10000037•Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz - K-EG
10000037Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz - K-EGLaw13.09.1969
Gesetz über elektrische Leitungsanlagen (Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz - K-EG)
StF: LGBl Nr 47/1969
Sonstige Textteile
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(1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf das Bundesland Kärnten erstrecken und soll dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Art. 2 Nr. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 Rechnung tragen.
(2) (entfällt)
(3) Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Anlage gehörenden Geländes befinden und von denen keine Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterung, Schwingungen und dergleichen ausgehen oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen, mineralrohstoffrechtlichen Anlagen sowie Anlagen der Luft- oder Schifffahrt, der Telekommunikation oder der Landesverteidigung dienen.
Im RIS seit
17.09.2024
(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung von über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
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(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und die regelmäßige Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.
(2) Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen oder Erdkabeln, Isolatoren und Zubehörteilen sind jedenfalls keine wesentlichen Änderungen gemäß Abs. 1 letzter Satz. Dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.
(3) Sofern keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 bis 20 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen:
(4) Ist in den Fällen des Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 11 bis 20 erforderlich, hat der Projektwerber ein Antragsrecht hinsichtlich der Einleitung, Durchführung und Entscheidung im Bewilligungsverfahren.
(5) Die Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ist vom Netzbetreiber evident zu halten und unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten gemäß § 10 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.
(6) Für andere elektrische Leitungsanlagen hat die Dokumentation entsprechend den elektro-technischen Sicherheitsvorschriften zu erfolgen. Der Behörde, den Verteilernetzbetreibern und Körperschaften öffentlichen Rechts, die Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfüllen, sind Auskünfte zu erteilen und ist erforderlichenfalls Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.
Im RIS seit
07.12.2022
(1) Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese Anlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(3) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
Im RIS seit
07.12.2022
(1) Um die Freihaltung der für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen notwendigen Grundflächen sowie der gemäß § 14a Abs. 2 und 3 erforderlichen Schutzbereiche der Leitungsanlagen zu sichern, kann die Landesregierung vor Bewilligung der Leitungsanlage gemäß § 7 für das in einem Lageplan dargestellte Gebiet, das für eine spätere Führung der Leitungsanlage in Betracht kommt, durch Verordnung bestimmen, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten sowie sonstige einer behördlichen Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften unterliegenden Anlagen in einem bestimmten begrenzten Gebiet ohne Zustimmung der Landesregierung nicht errichtet werden dürfen oder dass deren Errichtung an bestimmte von der Landesregierung zu stellende Bedingungen zur Sicherung der Herstellung der Leitungsanlage geknüpft wird.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn
(3) Die fünfjährige Frist kann bei Vorliegen eines Bewilligungsansuchens um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(4) Vor Erlassung der Verordnung sind die Unterlagen gemäß Abs. 2 lit. c durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können von den Eigentümern des von der Leitungstrasse betroffenen Gebiets schriftliche Äußerungen beim Amt der Landesregierung eingebracht werden. Dieses hat die Äußerungen angemessen zu prüfen.
(5) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch in den betreffenden Gemeinden ortsüblich zu verlautbaren.
(6) Für die durch die Einschränkungen gemäß Abs. 1 den Betroffenen erwachsenen Nachteile wird keine Entschädigung geleistet.
(7) Bauvorhaben, die länger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 rechtskräftig bewilligt worden sind, mit deren Ausführung aber noch nicht begonnen worden ist, dürfen während der Geltungsdauer der Verordnung gemäß Abs. 1 und 3 nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 1 ausgeführt werden.
Im RIS seit
31.01.2013
(1) Die Behörde hat auf Ansuchen für eine bestimmte aus triftigen Gründen verlängerbare Frist eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen, wobei auf etwaige Belange der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.
(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten kundzumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.
(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundeigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkte der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit. a bis d sinngemäß.
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(1) Dem Ansuchen um Bewilligung (§ 3 Abs. 1) sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
(2) Werden durch die elektrischen Leitungsanlagen Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde eine Ausfertigung der im Abs. 1 lit. a bis e bezeichneten Unterlagen beizufügen.
(3) Wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung wegen der Eigenart des Projekts nicht zulassen, hat die Behörde dem Bewilligungswerber die Beibringung der zur Beurteilung der elektrischen Leitungsanlagen zusätzlich erforderlichen Unterlagen aufzutragen.
