71.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der die Burgenländische Höchstsatzverordnung geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der die Burgenländische Höchstsatzverordnung geändert wird
Auf Grund § 13 Abs. 7 des Burgenländischen Sozialunterstützungsgesetzes - Bgld. SUG, LGBl. Nr. 7/2024, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2024, wird verordnet:
Die Burgenländische Höchstsatzverordnung, LGBl. Nr. 35/2024, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/2024, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „1.209,01“ durch den Betrag „1.209,02“ ersetzt.
Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 71/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“