10000157•Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG
10000157Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BGLaw30.08.2010
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}Gesetz vom 9. Juli 1992 über Bezüge und Pensionen von Organen von
Gebietskörperschaften (Kärntner Bezügegesetz - 1992 - K-BG)
StF: LGBl Nr 99/1992
Sonstige Textteile
Inhaltsverzeichnis
Übergangsrecht
alte Dokumentnummer
Regelungen für die Zeit der Funktionsausübung
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Den Organen von Gebietskörperschaften gebühren nach Maßgabe dieses Gesetzes Bezüge und Aufwandsentschädigungen.
§ 2
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Bezüge und Aufwandsentschädigungen sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird - beim Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates beginnend mit dem Monat, in dem die Bestellung erfolgt - auszuzahlen.
(2) Den Organen, die nach diesem Gesetz Anspruch auf Bezüge oder Aufwandsentschädigungen haben, gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Bezuges (der Aufwandsentschädigung), der ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Organ während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Bezuges (der Aufwandsentschädigung), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung der Funktionsausübung jedenfalls der Monat der Beendigung der Funktionsausübung.
(3) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.
(4) Bezüge, Aufwandsentschädigungen, jeweils einschließlich allfälliger Amtszulagen, Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Reisekostenpauschale, gebühren vom Tag des Beginnes der Funktionsausübung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion; fällt der Beginn einer Funktion nicht mit einem Monatsersten und das Enden der Funktion nicht mit einem Monatsende zusammen, gebühren die aliquoten Teile von Bezügen, Aufwandsentschädigungen, jeweils einschließlich allfälliger Amtszulagen, Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Reisekostenpauschale, für die tatsächliche Dauer der Funktionsausübung im Monat des Beginnes bzw. des Endens der Funktion.
§ 3
(1) Den Verweisungen auf das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz), BGBl Nr 273/1972, ist die zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl Nr 297/1995 geänderte Fassung zugrunde zu legen.
(2) Den Verweisungen auf die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen ist das Kärntner Dienstrechtsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen, soweit § 92 nicht anderes bestimmt.
§ 4
(1) Die Summe von
(2) Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Abs 1 sind jene
(3) Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Abs 4 hinzuweisen.
(4) Sämtliche Entgelte gemäß Abs 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Abs 1 und 2 zu melden.
(5) Soweit nach Abs 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs 2 vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Abs 1 angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Abs 1 und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten.
(6) Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Abs 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs 1 und 2 um diese Versehrtenrente.
(6a) Bezieht ein Organ während der Ausübung oder auf Grund der früheren Ausübung einer im Abs 2 angeführten Tätigkeit, früheren Tätigkeit, Funktion oder früheren Funktion eine dem § 14 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre vergleichbare monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung vom Europäischen Parlament als Mitglied des Europäischen Parlaments, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs 1 und 2 um diese monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung.
(6b) Die Abs 3 und 4 sind auch auf die die monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments regelnden Vorschriften des Europäischen Parlaments anzuwenden.
(7) Die Abs 1 bis 6 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Abs 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.
(8) Auf Personen, auf die sowohl die Abs 1 bis 7 als auch einer der §§ 52, 62, 72, 76 und 84 anzuwenden wären, sind
§ 5
(entfällt)
Regelungen für Mitglieder des Landtages
§ 6
(1) Den Mitgliedern des Landtages gebühren Bezüge.
(2) Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Landtages beträgt 50 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1.
(3) Dem Bezug als Mitglied des Landtages ist nach jeweils zwei Jahren, während derer die Funktion ausgeübt wurde, die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX zugrunde zu legen (Vorrückung in höhere Bezüge).
(4) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Landesregierung, als Präsident oder als Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Landtages zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen, sofern nach Beendigung dieser Tätigkeit für diese Zeiten weder eine einmalige Entschädigung noch eine Fortzahlung des Bezuges geleistet wurde.
§ 7
(1) Der Bezug der Präsidenten des Landtages erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage. Die Amtszulage beträgt beim Ersten Präsidenten 90 v. H., beim Zweiten Präsidenten 75 v. H. und beim Dritten Präsidenten 66 v. H. der Hälfte des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(2) Der Bezug der Obmänner der Klubs erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 v. H. der Hälfte des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, beträgt.
