LGBLA_BU_20250512_26•Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland, Änderung
LGBLA_BU_20250512_26Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland, ÄnderungGazette12.05.2025
26.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der das „Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland“ geändert wird [CELEX Nr. 31992L0043, 32009L0147]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der das „Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland“ geändert wird
Auf Grund der § 22b Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der Teile des Bezirkes Mattersburg zum „Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland“ erklärt werden, LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „GML-Format“ durch die Wortfolge „pdf-Format“ ersetzt.
§ 4 lautet:
„§ 4
Schutzgegenstand
(1) Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:
(2) Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, sind:
In § 5 wird das Zitat „LGBl. Nr. 7/2010“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 70/2020“ ersetzt.
§ 7 lautet:
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 3 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.“
In § 8 wird in Z 1 nach der Wortfolge „Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115,“ eingefügt und in Z 2 wird die Wortfolge „Richtlinie 2006/105/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 368, und der Berichtigung ABl. Nr. L 80 vom 21.03.2007 S. 15“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70“ ersetzt.
§ 9 Abs. 2 lautet:
„(2) § 1 Abs. 2, §§ 4, 5, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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