LGBLA_BU_20260427_36•Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2026
LGBLA_BU_20260427_36Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2026Gazette27.04.2026
36.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. April 2026 über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2026)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. April 2026 über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2026)
Auf Grund der §§ 56 bis 58 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2025, wird verordnet:
Die in der allgemeinen Gebührenklasse zur Verrechnung gelangenden LKFGebühren ergeben sich als Produkt der für die einzelne Patientin oder den einzelnen Patienten ermittelten LKFPunkte mit nachfolgendem Eurowert je LKFPunkt. Grundlage für die Ermittlung der LKFPunkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung. Der Eurowert je LKFPunkt wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes - GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, wie folgt festgesetzt:
Klinik Güssing
1,93 Euro
Klinik Kittsee
1,93 Euro
Klinik Oberpullendorf
1,93 Euro
Klinik Oberwart
1,93 Euro
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH
1,93 Euro
In der Sonderklasse wird zum Ersatz des erhöhten Betriebsaufwandes ein Zuschlag zur LKF-Gebühr verrechnet. Dieser beträgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des GSBG pro Pflegetag:
Einbettzimmer
Mehrbettzimmer
Klinik Güssing
225,50 Euro
144,80 Euro
Klinik Kittsee
225,50 Euro
144,80 Euro
Klinik Oberpullendorf
225,50 Euro
144,80 Euro
Klinik Oberwart
235,70 Euro
153,60 Euro
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH
235,70 Euro
153,60 Euro
Die für ambulante Leistungen zur Verrechnung gelangenden LKFGebühren ergeben sich als Produkt der für die einzelne Patientin oder den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit nachfolgendem Eurowert je LKFPunkt. Grundlage für die Ermittlung der LKF-Punkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung. Der Eurowert je LKFPunkt wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen des GSBG wie folgt festgesetzt:
Klinik Güssing
1,93 Euro
Klinik Kittsee
1,93 Euro
Klinik Oberpullendorf
1,93 Euro
Klinik Oberwart
1,93 Euro
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH
1,93 Euro
Die Höhe der in den §§ 1 und 3 festgesetzten Eurowerte sowie die Höhe der in § 2 festgesetzten Zuschläge entspricht jeweils der Höhe der kostendeckend ermittelten Eurowerte und Zuschläge.
(1) Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 51 Abs. 2 des Bgld. KAG 2000, beträgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des GSBG pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 66,20 Euro. Sie darf für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
(2) Bei Patientinnen und Patienten, die
(3) Die Unterbringungsgebühr für die Sonderklasse beträgt pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 99,30 Euro. Sie darf für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
(4) Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Abs. 1 und 2, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mitaufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 30a Abs. 1 Z 15 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2025, aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.
(1) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich für sozialversicherte Personen und anspruchsberechtigte Angehörige jener Sozialversicherungen, die im Burgenländischen Gesundheitsfonds im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zusammengefasst sind, werden - mit Ausnahme eines Sonderklassezuschlags gemäß § 2 und einer Unterbringungsgebühr gemäß § 5 - von diesem abgegolten.
(2) Für Patientengruppen und Leistungen, für die der Burgenländische Gesundheitsfonds nicht zahlungsverpflichtet ist, gelangt die LKF-Gebühr zur Verrechnung. Diese ist bei Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder nach dem Heeresentschädigungsgesetz - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, zu tragen sind, um das im Eurowert enthaltene Beihilfenäquivalent zu reduzieren.
(3) Für medizinische Leistungen, für die kein Leistungsanspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung besteht, können vom Rechtsträger der Krankenanstalt in Abstimmung mit dem Burgenländischen Gesundheitsfonds kostendeckende Pauschalsätze festgelegt und verrechnet werden.
(1) § 1 und §§ 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2026 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 und §§ 3 bis 6 Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2025, LGBl. Nr. 43/2025, außer Kraft; diese Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2026 ereignet haben.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2026 tritt rückwirkend mit 1. Februar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2025, LGBl. Nr. 43/2025, außer Kraft; diese Bestimmung ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Februar 2026 ereignet haben.
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