10000115•Nationalpark Hohe Tauern
10000115Nationalpark Hohe TauernLaw01.01.1987
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}Verordnung der Landesregierung vom 4. November 1986 über den
Nationalpark Hohe Tauern
StF: LGBl Nr 74/1986
Sonstige Textteile
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt - Nationalpark Hohe Tauern
§ 1 Nationalparkgebiete
§ 2 Nationalparkregionen
§ 3 Zielsetzungen
§ 4 Geltungsbereich
II. Abschnitt - Kernzone
§ 5 Grenzen
§ 6 Schutzbestimmungen
§ 7 Ausnahmebewilligungen
III. Abschnitt - Sonderschutzgebiete
§ 8 Sonderschutzgebiet “Großglockner-Pasterze”
§ 9 Sonderschutzgebiet “Gamsgrube”
IV. Abschnitt - Außenzone
§ 10 Grenzen
§ 11 Verbote
§ 12 Bewilligungspflicht
§ 13 Inkrafttreten
Anlagen 1-5
Auf Grund der §§ 1 bis 8 des Kärntner Nationalparkgesetzes, LGBl Nr 55/1983, wird verordnet:
(1) Gebietsteile der Hohen Tauern in den Gemeinden Heiligenblut, Großkirchheim, Mörtschach und Winklern (Großglockner- und Schobergruppe) und in den Gemeinden Mallnitz, Obervellach und Malta (Ankogel- und Reißeckgruppe), alle im politischen Bezirk Spittal an der Drau, werden zum “Nationalpark Hohe Tauern” erklärt und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Apriach, Döllach, Dornbach, Dösen, Mallnitz, Malta, Mitten, Mörtschach, Pfaffenberg, Putschall, Rojach, Stranach, Winkel Sagritz, Winklern, Zlapp und Hof, gelegen.
(2) Die Grenzen des Nationalparks Hohe Tauern inklusive der Außengrenzen, Außenzone, Kernzone, des Sonderschutzgebietes Gamsgrube und des Sonderschutzgebietes Großglockner Pasterze sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser u. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom Mai 2011(Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:200.000 samt Detailplänen
4022-5101
4022-51034023-5303 4120-5101 4121-5001 4121-5003 4121-5100
4121-51014121-5102 4121-5103 4121-5201 4121-5300 4121-5301
4121-53024121-5303 4122-5000 4122-5001 4122-5002 4122-5003
4122-51004122-5101 4122-5102 4122-5103 4122-5200 4122-5201
4122-52034122-5300 4122-5301 4122-5302 4122-5303 4123-5202
4123-52034220-5000 4220-5001 4220-5002 4220-5003 4220-5102
4220-52004220-5201 4221-5000 4221-5001 4221-5002 4221-5003
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4221-52024221-5203 4221-5300 4221-5301 4221-5302 4222-5000
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4621-5000 4621-5001 4621-5002 4621-5003 4621-5200 4622-5002
4622-5200 4622-5202 4622-5203
jeweils im Maßstab 1:10.000 – DIN A3 vom Mai 2011 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planlichen Darstellungen sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, den Gemeindeämtern Großkirchheim, Heiligenblut, Mallnitz, Malta, Mörtschach, Obervellach, Winklern, der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau und der Nationalparkverwaltung „Nationalpark Hohe Tauern Kärnten“ während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden sowie digital unter www.kagis.ktn.gv.at zur allgemeinen Einsicht auf (§ 5 Abs 3 K-NBG, LGBl. Nr. 55/1983 idgF) (Anlage 1).
§ 2
Nationalparkregionen
(1) Die Gebiete der Gemeinden Heiligenblut, Großkirchheim, Mörtschach und Winklern bilden zusammen die "Nationalparkregion Oberes Mölltal".
(2) Die Gebiete der Gemeinden Mallnitz und Malta sowie der sich nördlich der Möll befindliche Teil der Gemeinde Obervellach bilden zusammen die "Nationalparkregion Mallnitz-Hochalmspitze".
§ 3
Zielsetzungen
Dieser Verordnung unterliegen nicht:
Die Grenzen der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern sind in den im § 1 Abs 2 angeführten planlichen Darstellungen festgelegt.
