10000032•Kärntner Landesumlage-Gesetz – K-LUG
10000032Kärntner Landesumlage-Gesetz – K-LUGLaw01.01.1967
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"31 Landeshaushalt und Finanzausgleich"
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}Gesetz vom 3. Mai 1967 über eine Landesumlage (Kärntner Landesumlage-Gesetz - K-LUG)
StF: LGBl Nr 22/1967
Art I des Gesetzes LGBl Nr 74/2005 betreffend § 1 Abs 2 und § 2 Abs
2 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
Im RIS seit
16.01.2017
Außerkrafttretensdatum
(1) Von den Gemeinden des Landes Kärnten ist an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten.
(2) Die Höhe der Landesumlage wird mit 7,0 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2024) festgesetzt.
(3) In Abweichung von Abs. 2 wird die darin vorgesehene Höhe der Umlage
Im RIS seit
21.01.2025
(1) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft.
(2) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
(3) Eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft ist dabei gleich Null zu setzen.
alte Dokumentnummer
(1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land auf die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile (§ 1 Abs. 2) einbehalten.
(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden (§ 1 Abs. 2) auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes.
alte Dokumentnummer
(Inkrafttreten)
alte Dokumentnummer
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Art. II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten I abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, ebenfalls nicht.
(3) § 10 Abs. 4 K-KBBG in der Fassung des Art. III tritt am 1. September 2027 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 K-LUG in der Fassung des Art. VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(5) § 29 Abs. 3 K-WFG in der Fassung des Art. VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) § 18 Abs. 9 K-BG 1997 in der Fassung des Art. IXa tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.
Im RIS seit
21.01.2025