LGBLA_BU_20260112_1•Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland, Änderung
LGBLA_BU_20260112_1Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland, ÄnderungGazette12.01.2026
1.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. Jänner 2026, mit der die Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland geändert wird
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. Jänner 2026, mit der die Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, wird verordnet:
Die Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland, LGBl. Nr. 45/2024, wird wie folgt geändert:
„Für Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt gilt § 1a.“
(1) Als Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt werden jene Bezirkshauptmannschaften bezeichnet, welchen gemäß § 1 Abs. 5 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, sprengelübergreifend die Zuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, übertragen wurde.
(2) Sofern es im Hinblick auf den Arbeits- sowie Personalaufwand für die übertragenen Angelegenheiten zweckmäßig erscheint, kann in Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt eine von § 1 Abs. 1 abweichende Anzahl an Referaten eingerichtet werden.“
In § 2 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Referat 7 - Strafen“.
In § 2 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Referat 2 - Sicherheit und Verkehr: Sicherheit, Verkehr“ ein Beistrich sowie das Wort „Strafen“ angefügt und die Wortfolge „Referat 7 - Strafen: Strafen“ entfällt.
Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt gemäß § 1a Abs. 1 kann von den Vorgaben der Abs. 2 und 3 abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 vorliegen.“
„(3) § 1 Abs. 1, §§ 1a, 2 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2026 treten mit 1. Februar 2026 in Kraft.“
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