LGBLA_BU_20251229_108•Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023, Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 und Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20251229_108Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023, Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 und Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz, ÄnderungGazette29.12.2025
108.Gesetz vom 11. Dezember 2025, mit dem das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz 2023, das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2024 und das Burgenländische Sozialunterstützungsgesetz geändert wird (XXIII. Gp. IA 0430 AB 0473)
Gesetz vom 11. Dezember 2025, mit dem das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz 2023, das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2024 und das Burgenländische Sozialunterstützungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025, wird wie folgt geändert:
In § 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „vorwiegend ab dem vollendeten 60. Lebensjahr“ sowie der letzte Satz und die Wortfolge „Pflegegeldstufe 3“ wird durch die Wortfolge „Pflegegeldstufe 4“ ersetzt.
In § 3 Z 6 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 108/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.
Dem § 3 Z 12 wird folgender Satz angefügt:
„An regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten gemäß Z 13 stellt die Pflegegeldstufe 4 die Obergrenze im Rahmen des Wohnens im Alter dar.“
In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „durch Verordnung“.
In § 6 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „geeignetes Pflege- und Betreuungskonzept“ die Wortfolge „sowie ein geeignetes Hygienekonzept oder ein geeignetes Hygienehandbuch“ eingefügt.
In § 6 Abs. 3 Z 4 wird nach der Wortfolge „Pflege- und Betreuungskonzept“ die Wortfolge „sowie ein Hygienekonzept oder ein Hygienehandbuch“ eingefügt.
In § 8 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „Pflege- und Betreuungsdokumentation“ die Wortfolge „im Sinne des § 5 GuKG“ eingefügt.
In § 8 Abs. 9 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 213/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 109/2024“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 wird das Wort „bescheidmäßig“ vor dem Wort „eingeschränkt“ eingefügt.
§ 12 lautet:
(1) Für die Errichtung von Altenwohn- und Pflegeheimen hat das Pflege- und Betreuungskonzept jedenfalls nachstehende Nachweise zu enthalten:
(2) Für die Errichtung von Seniorentageszentren hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 9 bis 12 zu enthalten.
(3) Für die Errichtung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 sowie ein pädagogisches Betreuungskonzept, das den pädagogischen Prozess der Betreuung der Klientinnen und Klienten abbildet, zu enthalten.
(4) Für die Errichtung von interprofessionellen Einrichtungen hat das Pflege- und Betreuungskonzept zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Abs. 1 zumindest ein pädagogisches Betreuungskonzept gemäß Abs. 3 zu enthalten.
(5) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen alternativen Wohnformen gemäß § 20 hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 12 zu enthalten.
(6) Für mobile Pflege- und Betreuungsdienste hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 11 zu enthalten.
(7) Für die Errichtung regionaler Pflege- und Betreuungsstützpunkte hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 12 zu enthalten.“
In § 19 Abs. 2 wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt und es entfällt das Wort „zu“.
In § 20 Abs. 9 wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt und es entfällt das Wort „zu“.
§ 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Dem Antrag auf Betriebsbewilligung sind ein Pflegekonzept gemäß § 12 Abs. 6 sowie die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8 anzuschließen. Insbesondere ist darzustellen, in welcher Weise den Anforderungen des GuKG hinsichtlich
In § 21 Abs. 4 wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt und das Wort „festzulegen“ durch das Wort „festlegen“ ersetzt.
In § 23 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Aufenthaltsraum“ durch die Wortfolge „Ort der Begegnung mit Besucherinnen und Besuchern („Dorfplatz“)“ ersetzt.
In § 23 Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
In § 25 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 109/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 85/2024“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 59/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 77/2023“ ersetzt.
In § 27 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 2 Abs. 1“ die Wortfolge „Z 1 bis 6 und mit Betriebsführerinnen und Betriebsführern von Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7“ eingefügt.
In § 29 Abs. 5 wird nach dem Wort „mit“ die Wortfolge „Verfahrensanordnung oder“ und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für den Fall der Nichtbeachtung der Verfahrensanordnung kann zusätzlich eine bescheidmäßige Beauftragung erfolgen.“
In § 29 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Notwendigkeit der“ die Wortfolge „Änderung, Adaptierung oder Aufhebung bestehender Auflagen oder“ und nach der Wortfolge „von der Landesregierung“ die Wortfolge „geändert, adaptiert, aufgehoben oder“ eingefügt.
In § 31 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort „erfüllt“ die Wortfolge „oder festgestellte Mängel trotz Setzung einer Nachfrist durch die Landesregierung weiterhin nicht behebt“ und nach dem Zitat „§ 29 Abs. 5“ das Zitat „und 6“ eingefügt.
In § 32 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 211/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 109/2024“ ersetzt.
Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 3 Z 2, 6 und 12, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 Z 4, § 8 Abs. 9, § 11 Abs. 1, §§ 12, 19 Abs. 2, § 20 Abs. 9, § 21 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 Z 1 und 1a, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 5 und 6, § 31 Abs. 1 Z 9 sowie § 32 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, wird wie folgt geändert:
„(3) Bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 13 Bgld. SUG sind Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Höchstsatzes nach § 13 Abs. 2 Z 1 Bgld. SUG (Schonvermögen) zu berücksichtigen und nicht zu verwerten.“
In § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Einrichtungen anderer Bundesländer,“ die Wortfolge „gesichert werden,“ eingefügt.
Nach § 30 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Unterstehen dem Vorsitzenden des Beirats auch die Angelegenheiten des Gemeindewesens, so hat die Landesregierung ein anderes Mitglied der Landesregierung gemäß Abs. 3 Z 2 als Stellvertreter zu bestellen.“
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
„(4) § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 30 Abs. 3a und § 49 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Sozialunterstützungsgesetz - Bgld. SUG, LGBl. Nr. 7/2024, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2024, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 113/2024“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 25/2025“ ersetzt.
Nach § 8 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
§ 8 Abs. 2 Z 6a entfällt.
§ 13 Abs. 3a entfällt.
§ 36 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in nachstehender Fassung zu verstehen:
„(5) § 8 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8 Abs. 2 Z 6a und § 13 Abs. 3a.“
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