LGBLA_BU_20251211_97•Burgenländische Gemeindeordnung 2003, Eisenstädter Stadtrecht 2003, Ruster Stadtrecht 2003, Gemeindewahlordnung und Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz, Änderung
LGBLA_BU_20251211_97Burgenländische Gemeindeordnung 2003, Eisenstädter Stadtrecht 2003, Ruster Stadtrecht 2003, Gemeindewahlordnung und Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz, ÄnderungGazette11.12.2025
97.Gesetz vom 16. Oktober 2025, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung 2003, das Eisenstädter Stadtrecht 2003, das Ruster Stadtrecht 2003, die Gemeindewahlordnung und das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz geändert werden (XXIII. Gp. IA 0335 AB 0364)
Gesetz vom 16. Oktober 2025, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung 2003, das Eisenstädter Stadtrecht 2003, das Ruster Stadtrecht 2003, die Gemeindewahlordnung und das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 54/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 47 folgender Eintrag eingefügt:
§ 15a lautet:
(1) Jeder Gemeinderatspartei kommt ein Ersatzmitglied zu (erstes Ersatzmitglied). Hat eine Gemeinderatspartei mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, kommt dieser zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied zu (§ 71 Abs. 7 Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Erstes Ersatzmitglied einer Gemeinderatspartei ist jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und der in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (§ 71 Abs. 7 GemWO 1992). Zweites Ersatzmitglied einer Gemeinderatspartei ist jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und der in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die zweitmeisten Wahlpunkte erreicht hat (§ 71 Abs. 7 GemWO 1992).
(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten das erste Ersatzmitglied der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Kann das erste Ersatzmitglied an der Sitzung nicht teilnehmen oder ist ein zweites Mitglied des Gemeinderates derselben Partei an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann im Falle des Abs. 1 letzter Satz das zweite Ersatzmitglied anstelle des verhinderten Mitglieds des Gemeinderats mit dessen Rechten und Pflichten an dieser Sitzung teilnehmen.
(4) In Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse besitzt ein Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.
(5) Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.“
„(3a) Ein Bürgermeister, der im Sinne des § 77 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 81a Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, gewählt wurde, jedoch nicht dem Gemeinderat angehört, ist einem Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, gleichzusetzen.“
„(4a) Abweichend von Abs. 4 kann in den Fällen des § 77 Abs. 3 zweiter Satz GemWO 1992 vom Gemeinderat jede Person zum Bürgermeister gewählt werden, die die Voraussetzungen des § 81a GemWO 1992 erfüllt. Diese Person gilt jener Gemeinderatspartei als zugerechnet, die im Wahlvorschlag gemäß § 81a Abs. 3 GemWO 1992 enthalten ist.“
„(5a) Einem Bürgermeister gemäß § 17 Abs. 4a sind nur die in Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3 normierten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbstständigen Erledigung vorbehalten. Gemäß Abs. 4 erlassene Verordnungen treten mit dem Zeitpunkt der Angelobung eines gemäß § 17 Abs. 4a gewählten Bürgermeisters außer Kraft. Die Neuerlassung von Verordnungen gemäß Abs. 4 durch einen Bürgermeister gemäß § 17 Abs. 4a ist nicht zulässig.“
In § 26 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „aus der Mitte seiner Mitglieder“ die Wortfolge „oder gemäß § 17 Abs. 4a“ eingefügt.
In § 30 wird jeweils nach der Wortfolge „der der Bürgermeister angehört“ die Wortfolge „oder zugerechnet wird“ eingefügt.
§ 32 Abs. 1 lautet:
„(1) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) kann ein Ortsvorsteher bestellt werden. In jenem Ortsverwaltungsteil, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann der Bürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers selbst wahrnehmen. In allen anderen Ortsverwaltungsteilen oder für den Fall, dass der Bürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers nicht selbst wahrnimmt, kann nur eine Person zum Ortsvorsteher bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Ortsverwaltungsteil hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zu bestellen.“
„(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Die Einberufung des Gemeinderats und die Abhaltung dieser Sitzung hat innerhalb von 16 Tagen ab Einlangen des Verlangens zu erfolgen, wobei die Bestimmungen des Abs. 3 einzuhalten sind.“
„Einem Bürgermeister gemäß § 17 Abs. 4a kommt kein Stimmrecht im Gemeinderat zu. Dieser hat sich bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, gemäß § 30 vertreten zu lassen.“
(1) In jeder Gemeinde ist eine Amtstafel einzurichten, die für jede Person zugänglich sein muss.