§ 8
(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt ein Ersatz für den zusätzlichen Aufwand, der ihnen aus der Entfernung ihres Wohnsitzes vom Amtssitz entsteht. Diese Entfernungszulage ist - soweit ein Ruhebezug vorgesehen ist - für die Bemessung eines Ruhebezuges nach diesem Gesetz nicht anrechenbar und beträgt
(2) Den Mitgliedern des Landtages mit Ausnahme des Ersten Präsidenten gebührt ein Ersatz für die Benützung eines Personenkraftwagens für eine monatliche Fahrtstrecke von 1200 Kilometern.
(3) Bei vom Präsidenten angeordneten Dienstreisen haben die Mitglieder des Landtages Anspruch auf Vergütung der Reisekosten. Das Ausmaß der Vergütung richtet sich nach den für einen Landesbeamten der Dienstklasse IX geltenden Vorschriften.
(4) Dem Ersten Präsidenten des Landtages gebührt für die von ihm auszuführenden Dienstreisen ein Monatspauschale in der Höhe von 15 v. H. des Bezuges eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(5) Den Mitgliedern des Landtages gebührt neben ihren Bezügen ein Auslagenersatz. Der Auslagenersatz der Präsidenten des Landtages beträgt 40 v. H. und der Auslagenersatz der weiteren Abgeordneten 25 v. H. des Bezuges und allfälliger Amtszulagen. Bei der Ermittlung der Höhe des Auslagenersatzes ist von dem Bezug auszugehen, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.
§ 9
(1) Mitglieder des Landtages, die Bedienstete einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind und deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, erleiden im Falle der Außerdienststellung mit Bezügen für die Dauer der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen während der Dauer dieser Außerdienststellung und ihre Ruhegenüsse im Falle der Versetzung in den Ruhestand für die Dauer der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages werden jedoch, solange sie einen im § 6 bezeichneten Bezug als Mitglied des Landtages erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht diesen Bezug übersteigen.
(2) Bei Mitgliedern des Landtages, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhegenusses für die Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 6 bezeichnete Bezug als Mitglied des Landtages um ihr Nettodiensteinkommen während der Zeit der Außerdienststellung (um ihren Nettoruhegenuß während der Zeit der Versetzung in den Ruhestand für die Dauer der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung dieses Diensteinkommens (dieses Ruhebezuges) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 6 genannten Bezug erhalten. Unter Nettodiensteinkommen (Nettoruhegenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhegenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
(3) Stillegungen nach Abs 1 und 2 sind vor Berechnungen nach § 10 durchzuführen.
§ 10
(1) Mitgliedern des Landtages gebühren für die Zeit, während der sie Mitglieder der Landesregierung sind, weder Bezüge nach §§ 6 und 7, Entschädigungen nach § 8 noch ein nach diesem Gesetz vorgesehener Ruhebezug nach § 49.
(2) Hat ein Mitglied des Landtages nach diesem Gesetz Anspruch auf Bezüge, Aufwandsentschädigungen oder Ruhegenüsse, die nicht bereits von Abs 1 erfaßt sind, so gebührt der Bezug als Landtagsabgeordneter nur in der Höhe, als er zusammen mit den sonstigen Bezügen, Aufwandsentschädigungen oder Ruhebezügen 125 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, nicht übersteigt.
Regelungen für Mitglieder der Landesregierung
§ 11
(1) Den Landeshauptmann-Stellvertretern und den Landesräten gebühren Bezüge.
(2) Der Anfangsbezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters beträgt 180 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1.
(3) Der Anfangsbezug eines Landesrates beträgt 90 v. H. des Anfangsbezuges eines Landeshauptmann-Stellvertreters.
(4) Dem Bezug von Organen nach Abs 1 ist nach jeweils zwei Jahren, während derer die Funktion ausgeübt wurde, die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX zugrunde zu legen (Vorrückung in höhere Bezüge).
(5) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind den Organen nach Abs 1 zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(6) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, als Mitglied des Bundesrates oder als Mitglied eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen nach Abs 1 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(7) Die Anrechnung nach Abs 5 oder 6 darf nur insofern erfolgen, als nach Beendigung der angeführten Tätigkeiten für diese Zeiten weder eine einmalige Entschädigung noch eine Fortzahlung des Bezuges geleistet wurde.