(1) In der Kernzone ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 und des § 7 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
(2) In der Kernzone ist jedenfalls auch verboten:
(3) In den als Winterruhezone (Anlage 4) festgelegten Bereichen der Kernzone ist das Ausüben des Tourenschilaufes in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April untersagt. Die Ausnahmen nach Abs. 4 lit. a, b und d gelten sinngemäß.
(4) Von den Verboten nach Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
(1) In der Kernzone bedürfen folgende Maßnahmen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme die mit der Festlegung des Gebietes als Kernzone verfolgten Ziele (§ 6 Abs. 1 Kärntner Nationalparkgesetz) weder abträglich beeinflußt, noch gefährdet werden.
(1) Der Bereich, der innerhalb der in der Anlage 2 festgelegten Grenzen liegt, wird mit Zustimmung des Österreichischen Alpenvereines als Grundeigentümer zum Sonderschutzgebiet “Großglockner-Pasterze” erklärt (siehe § 1 Abs. 2).
(2) Im Sonderschutzgebiet Großglockner-Pasterze ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einschließlich der im § 6 Abs. 2 genannten Maßnahmen verboten. Von diesen Verboten sind ausgenommen:
(3) Im Bereich des Sonderschutzgebietes Großglockner-Pasterze sind folgende Maßnahmen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig:
(4) Bewilligungen im Sinne des Abs. 3 dürfen von der Landesregierung erteilt werden, wenn die beantragte Maßnahme mit den mit der Unterschutzstellung verfolgten Zielen (§ 7 Abs. 1 des Kärntner Nationalparkgesetzes) zu vereinbaren ist.
(1) Der Bereich, der innerhalb der in der Anlage 3 festgelegten Grenzen liegt, wird mit Zustimmung des Österreichischen Alpenvereines als Grundeigentümer zum Sonderschutzgebiet “Gamsgrube” erklärt (siehe § 1 Abs. 2).
(2) Im Sonderschutzgebiet Gamsgrube ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einschließlich der im § 6 Abs. 2 genannten Maßnahmen verboten. Der Bereich des Sonderschutzgebietes darf nur auf dem Gamsgrubenweg und den beiden im östlichen und westlichen Grenzbereich angelegten und markierten Alpinsteigen begangen werden. Das Verlassen dieser Wege, das Beweiden und das freie Laufenlassen von Hunden ist verboten.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke, zur Sicherung des Schutzzweckes des Nationalparkes sowie zur Vermeidung des Entstehens oder der Verbreitung von Wildseuchen an geeignete Personen Ausnahmebewilligungen von den Verboten nach Abs. 2 erteilen.
Die Grenzen der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern sind in den im § 1 Abs 2 angeführten planlichen Darstellungen festgelegt.
§ 11
Verbote
In der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern sind folgende Maßnahmen untersagt:
§ 12
Bewilligungspflicht
(1) In der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern bedürfen nachstehende Vorhaben einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde:
(2) Eine Bewilligung nach Abs 1 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme die mit der Festlegung des Gebietes als Außenzone verfolgten Ziele (§ 8 Abs 2 Nationalparkgesetz) weder abträglich beeinflußt noch gefährdet werden.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. September 1981, LGBl Nr 81, außer Kraft.
Die Grenzen des Nationalparks Hohe Tauern inklusive der Außengrenzen, Außenzone, Kernzone, des Sonderschutzgebietes Gamsgrube und des Sonderschutzgebietes Großglockner Pasterze sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser u. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom Mai 2011 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:200.000 samt Detailplänen
4022-5101 4022-5103 4023-5303 4120-5101 4121-5001 4121-5003
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4622-5002 4622-5200 4622-5202 4622-5203
jeweils im Maßstab 1:10.000 – DIN A3 vom Mai 2011 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planlichen Darstellungen sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, den Gemeindeämtern Großkirchheim, Heiligenblut, Mallnitz, Malta, Mörtschach, Obervellach, Winklern, der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau und der Nationalparkverwaltung „Nationalpark Hohe Tauern Kärnten“ während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden sowie digital unter www.kagis.ktn.gv.at zur allgemeinen Einsicht auf (§ 5 Abs 3 K-NBG, LGBl. Nr. 55/1983 idgF).