(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass Kundmachungen
(3) Dokumente, die gemäß Abs. 2 Z 2 in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 81 auch nicht mehr gelöscht werden.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Ausgestaltung, insbesondere in technischer wie auch inhaltlicher Form, sowie die Datensicherung der in Abs. 2 Z 2 angeführten elektronischen Amtstafel durch Verordnung zu regeln.
(5) Bestehen in einer Gemeinde sowohl eine elektronische als auch eine nichtelektronische Amtstafel, so ist vom Gemeinderat festzulegen, welche Amtstafel für Kundmachungen genützt werden soll. Bis zur Fassung eines anderslautenden Gemeinderatsbeschlusses sind die Kundmachungen auf der nichtelektronischen Amtstafel rechtsverbindlich.
(6) Kundmachungen sind nach Möglichkeit zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde zu veröffentlichen.“
„(1) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 26 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.“
In § 72 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Darlehen dürfen“ die Wortfolge „, ausgenommen des Abs. 1a,“ eingefügt.
Nach § 72 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Im Falle einer Haushaltskonsolidierung im Sinne des 6. Abschnitts der Gemeindehaushaltsordnung 2020 - GHO 2020, LGBl. Nr. 102/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2021, dürfen Darlehen auch für Auszahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Die Aufnahme von mehr als einem Darlehen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab erstmaliger Darlehensaufnahme ist unzulässig. Die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens ist im Haushaltskonsolidierungskonzept gemäß § 58 GHO 2020 zu berücksichtigen.“
In § 78 Abs. 1 wird jeweils nach der Wortfolge „der stärksten Gemeinderatspartei an“ die Wortfolge „oder ist dieser zuzurechnen“ eingefügt.
§ 78 Abs. 4a lautet:
„(4a) War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, sind die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine solche Sitzung einzuberufen ist, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird und der Prüfungsausschuss in diesem Falle beschlussfähig ist, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.“
„(5) In Angelegenheiten, in denen die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist, kann diese, ausgenommen den Fall des § 93, die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung allgemein zur Ausübung des Aufsichtsrechts ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In Angelegenheiten, in denen die Bezirkshauptmannschaft Aufsichtsbehörde ist, kann die Landesregierung durch Verordnung zur Ausübung des Aufsichtsrechts ermächtigt werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“
„(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 17 Abs. 3a und 4a, § 26 Abs. 3, § 25 Abs. 5a, §§ 30, 32 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 1, §§ 47a, 56 Abs. 1, § 72 Abs. 1 und 1a, § 78 Abs. 1 und 4a und § 86 Abs. 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15) § 15a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025 tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“
Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 54/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 27 folgender Eintrag eingefügt:
§ 7a lautet:
(1) Jeder Gemeinderatspartei kommt ein Ersatzmitglied zu (erstes Ersatzmitglied). Hat eine Gemeinderatspartei mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, kommt dieser zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied zu (§ 71 Abs. 7 Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Erstes Ersatzmitglied einer Gemeinderatspartei ist jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und der in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (§ 71 Abs. 7 GemWO 1992). Zweites Ersatzmitglied einer Gemeinderatspartei ist jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und der in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die zweitmeisten Wahlpunkte erreicht hat (§ 71 Abs. 7 GemWO 1992).
(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten das erste Ersatzmitglied der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Kann das erste Ersatzmitglied an der Sitzung nicht teilnehmen oder ist ein zweites Mitglied des Gemeinderates derselben Partei an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann im Falle des Abs. 1 letzter Satz das zweite Ersatzmitglied anstelle des verhinderten Mitglieds des Gemeinderats mit dessen Rechten und Pflichten an dieser Sitzung teilnehmen.
(4) In Sitzungen des Stadtsenats und der Ausschüsse besitzt ein Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.
(5) Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.“
„(3a) Ein Bürgermeister, der im Sinne des § 77 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 81a Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, gewählt wurde, jedoch nicht dem Gemeinderat angehört, ist einem Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, gleichzusetzen.“
„(4a) Abweichend von Abs. 4 kann in den Fällen des § 77 Abs. 3 zweiter Satz GemWO 1992 vom Gemeinderat jede Person zum Bürgermeister gewählt werden, die die Voraussetzungen des § 81a GemWO 1992 erfüllt. Diese Person gilt jener Gemeinderatspartei als zugerechnet, die im Wahlvorschlag gemäß § 81a Abs. 3 GemWO 1992 enthalten ist.“
In § 17 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „aus der Mitte seiner Mitglieder“ die Wortfolge „oder gemäß § 17 Abs. 4a“ eingefügt.