(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Abs. 1 genannten Unterlagen absehen, wenn die Beurteilung auch ohne diese Unterlagen möglich ist.
Im RIS seit
07.12.2022
(1) Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In der Bewilligung zur Errichtung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit
zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.
(1a) Parteien im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Schutzbereiche der Leitungsanlagen gemäß § 14a Abs. 2 und 3 berührten Gründstücke, Anlagen und Bauwerke.
(1b) Für Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz für Leitungsanlagen, die als Netz-infrastruktur im Rahmen des Ausbaus von Anlagen zu Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (§ 3 Abs. 1 Z 16 Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG) erforderlich sind, gelten die Verfahrensbestimmungen der §§ 9a bis 9c K-ElWOG sinngemäß, sofern nicht § 3 Abs. 3 Z 4 anzuwenden ist.
(2) Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorzubehalten.
(3) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe von Eigenanlagen darf aus elektrizitätswirtschaftlichen Erwägungen nicht verweigert werden.
Im RIS seit
05.03.2026
Im Rahmen der Abstimmung mit bereits vorhandenen Leitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 ist zu prüfen, ob bei geplanten parallel verlaufenden Leitungen die gemeinsame Nutzung bestehender Leitungsanlagen, insbesondere der Mastenstandorte, technisch und ohne Nutzungskonflikte im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 5 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 möglich ist.
Im RIS seit
07.12.2022
Im RIS seit
07.12.2022
Im RIS seit
07.12.2022
Der Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat den betroffenen Gemeinden die Inangriffnahme von Bauarbeiten mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Die Anzeige ist von der Gemeinde kundzumachen.
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(1) Der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat ihre Fertigstellung oder die Fertigstellung ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Bewilligung zum Betrieb bereits erteilt worden ist (§ 7 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2) Wurde die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorbehalten (§ 7 Abs. 2), ist nach der Anzeige der Fertigstellung die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, wenn die Auflagen der Bewilligung zur Errichtung erfüllt worden sind.
(3) Zu einer allfälligen mündlichen Verhandlung sind der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung und Sachverständige zu laden.
(4) Der Inhaber der Bewilligung zum Betrieb hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.
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(1) Die Bewilligung zur Errichtung erlischt, wenn nach ihrer Rechtskraft
(2) Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn
(3) Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn triftige Gründe wie Planung oder Bauarbeiten es erfordern.
(4) Nach Erlöschen der Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb hat der letzte Bewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage unter möglichster Schonung von Rechten Dritter umgehend abzutragen und den früheren Zustand soweit als möglich wieder herzustellen, wenn die elektrische Leitungsanlage auf fremdem Grund errichtet und mit dem Grundeigentümer nicht anderes vereinbart worden ist.
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Dem Bewerber um eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn
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(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht
(2) Der Umfang des jeweiligen Leitungsrechtes ist in der Bewilligung zur Errichtung festzulegen.
Im RIS seit
31.01.2013
(1) Die Vornahme von Ausästungen und Durchschlägen (§ 12 Abs. 1 lit. c) darf nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang erfolgen.
(2) Der Leitungsberechtigte hat nach vorheriger Verständigung des durch das Leitungsrecht Belasteten die Ausästung oder den Durchschlag vorzunehmen.
(3) Die Kosten der Vornahme von Ausästungen und von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen.
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(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn der Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die widmungsgemäße Nutzung des Grundstückes erheblich erschweren oder unmöglich machen.
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(1) Innerhalb des Schutzbereichs elektrischer Leitungsanlagen (Abs. 2 und 3) ist die Neuerrichtung von Aufenthaltsräumen in Gebäuden und baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung oder einer Nutzung als Kinderbetreuungseinrichtung, Schule, Krankenhaus, Altersheim und dergleichen dienen, nicht zulässig. Zu-, Auf-, Um- und Einbauten von bestehenden Wohngebäuden sowie sonstige einer behördlichen Bewilligung nach landesgesetzlichen Vorschriften unterliegende Anlagen dürfen im Schutzbereich ohne Zustimmung der Landesregierung nicht errichtet werden. Die Landesregierung kann deren Errichtung oder Änderung an bestimmte, von der Landesregierung zu stellende Bedingungen und Auflagen zur Sicherung des Bestands der Leitungsanlage knüpfen.
