LGBLA_BU_20250218_10•Gemeindewahlordnung 1992 und Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz, Änderung
LGBLA_BU_20250218_10Gemeindewahlordnung 1992 und Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz, ÄnderungGazette18.02.2025
10.Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem die Gemeindewahlordnung 1992 und das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz geändert werden (XXII. Gp. RV 2726 AB 2778)
Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem die Gemeindewahlordnung 1992 und das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 81 lautet:
b) Der Eintrag zu § 104 lautet:
In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „seinem Stellvertreter“ durch die Wortfolge „seinen Stellvertretern“ ersetzt.
§ 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“
„(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“
„(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“
In § 10 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „„Ich gelobe““ die Wortfolge „oder durch ein Zeichen der Zustimmung“ eingefügt.
§ 11 Abs. 4a letzter Satz lautet:
„Im Übrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 6 Abs. 3, §§ 12 und 13 Abs. 2 sowie § 15a sinngemäß Anwendung.“
„Ein Zurückziehen oder Ersetzen von Berufenen aus der Wahlbehörde ist während der letzten drei Tage vor der Sitzung einer örtlichen Wahlbehörde nicht möglich, wenn zu dieser bereits eingeladen wurde.“
In § 13 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „„Ich gelobe““ die Wortfolge „oder durch ein Zeichen der Zustimmung“ eingefügt.
§ 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Die örtlichen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 11 Abs. 4 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder vertretungsbefugten Ersatzbeisitzer, wenigstens zwei Beisitzer oder vertretungsbefugte Ersatzbeisitzer, anwesend sind.“
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
„(7) Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4a sind Mitgliedern der Gemeindewahlbehörden gleichzustellen.“
In § 18 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 159/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 135/2023“ ersetzt.
In § 18 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „BGBl. Nr. 148/1992“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 177/2023“ ersetzt.
In § 18 Abs. 1 letzter Satz wird das Zitat „BGBl. I Nr. 159/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 96/2024“ ersetzt.
§ 19a Abs. 1 lautet:
„(1) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
„(6) Am 14. Tag nach dem Stichtag haben die Gemeinden über die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlsprengel, an die Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde zu berichten. Dabei sind Personen, die gemäß § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 wahlberechtigt sind, sowie Wahlberechtigte, die einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, getrennt auszuweisen. Ebenso ist nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.“
„(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben. Bei Auflage des Wählerverzeichnisses auch an Samstagen muss für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden.“
„(1) Den Gemeinderatsparteien sowie anderen wahlwerbenden Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik, Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer Bilddatei anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Ausfolgung dieser Datei hat mittels Datenträger zu erfolgen. Die Kosten für einen Datenträger sind vom Empfänger des Datenträgers zu ersetzen. Eine elektronische Übermittlung (zB mittels E-Mail) ist nicht zulässig. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
„(6) Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums anhängigen Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerevidenz gemäß dem Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 dieses Gesetzes anzuwenden.“
In § 24 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 88/2023“ ersetzt.
Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Abs. 1) und nach Vorliegen der Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (§ 45) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, in der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten sind. Soweit technisch möglich hat die Wahlinformation auch einen durch die Datenverarbeitung des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR bei jeder Wahl für jeden Wahlberechtigten neu gebildeten Zahlencode zu enthalten.“
In § 30a Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Bettlägerigkeit“ die Wortfolge „(Einschränkung ihrer Mobilität)“ eingefügt.
Dem § 30a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Erteilung der Bewilligung ist der Wähler über den Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 unter Angabe der Wahlzeit von der Gemeinde zu verständigen.“
„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte aufgrund seines Wohnsitzes (§ 17) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß § 30a schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller selbst oder an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2023) zu überprüfen. Im Antrag ist anzugeben, an welche Adresse die Wahlkarte zu senden ist, falls eine sofortige persönliche Ausfolgung nicht erfolgt. Im Falle des § 30a Abs. 2 letzter Satz hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und die Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch die Sonderwahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, erfolgen. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 kann nur jene Antragsteller aufsuchen, die in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres Tätigkeitsbereiches eingetragen sind.“
In § 30b Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 169/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 117/2024“ ersetzt.
§ 30b Abs. 3 lautet:
„(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters und ein Wahlkuvert für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Mit dem Briefumschlag sind auch eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Gleichzeitig ist dem Antragsteller ein Überkuvert für die Rücksendung der Wahlkarte auszufolgen. Nähere Bestimmungen über die Form und Größe des Überkuverts sowie die Gestaltung der Aufdrucke sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller unverzüglich auszufolgen. Im Fall einer postalischen Versendung an den Antragsteller ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl XXXX“ zu kennzeichnen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.“
In § 30b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder weitere amtliche Stimmzettel“.
