10000206•Kärntner Heimgesetz - K-HG
10000206Kärntner Heimgesetz - K-HGLaw09.04.2009
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}Kärntner Heimgesetz - K-HG
StF: LGBl Nr 7/1996
Sonstige Textteile
alte Dokumentnummer
(1) Dieses Gesetz gilt
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
(3) Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere die des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023, des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2022, des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022, des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2023, sowie des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2022, und des Heimaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023, nicht berührt.
Im RIS seit
15.05.2024
§ 2
Ziele
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Interessen und Bedürfnisse der Aufnahmewerber und Bewohner von Einrichtungen nach § 1 Abs 1 - insbesondere ihre Menschenwürde, ihre Selbständigkeit und Individualität - so weit als möglich vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Qualität dieser Einrichtungen zu sichern.
Soweit Aufnahmewerber oder Bewohner nicht volljährig oder nicht in vollem Umfang geschäftsfähig sind, ergibt sich aus Bundesgesetzen, wer und in welchem Umfang für diese Personen zu handeln berechtigt bzw. verpflichtet ist.
Im RIS seit
16.12.2022
§ 4
Information der Bewohner
(1) Der Träger hat den Bewohnern - unbeschadet bundesgesetzlicher Verpflichtungen - vor einem Vertragsabschluss allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen und Tarife sowie die Informationen nach Abs 2 lit a zu übergeben.
(2) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 - ausgenommen Einrichtungen nach § 16 Abs 2a - hat durch Aushang an einer für alle Bewohner und deren Angehörige zugänglichen, gut sichtbaren Stelle in jedem Stockwerk bekannt zu geben:
(3) Der Träger einer Einrichtung nach § 16 Abs 2a hat in den Bewohnerzimmern Angaben nach Abs 1 lit a an gut sichtbarer Stelle durch Aushang bekannt zu geben.
Bewohnerschutz
§ 5
Abgrenzung
Die Bestimmungen des § 6 Abs 2 und 3 dieses Abschnittes geben ausschließlich die Inhalte der Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs 2 lit f vor, die der Bewilligungswerber für den Betrieb einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 als eine der Voraussetzungen für die Erteilung dieser Bewilligung abzugeben hat.
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 und den Bewohnern sind – soweit sich dies nicht bereits aus § 27d Abs. 5 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 35/2016, ergibt – durch einen schriftlichen Vertrag zu regeln. Dies gilt auch für allfällige Zusatzvereinbarungen.
(2) Verträge haben neben den gemäß § 27d Abs. 1 und 2 des Konsumentenschutzgesetzes festgelegten Inhalten jedenfalls Inhalte aufzuweisen über:
(3) Nach Abs. 2 lit. l sind neben den gemäß § 27d Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Heimvertragsgesetzes festgelegten Inhalten jedenfalls nachstehende Inhalte vorzusehen, hinsichtlich derer der Träger einen rechtswirksamen Verzicht nicht annehmen darf:
(4) Verwendet der Träger standardisierte Vertragsformulare oder Vertragstexte oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, so hat er diese der Landesregierung vorzulegen.
(5) Die Landesregierung hat die Verwendung von standardisierten Vertragsformularen oder Vertragstexten oder von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widersprechen.
Im RIS seit
05.12.2017
Wohn- und Betreuungsstandards
§ 7
Personelle Ausstattung
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß jederzeit eine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal, insbesondere für die Betreuung, die Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur Verfügung steht.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die personelle Ausstattung zu regeln. Sie hat hiebei unter Berücksichtigung der Ziele
(§ 2) insbesondere auf die von den einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs 1 zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen Erfordernisse insbesondere an Hilfs- und Betreuungsleistungen, an heil- und sonderpädagogischen Leistungen oder sonstigen Leistungen zur Eingliederung Behinderter und auf die Zahl und das Alter der Bewohner der Einrichtung und auf den Grad ihrer Pflegebedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Für die Betreuung von volljährigen, nicht behinderten Bewohnern sind jedenfalls entsprechend Personen vorzusehen, die die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Altenhilfe, der Krankenhilfe und der Ersten Hilfe aufweisen. Eine erforderliche Anzahl von Personen muß zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigt sein.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben eines Leiters einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 festzulegen, bei Erfüllung welcher Voraussetzungen eine fachliche Eignung des Leiters jedenfalls anzunehmen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen der fachlichen Eignung einer für die Leitung des Pflegedienstes geeigneten Person, der jedenfalls die Organisation des Pflegedienstes sowie die fachliche Anleitung des Pflegepersonals und die Aufsicht über dieses zukommen muss.