(2) Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Freileitungen von der Achse der Leitungsanlage bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Abs. 1 bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung
a)über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 20 m;
b) über 110 kV bis einschließlich 220 kV: 30 m;
c)über 220 kV: 70 m.
(3) Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Erdkabelleitungen ausgehend vom äußersten nächstgelegenen Leiter bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Abs. 1 bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung
a)über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 10 m;
b) über 110 kV: 15 m.
(4) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht. Die Nichtigkeit ist im baubehördlichen Verfahren wahrzunehmen.
Im RIS seit
07.12.2022
(1) Die Leitungsrechte und die mit ihnen verbundenen Verpflichtungen gehen auf jeden Erwerber der elektrischen Leitungsanlage über.
(2) Sie sind gegen den Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes sowie gegen dingliche Berechtigte, deren Rechte durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, wirksam.
(3) Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.
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(1) In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dingliche Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und dem Umfang (§ 12) der beanspruchten Rechte anzuführen.
(2) Leitungsrechte (§ 11) sind in dem Bescheid einzuräumen, in dem die Bewilligung zur Errichtung der elektrischen Leitungsanlage erteilt worden ist.
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Der Leitungsberechtigte hat die Grundeigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkte der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen, wenn den Belasteten ein vermögensrechtlicher Nachteil erwächst. Für das Verfahren gilt § 20 lit. a bis d sinngemäß.
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Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlagen an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach § 11 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen einschließlich Zubehör wie der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.
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(1) Die Enteignung umfaßt
(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
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Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
Im RIS seit
07.02.2014
Im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffene Übereinkommen sind durch die Behörde zu beurkunden.
Im RIS seit
06.12.2022
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung. Die Ahndung von Verwaltungsübertretungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Vollziehung des § 14a Abs. 4 eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
Im RIS seit
07.12.2022
(1) Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.
Im RIS seit
17.09.2024
(1) Wer der Bestimmung des § 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2500 Euro zu ahnden.
(2) Wer den Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 4 sowie den auf Grund des § 7 ergangenen Entscheidungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1000 Euro zu ahnden.
(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.
Im RIS seit
07.02.2014
Unabhängig von der Bestrafung ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessen festzusetzender Frist wieder herzustellen.
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(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
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(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf die betreffenden Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2018/1999 vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz und zur Änderung von Verordnungen und Richtlinien, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 1, derzeit in der Fassung der Richtlinie (EU) 32/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. Nr. L 2431 vom 31.10.2023, zu verstehen.
Im RIS seit
05.03.2026
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes 1952, LGBl Nr 7/1953, mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 29 und 30 außer Kraft.
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ANM zu § 3 Abs. 2: Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 9/1999 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 19. Februar 1999 in Kraft.
(2) Art. 1 Z 3 (§ 3 Abs. 2) kann schon begrifflich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende elektrische Leitungsanlagen keine Anwendung finden.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 6/2007 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 4 (betreffend § 20 lit. c) ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der Behörde einlangt.
(3) Art. I Z 6 und 7 (§ 22 Abs. 1 und 2, jeweils letzter Satz) sind - betreffend die Höhe der Geldstrafe - nur auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) verwirklicht wurden.
ANM: Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 1/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 11 und 12 (§§ 12 Abs. 1 lit. e und 14a) gelten nicht für Bauvorhaben, die Wohnzwecken dienen, auf Flächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) als Dorfgebiete oder Wohngebiete gemäß § 3 Abs. 4 und 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (ab 1. Jänner 2022 §§ 17 und 18 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021) festgelegt sind und die sich innerhalb des Schutzbereiches nach §14a, Abs. 2 und 3 von bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen befinden. Weiters dürfen Bauvorhaben, die im Schutzbereich einer Leitungsanlage gemäß Art. I Z 12 liegen (§ 14 Abs. 2 und 3), und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) rechtskräftig bewilligt worden sind, auch während des Bestandes eines Leitungsrechts (§ 15) nach Maßgabe des § 21 K-BO 1996 ausgeführt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. II findet auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängig sind, keine Anwendung. Diese Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. August 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Landesregierung hat die raumbedeutsamen Auswirkungen von Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) ab 1. Jänner 2030 bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2030 zu evaluieren.
(4) Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.
(5) In Art. V Abs. 9 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2021 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
(6) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023, umgesetzt.
Im RIS seit
17.09.2024
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