Dem § 30b wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Am zweiten Tag vor dem Wahltag hat die Gemeinde über die Zahl der ausgestellten und bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, rückeingelangten Wahlkarten an die Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde zu berichten.“
„(2) Wird die Wahlkarte nicht persönlich ausgefolgt, so ist sie durch Boten oder auf dem Postweg zuzustellen. Die Zustellung auf dem Postweg hat mittels Rückscheinbriefes zu erfolgen. Eine Zustellung zu eigenen Handen ist zulässig. Als Boten dürfen ausschließlich Bedienstete der Gemeinde oder des Gemeindeverbands eingesetzt werden. Im Fall der Übermittlung der Wahlkarte durch Boten hat der Übernehmer eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten und Jugendhilfe ist die Wahlkarte mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.“
§ 31 Abs. 4 Z 2 lautet:
§ 38 Abs. 3 Z 2 lautet:
In § 45 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „betreffend die Festsetzung der Wahlzeit“.
§ 46 Abs. 4 lautet:
„(4) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist, oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.“
Nach § 47 Abs. 3 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:
Dem § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (§ 46 Abs. 4) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“
„(2) Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Die Bezirkswahlbehörde hat den Gemeindewahlleitern bekanntzugeben, welche Personen als Wahlzeugen in den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden ihrer Gemeinde namhaft gemacht wurden. In Folge hat der Gemeindewahlleiter die Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden über die bei ihnen tätig werdenden Wahlzeugen sowie die namhaft gemachten Wahlzeugen über ihre Bestellung zu informieren. Jeder Wahlzeuge hat am Wahltag beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen. Diese Wahlbehörde hat zu überprüfen, ob die Person zum Eintritt in das Wahllokal als Wahlzeuge berechtigt ist.“
„(2) Im Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.“
„(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben mitzuwirken.“
§ 52 Abs. 3 erster Satz lautet:
In § 53 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „auswählen können“ die Wortfolge „und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen“ eingefügt.
In § 53 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Zweifelsfalle“ durch das Wort „Zweifelsfall“ ersetzt.
Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs. 1), ist nicht zulässig.“
In § 54 Abs. 2 wird die Wortfolge „Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postschein udgl.“ durch die Wortfolge „Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.“ ersetzt.
In § 54 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Mitgliedern der Wahlbehörde,“ die Wortfolge „den Vertrauenspersonen,“ eingefügt.
§ 55 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer oder einer Hilfskraft der Wahlbehörde in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer oder einer Hilfskraft der Wahlbehörde im Wählerverzeichnis abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ an entsprechender Stelle vermerkt.“
In § 55a Abs. 3 Z 1 wird im letzten Halbsatz nach dem Wort „oder“ das Wort „nicht“ eingefügt.
§ 55a Abs. 3 Z 3 lautet:
In § 55a wird in Abs. 3 Z 6 der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt und dem Abs. 3 wird folgende Z 7 angefügt:
Nach § 55a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese auch unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich sind so auszuwählen, dass diese für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Bürgermeister, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte gemäß § 55a Abs. 4 zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
„(1) Ein Wahlkartenwähler kann nur vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde sein Wahlrecht ausüben. Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 54 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler übergebene Wahlkarte (§ 30b Abs. 3) zu öffnen, die darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel zu verwenden sind. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Im Übrigen sind auch in diesem Fall die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.“
„(3) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.“
§ 55c Abs. 4 entfällt.
§ 57 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel nach Abs. 1 und der Musterstimmzettel (§ 58) sind vom Land vorzuschießen und von den Gemeinden gemäß § 104b rückzuerstatten.“
§ 66 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
In § 66 Abs. 2a wird das Zitat „§ 55a Abs. 3 Z 1 bis 4“ durch das Zitat „§ 55a Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7“ ersetzt.
§ 66 Abs. 2a dritter Satz lautet:
Dem § 66 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
In § 66 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „, wenn möglich telefonisch,“.
In § 66 Abs. 8 erster Satz wird nach dem Wort „übernommenen“ die Wortfolge „Briefwahlkarten und“ eingefügt und das Zitat „§ 67 Abs. 2 Z 2, 3 und 6“ durch das Zitat „§ 67 Abs. 2 Z 2, 3, 3b und 6“ ersetzt.
In § 67 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Wahlbehörde,“ die Wortfolge „gegebenenfalls der an- und abwesenden Vertrauenspersonen,“ angefügt.