§ 8
Betreuungsdokumentation
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß über jeden betreuungsbedürftigen Bewohner eine Betreuungsdokumentation geführt wird. In der Betreuungsdokumentation sind jedenfalls darzustellen:
(2) Die Betreuungsdokumentation ist bei Einrichtungen nach § 1 Abs 1 lit a durch mindestens sieben Jahre, bei Einrichtungen nach § § 1 Abs 1 lit b durch mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sie ist so zu verwahren, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhaltes verläßlich ausgeschlossen ist. Wechselt der Bewohner die Einrichtung, so ist die Pflegedokumentation mit seiner Zustimmung dem Träger der neuen Einrichtung nach § 1 Abs 1 zu übergeben.
§ 9
Ärztliche Betreuung
(1) Der Träger der Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen.
(2) Der Träger hat sicherzustellen, daß ärztliche Hilfe sofort angefordert und die Rettung erforderlichenfalls sofort verständigt wird.
§ 10
Verpflegung
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß die Speisen den medizinischen Erkenntnissen über Ernährung - bei alten Menschen über altersgerechte Ernährung - entsprechend gewählt werden und daß - soweit erforderlich - Normal-, Diät- und Schonkost angeboten werden.
(2) Der Träger hat Speisepläne zu erstellen und sie den Bewohnern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
§ 11
Medikamente
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat für eine entsprechende und geeignete Ausstattung zur Leistung Erster Hilfe zu sorgen.
(2) Ist eine verschreibungsgemäße Anwendung der einem Bewohner ärztlich verschriebenen Medikamente nicht gewährleistet, wenn diese Medikamente von ihm selbst verwahrt würden, so hat der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 dafür zu sorgen, daß diese Medikamente nicht durch den Bewohner, aber personenbezogen aufbewahrt und entsprechend angewendet werden.
§ 12
Hygiene
Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat für eine Einrichtung für die Erstellung eines Hygieneplanes, der die Anforderungen der Ver- und Entsorgung und der Reinigung und Desinfektion bereichsspezifisch festlegt, und für die Einhaltung dieses Planes zu sorgen.
(1) Die Größe und Ausstattung der Wohneinheiten und die Ausstattung der gesamten Einrichtung müssen dem Stand der Technik sowie den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitstechnischen sowie allenfalls den für die konkrete Einrichtungsform erforderlichen behinderungsspezifischen Anforderungen entsprechen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen diesbezügliche Vorgaben treffen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen
(3) Auf die besonderen Erfordernisse der einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs.1 und die in den einzelnen Einrichtungen zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen räumlichen Erfordernisse sowie auf die Ziele (§ 2) ist bei der Erlassung der Verordnung nach Abs. 2 entsprechend Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
16.12.2022
(1) Der Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung ihrer Inhalte nach Abs. 1 der Landesregierung anzuzeigen.
Im RIS seit
16.12.2022
(1) Der Träger der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und regelmäßige vergleichbare Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere:
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des Abs. 1 näher definieren und mögliche Qualitätsmanagementsysteme sowie mit diesen vergleichbare Qualitätsmanagementsysteme als geeignete Maßnahmen festlegen, wobei zwischen der Art der Einrichtung, der Größe der Einrichtung, der Ausrichtung der Einrichtung auf bestimmte Bewohner und der bewilligten Bewohnerzahl differenziert werden kann.
(3) Diese Bestimmung gilt nicht für Einrichtungen mit einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 2a oder Einrichtungen mit nicht mehr als neun bewilligten Bewohnerplätzen.
Im RIS seit
15.05.2024
(1) Soweit nicht ohnedies bereits gesetzlich normierte Verschwiegenheitspflichten bestehen, besteht für die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Beschäftigten oder sonst tätigen Personen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand sowie die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Bewohner betreffenden Umstände, soweit sie ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Einrichtung bekannt geworden sind. Dies gilt in gleicher Weise für die in der Einrichtung tätig gewesenen Personen.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Fälle gesetzlich geregelter Melde- und Anzeigepflichten sowie dann, wenn die Offenlegung nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Trägern der sozialen Mindestsicherung oder der Chancengleichheit gerechtfertigt ist.
