10000096•Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG
10000096Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFGLaw01.09.1984
Gesetz über die Förderung von Arbeitnehmern und Weiterbildung in
Kärnten (Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungs-
gesetz - K-AWFG)
StF: LGBl Nr 49/1984
Sonstige Textteile
ANM zu § 9: Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 39/1995 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
(2) Die Amtszeit des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (d. i. der 1. Juni 1995) im Amt befindlichen Beirates endet mit dem Ablauf der zu diesem Zeitpunkt laufenden Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages.
Mit Art. II Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 39/1995 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(3) Vorschläge der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Kärnten, der Wirtschaftskammer Kärnten und der Landarbeiterkammer für Kärnten sind erstmals längstens binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (d. i. der 1. Juni 1995) zu erstatten. Die Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat für die verbleibende Amtszeit des Beirates binnen einem weiteren Monat nach den Bestimmungen des § 9 zu erfolgen.
Ratifikationstext
alte Dokumentnummer
Ziele dieses Gesetzes sind:
(1) Das Land hat als Träger von Privatrechten Einrichtungen und Maßnahmen, die den Zielen des § 1 dienen, zu fördern.
(2) Das Land hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sowie auf die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1, insbesondere
(1) Die Landesregierung hat entsprechend den Zielsetzungen nach § 1 in den Förderungsrichtlinien (§ 3) festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gesetzt werden.
(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen vorzusehen:
(1) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die einzelnen Förderungsmaßnahmen nähere Bestimmungen zu treffen über:
(2) Vor der Erlassung der Förderungsrichtlinien ist der Arbeitnehmerförderungsbeirat (§ 8) zu hören.
(1) Bei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:
(2) Förderungsmaßnahmen dürfen nur gesetzt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Auf eine Gewährung von Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch:
(1) Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten kann von der Landesregierung mit der Entgegennahme der Förderungsanträge für einzelne oder sämtliche Förderungsmaßnahmen und deren Prüfung, aber auch mit der gesamten Durchführung einzelner oder sämtlicher Förderungsmaßnahmen betraut werden.
(2) Im Falle einer Übertragung von Aufgaben nach Abs. 1 an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten ist diese zu verpflichten, die Förderungsrichtlinien (§ 3) und die Förderungsgrundsätze (§ 4) entsprechend zu beachten.
Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung - insoweit eine Betrauung nach § 6 Abs. 1 erfolgt, bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten - unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen.
(1) Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten dürfen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der Förderung, für die Anweisung der Förderung sowie zu den Zwecken gemäß Abs. 4 folgende Daten und personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Förderungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten:
(2) Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 in anonymisierter Form für statistische Zwecke sowie für Informationen der Förderungsnehmer über Förderungsangebote der Landesregierung verarbeiten.
(3) Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Form von geeigneten organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen.
(4) Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte haben Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 nach Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrungsdauer ist zur Wahrung der Rechte des Landes insbesondere betreffend die allfällige Rückforderung von gewährten Förderungen, zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der gewährten Förderungen oder zu Zwecken der Rechnungslegung erforderlich. Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind jedoch spätestens nach sieben Jahren zu löschen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.
Im RIS seit
04.03.2019
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat für die Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderung - im Folgenden Beirat genannt - einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegt:
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
(1) Der Beirat besteht aus 20 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung bestellt. Das Vorschlagsrecht für 15 Mitglieder haben die im Landtag vertretenen Parteien nach Maßgabe ihres Stärkeverhältnisses. Das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, der Österreichische Gewerkschaftsbund, Landesexekutive Kärnten, die Wirtschaftskammer Kärnten, die Industriellenvereinigung Kärnten und die Landarbeiterkammer für Kärnten. Alle Mitglieder müssen zum Kärntner Landtag wählbar sein.
(3) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages (Amtszeit). Nach Ablauf der Amtszeit hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Beirates weiterzuführen.
(4) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 2 zweiter Satz zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.
(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die auf Grund von Vorschlägen einer der im Landtag vertretenen Parteien vorgeschlagenen Mitglieder haben das Mitglied, für dessen Vertretung sie bestellt wurden, oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagenes Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten. Die von den Kammern, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, Landesexekutive Kärnten und von der Industriellenvereinigung Kärnten jeweils vorgeschlagenen Ersatzmitglieder haben das jeweils von derselben Organisation vorgeschlagene Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten.
(6) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat der in Betracht kommende Vorschlagsberechtigte binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß. Die Bestellung erfolgt in diesem Fall für die noch verbleibende Amtszeit des Beirates.
(7) Auf schriftlichen Antrag der Vorschlagsberechtigten sind auf ihren Vorschlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle nach Abs. 6 neu vorgeschlagene Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
Im RIS seit
08.03.2018
(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen.
(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Ersten und Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung der Erste Vorsitzende-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der Zweite Vorsitzende-Stellvertreter wahrzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.
(4) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf - mindestens aber zweimal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens zehn weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(5) Der Vorsitzende hat - unbeschadet des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.
(6) Die für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens zuständigen Mitglieder der Landesregierung und die Leiter der mit den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.
(7) Der Beirat kann beschließen, seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Ein Vertreter des Arbeitsmarktservice darf an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnehmen.
Im RIS seit
20.08.2025
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Im RIS seit
20.08.2025
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"45 Sozialrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LKT11000096",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 49/1984 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 47/2025 ",
"stammnorm_bgblnummer": "49/1984"
},
"content": {
"source_id": "LKT11000096",
"bundesland": "K",
"applikation": "LrKons"
}
}