10000046•Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG
10000046Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStGLaw26.05.2009
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"41 Sanitätsrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LKT11000046",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 61/1971 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 105/2022 ",
"stammnorm_bgblnummer": "61/1971"
},
"content": {
"source_id": "LKT11000046",
"bundesland": "K",
"applikation": "LrKons"
}
}Gesetz vom 2. Juli 1971 über das Leichen- und Bestattungswesen
(Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG)
StF: LGBl Nr 61/1971
Sonstige Textteile
Informationsverfahren, Inkrafttreten und Übergang
alte Dokumentnummer
Totenbeschau
§ 1
Todesfallsanzeige
Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Bürgermeister des Sterbeortes oder, wenn der Sterbeort nicht feststellbar ist, dem Bürgermeister des Fundortes anzuzeigen. Derselben Anzeigepflicht unterliegen Totgeburten.
(1) Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet:
(2) Die Anzeigepflicht besteht für jede der im Abs. 1 angeführten Personen insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist.
(3) Ereignet sich der Tod in einer Anstalt oder einem Heim (Krankenanstalt, Strafanstalt, Versorgungsanstalt, Schülerheim, Kaserne u.ä.), so trifft die Verpflichtung zur Todesfallsanzeige die mit der Leitung dieser Einrichtungen betrauten Personen.
(4) Die nach Abs. 1 und Abs. 3 zur Todesfallanzeige verpflichteten Personen können mit dessen Zustimmung das von ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen mit der Erstattung der Todesfallsanzeige betrauen. Das Bestattungsunternehmen ist in diesem Fall verpflichtet, die Todesfallanzeige unverzüglich gemäß § 1 zu erstatten.
Im RIS seit
08.07.2019
(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau hat die Leiche in unveränderter Lage am Sterbe- oder Fundort zu verbleiben. Abweichend vom ersten Satz dürfen Veränderungen an der Leiche oder eine Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn
(2) Besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht worden ist, hat die Leiche abweichend von Abs. 1 lit. a bis lit. d bis zur Durchführung der behördlichen Erhebungen in unveränderter Lage am Sterbe- oder Fundort zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen erforderlich oder die Veränderung der Lage der Leiche aus den in Abs. 1 lit. b genannten Gründen zwingend geboten ist.
(3) Im Falle der Verbringung der Leiche vor der Totenbeschau ist die Leiche an einen geeigneten Ort zu bringen. Eine Verbringung der Leiche außerhalb des Gemeindegebietes des Sterbe- oder Fundortes darf – ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 2 und Abs. 3 – nur mit Zustimmung des Totenbeschauers erfolgen.
(4) Erteilen der Totenbeschauer oder der vor Ort im Anlassfall tätig werdende Arzt gemäß Abs. 1 lit. c oder lit. d ihre Zustimmung zur Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort vor der Durchführung der Totenbeschau, haben sie dies schriftlich zu dokumentieren (Anordnung zur Verbringung der Leiche gemäß Abs. 5). Auf Verlangen ist auch den anwesenden Angehörigen und dem den Transport der Leiche durchführenden Bestattungsunternehmen die Anordnung zur Verbringung der Leiche oder eine Abschrift hiervon zu übergeben. Der Bürgermeister hat im Falle des Abs. 1 lit. d für die Verständigung des Totenbeschauers Sorge zu tragen, sofern dieser nicht bereits durch die in § 2 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 genannten Personen oder Unternehmen Kenntnis vom Todesfall und der Verbringung der Leiche erlangt hat.
(5) Die schriftliche Anordnung zur Verbringung der Leiche hat insbesondere Angaben über
(6) Für die Anordnung zur Verbringung der Leiche oder zur Veränderung an der Leiche gemäß Abs. 1 und Abs. 4 gebührt dem tätig werdenden Arzt weder eine Vergütung dieser Tätigkeit noch ein Ersatz der Barauslagen und Reisekosten.
Im RIS seit
08.07.2019
§ 4
Auskunftspflicht
Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauer die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesen Auskünften gehört auch die Bekanntgabe des behandelnden Arztes.