§ 12
(1) Die im § 11 genannten Organe erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 11 bezeichneten Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht diesen Bezug übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.
(2) Bei im § 11 genannten Organen, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 11 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 11 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
§ 13
Den Ersatzmitgliedern der Landesregierung gebührt für jeden Tag, an dem sie ein Mitglied der Landesregierung in deren Sitzungen vertreten, eine Entschädigung in der Höhe von einem Dreißigstel des Anfangsbezuges eines Landesrates.
§ 14
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt für die von ihnen auszuführenden Dienstreisen ein Monatspauschale. Das Pauschale beträgt für den Landeshauptmann 24 v. H. und für die sonstigen Mitglieder der Landesregierung 20 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbediensteten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(2) Den im § 11 genannten Organen gebührt neben ihren Bezügen ein Auslagenersatz in der Höhe von 40 v. H. ihres Bezuges. Bei der Ermittlung der Höhe des Auslagenersatzes ist von dem Bezug auszugehen, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.
Bestimmungen für den Amtsführenden Präsidenten
und den Vizepräsidenten des Landesschulrates
§ 15
(1) Dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren Bezüge.
(2) Der Anfangsbezug des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates entspricht 90 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesrates.
(3) Der Anfangsbezug des Vizepräsidenten des Landesschulrates beträgt 66 v. H. des Anfangsbezuges des Amtsführenden Präsidenten (Abs.2).
(3a) Dem Bezug von Organen nach Abs 1 ist jeweils nach zwei Jahren, während derer die Funktion ausgeübt wurde, die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX zugrunde zu legen (Vorrückung in höhere Bezüge).
(4) Besteht neben einem Bezug nach Abs 1 Anspruch auf einen Bezug, eine Aufwandsentschädigung oder einen Ruhebezug nach diesem Gesetz oder auf einen Bezug oder einen Ruhebezug nach §§ 3, 4, 24 oder 35 des Bundesgesetzes über Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes, so ist der Bezug nach Abs 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das er die Summe der angeführten Bezüge, Aufwandsentschädigungen und Ruhebezüge übersteigt.
§15a
(1) Die im § 15 genannten Organe erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Diensteinkommen hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 15 bezeichneten Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht diesen Bezug übersteigen.
(2) Bei den im § 15 genannten Organen, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 15 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhebezug oder Versorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 15 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe- oder Versorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe- bzw. Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
§ 16
Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben Anspruch auf Vergütung der Reisekosten für die von ihnen auszuführenden Dienstreisen. Das Ausmaß der Vergütung richtet sich nach den für einen Landesbeamten der Dienstklasse IX geltenden Vorschriften.
Bestimmungen für die Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt
§ 17
(1) Dem Bürgermeister, den Vizebürgermeistern und den Stadträten der Landeshauptstadt Klagenfurt gebühren Bezüge.
(2) Der Anfangsbezug des Bürgermeisters beträgt 180 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1.
(3) Der Anfangsbezug eines Vizebürgermeisters beträgt 85 v. H. und der eines Stadtrates 75 v. H. des Anfangsbezuges des Bürgermeisters.
(4) Dem Bezug von Organen nach Abs 1 ist jeweils nach zwei Jahren, während derer die Funktion ausgeübt wurde, die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX zugrunde zu legen (Vorrückung in höhere Bezüge). Zeiten, die vor der Wahl zum Bürgermeister, Vizebürgermeister oder Stadtrat als Mitglied des Stadtsenates zurückgelegt wurden, sind den Organen nach Abs 1 zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen. Die Bestimmung des § 11 Abs 7 gilt sinngemäß für die Anrechnung der Vorrückung in höhere Bezüge.
(5) Übt der Bürgermeister, ein Vizebürgermeister oder ein Stadtrat der Landeshauptstadt Klagenfurt während seiner Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht aus, so verkürzt sich der diesem Organ zustehende Bezug mindestens um 20 v. H., höchstens jedoch um 50 v. H., sofern nicht nach § 19 vorzugehen ist. Der Gemeinderat hat in diesem Rahmen die Kürzung entsprechend der im Verhältnis der vom Funktionsträger in seinem sonstigen Beruf verwendeten Zeit festzusetzen. Diese Kürzungen sind vor Berechnungen nach § 4 vorzunehmen.
