10000102•Kärntner Grundstücksteilungsgesetz - K-GTG
10000102Kärntner Grundstücksteilungsgesetz - K-GTGLaw29.09.2010
Kärntner Grundstücksteilungsgesetz - K-GTG
StF: LGBl Nr 3/1985 (WV)
Sonstige Textteile
ANM zu § 3a: Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 93/1997 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(2) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.11.1997) anhängigen und für alle innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes anhängig gemachten Anträge auf Rückübereigung gelten nicht die Fristen des § 3a Abs. 1 und 3.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 66/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf Pläne, die noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, und auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind die §§ 1 und 4 in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
alte Dokumentnummer
(1) Die Teilung eines Grundstückes bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Teilungen,
(3) Die Genehmigung ist vom Eigentümer des Grundstückes oder von dessen Rechtsnachfolger von Todes wegen zu beantragen.
(4) Der Antrag hat die für das zu teilende Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung so wie alle sonstigen zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten; dem Antrag ist der Plan über die Grundstücksteilung, der gemäß § 39 Abs. 2 VermG beim Vermessungsamt eingebracht wurde, unter Angabe der Geschäftsfallnummer des Vermessungsamtes als Papierausdruck anzuschließen. Der Planverfasser hat auf dem Papierausdruck des Planes zu bestätigen, dass der Papierausdruck mit dem beim Vermessungsamt eingebrachten Plan übereinstimmt.
(5) Werden Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, so ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
(6) Wird ein Plan nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung grundbücherlich durchgeführt oder wird keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Abs. 3 VermG erteilt, tritt die Genehmigung außer Kraft.
Die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes (§ 1 Abs. 1) ist nicht zu erteilen;
Im RIS seit
16.11.2021
§ 3
Grundabtretung
(1) Die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes darf unter der Auflage erteilt werden, daß der Grundstückseigentümer Grundflächen nach Maßgabe der Abs 2 bis 8 an die Gemeinde übereignet. Die Übereignung hat unentgeltlich und insoweit lastenfrei zu erfolgen, als dies möglich ist und die Belastung dem Übereignungszweck (Abs 2) entgegensteht.
(2) Die Grundabtretung darf für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint. Für die Anlage neuer öffentlicher Straßen darf die Grundabtretung überdies nur aufgetragen werden, wenn diese
(3) Die Grundabtretung darf in einem Ausmaß bis zu höchstens 20 v. H. des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden.
(4) Erfaßt eine neu anzulegende Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind auch für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung höchstens bis zur Achse der Straße aufgetragen werden.
(5) Begrenzt oder erfaßt eine zu verbreiternde Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind auch für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung höchstens bis zur Hälfte des Ausmaßes der notwendigen Verbreiterung im Bereich des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden.
(6) Erfaßt eine neu anzulegende Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke keine Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Straße aufgetragen werden.
(7) Begrenzt oder erfaßt eine zu verbreiternde Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke keine Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung bis zum Gesamtausmaß der notwendigen Verbreiterung im Bereich des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden.
(8) Durchschneidet eine neu anzulegende Straße das zu teilende Grundstück, so darf die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Straße aufgetragen werden.
(1) Wird mit der Durchführung der Arbeiten, für die die Übereignung erfolgte, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung der Teilung des Grundstückes begonnen, ist der Übereigner oder dessen Rechtsnachfolger berechtigt, binnen fünf Jahren nach Ablauf dieser Frist die Rückübereigung von der Gemeinde zu begehren. Die Frist zur Durchführung kann durch Bescheid höchstens um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verwendung für den Übereignungszweck unmittelbar bevorsteht oder aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird. Die Gemeinde ist zur Rückübereignung an den Übereigner oder dessen Rechtsnachfolger auf ihre Kosten verpflichtet. Die Grundflächen sind möglichst in dem rechtlichen (§ 3 Abs. 1) und natürlichen Zustand zurückzustellen, in dem sie abgetreten wurden. Ist dies nicht möglich, so ist für wertmindernde Änderungen ein angemessener Geldersatz zu leisten. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Gemeinde zu veranlassen.
(2) Über Streitigkeiten wegen der Rückübereignung entscheidet die Gemeinde. Über Streitigkeiten aus allfälligen wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen aus Anlass der Rückübereignung entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(3) Wird die abgetretene Grundfläche nur zum Teil nicht für den Zweck, für den die Abtretung erfolgte, verwendet, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Frist zur Geltendmachung des Rückübereignungsanspruches mit Fertigstellung der Arbeiten zu laufen beginnt.
§ 4
Rechtswirkung
Die grundbücherliche Einverleibung einer Teilung ist nur zulässig, wenn die Teilung genehmigt wurde.
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
alte Dokumentnummer
Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
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"typ": "LG",
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"93 Grundstücksordnung"
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"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 3/1985 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2021 ",
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