§ 5
Behandlungsbericht
Der Totenbeschauer hat von dem Arzt, der den Verstorbenen vor dem Tode zuletzt behandelt hat, einen Behandlungsbericht anzufordern, der neben den Angaben über die Person des Verstorbenen Angaben über Erkrankungen und andere für die Feststellung der Todesursache zweckdienliche Angaben zu enthalten hat. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsbericht unverzüglich auszustellen und ihn dem Totenbeschauer nach Tunlichkeit bei der Durchführung der Totenbeschau, spätestens jedoch vor der Ausstellung des Totenbeschauscheines zu übermitteln.
(1) Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Beschau durch den Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten. Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallsanzeige (§ 1), vorzunehmen.
(2) Der Totenbeschauer ist Hilfsorgan des Bürgermeisters.
(3) Der Totenbeschauer muss ein in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt sein.
(4) Der Bürgermeister hat für die Gemeinde oder Teile der Gemeinden einen oder mehrere Totenbeschauer nach dessen bzw. deren vorheriger Zustimmung zu bestellen. Ein zum Totenbeschauer bestellter Arzt ist unverzüglich schriftlich von seiner Bestellung in Kenntnis zu setzen.
(5) Hat die Gemeinde einen Arzt gemäß § 2 des Gesetzes über den Gemeindesanitätsdienst, LGBl. Nr. 60/1982, als Gemeindearzt bestellt und diesen gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes auch mit den Aufgaben der Totenbeschau beauftragt, obliegt dem Gemeindearzt die Durchführung der Totenbeschau.
(6) Bei Bedarf kann die Durchführung der Totenbeschau auch auf die in einer Primärversorgungseinheit tätigen Ärzte übertragen werden (§ 8 Abs. 7 Primärversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017). Die Primärversorgungseinheit muss einer solchen Übertragung zustimmen. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(7) Ferner können die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, mit ihrer Zustimmung als Totenbeschauer bestellt werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(8) Bei Todesfällen in öffentlichen Krankenanstalten, in denen ein Pathologisches Institut eingerichtet ist, obliegt die Totenbeschau dem nach der Organisation der öffentlichen Krankenanstalt mit dieser Aufgabe betrauten Arzt.
(9) Für die nach Abs. 4 bis 7 bestellten Totenbeschauer ist bzw. sind für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise ein Arzt bzw. mehrere Ärzte, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, als Stellvertreter zu bestellen. In öffentlichen Krankenanstalten (Abs. 8) wird der mit den Aufgaben der Totenbeschau betraute Arzt durch denjenigen vertreten, der ihn in seiner Funktion zu vertreten hat.
(10) Ist in Ausnahmefällen kein Totenbeschauer nach Abs. 4 bis Abs. 7 bestellt oder steht in Ausnahmefällen kein bestellter Totenbeschauer zur Verfügung, hat der Bürgermeister im Bedarfsfall einen die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllenden Arzt mit der Totenbeschau zu beauftragen, damit die Totenbeschau innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 letzter Satz durchgeführt werden kann. Ist eine länger dauernde Beauftragung absehbar, hat unverzüglich die Bestellung eines Totenbeschauers gemäß Abs. 4 bis Abs. 7 zu erfolgen.
(11) Die nach Abs. 4 bis Abs. 7 bestellten Totenbeschauer und ihre Stellvertreter (Abs. 9 erster Satz) haben sich anlässlich ihrer Bestellung zur gewissenhafte Ausübung ihres Amtes und zur Befolgung der hierfür bestehenden Vorschriften zu verpflichten (Verpflichtungserklärung).
Im RIS seit
08.07.2019
§ 7
Durchführung
(1) Der Totenbeschauer hat bei der Totenbeschau nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln:
(2) Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht worden ist, hat der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige an die Staatsanwaltschaft, an das zuständige Bezirksgericht oder an die örtlich zuständige Polizeiinspektion zu erstatten.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs 2 nicht vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden, oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat der Totenbeschauer die Anzeige unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(1) Im Totenbeschauschein ist das Ergebnis der Ermittlungen (§ 7) zu beurkunden. Der Totenbeschauschein ist eine öffentliche Urkunde.
