und 3. Hauptstück samt Überschriften und alle Einträge zu §§ 29 bis 108.
In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „des 2. und 3. Hauptstückes,“ durch die Wortfolge „der Burgenländischen Landwirtschaftskammerwahlordnung, LGBl. Nr. 80/2024,“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Der eigene Wirkungsbereich umfasst“ die Wortfolge „neben der Durchführung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung“ eingefügt.
§ 10 lautet:
(1) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu den Zwecken gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, gemäß Abs. 1 zu verarbeiten:
(3) Als Identifikationsdaten gelten:
(4) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, und Verfügbarkeitsdaten.
(5) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 an die land- und forstwirtschaftlichen Interessensvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessensvertretungen gemäß § 6 Abs. 3 zu Zwecken gemäß § 6 Abs. 3 ist zulässig. Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht nach § 9 erforderlich ist.
(6) Die Landwirtschaftskammer darf den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen zur eigenen Verwendung bei der Vertretung ihrer Mitglieder Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und Sozialversicherungsnummer übermitteln. Wenn Gesamtinteressen der Mitglieder vertreten werden sollen, sind die personenbezogenen Daten in einer Form, bei der eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich ist, zu übermitteln.
(7) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Träger der Sozialversicherung und die Finanzämter haben auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung ihrer Mitglieder und Vorschreibung der Kammerbeiträge und Kammerumlagen erforderlichen Unterlagen (Namen und Anschrift der Kammerumlage- und Kammerbeitragspflichtigen, Einheitswerte, steuerpflichtige Jahreseinkommen) zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen.
(8) Die Landwirtschaftskammer hat den mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organen der Sozialversicherungsträger und den Finanzämtern auf deren Verlangen die ihnen nachweislich durch die Verpflichtung gemäß Abs. 7 entstandenen Kosten zu ersetzen.
(9) Die Landwirtschaftskammer verarbeitet personenbezogene Daten so lange, als dies für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung kann sich aus gesetzlichen Verpflichtungen oder gegebenenfalls anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren ergeben. Die Landwirtschaftskammer hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen.“
In § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von fünf Jahren (Wahlperiode)“ die Wortfolge „nach den Bestimmungen der Burgenländischen Landwirtschaftskammerwahlordnung, LGBl. Nr. 80/2024“ eingefügt.
In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Landeswahlkommission“ ersetzt.
In § 22 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Landeswahlbehörde“ jeweils durch das Wort „Landeswahlkommission“ ersetzt.
In § 22 Abs. 4 wird das Zitat „§ 100“ durch das Zitat „§ 65 Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung, LGBl. Nr. 80/2024,“ ersetzt.
§ 27 lautet:
Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in § 6 zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.“
Das 2. und 3. Hauptstück samt Überschriften und die §§ 29 bis 108 entfallen.
Dem § 111 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2024 treten in Kraft:
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