§ 18
(1) Die im § 17 Abs 1 genannten Organe haben bei Dienstreisen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten. Das Ausmaß der Vergütung richtet sich nach den für einen Landesbeamten der Dienstklasse IX geltenden Vorschriften; haben diese Organe Dienstreisen innerhalb Österreichs in regelmäßiger Wiederkehr auszuführen, so kann anstelle der Einzelentschädigung ein Monatspauschale geleistet werden.
(2) Dem Bürgermeister, den Vizebürgermeistern und den Stadträten der Landeshauptstadt Klagenfurt gebührt neben ihren Bezügen ein Auslagenersatz in der Höhe von 25 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe6.
§ 19
(1) Die im § 17 Abs 1 genannten Organe erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 17 Abs 1 bezeichneten Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht diesen Bezug übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.
(2) Bei den im § 17 Abs 1 genannten Organen, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenzen des Landes fällt, verringert sich der im § 17 Abs 1 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 17 Abs 1 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer einschließlich der Beiträge und der Sonderabgabe vom Einkommen, zu verstehen.
Bestimmungen für den Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder
des Stadtsenates der Stadt Villach
§ 20
Dem Bürgermeister, den Vizebürgermeistern und den Stadträten der Stadt Villach gebühren Bezüge.
§ 21
(entfällt)
§ 22
(1) Der Bezug des Bürgermeisters beträgt 180 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1.
(2) Der Bezug eines Vizebürgermeisters beträgt 85 v. H. und der eines Stadtrates 75 v. H. des Bezuges des Bürgermeisters.
(2a) Übt der Bürgermeister, ein Vizebürgermeister oder ein Stadtrat der Stadt Villach während seiner Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht aus, so verkürzt sich der diesem Organ zustehende Bezug mindestens um 20 v. H., höchstens jedoch um 50 v. H., sofern nicht nach § 19 vorzugehen ist. Der Gemeinderat hat in diesem Rahmen die Kürzung entsprechend der im Verhältnis der vom Funktionsträger in seinem sonstigen Beruf verwendeten Zeit festzusetzen. Diese Kürzungen sind vor Berechnungen nach § 4 vorzunehmen.
(3) Für die Reisekostenvergütung gilt § 18 Abs 1 sinngemäß.
(4) Für den Auslagenersatz gilt § 18 Abs 2 sinngemäß.
(5) Für den gleichzeitigen Bezug öffentlicher Einkommen gilt § 19 sinngemäß.
Bestimmungen für Bürgermeister
§ 23
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bürgermeister der Kärntner Gemeinden, ausgenommen die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach.
(2) Den im Abs 1 genannten Bürgermeistern gebühren Aufwandsentschädigungen.
(3) Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt bei Gemeinden
bis 1.000 Einw. 20 v. H.
von 1.001 Einw. bis 1.500 Einw. 23 v. H.
von 1.501 Einw. bis 2.000 Einw. 26 v. H.
von 2.001 Einw. bis 2.500 Einw. 29 v. H.
von 2.501 Einw. bis 3.000 Einw. 32 v. H.
von 3.001 Einw. bis 3.500 Einw. 35 v. H.
von 3.501 Einw. bis 4.000 Einw. 38 v. H.
von 4.001 Einw. bis 6.000 Einw. 41 v. H.
von 6.001 Einw. bis 10.000 Einw. 44 v. H.
von 10.001 Einw. bis 20.000 Einw. 100 v. H.
über 20.000 Einw. 135 v. H.
des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(4) Übt ein Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern während seiner Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht aus, so verkürzt sich die dem Bürgermeister nach Abs 3 zustehende Aufwandsentschädigung mindestens um 20 v. H., höchstens jedoch um 50 v. H., sofern nicht nach § 24 dieses Gesetzes vorzugehen ist. Der Gemeinderat hat in diesem Rahmen die Kürzung entsprechend der im Verhältnis der vom Funktionsträger in seinem sonstigen Beruf verwendeten Zeit festzusetzen. Diese Kürzungen sind vor Berechnungen nach § 4 vorzunehmen.
