10000134•Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG
10000134Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPGLaw20.02.1991
Gesetz vom 20. November 1990 über den Schutz vor Pflanzen-
schutzmitteln in der Landwirtschaft (Kärntner Landes-
Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG)
StF: LGBl Nr 31/1991
Sonstige Textteile
Übergangsrecht
alte Dokumentnummer
(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips.
(2) Dieses Gesetz dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und Umwelt.
(3) Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren, wie nicht-chemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, wenn die Verwendung nachweislich ausschließlich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken erfolgt, sowie für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im Rahmen eines Dienstleistungs-Nebengewerbes im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, durch Landwirte.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Kärntner Landes-Pflanzenschutzgesetzes nicht berührt.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffen nicht die in forstrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Im RIS seit
25.11.2019
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Im RIS seit
24.11.2025
(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 1. April 2012 einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips
(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 lit. c sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 lit. c sind im Aktionsplan Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mittels Zeitplänen festzulegen, insbesondere, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere jener, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b zu erreichen. Dabei sind der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen zur Verringerung der Risiken oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu erheben und zu dokumentieren.
(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.
(6) Im Aktionsplan ist weiters
erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b zu erreichen;
(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren.
(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eine Anhörung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen der §§ 8 und 10 des Kärntner Umweltplanungsgesetzes zu erfolgen, mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und die grenzüberschreitenden Konsultationen nicht anzuwenden sind. Darüber hinaus sind
Als relevante Interessengruppen im Sinne der lit. c gelten insbesondere die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, die Wirtschaftskammer Kärnten, die Landarbeiterkammer für Kärnten, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten und die für die Vertretung im Naturschutzbeirat gemäß § 62 Abs. 1 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 vorschlagsberechtigten Naturschutzorganisationen.
(9) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens 30. April 2012 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Weiterleitung zu übermitteln. Werden vom Bundesminister als koordinierende Behörde gemäß § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.
(10) Durch den Aktionsplan werden subjektiv–öffentliche Rechte nicht begründet.
(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind.
(1a) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender haben darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden anzuwenden.
(1b) Pflanzenschutzmittel dürfen überdies nur verwendet werden, wenn sie – neben der Originalkennzeichnung – eine deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache aufweisen.
(1c) Nicht berufliche Verwender dürfen ausschließlich Pflanzenschutzmittel verwenden, die nach den Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind und
(1d) Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 3 lit. a mit Luftfahrzeugen ist verboten. Abweichend von diesem Verbot darf die Landesregierung die Ausbringung mit Luftfahrzeugen nur unter den Bedingungen des Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden genehmigen. Die Landesregierung hat geeignete Kontrollen durchzuführen und Aufzeichnungen gemäß Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2009/128/EG zu führen. Für die Informationspflicht der Behörde gilt § 10 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(2) Sind als Folge der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf fremde Nachbargrundstücke zu erwarten oder sind solche Auswirkungen bereits eingetreten, so hat der Verwender hievon den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstückes unverzüglich zu verständigen.
(2a) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat der Verursacher – unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 12a – sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(3) Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln darf nur in verschlossenen und unbeschädigten Handelspackungen erfolgen. Das Umfüllen von Pflanzenschutzmitteln von der Originalverpackung oder den -behältnissen in andere Behältnisse ist – ausgenommen für die unmittelbare Anwendung – nicht zulässig.
(3a) Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, dass sie dem Zugriff unbefugter Personen entzogen sind. Pflanzenschutzmittel, die nach dem Chemikaliengesetz 1996 als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuft oder gekennzeichnet sind, dürfen nur in versperrten und mit dem Warnzeichen „Warnung vor giftigen Stoffen“ gemäß der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung von Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 66/2002, gekennzeichneten Lagerräumen oder -schränken gelagert oder aufbewahrt werden. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht zusammen mit zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren oder Arzneimitteln gelagert oder aufbewahrt werden.
(3b) Pflanzenschutzmittel dürfen nach Beendigung der Frist für die Beseitigung, Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände im Betrieb gelagert werden, wenn die Lagerung nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber dient. Sie sind so zu kennzeichnen, dass daraus eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck hervorgeht.
(4) Während der Anwendung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist das Essen, das Trinken und das Rauchen verboten. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Atemschutz und geeignete Schutzkleidung zu verwenden. Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen, einschließlich der Hände, sorgfältig zu reinigen.
(5) Leergebinde, Handelspackungen und Behältnisse von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräte sowie die Schutzausrüstung oder einzelne Teile davon dürfen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden.
(6) Pflanzenschutzmittel und deren Restmengen sowie deren Verpackungen und Behältnisse sind, wenn sie nicht mehr gebraucht werden oder nicht mehr verwendet werden dürfen, sofern sie nicht dem Abgeber zurückgegeben werden, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu entsorgen.