Dem § 68 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
Dem § 71 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Dem § 74 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde sind so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der zweitnächstfolgenden allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 3b, 4 bis 6 oder gemäß § 99 Abs. 2 Z 3b, 4 bis 6 sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
„(5) In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats können auch die Geschäftsordnung des Gemeinderats, die Mitglieder der Ausschüsse (Prüfungsausschuss, Ortsausschuss und weitere Ausschüsse), der Jugendgemeinderat und der Umweltgemeinderat sowie weitere Funktionsträger (Gemeindekassier) gemäß der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022, gewählt oder beschlossen werden. Darüber hinaus können auch weitere Delegierte, die seitens des Gemeinderats in Gremien zu entsenden sind, bestimmt werden.“
65a. Die Überschrift zu § 81 lautet: „Wahl des Bürgermeisters aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderats“.
In § 98 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsorgane“ durch die Wortfolge „Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen“ ersetzt.
§ 98 Abs. 2a lautet:
„(2a) Die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die Anzahl der vom Bürgermeister übernommenen Wahlkarten und die am Wahltag abgegebenen Wahlkarten zu prüfen und deren Anzahl in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft die Wahlbehörde, ob bei den übernommenen Wahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 vorliegt. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, jene Wahlkarten, bei denen kein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 vorliegt und entnimmt den Inhalt. Sodann prüft die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 5 und 6 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind samt allfälligem Inhalt dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Aus den einzubeziehenden Wahlkarten werden die darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlleiter in die Urne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Abs. 4 ununterscheidbar einbezogen.“
Dem § 98 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
In § 98 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „wenn möglich telefonisch,“.
In § 99 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Wahlbehörde,“ die Wortfolge „gegebenenfalls der an- und abwesenden Vertrauenspersonen,“ angefügt.
Nach § 99 Abs. 2 Z 3 werden folgende Z 3a und 3b eingefügt:
Dem § 99 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
§ 104 lautet:
(1) Die Landesregierung errichtet zum Zwecke der Erfassung, Verwaltung und Evidenz der Gemeinden und Gemeinderäte im Burgenland, zur Führung der Listen der Ersatzmitglieder, zur Erfassung, Verwaltung und Evidenz der Wahlbehörden samt Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4a, der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 1 und der Wahlzeugen, zur Erfassung der Wahlergebnisse sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde eine Datenbank. Diese trägt die Bezeichnung „Gemeinderatsdatenbank“. Die bezeichnete Datenbank dient den Wahlbehörden zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
(2) Die Gemeinden (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gemeinderat), die Gemeindewahlbehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate), die Bezirkswahlbehörden, die Landeswahlbehörde und die Landesregierung sind verpflichtet, die Daten gemäß Abs. 5 auf elektronischem Weg in diese Datenbank einzubringen und die von ihnen erhobenen und erfassten Daten regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, erforderlichenfalls zu ergänzen oder zu berichtigen. Alle Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevorstände (Stadtsenate) sind mittels Datenbank im Wege der Bezirkshauptmannschaften, bei den Freistädten Eisenstadt und Rust unmittelbar, der Landesregierung zu berichten.
(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), obliegt den Behörden gemäß Abs. 2 hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Eine betroffene Person kann ihre Rechte nach der DSGVO bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen. Die Verantwortlichen haben organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen. Weiters hat die Landesregierung ein Berechtigungs- und Löschkonzept in Bezug auf die Erfassungs-, Einsichts- und Bearbeitungsrechte und Löschpflichten der Behörden gemäß Abs. 2 zu erstellen. Dieses hat die entsprechenden Rechte und Pflichten auf den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der Behörden gemäß Abs. 2 zu beschränken.
(4) In der Datenbank werden die in Abs. 5 genannten Daten der folgenden Personen erfasst:
(5) Von der Datenverarbeitung betroffene Datenkategorien sind:
(6) Übermittlungsempfänger sind:
(7) Die Landesregierung hat in einer Verordnung die technische Umsetzung sowie die Vorgehensweise im Falle eines Ausfalls der Datenbank festzulegen.
(8) Mit Ausnahme der Daten gemäß Abs. 5 Z 3, sind die Daten, soweit diese nicht gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Archivgesetzes - Bgld. ArchivG, LGBl. Nr. 89/2020, in der jeweils geltenden Fassung, länger aufzubewahren sind, nach Ablauf der in § 74 Abs. 8 festgelegten Frist, zu löschen. Die Daten gemäß Abs. 5 Z 3 sind, soweit diese nicht gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Archivgesetzes länger aufzubewahren sind, spätestens ein Jahr nach Beendigung der Funktionsperiode, auf die sich die Daten beziehen, zu löschen.“
In § 104b wird nach dem Wort „ersetzen“ die Wortfolge „und werden von den Ertragsanteilen abgezogen“ eingefügt.
