39.Gesetz vom 23. April 2026, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird (XXIII. Gp. RV 0603 AB 0651)
Gesetz vom 23. April 2026, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
Dem § 47 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der erstmaligen Anpassung sind Ruhebezüge mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Dies gilt auch bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsbezügen nach verstorbenen Beamtinnen und Beamten, deren Ruhebezüge noch nicht erstmalig angepasst worden sind.“
2 In § 47 wird nach Abs. 4s folgender Abs. 4t angefügt:
„(4t) § 814 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
Dem § 117 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) § 47 Abs. 2 und 4t in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2026 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“