(7) Bei der Abgabe oder Weitergabe eines Pflanzenschutzmittels ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Pflanzenschutzmittels, die jeweils geltenden Anwendungsbestimmungen und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise haben zumindest den Umfang der Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 zu umfassen. Erfüllt die an der Verpackung angebrachte Kennzeichnung diese Voraussetzungen, ist ein Hinweis auf diese Kennzeichnung ausreichend.
Im RIS seit
24.11.2025
(1) Unbeschadet der Arbeitnehmerschutzvorschriften müssen berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater über eine Ausbildungsbescheinigung verfügen. Im Rahmen der schulischen oder beruflichen Ausbildung sowie der Ausbildung an Hochschulen dürfen Pflanzenschutzmittel unter Aufsicht und Verantwortung eines sachkundigen Verwenders verwendet werden. Ebenso dürfen Nützlinge unter Aufsicht und Verantwortung eines sachkundigen beruflichen Verwenders verwendet werden. Diese Anwender sind vor der ersten Verwendung gemäß § 5 Abs. 7 erster Satz zu belehren.
(1a) Einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht die Inhaber einer aufrechten Ausbildungsbescheinigung nach den
jeweils bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit. Liegen Entziehungsgründe gemäß Abs. 10 vor, hat die Behörde dem Inhaber für die Dauer der fehlenden Zuverlässigkeit die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Kärnten zu untersagen.
(2) Die Ausbildungsbescheinigung ist einem Antragsteller von der Landesregierung auszustellen, der
(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 2 lit. a gelten:
oder
sofern gemäß der Ausbildungsordnung, dem Lehr- oder dem Studienplan die Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 6 zweiter Satz vermittelt werden.
(4) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, sofern sie in den letzten fünf Jahren
(5) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 2) sind der Nachweis über die fachliche Eignung (Abs. 3) und über die Verlässlichkeit (Abs. 4) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, anzuschließen. Bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die Teilnahme an einem Fortbildungskurs nachzuweisen.
(6) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 3 lit. a ist von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.
(7) Die Dauer der Ausbildungskurse gemäß Abs. 6 hat mindestens 20 Stunden zu betragen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise, soweit sie diesem Gesetz entsprechen, als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs. 6 gelten. Vor Erlassung der Verordnung sind die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Landarbeiterkammer zu hören.
(8) Für die Anerkennung der Ausbildungen gemäß Abs. 2 lit. b im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe, dass die Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. a als Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG gilt.
(9) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 2) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Die Ausbildungsbescheinigung verlängert sich um weitere sechs Jahre, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als vier Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden ist. Der Fortbildungskurs ist von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu veranstalten und hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Abs. 6 bis 8 gelten sinngemäß für Fortbildungskurse.
(9a) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung ist die Ausbildungsbescheinigung auf Antrag auf die Dauer von sechs Jahren neu auszustellen, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als zwei Jahre vor Antragstellung absolviert worden ist.
(10) Die Landesregierung hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung (Abs. 2) nicht mehr gegeben sind. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.
(11) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung durch Verordnung an die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Kammer für Land- und Forstwirtschaft übertragen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist. Wird die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen, obliegt diesen auch die Entziehung gemäß Abs. 10.
(12) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft hat für die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen ein kostendeckendes Entgelt einzuheben. Wurde die Zuständigkeit zur Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung durch Verordnung an die Kammer übertragen, hat das Land der Kammer einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der dem Aufkommen an der Landesverwaltungsabgabe für das Ausstellen der Ausbildungsbescheinigungen entspricht.
Im RIS seit
25.11.2019
(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat folgende Angaben und personenbezogene Daten zu enthalten:
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.
(3) Die ausstellende Stelle gemäß § 6 Abs. 11 hat ein elektronisches Register über die ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen zu führen. In dieses sind die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie das allfällige Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 Abs. 4 und deren Dauer aufzunehmen. Wird das Register nicht von einer Behörde des Landes geführt, ist der Landesregierung die elektronische Einsichtnahme in dieses Register zu ermöglichen.
Im RIS seit
12.03.2019
Beachte
Zum Inkraftreten §7 Abs.1 beachte Artikel II LGBl. Nr. 59/2025.
(1) Über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind Aufzeichnungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel zu führen. Dies gilt auch für Verfügungsberechtigte, die Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen. Diese Verpflichtungen können auch durch Aufzeichnungen erfüllt werden, die aufgrund anderweitiger Aufzeichnungspflichten bestehen, sofern sie die im ersten Satz genannten Anforderungen erfüllen.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorzunehmen. Sie sind für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen und aufzubewahren.