In § 21 Abs. 1 wird jeweils nach der Wortfolge „der der Bürgermeister angehört“ die Wortfolge „oder zugerechnet wird“ eingefügt.
§ 24 Abs. 1 lautet:
„(1) Für jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) kann ein Stadtbezirksvorsteher bestellt werden. In jenem Stadtbezirk, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers selbst wahrnehmen. In allen anderen Stadtbezirken oder für den Fall, dass der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers nicht selbst wahrnimmt, kann nur eine Person zum Stadtbezirksvorstehers bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Stadtbezirk hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zu bestellen.“
„(6) Sofern eine Person gemäß § 8 Abs. 3a zum Bürgermeister gewählt wird, ist dem Magistrat mit dem Zeitpunkt der Angelobung dieses Bürgermeisters nur die in Abs. 4 Z 4 normierte Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zur selbstständigen Erledigung vorbehalten.“
(1) Es ist eine Amtstafel einzurichten, die für jede Person zugänglich sein muss.
(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass Kundmachungen
(3) Dokumente, die gemäß Abs. 2 Z 2 in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 79 auch nicht mehr gelöscht werden.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Ausgestaltung, insbesondere in technischer wie auch inhaltlicher Form, sowie die Datensicherung der in Abs. 2 Z 2 angeführten elektronischen Amtstafel durch Verordnung zu regeln.
(5) Bestehen sowohl eine elektronische als auch eine nichtelektronische Amtstafel, so ist vom Gemeinderat festzulegen, welche Amtstafel für Kundmachungen genützt werden soll. Bis zur Fassung eines anderslautenden Gemeinderatsbeschlusses sind die Kundmachungen auf der nichtelektronischen Amtstafel rechtsverbindlich.
(6) Kundmachungen sind nach Möglichkeit zusätzlich auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen.“
„(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Die Einberufung des Gemeinderats und die Abhaltung dieser Sitzung hat innerhalb von 16 Tagen ab Einlangen des Verlangens zu erfolgen, wobei die Bestimmungen des Abs. 3 einzuhalten sind. “
„Einem Bürgermeister gemäß § 8 Abs. 4a kommt kein Stimmrecht im Gemeinderat zu. Dieser hat sich bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, gemäß § 21 vertreten zu lassen.“
„(1) Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.“
In § 70 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Darlehen dürfen“ die Wortfolge „, ausgenommen des Abs. 1a,“ eingefügt.
Nach § 70 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Im Falle einer Haushaltskonsolidierung im Sinne des 6. Abschnitts der Gemeindehaushaltsordnung 2020 - GHO 2020, LGBl. Nr. 102/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2021, dürfen Darlehen auch für Auszahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Die Aufnahme von mehr als einem Darlehen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab erstmaliger Darlehensaufnahme ist unzulässig. Die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens ist im Haushaltskonsolidierungskonzept gemäß § 58 GHO 2020 zu berücksichtigen.“
In § 76 Abs. 1 wird jeweils nach der Wortfolge „der stärksten Gemeinderatspartei an“ die Wortfolge „oder ist dieser zuzurechnen“ eingefügt.
§ 76 Abs. 4a lautet:
„(4a) War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, sind die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine solche Sitzung einzuberufen ist, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird und der Prüfungsausschuss in diesem Falle beschlussfähig ist, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.“
„(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 3a und 4a, § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 6, §§ 27a, 33 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und 1a und § 76 Abs. 1 und 4a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15) § 7a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025 tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“
Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 54/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 27 folgender Eintrag eingefügt:
§ 7a lautet:
(1) Jeder Gemeinderatspartei kommt ein Ersatzmitglied zu (erstes Ersatzmitglied). Hat eine Gemeinderatspartei mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, kommt dieser zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied zu (§ 71 Abs. 7 Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Erstes Ersatzmitglied einer Gemeinderatspartei ist jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und der in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (§ 71 Abs. 7 GemWO 1992). Zweites Ersatzmitglied einer Gemeinderatspartei ist jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und der in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die zweitmeisten Wahlpunkte erreicht hat (§ 71 Abs. 7 GemWO 1992).
