LGBLA_BU_20250926_72•Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung, Änderung
LGBLA_BU_20250926_72Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung, ÄnderungGazette26.09.2025
72.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der die Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der die Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund § 5 Abs. 3, § 7b Abs. 6 und § 8 des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025, wird verordnet:
Die Burgenländische Heimhilfeausbildungs-Verordnung - Bgld. HAV, LGBl. Nr. 42/2011, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung“ das Zitat „- GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025,“ eingefügt.
In § 5 Abs. 3 sowie in § 8 Abs. 5 Z 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung“ durch den Ausdruck „GuK-BAV“ ersetzt.
In § 5 Abs. 5 wird der Ausdruck „10 vH“ durch den Ausdruck „10%“ und der Ausdruck „20 vH“ durch den Ausdruck „20%“ ersetzt.
In § 5 Abs. 6 wird die Zahl „12“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
§ 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Die theoretische Ausbildung hat folgende Ausbildungsinhalte und folgende Unterrichtseinheiten aufzuweisen:
Dokumentation
4 UE
Ethik und Berufskunde
5 UE
Erste Hilfe
18 UE
Grundzüge der angewandten Hygiene
6 UE
Grundpflege und Beobachtung (UBV)
73 UE
Grundzüge der Pharmakologie (UBV)
25 UE
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde
8 UE
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation (UBV)
20 UE
Haushaltsführung
8 UE
Grundzüge der Gerontologie
8 UE
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung
20 UE
Grundzüge der sozialen Sicherheit
5 UE
In § 6 Abs. 2 Z 12 wird das Wort „sachwalterrechtliche“ durch das Wort „erwachsenenschutzrechtliche“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 35 und 36 Bgld. SHG 2000“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024,“ ersetzt.
In § 12 Abs. 1 wird das Zitat „Bgld. SBBG“ durch das Zitat „Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025,“ ersetzt.
In § 13 wird vor der Wortfolge „16 Stunden Fortbildung“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
Der bisherige Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 5 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 12 Abs. 1 sowie § 13 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungen, die bis einschließlich 3. Jänner 2025 begonnen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 72/2025 noch nicht abgeschlossen sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.“
Der Landesrat:
Dr. Schneemann
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