10000138•Minderheitenschulwesen, Volksschule in Klagenfurt
10000138Minderheitenschulwesen, Volksschule in KlagenfurtLaw01.09.1991
Verordnung der Landesregierung vom 2. Juli 1991, mit der in Klagenfurt eine für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommende Volksschule bestimmt wird und die Berechtigungssprengel für die für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen festgelegt werden
StF: LGBl Nr 88/1991
Gemäß § 3 Abs 1 des Gesetzes vom 10. Juli 1959, mit dem die Grundsatzbestimmungen des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten ausgeführt werden, LGBl Nr 44/1959, i.d.F. LGBl Nr 33/1991, wird verordnet:
§ 1
Nach Anhörung der Stadt Klagenfurt wird die Volksschule 26, Rennerschule, als für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommende Volksschule bestimmt.
§ 2
(1) Jeder Schüler, der nach Art. 7 Z. 2 des Staatsvertrages, BGBl Nr 152/1955, einen Rechtsanspruch darauf hat, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtfach zu erlernen, darf diesen Anspruch in der im § 1 genannten Schule oder in den im § 1 Abs 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1959, mit dem die Grundsatzbestimmungen des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten ausgeführt werden, LGBl Nr 44/1959, i.d.F. LGBl Nr 33/1991, genannten Volks- und Hauptschulen, in denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird, wahrnehmen, sofern ihm in seiner Schule, deren Pflichtsprengel er angehört, kein zweisprachiger Unterricht angeboten wird.
(2) Für die in Abs 1 genannten Schulen wird für jene Schüler, die nach Art. 7 Z. 2 des Staatsvertrages, BGBl Nr 152/1955, einen Rechtsanspruch darauf haben, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtfach zu erlernen, das gesamte Gebiet des Bundeslandes Kärnten als Berechtigungssprengel festgesetzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.
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