(5) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der letzten amtlichen Volkszählung maßgebend.
§ 24
(1) Die im § 23 Abs 1 genannten Organe erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße.
(2) Bei Bürgermeistern von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, werden - solange sie eine Aufwandsentschädigung nach § 23 erhalten - ihre Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse soweit stillgelegt, als sie nicht diese Aufwandsentschädigung übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.
(3) Bei Bürgermeistern von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich die im § 23 angeführte Aufwandsentschädigung um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- und Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie eine im § 23 angeführte Aufwandsentschädigung erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer einschließlich der Beiträge und der Sonderabgabe vom Einkommen, zu verstehen.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die in den Abschnitten 9 bis 13 geregelten Ruhe- und Versorgungsbezüge.
(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Abschnittes ist die jeweils nach § 89 in Betracht kommende Behörde.
(3) §§ 29, 33, 35, 40, 55, 65, 71, 79 und 87 sind auf überlebende eingetragene Partner und frühere eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen gilt § 232 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
§ 26
(1) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug nach diesem Gesetz nicht ab einem Monatsersten, so gebührt er in diesem ersten Monat aliquot für die noch verbleibenden Teile des Monates.
§ 27
(entfällt)
Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch
§ 29
(1) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsbezug nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn er am Sterbetag des Organs das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
(2) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsbezug, wenn die Ehe erst zu einem Zeitpunkt geschlossen worden ist, zu dem dem Organ bereits ein Ruhebezug gebührt hat. Dies gilt nicht, wenn
(3) Hat sich das Organ mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
§ 30
Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Organs schwanger und hat sie nach § 29 Abs 1 oder 2 keinen Anspruch auf Versorgungsbezug, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 29 Abs 1 oder 2 vom Anspruch auf Versorgungsbezug nicht ausgeschlossen wäre.
(1) Dem Kind eines verstorbenen Organs, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsbezug. Einem älteren Kind eines verstorbenen Organs, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsbezug, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsbezug über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(2) Dem Kind eines verstorbenen Organs, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsbezug, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(3) Der Waisenversorgungsbezug nach den Abs. 1 und 2 ruht, wenn das Kind
(4) Einkünfte im Sinne dieses Abschnittes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, zuletzt geändert durch BGBl Nr 522/1989, bzw. des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch BGBl Nr 458/1991, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
(5) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(6) Die Fassung der in Abs. 4 angeführten Bundesgesetze ergibt sich jeweils aus dem Kärntner Dienstrechtsgesetz (§ 3 Abs. 2).
(1) Die Eigenschaften eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 179/2013.
(2) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(3) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4. v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
(4) Bei der Anwendung des Abs. 3 auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindes Statt nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 179/2013, erloschen sind.
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 - gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Organs, wenn dieses zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen gehabt hatte.
(2) Der Versorgungsbezug gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Organs gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsbezug von diesem Tag an.
(3) Hat der frühere Ehegatte gegen das verstorbene Organ nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Der Versorgungsbezug darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegenüber dem verstorbenen Organ an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn
(5) Der Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten und der Versorgungsbezug von früheren Ehegatten dürfen zusammen 120 v. H. des Ruhebezuges nicht übersteigen, auf den das Organ Anspruch gehabt hätte. Die Versorgungsgenüsse von früheren Ehegatten und des überlebenden Ehegatten sind erforderlichenfalls verhältnismäßig zu kürzen. Versorgungsbezüge mehrerer früherer Ehegatten sind im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob es nach dem Organ einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten gäbe.
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Organs ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Organs oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Organs auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsbezug, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
§ 34
(1) Ist ein Organ, das noch nicht mindestens die Hälfte der für einen Anspruch auf Ruhebezug vorgesehenen Mindestdauer der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit erreicht hat, während der Funktionsausübung an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob das Organ eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit in der vorgesehenen Mindestdauer aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Organ während der Funktionsausübung gestorben und hat es mindestens die Hälfte der für einen Anspruch auf Ruhebezug vorgesehenen Mindestdauer der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit erreicht, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob das Organ eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit in der vorgesehenen Mindestdauer aufzuweisen hätte.
