8.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Jänner 2025, mit der die Verordnung zur Neufestsetzung der Höhe der Landschaftsschutzabgabe geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Jänner 2025, mit der die Verordnung zur Neufestsetzung der Höhe der Landschaftsschutzabgabe geändert wird
Auf Grund des § 75c Abs. 5 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet:
Die Verordnung zur Neufestsetzung der Höhe der Landschaftsschutzabgabe, LGBl. Nr. 100/2022, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird der Betrag „0,48“ durch den Betrag „0,52“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 2 lautet:
„§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“