(2) Wurden nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach § 10 behördliche Maßnahmen zur Ermittlung der Todesursache eingeleitet, darf der Totenbeschauschein vor Abschluß dieser Maßnahmen nicht ausgestellt werden.
(3) Der Totenbeschauschein ist vom Bürgermeister mindestens 20 Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Bestattung (§§ 13 und 14 Abs. 1) darf erst erfolgen, wenn der Eintritt und die Ursache des Todes beurkundet sind.
(5) Der Totenbeschauschein hat insbesondere Angaben über
Im RIS seit
08.07.2019
(1) Der Totenbeschauer hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz der ihm durch die Totenbeschau entstandenen Barauslagen.
(2) Die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers ist von der Landesregierung mit Verordnung, der gutachterlichen Tätigkeit angemessen, im ersten Quartal eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die Indexanpassung erfolgt auf Basis des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2015 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes. Ausgangsbasis ist die für den Monat Oktober eines jeden Jahres verlautbarte Indexzahl. Die Vergütung ist auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden.
(3) Sind Auslagen durch Reisen entstanden, so ist eine Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, zu ersetzen.
Im RIS seit
08.07.2019
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche mit Bescheid anzuordnen, wenn die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch das Gericht nicht gegeben sind und die Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände, die im Interesse der öffentlichen Gesundheitsfürsorge liegen, nur durch Obduktion geklärt werden können sowie das öffentliche Interesse an deren Klärung allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt.
(2) Die Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 ist eine behördlich nicht angeordnete Obduktion auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Verstorbenen oder mit schriftlicher Zustimmung der nahen Angehörigen des Verstorbenen (§ 14 Abs. 3) zulässig, wobei die Zustimmung von Kindern (Wahlkindern), Eltern (Wahleltern), Großeltern und Geschwistern sowie der übrigen Nachkommen jeweils nur gemeinsam erteilt werden darf. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht erteilt.
Im RIS seit
08.07.2019
§ 11
Vornahme der Obduktion
(1) Obduktionen dürfen nur in Prosekturen (Obduktionsräumen) einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt werden, sofern nicht die Gemeinde über einen geeigneten Obduktionsraum verfügt. Sie dürfen nur von einem in Österreich zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Facharzt für Pathologie vorgenommen werden. Ist ein Facharzt für Pathologie nicht erreichbar, dürfen Obduktionen von anderen in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten vorgenommen werden.
(2) Verfügt die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, über einen Obduktionsraum, ist sie verpflichtet, bei verwaltungsbehördlich angeordneten Obduktionen den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für den Obduzenten kostenlos bereitzustellen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen einer verwaltungsbehördlich angeordneten Obduktion, sofern in der Gemeinde kein Obduktionsraum zur Verfügung steht, den Transport der Leiche in die nächste Prosektur oder in den nächsten Obduktionsraum zu veranlassen. Der Rechtsträger ist in diesem Falle verpflichtet, die zur Vornahme der Obduktion erforderlichen Einrichtungen gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Für die aus einer verwaltungsbehördlich angeordneten Obduktion entstandenen Kosten hat der Träger der Bezirksverwaltungsbehörde aufzukommen.
(4) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der die Identität des Obduzierten, der erhobene Befund und die Todesursache ersichtlich sein müssen. Die Niederschrift ist vom Obduzenten zu unterfertigen.
(5) Der Obduzent hat dem Totenbeschauer die Todesursache bekanntzugeben.
§ 12
Unterbrechung der Obduktion
Wenn während einer Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche Obduktion geboten erscheinen lassen, hat der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und unverzüglich die Anzeige an die Staatsanwaltschaft, an das zuständige Bezirksgericht oder an die örtlich zuständige Polizeiinspektion zu erstatten.
(1) Als Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Feuerbestattung und als Variante letzterer die Naturbestattung zulässig.
(2) Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einer Grabstätte (Erdgrab, Gruft), um die Verwesung der Leiche auf pietätvolle und für die Gesundheit unschädliche Art herbeizuführen.
(3) Als Feuerbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Einäscherung einer Leiche.
