LGBLA_BU_20250925_67•Burgenländisches EU-Verordnungen Begleitregelungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20250925_67Burgenländisches EU-Verordnungen Begleitregelungsgesetz, ÄnderungGazette25.09.2025
67.Gesetz vom 18. September 2025, mit dem das Burgenländische EU-Verordnungen Begleitregelungsgesetz geändert wird (XXIII. Gp. RV 0203 AB 0276) [CELEX Nr. 32014R1143]
Gesetz vom 18. September 2025, mit dem das Burgenländische EU-Verordnungen Begleitregelungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische EU-Verordnungen Begleitregelungsgesetz - Bgld. EU-V BegG, LGBl. Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird das Wort ,,hat” durch das Wort ,,kann” und das Wort „festzulegen“ durch das Wort „festlegen“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort ,,(Landesaktionsplan)“ die Wortfolge ,,oder an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans mitzuwirken” eingefügt und das Wort „gegebenfalls” wird durch das Wort „gegebenenfalls” ersetzt.
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung hat Managementmaßnahmen im Sinne des Art. 19 der IAS-Verordnung für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Burgenland weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. Diese Managementmaßnahmen sind in einem Plan zusammenzufassen. Zur Ausgestaltung einzelner Maßnahmen, die allgemein verbindliche Normen beinhalten, kann die Landesregierung Managementverordnungen erlassen. Die Managementmaßnahmen können insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten umfassen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art. 19 Abs. 1 und 3 der IAS-Verordnung angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinne des Art. 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der IAS-Verordnung außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.“
„(7) Für Bescheide gemäß Art. 8 der IAS-Verordnung gilt hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen § 52b Abs. 1 Z 1 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.“
„(1) Den mit der Vollziehung der IAS-Verordnung betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist für Erhebungen, die Kontrolle, die Aufsicht, die Überwachung, die Erstellung eines Aktionsplanes und die Durchführung von Managementmaßnahmen von den Verfügungsberechtigten (Abs. 4) ungehinderter Zutritt oder ungehinderte Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Gebäuden (ausgenommen Wohnungen und sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten), im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu gewähren, auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten. Sie haben dabei verhältnismäßig und unter möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Verfügungsberechtigten vorzugehen. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder wenn die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024, befreit wäre. Zur Erwirkung des Zutrittes ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.”
In § 4 Abs. 5 wird nach dem Wort „dadurch“ die Wortfolge „(Zutritt oder Zufahrt gemäß Abs. 1)“ eingefügt.
In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „§ 3 Z 1“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 1“ und jeweils das Wort „aufgrund“ durch die Wortfolge „auf Grund“ ersetzt.
Der bisherige Wortlaut des § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 2 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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