(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten das erste Ersatzmitglied der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Kann das erste Ersatzmitglied an der Sitzung nicht teilnehmen oder ist ein zweites Mitglied des Gemeinderates derselben Partei an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann im Falle des Abs. 1 letzter Satz das zweite Ersatzmitglied anstelle des verhinderten Mitglieds des Gemeinderats mit dessen Rechten und Pflichten an dieser Sitzung teilnehmen.
(4) In Sitzungen des Stadtsenats und der Ausschüsse besitzt ein Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.
(5) Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.“
„(3a) Ein Bürgermeister, der im Sinne des § 77 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 81a Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, gewählt wurde, jedoch nicht dem Gemeinderat angehört, ist einem Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, gleichzusetzen.“
„(4a) Abweichend von Abs. 4 kann in den Fällen des § 77 Abs. 3 zweiter Satz GemWO 1992 vom Gemeinderat jede Person zum Bürgermeister gewählt werden, die die Voraussetzungen des § 81a GemWO 1992 erfüllt. Diese Person gilt jener Gemeinderatspartei als zugerechnet, die im Wahlvorschlag gemäß § 81a Abs. 3 GemWO 1992 enthalten ist.“
In § 17 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „aus der Mitte seiner Mitglieder“ die Wortfolge „oder gemäß § 8 Abs. 4a“ eingefügt.
In § 21 Abs. 1 wird jeweils nach der Wortfolge „der der Bürgermeister angehört“ die Wortfolge „oder zugerechnet wird“ eingefügt.
§ 24 Abs. 1 lautet:
„(1) Für jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) kann ein Stadtbezirksvorsteher bestellt werden. In jenem Stadtbezirk, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers selbst wahrnehmen. In allen anderen Stadtbezirken oder für den Fall, dass der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers nicht selbst wahrnimmt, kann nur eine Person zum Stadtbezirksvorstehers bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Stadtbezirk hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zu bestellen.“
„(6) Sofern eine Person gemäß § 8 Abs. 3a zum Bürgermeister gewählt wird, ist dem Magistrat mit dem Zeitpunkt der Angelobung dieses Bürgermeisters nur die in Abs. 4 Z 4 normierte Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zur selbstständigen Erledigung vorbehalten.“
(1) Es ist eine Amtstafel einzurichten, die für jede Person zugänglich sein muss.
(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass Kundmachungen
(3) Dokumente, die gemäß Abs. 2 Z 2 in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 79 auch nicht mehr gelöscht werden.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Ausgestaltung, insbesondere in technischer wie auch inhaltlicher Form, sowie die Datensicherung der in Abs. 2 Z 2 angeführten elektronischen Amtstafel durch Verordnung zu regeln.
(5) Bestehen sowohl eine elektronische als auch eine nichtelektronische Amtstafel, so ist vom Gemeinderat festzulegen, welche Amtstafel für Kundmachungen genützt werden soll. Bis zur Fassung eines anderslautenden Gemeinderatsbeschlusses sind die Kundmachungen auf der nichtelektronischen Amtstafel rechtsverbindlich.
(6) Kundmachungen sind nach Möglichkeit zusätzlich auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen.“
„(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Die Einberufung des Gemeinderats und die Abhaltung dieser Sitzung hat innerhalb von 16 Tagen ab Einlangen des Verlangens zu erfolgen, wobei die Bestimmungen des Abs. 3 einzuhalten sind.“
„Einem Bürgermeister gemäß § 8 Abs. 4a kommt kein Stimmrecht im Gemeinderat zu. Dieser hat sich bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, gemäß § 21 vertreten zu lassen.“
„(1) Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.“
In § 69 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Darlehen dürfen“ die Wortfolge „, ausgenommen des Abs. 1a,“ eingefügt.
Nach § 69 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Im Falle einer Haushaltskonsolidierung im Sinne des 6. Abschnitts der Gemeindehaushaltsordnung 2020 - GHO 2020, LGBl. Nr. 102/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2021, dürfen Darlehen auch für Auszahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Die Aufnahme von mehr als einem Darlehen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab erstmaliger Darlehensaufnahme ist unzulässig. Die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens ist im Haushaltskonsolidierungskonzept gemäß § 58 GHO 2020 zu berücksichtigen.“
In § 75 Abs. 1 wird jeweils nach der Wortfolge „der stärksten Gemeinderatspartei an“ die Wortfolge „oder ist dieser zuzurechnen“ eingefügt.