(3) Soweit keine gesetzliche Meldepflicht besteht, sind Auskünfte aus der Betreuungsdokumentation nur mit Zustimmung des Bewohners (des ehemaligen Bewohners) zulässig. Besteht Gefahr für das Leben des Bewohners, und ist er nicht in der Lage, eine Zustimmung zu erteilen, sind Auskünfte im erforderlichen Ausmaß an Ärzte zu erteilen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Betreuungsdokumentation besteht für die Ärzte und das Pflegepersonal der Einrichtung in dem Umfang, der zur Gewährleistung einer optimalen Betreuung erforderlich ist.
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb ist - soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt - auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu erteilen, wenn, abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse und Anforderungen der einzelnen Einrichtungen, im Hinblick auf ihre Aufgaben und den zu betreuenden Personenkreis,
(2a) Die Bewilligung zum Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als neun Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige im Sinne des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken ist zu erteilen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitätsräume den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit, sowie den Grundsätzen der Hygiene entsprechen und den Bewohnern einen ausreichenden Bewegungsspielraum bieten, die bau- und feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt sind, sowie die Verpflichtungserklärung nach Abs. 2 lit. f abgegeben wurde. Im Übrigen muss der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit (Abs. 10) besitzen.
(3) Dem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben anzuschließen:
(4) Dem Antrag auf Bewilligung einer Einrichtung nach Abs. 2a sind folgende Angaben anzuschließen:
(5) Über die Erteilung einer Bewilligung ist die Standortgemeinde zu informieren.
(6) Anläßlich der Erteilung der Bewilligung dürfen auch die im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötigen Auflagen für den Betrieb vorgesehen werden. Durch Auflagen darf die beabsichtigte Einrichtung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Zur Erfüllung der Auflagen ist dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist - höchstens jedoch eine Frist von zwei Jahren - einzuräumen. In begründeten Fällen darf die Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(7) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Abs. 6 auch nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.
(7a) Übernimmt ein Träger eine bestehende und rechtmäßig betriebene Einrichtung, bedarf dieser Träger für den Weiterbetrieb der Einrichtung einer Bewilligung der Landesregierung. Diesbezüglich gelten die Vorgaben dieser Bestimmung mit der Ausnahme, dass zur Erfüllung allfälliger Auflagen nach Abs. 6 dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist – höchstens jedoch eine Frist von fünf Jahren – einzuräumen ist
(8) Die Landesregierung hat die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen, wenn
(9) Abweichend von Abs. 8 kann die Landesregierung eine Einschränkung der Bewilligung auf eine bestimmte Höchstzahl an zulässigen belegten Plätzen durch Bescheid festlegen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c hinsichtlich der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nicht erfüllt werden. Die Höchstzahl an zulässig belegten Plätzen ist dabei unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Einrichtung vorhandenen Personals festzulegen, wobei eine Unterschreitung der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nur in jenem Ausmaß zulässig ist, dass keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner zu befürchten ist. Die Einschränkung der Bewilligung kann befristet erlassen werden, wenn der Zeitraum für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c vorhersehbar ist oder unter der auflösenden Bedingung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c.
(9a) Vom Entzug der Bewilligung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs. 1) zu verständigen.
(10) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c oder e oder Abs. 2a letzter Satz sind dann nicht erfüllt, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung mehr als zweimal nicht eingehalten oder mehr als zweimal die Verpflichtungserklärungen nach Abs. 2 lit. f verletzt worden sind oder wenn nach § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994, ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gegeben wäre.
(11) Die Landesregierung kann im Bescheid, mit dem für eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 die Bewilligung zum Betrieb erteilt wird, auf Antrag von der Einhaltung einzelner Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 lit. a bis l und Abs. 3 lit. a bis h absehen, wenn durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen ein ordnungsgemäßer Betrieb und die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf den Grad der Behinderung der Bewohner oder die Aufgabe der Einrichtung zur Eingliederung von Behinderten, nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre und die Interessen der Bewohner und die Ziele des § 2 dennoch gewahrt bleiben.
Im RIS seit
15.05.2024
(1) Soll eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 – ausgenommen Einrichtungen nach § 16 Abs. 2a – neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude für eine derartige Einrichtung geändert werden, kann eine Vorprüfung durch die Landesregierung dahingehend beantragt werden, ob die vorgesehene Lage der Einrichtung, das Raumangebot und die Ausstattung – soweit diese durch bauliche Vorkehrungen sicherzustellen ist und aus den vorgelegten Bauplänen und Beschreibungen ersichtlich ist – den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner, insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit und den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen entspricht.
(2) Der Antrag hat alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten; dem Antrag sind Angaben nach § 16 Abs. 3 lit. a, b, d und f sowie die Baupläne und Beschreibungen anzuschließen.
