10000126•Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG
10000126Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRGLaw10.11.2012
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}Gesetz vom 17. Mai 1990 zur Abwehr von Mißständen bei der Anbahnung und Ausübung der Prostitution (Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG)
StF: LGBl Nr 58/1990
Sonstige Textteile
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verbote
§ 4 Antrag
§ 5 Bordellbewilligung
§ 6 Persönliche Voraussetzungen
§ 7 Sachliche Voraussetzungen
§ 8 Betrieb eines Bordells
§ 9 Wirksamkeit der Bordellbewilligung
§ 10 Schließung
§ 11 Änderung des Betriebes
§ 12 Gebietsweise Beschränkung
§ 13 Überwachung
§ 14 Mitwirkung der Bundespolizei
§ 15 Behörde, eigener Wirkungsbereich
§ 16 Strafbestimmungen
§ 17 Schluß- und Übergangsbestimmungen
Übergangsrecht
Die Anbahnung und die Ausübung der der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Prostitution in Kärnten unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) Unter Ausübung der Prostitution ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.
(2) Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, das die Absicht erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.
(3) Unter einem Bordell ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Prostitution (Abs. 1) durch mehr als eine Person ausgeübt werden soll.
(4) Als Bordell gelten auch bordellähnliche Einrichtungen. Unter einer bordellähnlichen Einrichtung ist ein Betrieb zu verstehen,
(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung wiederholt zu dem Zweck erfolgt, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.
(1) Die Prostitution darf von Personen nicht angebahnt oder ausgeübt werden, die
(2) Verboten ist
(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden.
(2) Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(3) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
(4) Dem Antrag sind anzuschließen:
(1) Die Behörde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des § 6 hinsichtlich des Bewilligungswerbers, des Geschäftsführers und der verantwortlichen Person(en) und die sachlichen Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion für das Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben als Sicherheitsbehörden bei der Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 6) im Bordellbewilligungsverfahren (§§ 5, 11) mitzuwirken.
(2) Die Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der in § 7 lit. d und g angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Ergibt sich nach der Erteilung einer Bordellbewilligung, dass trotz Einhaltung der Bewilligung oder mangels entsprechender behördlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer nach § 8 erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Bordellbewilligung vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung der in § 7 lit. d und g angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.
(3) Die Behörde hat die nach dem Standort des Bordells zuständige Bezirkshauptmannschaft – in den Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach die Landespolizeidirektion – von der Erteilung einer Bordellbewilligung zu verständigen.
(4) Die Bordellbewilligung nach Abs. 1 gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Im Übrigen gelten §§ 9 und 10 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes – K-DLG, LGBl. Nr. 23/2012, sinngemäß.
(1) Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, erteilt werden. Die Bordellbewilligung darf nur juristischen Personen mit einem Sitz im Inland oder juristischen Personen, die juristischen Personen mit Sitz im Inland gleichgestellt sind, erteilt werden.
(1a) Österreichischen Staatsbürgern iSd Abs. 1 gleichgestellt sind Staatsangehörige von Staaten, denen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat. Einer juristischen Person mit Sitz im Inland iSd Abs. 1 gleichgestellt sind vergleichbare Einrichtungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.
(2) Natürliche Personen müssen eigenberechtigt und verläßlich sein.
(3) Eine Person ist als verläßlich (Abs. 2) anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie von der Berechtigung, ein Bordell zu betreiben (§ 4 Abs. 1), in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Verläßlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn
(4) Juristische Personen müssen zur Ausübung ihrer Bordellbewilligung einen Geschäftsführer bestellen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie eine natürliche Person besitzen muß, die sich um eine Bordellbewilligung bewirbt.
(5) Die verantwortliche(n) Person(en) iSd § 4 Abs. 3 lit. g müssen die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie eine natürliche Person besitzen, die sich um die Bordellbewilligung bewirbt.
Die Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die
(2) Der Inhaber der Bordellbewilligung ist insbesondere verpflichtet,
(3) Die verantwortliche Person iSd Abs. 2 lit. a ist verpflichtet, während der vom Bewilligungsinhaber festgelegten Betriebszeit anwesend zu sein. Diese verantwortliche Person hat Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung stören, den Zutritt oder den weiteren Aufenthalt zu untersagen.
(4) Minderjährigen ist der Besuch des Bordells verboten. Die verantwortliche Person iSd Abs. 2 lit. a hat bei Zweifeln über die Volljährigkeit eines Besuchers dies auf geeignete Weise, etwa durch Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises, zu überprüfen. Kann der Besucher im Zweifelsfall seine Volljährigkeit nicht nachweisen, so ist ihm der Zutritt zu untersagen.
(5) Der Gemeinderat hat, soweit dies im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Sicherung hygienisch einwandfreier Zustände erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen, insbesondere über die Betriebszeiten, den Genuß von alkoholischen Getränken, die Einrichtung, Ausstattung und die Reinhaltung der Räume zu erlassen.
Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen wird. Der Bewilligungsinhaber hat die Unterbrechung und eine vor Ablauf dieser sechs Monate beabsichtigte Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde vorher anzuzeigen.