(1) Der Anspruch auf Versorgungsbezug erlischt durch
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Organs, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (§ 31 Abs. 4 und 5) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
§ 36
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsbezug, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- und Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
§ 37
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die das Organ Anwartschaften auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Behörde abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Behörde.
§ 38
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn die Behörde zustimmt. Die Zustimmung darf nur gegeben werden, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.
§ 39
Der Auszahlungsbetrag ist auf 10 Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Cent auf 10 Cent aufgerundet werden.
§ 40
(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft geltenden Vorschrift im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart oder der Wechsel der Kreditunternehmung kann - abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung - jeweils nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.
(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland trägt die Gebietskörperschaft.
(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist nur dann zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muß sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen der Gebietskörperschaft zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.
(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Behörde binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.
(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhebezugsempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft der Behörde vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.
(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zum Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
§ 41
(1) Soweit die Beurteilung einer Rechtsfrage von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Behörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
§ 42
Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Behörde zu melden.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Teil gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
§ 44
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
§ 45
(entfällt)
§ 46
(1) Hat ein Organ, das nach diesem Gesetz Anspruch auf Ruhebezug hat, mehrere Funktionen nach dem 2. bis 6. Abschnitt ausgeübt, so ist - unbeschadet der für die Ermittlung des Ruhebezuges sonst geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes - die mit dem höchsten Betrag verbundene Funktion für die Ermittlung des Ruhebezuges dann maßgebend, wenn sie ohne Einrechnung sonstiger Zeiten mindestens zehn Jahre ausgeübt wurde, wobei die Bestimmungen des 11. Abschnittes vor denen des 9. Abschnittes anzuwenden sind.
(2) Besteht nach diesem Gesetz nebeneinander Anspruch auf Ruhebezug als Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt oder der Stadt Villach oder als Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern, so gebührt der Ruhebezug mit der höchsten Bemessungsgrundlage, wobei in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Maßgabe dieses Gesetzes alle Zeiten im vorgesehenen Ausmaß einzubeziehen sind, in denen eine der in den Abschnitten 9, 10, 12 und 13 angeführten Funktionen ausgeübt wurde.
(3) Sind die Empfänger der Pensionsbeiträge, die für die ruhebezugsfähigen Zeiten nach Abs 1 entrichtet wurden, vom Träger der Leistung des Ruhebezuges verschieden, so haben sie die an sie geleisteten Pensionsbeiträge dem Träger des Ruhebezuges zu überweisen.
§ 47
(1) Soweit Zeiträume nach diesem Gesetz in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit eingerechnet werden dürfen, ist eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes unzulässig.
(2) Eine Einrechnung von Zeiträumen in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit darf ausschließlich zur Begründung eines Anspruches auf Ruhebezug, nicht aber zu seiner Erhöhung erfolgen.
(3) Eine Einrechnung von Zeiträumen in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit ist - wenn die Pensionsbeiträge nicht an die Gebietskörperschaft geleistet wurden, gegenüber der der Pensionsanspruch geltend gemacht wird - weiters nur zulässig, wenn diese Pensionsbeiträge von der Gebietskörperschaft, an die sie geleistet wurden, an jene Gebietskörperschaft überwiesen werden, gegenüber der der Pensionsanspruch geltend gemacht wird.
(4) Die Einrechnung von Zeiträumen in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit darf nur auf Antrag erfolgen.
(5) Organe, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 75 v. H. der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit erreichen, haben das Recht, die auf den Zeitraum von zehn Jahren fehlende Zeit durch Entrichtung von Beiträgen einzukaufen. Der Beitrag beträgt für jeden fehlenden Monat 20 v. H. ihres Bezuges (ihrer Aufwandsentschädigung) zu diesem Zeitpunkt.
(6) Der Einkauf darf nur auf Antrag erfolgen. Ein derartiger Antrag ist bis längstens zwei Monate vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 zu stellen. Gleichzeitig mit diesem Antrag muß auch ein allfälliger Antrag nach Abs 4 gestellt werden. Über diese Anträge hat die in Betracht kommende Behörde binnen einem Monat zu entscheiden. Die Entrichtung des Beitrages nach Abs 5 hat spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 zu erfolgen. Wird der Beitrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet, erlischt die Bewilligung zum Einkauf.