Grenzen des Sonderschutzgebietes “Großglockner-Pasterze”
Das Sonderschutzgebiet “Großglockner-Pasterze” liegt innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenzen in der KG Zlapp und Hof. Die Grenzbeschreibung beginnt am Fuscherkarkopf (Höhenkote 3331), das ist der Schnittpunkt der Grundstücke 1024/1 und 1027/1 mit der Landesgrenze zwischen Kärnten und Salzburg. Die Grenze verläuft sodann im Uhrzeigersinn von einem gedachten Mittelpunkt des Schutzgebietes, ausgehend vom oben genannten Punkt geradlinig in Richtung Südwesten, querend das Grundstück 1027/1, bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 1025/2; sodann weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1027/1, 1211 (Gamsgrubenweg), 1025/1 und 1027/1 bis zum Schnittpunkt der Außengrenze des Nationalparks mit den Grundstücken 1027/1 und 1024/2; dann weiter entlang der Außengrenze des Nationalparks bis zum Schnittpunkt der Grundstücke 1027/1, 1029/1 und 1029/3; von diesem Punkt weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 1027/1, 1026/1, 1027/1 bis zur gemeinsamen Landesgrenze mit Tirol und dann in Richtung Norden entlang der gemeinsamen Landesgrenze bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung.
Das Sonderschutzgebiet “Gamsgrube” liegt innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenzen der KG Zlapp und Hof. Die Grenzbeschreibung beginnt am Fuscherkarkopf (Höhenkote 3331), das ist der Schnittpunkt der Grundstücke 1024/1 und 1027/1 mit der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Kärnten und Salzburg. Die Grenze verläuft sodann im Uhrzeigersinn von einem gedachten Mittelpunkt des Schutzgebietes entlang der Außengrenze der Grundstücke 1027/1, 1025/2, 1025/3 und 1025/2 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 1025/2; von diesem Punkt aus geradlinig querend das Grundstück 1027/1 bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
Die Grenzbeschreibung erfolgt im Uhrzeigersinn von Westen nach Osten. Betrachtungspunkt der Außengrenzen der Grundstücke ist ein gedachter Mittelpunkt des Schutzgebietes. Ergeben die in der Grenzbeschreibung angeführten Grenzen keine geschlossene Grenzlinie, so gilt jeweils die kürzeste Verbindung zwischen den in der Grenzbeschreibung angeführten angrenzenden Grundstücken und Punkten als Grenze.
(1) Die Winterruhezone liegt in der KG Mallnitz und wird wie folgt umgrenzt:
Die Grenze verläuft ausgehend vom südwestlichen Punkt des Grundstückes Nr 760 entlang der Außengrenzen der Grundstücke Nr 760 und 758 bis zum nordwestlichsten Punkt des Grundstückes Nr 758, geradlinig weiter in Richtung Norden querend das Grundstück Nr 755 bis zum südöstlichsten Punkt des Grundstückes Nr 807, weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke Nr 755, 796, 795, 788 bis zum nördlichen Punkt dieses Grundstückes, dann weiter Richtung Osten entlang der Außengrenzen der Grundstücke Nr 786, 787, 743 bis zum nordöstlichsten Punkt dieses Grundstückes, dann weiter in Richtung Süden entlang der Außengrenze desselben Grundstückes bis zu seinem südlichsten Punkt, hier weiter in Richtung Südwesten entlang der Außengrenzen der Grundstücke Nr 776, 775, 768, 765, 757 und 760 bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(2) Die Grenzbeschreibung (Abs. 1) erfolgt im Uhrzeigersinn. Betrachtungspunkt für die Außengrenzen der Grundstücke ist ein gedachter Mittelpunkt der Winterruhezone.
(3) Die Kennzeichnung der Winterruhezone ist von der Nationalparkverwaltung in geeigneter Weise im Einvernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer vorzunehmen.