(4) Als Naturbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Verstreuen von Leichenasche innerhalb einer Bestattungsanlage auf eigens hierfür vorgesehenen naturbelassenen Flächen sowie das Einbringen von Leichenasche in einer Urne in das Erdreich naturbelassener Flächen.
(5) Die Bestattungsart und der Bestattungsort richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht bestimmbar, steht den Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 3 das Recht zu, die Bestattungsart und den Bestattungsort zu bestimmen. Dieses Recht kommt den Angehörigen in der in § 14 Abs. 3 zweiter Satz bestimmten Reihenfolge zu, wobei den in der Reihenfolge später genannten Angehörigen dieses Recht nur dann zukommt, wenn die vorher Genannten nicht geschäftsfähig sind oder wenn sie dieses Recht nicht ausüben.
Im RIS seit
08.07.2019
(1) Jede Leiche und jede Totgeburt sind zu bestatten. Unter die Bestattungspflicht fallen nicht Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse (etwa Reliquien) Bedeutung zukommt, sowie solche, die in einer hiezu bestimmten Einrichtung Unterrichtszwecken dienen. Fehlgeburten dürfen bestattet werden. Der Zeitpunkt der Bestattung ist so zu wählen, daß sanitäre Interessen nicht verletzt werden. Die Bestattung darf jedoch nicht vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes (der Totgeburt) erfolgen.
(2) Die Obsorge für die Bestattung obliegt den nächsten Angehörigen des Verstorbenen, in Ermangelung solcher jenen Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
(3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Ehe gelebt hat, der eingetragene Partner, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Partnerschaft gelebt hat, die Verwandten des Verstorbenen in gerader Linie und dessen Geschwister. Die den Angehörigen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen haben der Ehegatte, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Ehe gelebt hat, oder der eingetragene Partner vor den Verwandten, die volljährigen Nachkommen dem Alter nach vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und die Verwandten in gerader Linie vor den volljährigen nach dem Alter gereihten Geschwistern zu erfüllen.
(4) Trägt niemand für die Bestattung Sorge, hat der Bürgermeister, an den die Todesfallanzeige zu erstatten war, die Gemeinde, in welcher der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen, seinen tatsächlichen Aufenthalt, hatte, zu verständigen, damit diese für die Bestattung Sorge trägt. Hatte der Verstorbene weder seinen Hauptwohnsitz noch seinen tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten, so ist die Bestattung durch die Gemeinde des Sterbeortes, wenn diese nicht feststellbar ist, durch die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, subsidiär zu besorgen. Die zuständige Gemeinde kann anstelle der Bestattung die Leiche auch einem anatomischen Universitätsinstitut übergeben, wenn dieses für die Bestattung der Leiche sorgt und der Gemeinde hieraus sowie aus der Überführung der Leiche keine Kosten entstehen. Besondere Bestimmungen über die Kostentragung nach § 5 Abs. 3 erster Halbsatz des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes bleiben unberührt.
(5) Hat die Gemeinde nach Abs. 4 für die Bestattung Sorge getragen, so kann sie gegen diejenigen Personen Rückgriff nehmen, denen nach Abs. 2 die Obsorge für die Bestattung obliegt.
(6) Bestattungspflicht (Abs. 1) besteht ferner für Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebes in hygienisch einwandfreier Weise beseitigt werden können. Im letzteren Fall ist zur Obsorge für die Bestattung und zur Kostentragung hiefür der behandelnde Arzt oder der Träger der Krankenanstalt verpflichtet. Soweit die Kostentragungspflicht nicht den Arzt oder die Krankenanstalt trifft, gilt auch hier subsidär die Bestattungspflicht der Gemeinde (Abs. 4 letzter Satz und 5). Eine hygienisch einwandfreie Beseitigung von Fehlgeburten in Krankenanstalten und ärztlichen Ordinationen darf frühestens nach zwei Tagen erfolgen.
Im RIS seit
10.01.2023
(1) Die Leiche ist in einer Aufbahrungshalle aufzubahren.