§ 75 Abs. 4a lautet:
„(4a) War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, sind die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine solche Sitzung einzuberufen ist, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird und der Prüfungsausschuss in diesem Falle beschlussfähig ist, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.“
„(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 3a und 4a, § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 6, §§ 27a, 33 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 1a und § 75 Abs. 1 und 4a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15) § 7a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025 tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“
Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 81 folgender Eintrag eingefügt:
In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Abs. 4“ durch die Wortfolge „der Abs. 4 und 5“ ersetzt.
In § 1 Abs. 4 wird nach dem Wort „Mitglieder“ die Wortfolge „gemäß § 81“ eingefügt.
In § 1 wird in Abs. 4 Z 4 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, Z 5 entfällt und folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Endet das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters (§ 77 Abs. 3), ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 81a zu wählen.“
In § 71 Abs. 7 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gilt als“ das Wort „erstes“ eingefügt.
Dem § 71 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
(1) Die Vorsitzführung in der Sitzung des Gemeinderates zum Tagesordnungspunkt der Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat entspricht § 30 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003- Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 54/2025, bzw. § 8 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1 Ruster Stadtrecht 2003-Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 54/2025 bzw. § 8 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1 Eisenstädter Stadtrecht 2003-EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 54/2025. Der Vorsitzende hat zwei Vertrauenspersonen aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse der Wahl beizuziehen.
(2) Jedes Gemeinderatsmitglied einer Gemeinderatspartei kann einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters in der Sitzung des Gemeinderates dem Vorsitzenden vorlegen. Dieser prüft den Wahlvorschlag, ob die Voraussetzungen der Abs. 3 bis 5 vorliegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Wahlvorschlag durch den Vorsitzenden nach Anhörung der Vertrauenspersonen zuzulassen.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat
(4) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt haben. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft und die Wählbarkeit gemäß § 19 Abs. 1 besitzen. Der Wahlwerber muss zum Zeitpunkt seiner Wahl in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sein.
(6) Wahlberechtigt sind alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder. Die Wahl ist mittels Stimmzettel vorzunehmen. Bei der Prüfung der Stimmzettel ist nach § 81 Abs. 1 vorzugehen. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Vertrauenspersonen.
(7) Als gewählt ist derjenige anzusehen, auf welchen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Eine engere Wahl ist durchzuführen, wenn bei der ersten Abstimmung nicht die erforderliche Stimmenmehrheit zustande kommt. Bei dieser haben sich die Wählenden auf die beiden Personen zu beschränken, die die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl auf andere Personen fällt, ist ungültig. Sollte auch bei der engeren Wahl keine absolute Mehrheit erreicht werden, ist eine neue Wahl binnen zwei Wochen durchzuführen. Dabei können vorgelegte Wahlvorschläge durch die Gemeinderatsmitglieder unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 zurückgezogen und auch neue Wahlvorschläge vorgelegt werden.
(8) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, dann erfolgt die Abstimmung über den einen zugelassenen Wahlwerber. Der Stimmzettel hat die Frage „Soll NN das Amt des Bürgermeisters bekleiden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“ zu enthalten. Der Wahlwerber ist als gewählt anzusehen, wenn auf ihn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Gilt der Wahlwerber demnach nicht als zum Bürgermeister gewählt, so ist eine neue Wahl binnen zwei Wochen durchzuführen. Dabei kann der vorgelegte Wahlvorschlag unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 zurückgezogen und auch neue Wahlvorschläge von den Gemeinderatsmitgliedern vorgelegt werden.“
„(1) Die Wahl eines aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderates gewählten Bürgermeisters gemäß § 81, eines vom Gemeinderat gemäß § 81a gewählten Bürgermeisters oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Hiezu bedarf es eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern.“
In § 87 Abs. 1 wird das Wort „Ersatzmitglied“ durch das Wort „Ersatzmitglieder“ ersetzt.
§ 89 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Ein vom Gemeinderat gemäß § 81 aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat gemäß § 81a gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird.“
„Endet das Amt eines vom Gemeinderat gemäß § 81 aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters, eines vom Gemeinderat gemäß § 81a gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen.“
„(15) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, 4 und 5, § 71 Abs. 7 zweiter Satz, §§ 81a, 84 Abs. 1, § 89 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 71 Abs. 7 letzter Satz und § 87 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2025 treten mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“
Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025, wird wie folgt geändert:
„(2) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen nach diesem Gesetz können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.“
„(7) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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