LGBLA_BU_20250522_34•Burgenländisches Straßengesetz 2005, Änderung
LGBLA_BU_20250522_34Burgenländisches Straßengesetz 2005, ÄnderungGazette22.05.2025
34.Gesetz vom 15. Mai 2025, mit dem das Burgenländische Straßengesetz 2005 geändert wird
(XXIII. Gp. RV 0093 AB 0115)
Gesetz vom 15. Mai 2025, mit dem das Burgenländische Straßengesetz 2005 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Straßengesetz 2005, LGBl. Nr. 79/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 38:
§ 2 lit. i lautet:
„i) Tunnels und Brücken,“
„(8) Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und öffentlichen Straßen sowie Straßenbestandteilen (§ 2) ist ausgeschlossen.“
In § 7 Abs. 2a wird das Zitat „§ 10a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung,“, das Zitat „§§ 10a bis 10g des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes“ durch das Zitat „§§ 16 bis 20 und 22 Bgld. RPG 2019“ und das Zitat „§ 10a Abs. 6 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 6 Bgld. RPG 2019“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2 lit. b wird das Zitat „Z f“ durch das Zitat „lit. f“ ersetzt.
§ 12 Abs. 3 entfällt.
In § 37b Abs. 2 wird nach dem Zitat „Richtlinie 2002/49/EG in der Fassung der Richtlinie 2015/996/EU“ das Zitat „sowie der Richtlinie 2020/367/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S. 132, und der Delegierten Richtlinie 2021/1226/EU zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 269 vom 28.07.2021 S. 65,“ eingefügt.
In § 37e wird in Abs. 1 das Zitat „§ 10a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 16 Bgld. RPG 2019“ sowie in Abs. 2 das Zitat „§§ 10a bis 10d, 10e Abs. 1, §§ 10f und 10g des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes“ durch das Zitat „§§ 16 bis 19, 20 Abs. 1, §§ 21 und 22 Bgld. RPG 2019“ und das Zitat „§ 10f Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 2 Bgld. RPG 2019“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 38 lautet „Behörden“ und in § 38 wird am Ende der Z 3 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und Z 4 entfällt.
Dem § 42 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Entschädigungen für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung nach § 12 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2018 gebühren nur insoweit, als die Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße seit Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, mit 1. Oktober 2005 einen ausreichend dimensionierten, funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung gestellt haben. Handelt es sich hingegen um einen „Altkanal“ bzw. „Bestandskanal“, der vor Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, errichtet und betrieben wurde, wird ein solcher Kanal, selbst wenn er weiterhin betrieben oder erneuert wird, nicht zur Verfügung im Sinne des § 12 Abs. 3 erster Satz leg. cit. gestellt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2025 anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich derartiger Entschädigungsansprüche sind nach den Bestimmungen dieses Absatzes sowie nach § 1 der Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl. Nr. 3/2010, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 2/2023, unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortzuführen.“
§ 43 Abs. 3 lit. a, b, d und e lautet:
Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 3 Abs. 8, § 7 Abs. 2a, § 12 Abs. 2, § 37b Abs. 2, § 37e Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 38 und § 38 Z 3, § 42 Abs. 10, § 43 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 12 Abs. 3 und § 38 Z 4.“
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