(2) Außerhalb einer Aufbahrungshalle darf eine Leiche nur mit Bewilligung des Bürgermeisters aufgebahrt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in der Gemeinde keine Aufbahrungshalle vorhanden ist und der beabsichtigten Aufbahrung keine sanitären Bedenken entgegenstehen. Bestehen keine sanitären Bedenken, darf die Bewilligung auch dann erteilt werden, wenn Hausaufbahrungen ortsüblich sind. Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind durch die im Hinblick auf sanitäre Interessen nötigen Auflagen sicherzustellen. Aufbahrungen in Kirchen, Kapellen u.ä. sind Hausaufbahrungen gleichzuhalten.
(3) Die Leiche ist in einem Sarg aufzubahren. Die Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes darf in den Sarg der Leiche der Mutter gelegt werden.
(4) § 27 gilt sinngemäß für Aufbahrungshallen der Gemeinden.
(1) Der Transport (die Überführung) einer Leiche ist nur in einem verschlossenen Sarg zulässig, der hinsichtlich seiner Ausstattung aus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht und im Hinblick auf den Zustand der Leiche hierfür geeignet ist. Der Transport darf nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die ausschließlich dem Transport von Leichen dienen und aus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht hierfür geeignet sind. Die Landesregierung darf durch Verordnung, sofern dies aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist sowie die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, nähere Bestimmungen über die Anforderungen, denen diese Särge und Fahrzeuge jedenfalls zu genügen haben, erlassen.
(2) Bei einer Transportdauer von mehr als 12 Stunden ist eine Leiche jedenfalls in einem doppelt abgedichteten Sarg zu verwahren und zu befestigen.
(3) Transporte von Leichen über das Gebiet des Bundeslandes Kärnten hinaus bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbe- oder Fundort der Leiche oder der Ort der Exhumierung liegt. Der Transport hat durch hierzu befugte Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Die Bewilligung für den Transport ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und die Gewähr der Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 1 und 2 gegeben ist.
(3a) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 3 sind ausgenommen:
(3b) Transporte einer Leiche innerhalb Kärntens sind von dem beauftragten Bestattungsunternehmen sowohl dem Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten ist, in welcher die Leiche aufgefunden wurde oder im Falle einer Exhumierung, in welcher die Leiche bisher beigesetzt war, als auch dem Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher die Leiche beigesetzt werden soll, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über den Transport von Leichen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
(5) Die Überführung einer die Aschenreste enthaltenen Urne sowie die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung.
Im RIS seit
08.07.2019
(1) Die Bestattung oder Beisetzung einer Leiche oder von Leichenasche darf nur in einer Bestattungsanlage erfolgen.
(2) Bestattungsanlagen sind:
(3) Friedhöfe im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die der Bestattung oder Beisetzung von Leichen oder Leichenasche dienen. Naturbestattungsanlagen sind Friedhöfe, die ausschließlich der Durchführung von Naturbestattungen (§ 13 Abs. 4) dienen.
(4) Urnenstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die ausschließlich der Beisetzung von Leichenasche in hierfür vorgesehenen baulichen Anlagen, wie Urnenhainen oder Urnenhallen, dienen.
(5) Sonderbestattungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die ausschließlich der Bestattung von Leichen oder der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises, wie Familien oder Ordensgemeinschaften, dienen. Die Mitgliedschaft in einem Verein begründet keine Zugehörigkeit zu einem berechtigten Personenkreis im Sinne des ersten Satzes. Die Art der Bestattung hat gemäß § 13 zu erfolgen.
(6) Unter Angehörigen einer Familie im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere
zu verstehen. Die lit. d gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(7) Einäscherungsanlagen sind Bestandteile von Bestattungsanlagen im Sinne des Abs. 2 lit. a und lit. b und dürfen nur im Zusammenhang mit diesen errichtet werden.
(8) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist derjenige, der sie bereitstellt oder errichtet. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist verpflichtet, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse sowie sonstigen behördlichen Anordnungen sowie für die Erhaltung der Anlage zur Sicherung ihrer widmungsgemäßen Verwendung zu sorgen. Der Rechtsträger hat weiters, sofern es sich nicht um eine Bestattungsanlage im Sinne des Abs. 2 lit. c handelt, für die Bereitstellung der notwendigen Betriebsmittel Vorsorge zu treffen.
