96.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Dezember 2024, mit der die Verordnung über den Besamungstarif für die künstliche Besamung aufgehoben wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Dezember 2024, mit der die Verordnung über den Besamungstarif für die künstliche Besamung aufgehoben wird
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2019 - Bgld. TZG 2019, LGBl. Nr. 77/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird verordnet:
§ 1
Aufhebung
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juni 1993 über den Besamungstarif für die künstliche Besamung, LGBl. Nr. 61/1993, wird aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.