(3) Die Landesregierung hat mit Bescheid festzustellen, ob das Vorhaben den Voraussetzungen nach Abs. 1 entspricht.
(4) Wird das Vorhaben entsprechend den Unterlagen, die der Feststellung nach Abs. 3 zugrunde gelegt waren, ausgeführt, so darf eine Versagung der Genehmigung nach § 16 nicht wegen Fehlens von Voraussetzungen erfolgen, deren Vorhandensein nach Abs. 3 festgestellt worden ist.
Im RIS seit
16.12.2022
(1) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung nach § 16, daß ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb nicht hinreichend gewährleistet werden kann, so hat die Landesregierung weitere Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, müssen sie für den Träger der Einrichtung - bezogen auf die einzelne Einrichtung - wirtschaftlich zumutbar sein.
(2) Änderungen einer nach § 16 bewilligten Einrichtung, die auch der Baubewilligungspflicht unterliegen, wesentliche Änderungen im Pflege- oder Betreuungsangebot, sowie Änderungen in Bereichen, die von der Bewilligung nach § 16 erfasst sind, bedürfen – soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt – vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen des § 16 gelten sinngemäß für diese Verfahren.
(2a) Änderungen gemäß Abs. 2, die auch der Baubewilligungspflicht unterliegen oder bauliche oder technische Anforderungen gemäß § 13 betreffen, sind nach ihrer Durchführung und vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung darf die Inbetriebnahme oder Nutzung binnen zwei Monaten untersagen, wenn die Durchführung der Änderungen nicht der Bewilligung gemäß Abs. 2 entspricht. Vor Ablauf der Untersagungsfrist ist eine Inbetriebnahme oder Nutzung unzulässig.
(3) Die Bestellung eines neuen Leiters oder eines neuen Leiters des Pflegedienstes (§ 16 Abs. 2 lit. c) ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich unter Anschluss des Nachweises nach § 16 Abs. 3 lit. h sowie der Eignung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung des neuen Leiters oder des neuen Leiters des Pflegedienstes zu untersagen, wenn der Nachweis der Eignung oder der Verlässlichkeit nicht erbracht werden kann.
(3a) Änderungen bei der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sind der Landesregierung acht Wochen vor der Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung darf die Durchführung der Änderungen binnen sechs Wochen ab der Anzeige untersagen, wenn die Änderung nicht den Vorgaben des § 14a oder einer auf Grundlage des § 14a erlassenen Verordnung entspricht.
(4) Die beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Einschränkung des Betriebes einer Einrichtung nach § 16 ist der Landesregierung mindestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.
Im RIS seit
16.12.2022
(1) Modelle innovativer Projekte der Pflege und Betreuung, die als Ziel die Erfüllung der Aufgaben von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 verfolgen, deren Durchführung jedoch eine Abweichung von Bestimmungen der auf Grundlage von §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 erlassenen Verordnungen erfordert, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Landesregierung kann auf Antrag mittels Bescheid unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen und einer zeitlichen Befristung auf maximal fünf Jahre für ein solches Modell eine Abweichung von den Bestimmungen der auf §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 beruhenden Verordnung zulassen, wenn durch die Vorlage geeigneter und fundierter Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass die Ziele dieses Gesetzes trotz gegebener Abweichungen von den genannten Bestimmungen gleichermaßen erreicht werden. In der Bewilligung sind jene Bestimmungen der Verordnung, von welchen abgewichen werden darf, ausdrücklich zu nennen. Eine Abweichung von der in der Verordnung festgelegten Mindestanzahl an Betreuungspersonal pro Bewohner ist nicht zulässig.
(2) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 7a sind anwendbar.
(3) Die Landesregierung kann nach erteilter Bewilligung weitere Auflagen vorschreiben, sofern sich herausstellt, dass dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Frist zur Umsetzung der Auflagen beträgt mindestens sechs Monate, wobei die Landesregierung die Frist in begründeten Fällen um ein Jahr verlängern kann.