§ 107 lautet:
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.“
„(13) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4a und 5, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 7, § 18 Abs. 1, § 19a Abs. 1, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 30a Abs. 2 und 3, § 30b Abs. 1, 2, 3, 4 und 9, § 30c Abs. 2, § 31 Abs. 4, § 38 Abs. 3, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 3 und 4, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 2 und 4, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 1, 3 und 4, § 54 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 4, § 55a Abs. 3 und 3a, § 55c Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 7, § 66 Abs. 1, 2a, 4, 7 und 8, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 4, § 71 Abs. 4, § 74 Abs. 8, § 80 Abs. 5, die Überschrift zu § 81, § 98 Abs. 1, 2a, 4 und 5, § 99 Abs. 1, 2 und 4, §§ 104, 104b und 107 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 55c Abs. 4.“
Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2022, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 471/1995“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 88/2023“ ersetzt.
§ 10 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
In § 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 4 wird jeweils das Wort „abzuweisen“ durch das Wort „zurückzuweisen“ ersetzt.
§ 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Spätestens am 21. Tag nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung gemäß § 12 Abs. 3 hat die Gemeinde die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum für einen Zeitraum von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben. Bei Auflage der Stimmliste auch an Samstagen muss für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden.“
In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
In § 18 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 88/2023“ ersetzt.
§ 23 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Abstimmungslokal muss für die Durchführung der Abstimmungshandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde und die Vertrauenspersonen, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen gemäß § 38, eine Abstimmungsurne und eine Abstimmungszelle.“
„(4) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Abstimmungslokal eingerichtet ist oder mehrere Abstimmungslokale eingerichtet sind, zumindest ein Abstimmungslokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte stimmberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.“
„(4) In jedem barrierefrei erreichbaren Abstimmungslokal (§ 23 Abs. 4) hat zumindest eine Abstimmungszelle barrierefrei benutzbar zu sein.“
„(2) Im Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Vertrauenspersonen gemäß § 38, die Stimmberechtigten zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Stimmberechtigten, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Stimmkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Die Stimmberechtigten haben das Abstimmungslokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Abstimmung kann der Leiter der Wahlbehörde verfügen, dass die Stimmberechtigten nur einzeln in das Abstimmungslokal eingelassen werden.“
„(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben mitzuwirken.“
§ 28 Abs. 3 erster Satz lautet:
In § 29 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „auswählen können“ die Wortfolge „und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen“ eingefügt.
§ 29 Abs. 3 lautet:
„(3) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerken.“
„(4) Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Stimmberechtigten (Abs. 1) sind nicht zulässig.“
In § 30 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „Vertrauenspersonen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „den Vertrauenspersonen gemäß § 38“ eingefügt.
§ 30 Abs. 8 lautet:
„(8) Der Name des Stimmberechtigten, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied oder einer Hilfskraft der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Stimmliste in ein Abstimmungsverzeichnis oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem weiteren Mitglied oder einer Hilfskraft der Wahlbehörde in der Stimmliste abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beigesetzt.“
„(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen sowie die Vertrauenspersonen gemäß § 38 verbleiben dürfen, zu schließen.“
Dem § 35 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
§ 36 Abs. 1 lit. b und c lautet:
§ 37 Abs. 3 lit. b und c lautet:
In § 53 Abs. 5 wird die Wortfolge „Person entweder eigenhändig vor der Gemeinde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist“ durch die Wortfolge „Person eigenhändig vor der Gemeinde geleistet wurde“ ersetzt.
In § 54 Abs. 4 und § 54a Abs. 5 wird jeweils das Wort „abzuweisen“ durch das Wort „zurückzuweisen“ ersetzt.
In § 55 Abs. 1 wird das Wort „Gemeindrat“ durch das Wort „Gemeinderat“ ersetzt.
§ 65a lautet:
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.“
„(5) § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 3, § 11a Abs. 4, § 16 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 4, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 2 und 4, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, 3 und 4, § 30 Abs. 4 und 8, § 35 Abs. 1 und 4, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 53 Abs. 5, § 54 Abs. 4, § 54a Abs. 5, § 55 Abs. 1, § 65a sowie die Anlagen 2, 4 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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