(1) Der Bürgermeister hat die Schließung eines Bordells mit Bescheid zu verfügen, wenn
Im Fall der Schließung nach lit. e ist mit demselben Bescheid die Bordellbewilligung zu widerrufen. Rechtsfolge der Schließung nach lit. b bis d ist, dass das Bordell trotz rechtskräftiger Bewilligung nicht betrieben werden darf. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 16 ) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist. Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des § 6 ist von der Behörde in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.
(2) Besteht offenkundig der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, der nach Abs. 1 die Schließung eines Bordells zur Folge hat, und ist mit Grund anzunehmen, daß der solchermaßen gesetzwidrige Betrieb des Bordells fortgesetzt wird, so kann die Behörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 die zur Unterbindung dieses Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr 200/1982, zuletzt geänder durch BGBl I Nr 33/2013, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung der Bewilligung, wenn sie sich auf von der Bewilligung erfasste Tatbestände erstreckt. Dies gilt in gleicher Weise für eine Änderung in der Person des Geschäftsführers (§ 6 Abs. 4) oder der verantwortlichen Person oder Personen (§ 4 Abs. 3 lit. g). Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise, mit der Maßgabe, dass das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen des § 7 lit. b und h nicht zu prüfen ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 7 lit. b und h im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Bordellbewilligung vorgelegen sind, es sei denn, die Änderung des Betriebes bezweckt eine Anhebung der Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen.
Der Gemeinderat kann die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile, Gruppen von Gebäuden oder bestimmter Liegenschaften im Gemeindegebiet zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit
(1) Der Inhaber der Bordellbewilligung und die gemäß § 4 Abs. 3 lit. g der Behörde bekanntgegebene Person haben den Organen und den Hilfsorganen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der von der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnungen sowie die Bedingungen, Auflagen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden, jederzeit Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das gemäß Abs. 1 zu gewährende Zutrittsrecht darf mit den Mitteln des sofortigen Zwanges erwirkt werden.
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durch
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Schließung eines Bordells nach § 10 und bei der Durchsetzung der Zutritts- und Auskunftsbefugnis nach § 13 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist - sofern durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist - der Bürgermeister.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion zu bestrafen ist:
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Übertretung der im § 13 Abs. 1 angeordneten Auskunftsverpflichtung liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (1. November 1990)
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bordelle, für die die Behörde auf Grund einer ortspolizeilichen Verordnung einer Gemeinde eine Bewilligung erteilt hat, gelten für einen Zeitraum von drei Jahren als nach diesem Gesetz bewilligt. Die §§ 9 bis 15 dieses Gesetzes sind auf diese Bordelle anzuwenden; § 16 dieses Gesetzes ist insoweit anzuwenden, als vergleichbare Übertretungen in der ortspolizeilichen Verordnung der Gemeinde strafbar waren. Beabsichtigt der Inhaber der Bewilligung nach Ablauf dieses Zeitraumes den weiteren Betrieb, so hat er rechtzeitig um eine Bewilligung nach diesem Gesetz anzusuchen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bordelle, für die noch keine Bewilligung auf Grund einer ortspolizeilichen Verordnung einer Gemeinde erteilt worden ist, obwohl in der Gemeinde eine ortspolizeiliche Verordnung die Bewilligungspflicht vorsieht, dürfen bis zu einer Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz nicht weiterbetrieben werden.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bordelle in Gemeinden, in denen durch eine ortspolizeiliche Verordnung keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, haben binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen. Wird innerhalb dieser Frist um keine Bewilligung angesucht, dürfen diese Bordelle nach Ablauf dieser Frist nicht weiterbetrieben werden. Wird rechtzeitig um eine Bewilligung angesucht, dürfen diese Bordelle ohne Bewilligung bis zur Entscheidung der Behörde in erster Instanz, längstens aber für die Dauer eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbetrieben werden, wenn der Antragsteller und die verantwortliche Person die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 4 eingehalten werden.
(5) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Inhaber einer Bordellbewilligung haben bei der Behörde spätestens binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 eine Bewilligung der verantwortlichen Person (§ 4 Abs. 3 lit. g des Kärntner Prostitutionsgesetzes, LGBl Nr 58/1990) zu beantragen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Kärntner Prostitutionsgesetzes in gleicher Weise. Wurde dieser Antrag rechtzeitig gestellt, darf die der Behörde gemäß § 4 Abs. 3 lit. g oder § 8 Abs. 3 letzter Satz des Kärntner Prostitutionsgesetzes, LGBl Nr 58/1990, bekannt gegebene verantwortliche Person ihre Aufgaben bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens weiter wahrnehmen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bordellbewilligungen aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften bleiben von der Änderung des § 7 lit. b (Art. I Z 12) und § 7 lit. h (Art. I Z 13) unberührt. Soweit für die im ersten Satz bezeichneten Bordelle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bordellbewilligung iSd § 11 des Kärntner Prostitutionsgesetzes erforderlich ist,
es sei denn, die Änderung des Betriebes bezweckt eine Anhebung der Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes gilt für diese Verfahren jedoch nicht.
(4) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S 36, umgesetzt.