LGBLA_BU_20251022_77•Naturschutzgebiet „Siegendorfer Pußta, Heide und Rochus“
LGBLA_BU_20251022_77Naturschutzgebiet „Siegendorfer Pußta, Heide und Rochus“Gazette22.10.2025
77.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der Teile der KG Siegendorf zum Naturschutzgebiet „Siegendorfer Pußta, Heide und Rochus“ erklärt werden
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der Teile der KG Siegendorf zum Naturschutzgebiet „Siegendorfer Pußta, Heide und Rochus“ erklärt werden
Auf Grund des § 21 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025, wird verordnet:
(1) Teile der Gemeinde Siegendorf werden zum Naturschutzgebiet „Siegendorfer Pußta, Heide und Rochus“ erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 2740, 2756/1 und 2759/2 zur Gänze und die Grundstücke Nr. 2742/2, 2742/4, 2756/2, 2758/1 und 2759/1 zum Teil („Siegendorfer Pußta“), das Grundstück Nr. 2753 zur Gänze und die Grundstücke Nr. 2752/2 und 2754 zum Teil („Siegendorfer Heide“) sowie das Grundstück Nr. 907 zum Teil („Siegendorfer Rochus“).
(3) Die Fläche des Naturschutzgebietes „Siegendorfer Pußta, Heide und Rochus“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(4) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 13 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des Naturschutzgebietes „Siegendorfer Pußta, Heide und Rochus“.
(5) In den Anlagen 3, 4, 5 und 5.1 erfolgt die deklarative planliche Darstellung der Teilbereiche des Naturschutzgebietes „Siegendorfer Pußta, Heide und Rochus“.
Schutzgegenstand und Schutzzweck ist die Erhaltung der Tier- und Pflanzenarten und der Lebensräume der in § 1 angeführten Gebiete.
(1) In den in § 1 angeführten Gebieten ist jeder Eingriff, der die Erhaltung
(2) Insbesondere ist es verboten:
(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, eingeschränkt durch die Verbote des § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 8 und Z 11, weiterhin erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd, eingeschränkt durch das Verbot des § 3 Abs. 2 Z 10 und 11, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(1) Die Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in § 3 genannten Verboten bewilligen, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, sofern dies erforderlich ist, um
Die Landesregierung kann entgegen den Bestimmungen des § 3 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, sofern diese zur Erhaltung der Ursprünglichkeit der Natur, der Tier- und Pflanzenwelt, der traditionell durch extensive landwirtschaftliche Nutzung entstandenen Grünlandlebensräume oder des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
(1) Übertretungen der in § 3 enthaltenen Bestimmungen sowie die Nichteinhaltung der nach § 5 erteilten Ausnahmebewilligungen werden gemäß § 78 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung, geahndet.
(2) Bei verbotenen Eingriffen gemäß § 3 hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichteten aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Ausnahmebewilligung gemäß § 5 anzusuchen. Kommt die oder der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, wird die Bewilligung nicht erteilt oder steht von vornherein fest, dass einer nachträglichen Bewilligung rechtliche Interessen entgegenstehen, hat die Behörde die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist zu verfügen. Die Bestimmungen des § 55 Abs. 2, 4, 5 und 6 NG 1990 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, womit Teile der KG Siegendorf zum Landschaft- und Teilnaturschutzgebiet erklärt werden, LGBl. Nr. 31/1970, gemäß den Bestimmungen des § 81 Abs. 2 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025, außer Kraft.
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