Im RIS seit
24.11.2025
§ 8
Innerbetriebliche Beförderung
Pflanzenschutzmittel dürfen in Betrieben nur so befördert werden, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen oder für die Umwelt entstehen kann.
(1) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Beschaffenheit und Zustand eine sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel gewährleistet. Pflanzenschutzgeräte müssen jedenfalls so beschaffen sein und so gewartet werden, dass beim ordnungsgemäßen Gebrauch
(1a) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und der Landarbeiterkammer durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
zu erlassen.
(2) Pflanzenschutzgeräte dürfen nicht für die Aufbewahrung, Lagerung, Zubereitung u. ä. von Futtermitteln, Arzneimitteln, Lebensmitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden.
(3) Das Zubereiten von Spritzbrühen und das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, dass ein Versickern der Spritzbrühe in den Boden oder ein Einbringen in die Kanalisation und in Oberflächengewässer verhindert wird; ausgetretene Mengen sind schadlos zu beseitigen.
(4) Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Dasselbe gilt für die erforderliche Schutzbekleidung und Schutzausrüstung. Für die anfallenden Reinigungswässer gilt Abs. 3 sinngemäß.
(1) Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und die wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind, veräußert oder sonst überläßt, hat den Erwerber über diese Umstände vor dem Erwerb zu informieren. Die Informationspflicht besteht nicht, wenn auf den Handelspackungen entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung gegenüber Dritten hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Dritte im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere die Trinkwasserwirtschaft, Gewerbetreibende und Händler, die mit landwirtschaftlichen Produkten handeln, sowie Anrainer. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. § 7 Abs. 3 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes ist anzuwenden.
(3) Die schriftliche Auskunftspflicht der Landesregierung gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.
(4) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Für den Rechtsschutz ist § 9 Abs. 1 und 3 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes anzuwenden.
(5) Soweit nach anderen Landesgesetzen weitergehende Auskunftpflichten bestehen, sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(1) Sofern dies nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, hat das Land als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nicht-chemischer Alternativen.
(2) Das Land hat als Träger von Privatrechten weiters sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, der biologischen Vielfalt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nicht chemischer Methoden zu erlassen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Falle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.
(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(3) Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.
(4) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 bis 12c über die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5 bis 11 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen hat nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu erfolgen.
Im RIS seit
25.11.2019
(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5 bis 11 sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
jedenfalls aber nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen über die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, zu überwachen.
(1a) Die Landesregierung kann, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die dazu fachlich und organisatorisch in der Lage sind, Aufgaben bei der Überwachung der in Abs. 1 genannten Vorschriften, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, in ihrem Einvernehmen durch Verordnung übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung weggefallen sind.
(1b) Im Falle der Übertragung von Aufgaben ist die Überwachung nach den Dienstanweisungen der Landesregierung durchzuführen. Der Landesregierung
(2) Die Verfügungsberechtigten haben den Überwachungsorganen
(3) Die Überwachungsorgane haben über jede Amtshandlung einen Prüfbericht in der Form einer Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen; im Falle einer Probenahme ist der Ausfertigung ein Teil der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen.
(4) Die Überwachungsorgane haben sich auf Verlangen des Verfügungsberechtigten auszuweisen.
(5) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Im RIS seit
23.04.2019
§ 12a
Maßnahmen
(1) Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungsgemäß oder sachgemäß verwendet wurden oder gegen sonstige Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen wurde, dürfen die Aufsichtsorgane, unter einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist, die erforderlichen Maßnahmen zur Mangelbehebung anordnen, wie insbesondere
(2) Die nach Abs 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 1) unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist. Die Aufsichtsorgane dürfen auch eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs 1 anordnen. Die Kosten der Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.
(3) Die Aufsichtsorgane haben der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung (Abs 1) nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Frist nachgekommen wurde.
(1) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mangelbehebung (§ 12a) nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Dem Verfügungsberechtigten ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat binnen zwei Wochen nach Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände steht dem Überwachungsorgan zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Landesregierung zu.
(3) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem Verfügungsberechtigten im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. g. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die Landesregierung vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Verfügungsberechtigten erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Überwachungsorgans durchzuführen.
(1) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere
(2) Die Landesregierung darf, wenn dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen oder aufgrund des überwiegenden Interesses im Sinne des § 1 erforderlich ist, personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Union mitteilen.
(3) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes übermittelt worden sind, dürfen an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
Im RIS seit
25.11.2019
(1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlingen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sind die in Abs. 2 angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) anzuwenden.
(2) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 1 bis 13 Abs. 1 und 18 sowie Anhang 3 des B-UHG, mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, soweit sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe an-zuwenden, dass
(4) Soweit in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Im RIS seit
24.11.2025
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3500,- Euro, im Wiederholungsfall bis 7000,- Euro, in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis 2500,- Euro zu bestrafen.