(7) Stirbt ein Organ zwischen der Erlassung des Bescheides und der Entrichtung des Beitrages nach Abs 5, so steht es den Hinterbliebenen, die im Falle der Entrichtung Anspruch auf Versorgungsbezüge hätten, frei, den ausständigen Beitrag bis 30. Juni 1998 zu leisten und so ihren Anspruch auf Versorgungsbezüge zu begründen.
Pensionsrechtliche Bestimmungen für Mitglieder des Landtages
§ 48
(1) Die Mitglieder des Landtages haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(2) Werden als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verbrachte Zeiten gemäß § 50 Abs 3 lit a eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt
§ 49
(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 50) mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) Ist ein Mitglied des Landtages während der Ausübung seiner Funktion infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zehn Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter gebührt.
(3) Einem ehemaligen Mitglied des Landtages gebührt für die Zeit, während der es Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, Bürgermeister oder sonstiges Mitglied eines Stadtsenates der Stadt Klagenfurt oder der Stadt Villach oder Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern ist, kein Ruhebezug nach Abs 1. Nach dem Ausscheiden aus den angeführten Funktionen ist der Ruhebezug unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 50 neu zu bemessen.
§ 50
(1) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage des Bezuges des Organes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sowie einer allfälligen Amtszulage für die vor dem Ausscheiden innegehabte letzte Funktion (§ 7 Abs 1 und 2) und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Haben während eines Zeitraumes von jeweils mindestens drei Jahren verschiedene Amtszulagen gebührt, so ist bei gleich hohen Amtszulagen nur eine und bei verschieden hohen Amtszulagen die höchste Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
(3) Auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit sind nach Maßgabe des § 47 Zeiten anzurechnen, die ein Mitglied des Landtages verbracht hat
§ 51
(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v. H. des Bezuges nach § 50 Abs 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 3 v. H.
(1a) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Der Ruhebezug darf
§ 52
Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf
§ 53
(1) Der Ruhebezug eines Mitgliedes des Landtages darf erst ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten ausbezahlt werden.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 54
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn es am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte. Ein Stiefkind hat überdies nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsbezug, wenn es am Sterbetag des Organs dessen Haushalt angehört hat und das Organ überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufgekommen ist.
(2) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Anspruchsberechtigten auf Ruhebezug (Abs 1) folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 55
(1) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug betragen 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.
(2) Auf die Versorgungsbezüge eines hinterbliebenen Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des § 52 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 52 vorgesehenen Vergleichsberechnung beim hinterbliebenen Ehegatten 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise 12 v. H. von 125 Prozent des Gehaltes nach § 52 zugrunde zu legen sind.
§ 56
Sind in der nach § 50 Abs 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung von gleichartigen Leistungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Abschnitt in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß sie höher sind als die gebührenden ungekürzten gleichartigen Leistungen des Bundes.
§ 57
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat oder den Bundesrat gewählt, so hat das Land auf Antrag dieses ehemaligen Mitgliedes die nach § 48 geleisteten Beiträge dem Bund zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates von ihren Entschädigungen (Bezügen) Beiträge mindestens in der im § 48 Abs 2 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen die Beiträge diese Höhe nicht, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die Beiträge dem Bund überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-) Bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom Bund erstattet werden.
Pensionsrechtliche Bestimmungen für Mitglieder
der Landesregierung
§ 58
Die Landeshauptmann-Stellvertreter und die Landesräte (§ 11) haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.
§ 59
(1) Den Landeshauptmann-Stellvertretern und den Landesräten gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage des Bezuges des Organes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.
(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
(4) Auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit sind nach Maßgabe des § 47 Zeiten anzurechnen, die ein Landeshauptmann-Stellvertreter bzw. Landesrat verbracht hat
§ 60
Wird ein Landeshauptmann-Stellvertreter oder ein Landesrat während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt ihre ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zehn Jahre, dann sind sie so zu behandeln, als ob sie eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätten. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn den im § 58 genannten Organen aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
§ 61
(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v. H. des der Ermittlung des Ruhebezuges zugrunde zu legenden Bezuges nach § 59 Abs 2. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 4 v. H. dieses Bezuges.
