10000058•Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG
10000058Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrGLaw19.03.1975
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"04 Direkte Demokratie"
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}Gesetz vom 19. Dezember 1974 über das Verfahren bei der
Durchführung von Volksbefragungen (Kärntner Volksbefragungsgesetz -
K-VbefrG)
StF: LGBl Nr 30/1975
Sonstige Textteile
ANM: Auf den Abdruck der Anlagen 1 bis 3 wird verzichtet.
ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
alte Dokumentnummer
(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung durch Verordnung eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies
(2a) Der Beschluss des Landtages gemäß Abs. 2 lit. a hat die Frage im Sinne des § 2 Abs. 2 und das Abstimmungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 4 zu enthalten und ist vom Präsidenten des Landtages unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
(2b) Jedes Mitglied des Landtages darf pro Gesetzgebungsperiode nur ein Verlangen gemäß Abs. 2 lit. b unterstützen. Das Verlangen hat die Frage im Sinne des § 2 Abs. 2 und das Abstimmungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 4 zu enthalten und ist von allen Mitgliedern des Landtages, die es unterstützen, eigenhändig zu unterschreiben. Wird kein Bevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt der an erster Stelle Unterzeichnete als Bevollmächtigter.
(3) Von einer Volksbefragung sind diejenigen Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes ausgeschlossen, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung erfordern.
(4) Eine Volksbefragung kann je nach der regionalen Bedeutung des Gegenstandes für das ganze Land oder für Teile des Landes, mindestens aber für den Bereich einer Gemeinde angeordnet werden.
(5) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung durchgeführt worden ist.
Im RIS seit
07.08.2017
§ 2
Anordnung der Volksbefragung
(1) Die Verordnung, mit der die Volksbefragung angeordnet wird, hat zu enthalten:
(2) Die Frage ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen und so zu formulieren, daß eine Beantwortung entweder mit "Ja" oder "Nein" oder die Zustimmung zu einer von höchstens drei zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten erfolgen kann.
(3) Der Tag der Abstimmung ist auf einen Sonntag oder Feiertag festzusetzen. Die Durchführung einer Volksbefragung darf nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
(4) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.
(5) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksbefragungen angeordnet werden.
(6) Die Verordnung der Landesregierung über die Anordnung der Volksbefragung ist außer im Landesgesetzblatt auch vom Bürgermeister spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, kundzumachen.
(1) Die Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung nach § 1 Abs. 2 lit. c ist bei der Landeswahlbehörde zu beantragen. Ein Antrag darf sich jeweils nur auf eine Frage im Sinne des § 2 Abs. 2 beziehen.
(2) Der Antrag muss von mindestens 7.500 stimmberechtigten Personen, die in der Wählerevidenz der Gemeinden des Landes Kärnten eingetragen sind, unterstützt sein. Die erforderlichen Unterstützungserklärungen (§ 4) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
(3) Der Antrag (Anlage 1) hat zu enthalten:
(4) Dem Antrag sind mindestens 7.500 Unterstützungserklärungen (§4) anzuschließen. Der Antrag kann einen Vorschlag über das Abstimmungsgebiet (§ 1 Abs. 4) enthalten.
(5) Als Bevollmächtigter (Stellvertreter) kann jede Person namhaft gemacht werden, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes Kärnten eingetragen ist. Hat der Bevollmächtigte (Stellvertreter) keine Unterstützungserklärung abgegeben, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.
Im RIS seit
07.08.2017
(1) Wer einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung unterstützen will, hat eine Unterstützungserklärung nach dem Muster der Anlage 2 auszufüllen.
(2) Die Unterstützungserklärung ist nur gültig, wenn die Gemeinde bestätigt, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist.
(3) Die Bestätigung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen.
(4) Die Gemeinde darf für eine Person eine Bestätigung nach Abs. 2 nur einmal ausstellen.
Im RIS seit
25.03.2019
(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Anordnung einer Volksbefragung nach Anhören der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Überreichung des Antrages zu entscheiden.
(2) Die Landeswahlbehörde hat in der Entscheidung festzustellen, ob sich die Frage auf einen Gegenstand aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes bezieht und ob die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und § 3 erfüllt sind.
(3) Entspricht nur die Formulierung der Frage nicht den Bestimmungen des § 2 Abs. 2, so hat die Landeswahlbehörde gegenüber dem Bevollmächtigten unter gleichzeitiger Übermittlung eines entsprechenden Vorschlages anzuregen, die Formulierung der Frage zu ändern; durch die neue Formulierung darf der Gehalt der Frage nicht verändert werden.