(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht , wer
(2b) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2a sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro und in den Fällen der lit. b bis e mit einer Geldstrafe bis zu 35.000,– Euro zu bestrafen.
(3) In den Fällen der §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 12b ist der Versuch strafbar.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des § 17 VStG Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, für verfallen erklären.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen, soweit dies zur Erfüllung europarechtlich festgelegter Berichtspflichten erforderlich ist.
Im RIS seit
25.11.2019
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(4) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen (EU) verwiesen wird, sind darunter zu verstehen:
Im RIS seit
24.11.2025
Die gemäß § 6 Abs. 6, 8, 9, 11 und 12 sowie § 6a Abs. 3 der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft ist bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. In diesen Angelegenheiten ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
§ 14
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft (20. Februar 1991).
(2) Bestätigungen über den Besuch von Kursen gemäß § 6 Abs 3 lit a, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besucht werden, gelten als Sachkundennachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Kammer für Land- und Forstwirtschaft bestätigt, daß diese Kurse geeignet waren, die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) Bis zum 1. Februar 1993 gilt als Sachkundennachweis nach § 6 Abs 3 auch eine Bestätigung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft über eine mindestens fünfjährige einschlägige Erfahrung bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 1).
(1) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis spätestens 30. April 2013 im Wege des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung der Art. I und II dieses Gesetzes zu übermitteln. Dieser Bericht hat eine Liste von Umweltschadensfällen und Haftungsfällen ge-mäß Art. I und II mit den in Anhang IV der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Abs. 2) angeführten Informationen und Daten zu enthalten.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. 4. 2004, S 56, in der Fassung des Art. 15 der Richtlinie 2006/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. Nr. L 102 vom 11. 4. 2006, S 15, umgesetzt.
(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 7 (betreffend § 5 Abs. 1a letzter Satz) tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Pflanzenschutzmittel, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 lit. a dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2009, erfüllen, sowie Produkte, die gemäß Art. 16 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. 230 vom 19.8.1991, S. 1 gekennzeichnet sind, dürfen, sofern in Abs. 4 nicht Abweichendes bestimmt wird, bis längstens 14. Juni 2015 verwendet werden.
(4) Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009, in Verkehr gebracht werden, dürfen längstens bis 31. Dezember 2014 verwendet werden.
(5) Die Landesregierung hat für Pflanzenschutzmittel gemäß § 4 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2009, durch Verordnung weitere Übergangsbestimmungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
(8) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. April 2013 einen Bericht gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu übermitteln.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Ausbildungs- und Fortbildungskurse, die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 1. Mai 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) veranstaltet worden sind, gelten als Ausbildungs- und Fortbildungskurse gemäß § 6 Abs. 6 und 9 des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes – K-LPG, in der Fassung dieses Gesetzes.
(3) Nachweise der Sachkunde aufgrund der bis zum 30. April 2012 geltenden Kärntner pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen gelten bis zum 25. November 2015 als Ausbildungsbescheinigungen gemäß § 6 Abs. 1 des K-LPG, in der Fassung dieses Gesetzes, sofern kein Entziehungsgrund gemäß § 6 Abs. 10 vorliegt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Pflanzenschutzmittel, die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind, und die den Anforderungen des Art. I Z 2 (§ 5 Abs. 1c) nicht entsprechen, dürfen von nicht beruflichen Verwendern noch bis zum 31. Dezember 2019 verwendet werden.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifizierung 2018/0431/A) unterzogen.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 10 (§ 11a), 11 (§ 12c Abs. 1 lit. d) und 13 (§ 13 Abs. 1 lit. e) treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 3) und 6 (§ 6 Abs. 1a lit. a) treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Bis zur Genehmigung des Lehrplans gemäß Art. I Z 7 (betreffend § 6 Abs. 7 zweiter Satz) sind Ausbildungskurse bzw. Fortbildungskurse auf der Grundlage der gemäß § 6 Abs. 7, in der Fassung vor Art. I, erlassenen Verordnung durchzuführen. Dies gilt auch für vor Genehmigung der Lehrpläne begonnene Ausbildungen.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Art. I Z 5, betreffend den ersten Satz des § 7 Abs. 1 K-LPG, und Art. II Abs. 3 treten mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in Kraft. Die Landesregierung hat das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung (EU) im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Abweichend von § 7 Abs. 1 K-LPG, in der Fassung des Art. I Z 5, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel müssen die geforderten Aufzeichnungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung (EU) (Abs. 2) bis 31. Dezember 2029 erst bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch erfasst werden.
Im RIS seit
24.11.2025
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