(2) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(3) Der Ruhebezug darf
§ 62
Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf
§ 63
(1) Der Ruhebezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters und eines Landesrates darf erst ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten ausbezahlt werden.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges nach Abs 1 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident des Rechnungshofes oder Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern, so erlischt der Anspruch auf Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht. Scheidet dieses Organ aus dieser Funktion aus, so ist der Ruhebezug unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 59 neu zu bemessen.
§ 64
(1) Den Hinterbliebenen eines der im § 11 genannten Organe gebühren auf Antrag monatlich Versorgungsbezüge, wenn am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gegeben war oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gegeben gewesen wäre. Ein Stiefkind hat überdies nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsbezug, wenn es am Sterbetag des Organs dessen Haushalt angehört hat und das Organ überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufgekommen ist.
(2) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben eines Organs nach Abs 1 folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 65
(1) Der Witwen- und der Witwerversorgungsbezug betragen 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.
(2) Auf die Versorgungsbezüge eines überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des § 62 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die im § 62 vorgesehene Vergleichsberechnung bei einem hinterbliebenen Ehegatten 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise 12 v. H. des Bezuges nach § 59 Abs 2 zugrunde zu legen sind.
Pensionsrechtliche Bestimmungen für den Amtsführenden Präsidenten
und den Vizepräsidenten des Landesschulrates
§ 66
Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates und der Vizepräsident des Landesschulrates haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung in der Höhe von 16 v.H. des Bezuges und der Sonderzahlung zu entrichten.
§ 67
(1) Den im § 66 genannten Organen gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat. Zeiten, die nach § 47 Abs 5 bis 7 eingekauft wurden, sind zuzurechnen.
(2) Ist ein im § 66 genanntes Organ infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zehn Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn einem im § 66 genannten Organ aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
§ 68
(1) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage des Bezuges des Organes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung des § 67 Abs 2 ermittelt.
(2) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des zehnten Jahres der Funktionsdauer 50 v. H. des der Ermittlung des Ruhebezuges zugrunde zu legenden Bezuges nach Abs 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 4 v. H. dieses Bezuges.
(3) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(4) Der Ruhebezug darf
§ 69
(1) Der Ruhebezug eines in § 66 genannten Organes darf erst ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten ausbezahlt werden.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges nach Abs 1 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident des Rechnungshofes oder Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern, so erlischt der Anspruch auf Ruhebezug nach Abs 1 mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht. Scheidet dieses Organ aus dieser Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 68 erneut zu bemessen.
§ 70
(1) Den Hinterbliebenen eines im § 66 genannten Organes gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn dieses Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte. Ein Stiefkind hat überdies nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsbezug, wenn es am Sterbetag des Organs dessen Haushalt angehört hat und das Organ überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufgekommen ist.
(2) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben eines Organs nach Abs 1 folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
§ 71
(1) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug betragen 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.
(2) Auf die Versorgungsbezüge eines überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des § 72 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 72 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei einem hinterbliebenen Ehegatten 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise 12 v. H. des Bezuges nach § 68 Abs 1 zugrunde zu legen sind.
§ 72
Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf
Pensionsrechtliche Bestimmungen für die Bürgermeister
und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates
der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach
§ 73
Die Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung an die Landeshauptstadt Klagenfurt bzw. an die Stadt Villach zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.
§ 74
(1) Den im § 73 genannten Organen gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage des Bezuges nach § 17 bzw. des Bezuges nach § 22 und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.
(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
(4) Auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit sind nach Maßgabe des § 47 Zeiten anzurechnen, die ein Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates verbracht hat
(5) Wird ein in § 73 genanntes Organ während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zehn Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn dem Mitglied des Stadtsenates aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
§ 75
(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v. H. des Bezuges. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um weitere 5 v. H., bei Funktionsträgern der Stadt Villach um 3 v. H., und zwar bis zum Höchstausmaß von 80 v. H. des Bezuges.
(2) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(3) Der Ruhebezug darf 50 Prozent des Bezuges nach Abs 1 nicht unterschreiten.