§ 18
Bereitstellung
Die Gemeinden sind verpflichtet - soweit die Notwendigkeit hiefür gegeben ist - Bestattungsanlagen nach § 17 Abs 2 lit a und b bereitzustellen und diese zu erhalten.
(1) Bestattungsanlagen, mit Ausnahme von Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c, dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, deren Widmung nach dem Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59/2021; eine solche Errichtung zulässt. Bestattungsanlagen für Erdbestattungen dürfen überdies nur auf Flächen errichtet werden, deren Bodenbeschaffenheit und Lage den sanitätspolizeilichen Anforderungen entsprechen.
(2) Bestattungsanlagen sind – mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen, die in Gebäuden errichtet werden, und von Naturbestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 3 zweiter Satz – einzufrieden. Anstelle einer Einfriedung hat bei Naturbestattungsanlagen an geeigneten Stellen der Bestattungsanlage eine Kennzeichnung als Friedhof zu erfolgen.
(3) In jeder Bestattungsanlage, mit Ausnahme von Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c, müssen die nach Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein. Der Bürgermeister darf von der Notwendigkeit der Erfüllung einzelner oder aller im ersten Satz genannten Erfordernisse absehen, wenn hierfür aufgrund der Größe der Bestattungsanlage keine Notwendigkeit, insbesondere aus sanitärer Hinsicht, besteht. Der Bürgermeister hat von der Erfüllung einzelner oder aller im ersten Satz genannten Erfordernisse abzusehen, wenn hierfür aufgrund der Art der Bestattungsanlage (z.B Naturbestattungsanlagen) keine Notwendigkeit besteht.
(4) Ist eine Gemeinde gemäß § 18 zur Bereitstellung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und b verpflichtet, ist auf zumindest einer solchen Bestattungsanlage, deren Rechtsträgerin die Gemeinde ist, ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen sowie zur Beerdigung von Skeletten und Gebeinen, die der Bestattungspflicht unterliegen, vorzusehen. Gibt es in einer Gemeinde keine derartige Bestattungsanlage, aber mehrere Bestattungsanlagen anderer Rechtsträger, hat der Bürgermeister unter Bedachtnahme auf die Größe und Auslastung der Bestattungsanlagen festzulegen, welchen Rechtsträger diese Verpflichtung trifft.
(5) In Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b muss eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Aufbahrungshalle vorhanden sein, in der auch die Vornahme von Bestattungszeremonien möglich ist. Die Verpflichtung zur Errichtung einer Aufbahrungshalle besteht für den Rechtsträger einer Bestattungsanlage nicht, wenn im Gebiet der Gemeinde, in welcher sich die Bestattungsanlage befindet oder errichtet werden soll, eine den Voraussetzungen des ersten Satzes entsprechende Aufbahrungshalle bereits besteht und durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung dieser Aufbahrungshalle sichergestellt ist.
(6) Sofern Bestattungsanlagen das Verstreuen der Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung auf eigens hierfür vorgesehenen naturbelassenen Flächen ermöglichen, sind diese Flächen zu kennzeichnen und dürfen nur über hierfür vorgesehene Wege betreten werden.
(7) Sonderbestattungsanlagen, die der Beerdigung von Leichen dienen (Erdbestattungen), dürfen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur errichtet werden, wenn die Sonderbestattungsanlage baulich von diesen Räumen getrennt und mit einem gesonderten Zugang versehen ist. Der beabsichtigte Ort der Sonderbestattungsanlage und die beabsichtigte Art der Beisetzung dürfen nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen.
(8) Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen, dürfen nur errichtet werden, wenn die beabsichtigte Art und der beabsichtigte Ort der Beisetzung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen. Die Verwahrung oder Beisetzung der Leichenasche hat – außer im Falle einer Naturbestattung (§ 13 Abs. 4) – in einer verschließbaren Einrichtung, die vor unbefugter Entnahme oder Entfernung der Leichenasche schützt, zu erfolgen.
