LGBLA_BU_20251218_99•Burgenländisches Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz
LGBLA_BU_20251218_99Burgenländisches Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-ÜbertragungsgesetzGazette18.12.2025
99.Gesetz vom 16. Oktober 2025, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher, das Bgld. Familienförderungsgesetz, das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 und das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 geändert werden (Burgenländisches Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz)
(XXIII. Gp. RV 0326 AB 0360)
Gesetz vom 16. Oktober 2025, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher, das Bgld. Familienförderungsgesetz, das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 und das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 geändert werden (Burgenländisches Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 31 folgender Eintrag eingefügt:
In § 2 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Burgenländischen Landesregierung“ durch die Wortfolge „zuständigen Behörde gemäß §§ 20 ff“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ und die Wortfolge „dem Land“ durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 5 Abs. 3 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Aufsichtsbehörde gemäß § 29“ ersetzt.
In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „das Land Burgenland“ durch die Wortfolge „die Bildungsdirektion für Burgenland“ und die Wortfolge „dem Land Burgenland“ durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 11 Abs. 3 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 11a Abs. 3 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 13 wird in Abs. 7 Z 3 und 4, Abs. 8 Z 2 sowie in Abs. 10 und 11 jeweils das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 14a Abs. 1, 2, 6, 7, 8, 8a, 9 und 10 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 19 Abs. 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 20 Abs. 4 bis 6 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 21 Abs. 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 22 Abs. 1, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
Nach § 23 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Beiden Vertragsteilen steht das Recht zu, die Bildungs- und Betreuungsvereinbarung sowohl durch ordentliche Kündigung als auch durch außerordentliche Kündigung schriftlich zu beenden. Der Versorgungsauftrag im Sinne des § 4 bleibt in beiden Fällen weiterhin aufrecht.
(2b) Mangels abweichender Vereinbarung hat die ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen binnen achtwöchiger Frist zum Monatsletzten zu erfolgen.“
In § 23 Abs. 3 wird in der Einleitung die Wortfolge „nur auflösen“ durch die Wortfolge „insbesondere dann außerordentlich kündigen“ und in Z 2 das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 29 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 30 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
§ 30 Abs. 2 lautet:
„(2) Für gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 7 ist eine Fachinspektorin oder ein Fachinspektor vorzusehen.“
In § 31 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Das Land hat“ die Wortfolge „durch die Bildungsdirektion für Burgenland“ eingefügt.
In § 31 Abs. 2 und 4 erster Satz wird jeweils nach der Wortfolge „Das Land kann“ die Wortfolge „durch die Bildungsdirektion für Burgenland“ eingefügt.
Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
(1) Die Bildungsdirektion für Burgenland hat für Kinder, die
(2) Die Kinderbetreuungsförderung beläuft sich auf die Höhe jenes Tarifs, der jeweils zu Beginn des Kindergartenjahres im Sinne des § 16 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Rechtsträger der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung festgesetzt ist (Elternbeitrag), höchstens jedoch auf den sich aus der folgenden Staffelung ergebenden Betrag:
Besuchsdauer in Wochenstunden
Förderungsbetrag pro Monat
bis 30
30 Euro
30 bis 40
40 Euro
über 40
45 Euro
(3) Im Fall des Besuchs einer Kinderkrippengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 dieses Gesetzes erhöhen sich die sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstbeträge pro Monat für Kinder bis zum vollendeten 36. Lebensmonat auf den jeweils doppelten Betrag.
(4) Die Förderungsbeträge gemäß Abs. 2 können für jeden Monat, für den das Kind in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Abs. 1 angemeldet ist und für den ein Elternbeitrag geleistet wird, jedoch maximal für elf Monate pro Kindergartenjahr im Sinne des Abs. 2 gewährt werden.
(5) Die Kinderbetreuungsförderung kann im jeweils laufenden Kindergartenjahr sowie bis spätestens 31. Oktober des nachfolgenden Kindergartenjahres beantragt werden. In begründeten Fällen ist eine Anweisung der Förderung an eine Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder Sozialhilfe möglich.
(6) Die Kinderbetreuungsförderung kann in zwei Teilbeträgen pro Kindergartenjahr im Sinne des Abs. 2 - jeweils für die Zeiträume September bis Jänner sowie Februar bis August - ausbezahlt werden.“
In § 32 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 33a wird in Abs. 1 nach der Wortfolge „Die Landesregierung,“ die Wortfolge „die Bildungsdirektion für Burgenland,“ eingefügt.
§ 33a Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:
In § 33a Abs. 4 und 6 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 33b wird im ersten Satz das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 34a Z 2 wird die Wortfolge „ABl. L Nr.“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L“ ersetzt.
In § 35 wird jeweils die Wortfolge „LGBl. Nr. 7“ durch die Wortfolge „LGBl. Nr. 7/2009“ ersetzt.
Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher, LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024, wird wie folgt geändert:
In § 3a Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 3b Abs. 1, 5 und 8 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 3c Abs. 6 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 3d wird das Wort „Landesregierung“ jeweils durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 4 wird die zweite Absatzbezeichnung „(7)“ durch die Absatzbezeichnung „(8)“ ersetzt.
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2023, wird wie folgt geändert:
§ 8d entfällt.
Dem § 20 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 8d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 außer Kraft.“
Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022, wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 4 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 19 Abs. 2 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 78 Abs. 1 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
In § 80 Abs. 1 wird die Wortfolge „Beim Amte der Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bei der Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
§ 102 lautet:
Wenn auf Grund dieses Gesetzes zu erlassende Verordnungen sich nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft.“
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2024, wird wie folgt geändert:
In § 42 Abs. 11 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wortfolge „Bildungsdirektion für Burgenland“ ersetzt.
Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 6 lautet:
„(6) Zu bestellen sind nur Landeslehrer, die disziplinär unbescholten sind und gegen welche kein Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses anhängig ist.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion für Burgenland übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. Jänner 2026 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion für Burgenland zuzuordnen.
(3) Verordnungen in den im Abs. 2 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion für Burgenland bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(4) Die für die Übernahme der in Abs. 2 umschriebenen Angelegenheiten erforderlichen personellen und organisatorischen Maßnahmen können ebenfalls bereits vor dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2025 gemäß §§ 80 ff Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des land- und forstwirtschaftlichen Schulbeirates bleiben für die restliche Dauer der Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt.
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