10000038•Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz
10000038Kärntner Orts- und NächtigungstaxengesetzLaw01.03.2012
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}Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz - K-ONTG
StF: LGBl Nr 144/1970 (WV)
Sonstige Textteile
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 112/2001 wurde folgendes bestimmt:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 97/2005 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Abweichend von § 5a Abs. 1 beträgt die Meldefrist
(3) § 15 ist auf nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangene Verwaltungsübertretungen anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch erst mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
ANM: Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 6/2012 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten (1.3.2012) in Kraft.
ANM: Mit Art. IV des Gesetzes LGBl Nr 18/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Art. II und III treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die Dienststelle für Landesabgaben tritt in bestehende Vereinbarungen gemäß des § 9a Kärntner Tourismusabgabegesetzes mit 1. Jänner 2013 ein.
(3) Am 31. Dezember 2012 anhängige Abgabenverfahren nach den vor dem Inkrafttreten des Art. III geltenden Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes sind von den bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen. Diese Abgabenbehörden sind verpflichtet, der Dienststelle für Landesabgaben die erforderlichen Unterlagen für die abgabenrechtliche Erfassung der Abgabepflichtigen bis 31. Dezember 2012 auf Verlangen in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln.
(4) Die den Gemeinden gemäß § 13 des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994), in den Fassungen vor dem Inkrafttreten des Art. III, jeweils gebührenden Anteile des Ertrages der Tourismusabgabe für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließen ab dem 1. Juli 2013 dem Land zu.
(5) Der den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2010, gebührende Verwaltungskostenersatz für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließt ab 1. Juli 2013 dem Land zu.
Im RIS seit
15.02.2012
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(entfällt)
(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2) Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3) Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:
(4) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
(5) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6) Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht
(7) Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
(1) Die Ortstaxe ist durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 Euro und 2 Euro festzusetzen.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Ortstaxe ist Bedacht zu nehmen auf
(3) Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.
(4) Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Abs.3), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (§ 6) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
(5) Von der sich nach Abs. 4 ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit (§ 5 Abs. 2) je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauffolgenden Kalenderjahr anzurechnen.
(6) Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von 40. Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 sind vom Betreiber des Campingplatzes anzuwenden.
(1) Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.
(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.
(1) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt.
(2) Die Gemeinden haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die Meldung auch mit Telefax und im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgen kann.
Im RIS seit
14.03.2019
(1) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner einzuheben.
(2) Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe der Gemeinde bis zum 15. des nachfolgenden Monats Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag an die Gemeindekasse abzuführen. Er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht. Die Angaben bei der Rechnungslegung stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, dar.
(2a) Die Gemeinde kann, wenn dies im Interesse einer effizienten Abgabenverwaltung gelegen ist, durch Verordnung festlegen, dass an Stelle der Rechnungslegung durch den Unterkunftgeber gemäß Abs. 2 die Vorschreibung der Ortstaxe durch Bescheid des Bürgermeisters auf der Grundlage der gemäß § 5a übermittelten personenbezogenen Daten (Gästeblatt gemäß § 10 Meldegesetz 1991) zu erfolgen hat.
(3) Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 15. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
(4) Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben § 4 Abs. 4 und 6 auch nach Abs. 5 und Abs. 6 letzter Satz, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Abs. 3 oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.
(5) Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (§ 5 Abs. 2) jedoch bis zum 15. des dieser folgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen.
Im RIS seit
14.03.2019
(1) Die Nächtigungstaxe fließt dem Land zu. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und - unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß §§ 11 und 12 - alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Nächtigungstaxe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe als Vorwegabzug.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, über die entrichteten und ausständigen Nächtigungstaxen ausreichende Aufzeichnungen zu führen.
Die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe richtet sich nach § 3.
(1) Die Nächtigungstaxe beträgt 0,50 Euro.
(1a) Der Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen (§ 4 Abs. 4) und von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (§ 4 Abs. 6) zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ist die Nächtigungstaxe gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
(2) Für die Fälligkeit, die Meldepflicht und die Entrichtung der Nächtigungstaxe gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 6 sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Der Abgabensatz ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist.
(4) Abs. 3 ist für das Jahr 2026 nicht anzuwenden.
Zur aktuellen Höhe der Nächtigungstaxe: Vergleiche Verordnung vom 12. Dezember 2022 über die Höhe der Nächtigungstaxe, LGBl Nr 99/2022
Im RIS seit
06.03.2026
Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Abschnittes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Im RIS seit
30.11.2017
(1) Behördlich legitimierte Organe des Landes oder Kontrollorgane gemäß § 12 sind berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Beachtung der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a sowie die Einhebung der Nächtigungstaxe zu überprüfen. Sie unterstützen die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 15. Für Zwecke der Abgabenverwaltung gelten diese Organe als Organe der Abgabenbehörde.
(2) Die Unterkunftsgeber haben den Organen gemäß Abs. 1 auf Verlangen die der Bemessung der Abgabe und Beachtung der Meldepflicht dienlichen Nachweise vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen einer Kontrolle dürfen Betriebsangehörige über die Handhabung der Meldepflicht im Betrieb als Auskunftspersonen befragt werden. Die Kontrollen haben unter möglichster Hintanhaltung von Störungen des Geschäftsbetriebes zu erfolgen.
(3) Werden von Organen gemäß Abs. 1 durch eine Kontrolle Mängel bei der Pflicht zur Meldung gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a oder bei der Einhebung oder Abfuhr der Nächtigungstaxe festgestellt, ist das Organ verpflichtet, diesen Umstand auch der Gemeinde im Hinblick auf mögliche Übertretungen der Bestimmungen des 1. Abschnittes mitzuteilen.
(1) Zur Unterstützung der Behörde bei der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß § 11 Abs. 1 kann die Landesregierung Kontrollorgane bestellen. Die Bestellung darf nur mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Kontrollorgan sind:
(3) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. c) liegt jedenfalls bei Personen nicht vor, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.
(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. e sind von der Landesregierung durch eine mündliche Befragung festzustellen.
Gegenstand der Befragung sind:
Im RIS seit
30.11.2017
(1) Die Bestellung zum Kontrollorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Das Kontrollorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Die Bestellung zum Kontrollorgan erlischt mit
(3) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Kontrollorgan zu widerrufen, wenn
(4) Ein Kontrollorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(1) Die Landesregierung hat dem Kontrollorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Kontrollorgan erloschen ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
(1) Wer
(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde
(3) Taten, die den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a oder lit. b bilden, bei der eine Übertretung der Bestimmungen über die Ortstaxe zwingend eine Übertretung der Bestimmungen über die Nächtigungstaxe nach sich zieht, sind nur einmal zu bestrafen, wobei dies bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen ist.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Geldstrafen fließen zu:
(6) Im Falle des Abs. 3 ist der Aufteilung nach Abs. 5 sowie Abs. 7 jeweils die Hälfte der verhängten Strafe zugrunde zu legen.
(7) 15 v. H. der Geldstrafen gemäß Abs. 5 lit. a fließen dem Land zu. Diese Geldstrafen sind für die Abdeckung des Personalaufwandes für Kontrollen gemäß § 11 Abs. 1 zu verwenden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
Im RIS seit
30.11.2017