(4) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(5) Stellt die Landeswahlbehörde fest, daß sich die Frage auf einen Gegenstand aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes bezieht und daß die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und § 3 erfüllt sind, so hat die Landesregierung die Volksbefragung anzuordnen.
§ 6
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Gebiet, das in der Verordnung der Landesregierung (§ 2 Abs 1) als Abstimmungsgebiet festgelegt wurde.
§ 7
Wahlbehörden
Bei der Durchführung von Volksbefragungen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Wahlbehörden auf Gemeindeebene mitzuwirken, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO jeweils im Amt sind. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der K-LTWO sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.
(1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (§ 2 Abs. 1 lit. c) zum Landtag wahlberechtigt sind.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen (§ 9) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarten gelten die §§ 34 bis 38 K-LTWO sinngemäß.
Im RIS seit
20.12.2023
(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu gestalten.
(2) Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung der Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Stimmverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich zu verlautbaren.
(3) Die §§ 22 Abs. 2, 4 und 5, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren.
(4) Den im Landtag vertretenen Parteien ist auf deren Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Stimmverzeichnisses jeweils eine Abschrift desselben kostenlos auszufolgen. Werden von einer Partei weitere Abschriften verlangt, so sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Dieses Verlangen ist bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Stimmverzeichnisses zu stellen.
Im RIS seit
20.12.2023
Für das Abstimmungsverfahren sind die §§ 49 bis 56, 58 bis 68 und 77 K-LTWO über den Wahlort, die Wahlzeit, die Wahlhandlung und die Ausübung des Wahlrechtes in besonderen Wahlsprengeln sinngemäß anzuwenden. § 57 K-LTWO über die Wahlzeugen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass jede der im Landtag vertretenen Parteien zu jeder Wahlbehörde Wahlzeugen entsenden kann.
Im RIS seit
20.12.2023
§ 11
Stimmzettel
(1) Für die Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden.
(2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 141/2 bis 151/2cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(3) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:
(4) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, so sind die für jede Volksbefragung bestimmten amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
(5) § 69 Abs 3 und 4 K-LTWO gelten sinngemäß.
§ 12
Stimmabgabe und Gültigkeit der Stimmzettel
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er je nach der Art der Fragestellung die zur Abstimmung gelangte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet oder für welche der zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten er seine Stimme abgibt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen oder durch sonstige entsprechende Kennzeichnung, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Enthält ein Stimmkuvert hinsichtlich einer Frage mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(4) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(5) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksbefragungen in dasselbe Kuvert zu geben.
§ 13
Ungültigkeit der Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln, außer zur Bezeichnung eines Kreises angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 14
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungsraum oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und den Abstimmungsraum, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann hat die Wahlbehörde die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt. Dann hat die Wahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und die gültigen Stimmzettel,
(3) Die Wahlbehörde hat zu ermitteln:
(4) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Wenn eine Gemeinde in zwei oder mehrere Sprengel geteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund der Abstimmungsakten etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln.
(6) Die Wahlbehörden haben den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift, die mindestens in zweifacher Ausfertigung herzustellen ist, zu beurkunden.
(7) Die Gemeindewahlbehörde hat eine Ausfertigung der Niederschrift ehestens der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Eine weitere Ausfertigung und die Stimm- und Abstimmungsverzeichnisse sowie die Stimmzettel hat die Gemeindewahlbehörde zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(8) Die Landeswahlbehörde kann anordnen, daß die Gemeindewahlbehörden die örtlichen Ergebnisse unverzüglich nach Feststellung telefonisch der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen haben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse unverzüglich telefonisch an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.
(9) Wenn am selben Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksbefragung getrennt durchzuführen.
§ 15
Niederschrift
(1) Die Niederschrift (§ 14 Abs 6) hat zu enthalten:
(a) die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Abstimmungsortes sowie den Abstimmungstag,
(2) Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und in Gemeinden, in denen die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig Sprengelwahlbehörde ist, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde hat weiter zu enthalten:
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
§ 16
Ergebnis
(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis der Volksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sind der Landesregierung über ihr Verlangen zu übermitteln.
§ 17
Kundmachung des Ergebnisses
Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
§ 18
Kosten
(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten werden vom Land getragen.
(2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Die den Gemeinden erwachsenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs 3 zu einem Drittel vom Land ersetzt.
(3) Der Kostenersatz nach Abs 2 hat binnen acht Wochen nach der Durchführung einer Volksbefragung in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.
Zur Vollziehung der §§ 3, 4 und 9 im Zusammenhang mit der Wählerevidenz haben die Gemeinden, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art. 26a Abs. 2 B-VG) heranzuziehen.
Im RIS seit
07.08.2017