(9) Die Landesregierung darf mit Verordnung, soweit dies zur Sicherstellung sanitätspolizeilicher Erfordernisse oder zur Sicherung des öffentlichen Anstandes erforderlich ist, nähere Bestimmungen über die Lage und Ausstattung von Bestattungsanlagen sowie die Erfordernisse, die Bestattungsstätten (z.B Grabstellen, Urnennischen und Urnengräber) erfüllen müssen (Abs. 1 bis 8), erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten von Bestattungsanlagen und Bestattungsstätten vorgesehen werden.
Im RIS seit
22.08.2022
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung, Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung des Bürgermeisters. Partei im Bewilligungsverfahren ist der Antragsteller. Zur Antragstellung ist der Rechtsträger der Bestattungsanlage berechtigt.
(2) Dem Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage sind anzuschließen:
(3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
(4) Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19 vorliegen und die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 2 beigebracht werden. Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung darf nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung durch Auflagen geschaffen werden können.
(5) Bei Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c ist in der Bewilligung auch der Personenkreis, auf dessen verstorbene Angehörige die Bestattungsanlage beschränkt ist, festzulegen.
(6) Die Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b, deren Rechtsträger nicht die Gemeinde ist, darf nur verweigert werden, wenn ein Weiterbetrieb der Bestattungsanlage aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist und der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Die Verpflichtung zum Weiterbetrieb darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c darf nicht verweigert werden.
(7) In der Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage sind jene Maßnahmen und Auflagen vorzuschreiben, die eine vom Standpunkt der Sanitätspolizei und des öffentlichen Anstandes unbedenkliche Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage gewährleisten. Ferner ist in der Bewilligung – mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen die Grundfläche einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.
(8) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolger hat im Falle der Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage sowie des Erlöschens des Rechts zur Verwendung der Bestattungsanlage (§ 21) für eine ordnungsgemäße Bestattung der Leichenreste und eine ordnungsgemäße Beisetzung der Aschenreste (Urnen) in einer anderen Bestattungsanlage zu sorgen. Kommt der Rechtsträger oder dessen Rechtsnachfolger seiner Verpflichtung nicht nach, hat ihm der Bürgermeister dies mit Bescheid aufzutragen. Trägt niemand für eine ordnungsgemäße Bestattung der Leichenreste oder Beisetzung der Aschenreste (Urnen) in einer anderen Bestattungsanlage Sorge, hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen. Hat die Gemeinde für die ordnungsgemäße Bestattung oder Beisetzung Sorge getragen und sind ihr hieraus Kosten erwachsen, ist sie berechtigt, gegen den Rechtsträger der Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolgers Rückgriff zu nehmen.
(9) Werden bei einer späteren Verwendung einer Bestattungsanlage Leichenreste oder Aschereste (Urnen) freigelegt oder vorgefunden, sind diese auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen oder stillgelegten Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolgers zu bestatten oder beizusetzen.
Im RIS seit
08.07.2019
(1) Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahme (§ 20) ist dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Bürgermeister hat nach Einlangen der Anzeige durch einen Augenschein, dem – außer im Falle von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – jedenfalls ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen ist, zu ermitteln, ob die Bestattungsanlage den Anforderungen des § 19 und der Bewilligung (§ 20) entspricht.
(3) Die Bestattungsanlage darf erst nach Erteilung einer Bewilligung verwendet werden. Die Bewilligung zur Verwendung ist zu erteilen, wenn die Bestattungsanlage den Voraussetzungen des § 19 und der Bewilligung (§ 20) entspricht.
(1) Jede Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage bedarf der Bewilligung des Bürgermeisters. Die Erteilung der Bewilligung ist vom Rechtsträger der Bestattungsanlage zu beantragen.
(2) Der Antrag hat Angaben über die letzte Beisetzung, über seither durchgeführte Enterdigungen und Zusammenlegungen von Leichen (Leichenresten), über die Anzahl und Lage der freien Grabstellen oder Urnennischen, über den Tag der Beisetzung sowie über die Art der Versargung oder Verwahrung der Urne zu enthalten.
(3) Die Bewilligung darf nur versagt werden, wenn die Beisetzung in der Bewilligung (§ 20) nach der Art der Sonderbestattungsanlage keine Deckung hat oder sonst sanitäre Interessen verletzt werden.
Im RIS seit
08.07.2019