(3a) Ergibt sich aus einem Modell innovativer Projekte, dass durch dieses Modell die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden, kann der Träger nach mindestens vier Jahren durchgehenden Betriebes einen Antrag auf unbefristete Bewilligung einer alternativen Wohn- und Betreuungsform stellen. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu erteilen, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für einen befristeten Betrieb vorliegen und voraussichtlich weiterbestehen. Abs. 1 vorletzter und letzte Satz sowie Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3b) Gemäß Abs. 3a unbefristet bewilligter alternativen Wohn- und Betreuungsformen gelten als Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die nach Abs. 1 oder Abs. 3a erteilte Bewilligung ist von der Landesregierung abzuerkennen, sofern die Ziele dieses Gesetzes trotz erteilter Auflagen nicht erreicht werden und die Erreichung der Ziele trotz Vorschreibung weiterer Auflagen innerhalb der nach Abs. 3 gesetzten Frist nicht möglich ist oder ein Fall des § 16 Abs. 8 vorliegt. § 16 Abs. 9 und 10 sind anzuwenden.
Im RIS seit
16.12.2022
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Abs. 1 zu gewähren und die Einsicht in Verträge sowie die Unterlagen betreffend die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, insbesondere Pflegeleitlinien und Hygieneleitlinien, zu ermöglichen; weiters sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.
(3) Stellt die Landesregierung anläßlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen. In begründeten Fällen darf diese Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so hat die Landesregierung den Betrieb der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid zu untersagen.
(4) Werden Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betrieben, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs. 1) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.
(4a) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung betrieben wird, ist den Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zu den Räumlichkeiten, auf die sich der Verdacht bezieht, zu gewähren. Weiters sind den Organen der Aufsichtsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.
(4b) Überprüfungen gemäß Abs. 4a sind auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken und unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Bedürfnisse möglicher Bewohner der Räumlichkeiten auszuüben.
(4c) Für die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 2 und 4a sind Landesbedienstete vorzusehen. Erforderlichenfalls darf die Landesregierung zur Durchführung der Überprüfungen fachlich geeignete Personen, wie insbesondere Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, zu Überprüfungsorganen bestellen (§ 19a).
(5) Die Wirksamkeit einer Untersagung nach Abs. 3 letzter Satz oder einer Schließung nach Abs. 4 ist unter Berücksichtigung der Interessen der Bewohner zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Untersagung oder Schließung ist jedoch mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Pflege oder Betreuung so mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Bewohnern entsteht.
(6) Mit der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung (Abs. 3) oder mit der Schließung einer Einrichtung ist jede weitere Aufnahme von Bewohnern untersagt. Die in der Einrichtung befindlichen Bewohner sind vom Träger bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Einrichtung zu verhalten, die Einrichtung, deren Betrieb untersagt oder die geschlossen worden ist, sofort zu verlassen. Für die weitere Betreuung und Hilfe von betreuungs- und hilfsbedürftigen Bewohnern hat der Träger durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen.
(7) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bewohner auf Kosten und Gefahr des Trägers durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt sofort zu treffen.
(8) Von der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung und von der Schließung einer Einrichtung hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung, ihres Trägers und der Anschrift die Bewohner der Einrichtung sowie die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände und die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Einrichtung liegt, und die in Kärnten gelegenen Krankenanstalten zu verständigen. In den Fällen des Abs. 5 letzter Satz oder des Abs. 7 hat die Landesregierung überdies die Öffentlichkeit in geeigneter Form zu informieren.
Im RIS seit
16.12.2022
(1) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan (§ 19 Abs. 4c) hat durch schriftlichen Bescheid der Landesregierung befristet für drei Jahre zu erfolgen.
(2) Das Überprüfungsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(3) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan erlischt mit
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt hat.
(5) Ein Überprüfungsorgan kann auf sein Amt verzichten; der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(6) Die Landesregierung hat dem Überprüfungsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(7) Das Überprüfungsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Überprüfungsorgan erloschen ist.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Überprüfungsorgan für Heime” zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
Im RIS seit
16.12.2022
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.
(4) Bildet der unzulässige Betrieb einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 oder die Nichteinhaltung von Auflagen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a Z 1 oder Abs. 1 lit. b Z 1, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Erteilung der Bewilligung nach § 16 oder 18a, einem Betrieb entsprechend der Bewilligung, der Einhaltung der Auflagen oder der Feststellung nach § 16 Abs. 9.
Im RIS seit
16.12.2022
Die Organe der Gemeinde haben auf Verlangen der Behörde die nach §§ 16 bis 19 erforderlichen Auskünfte betreffend die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften oder die Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung zu erteilen.
Im RIS seit
16.12.2022
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Errichtung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung mitzuwirken durch
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 19 Abs. 2 oder 4a im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Gleiches gilt hinsichtlich der Setzung von Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt nach § 19 Abs. 2, 4a oder 7 durch die Landesregierung.
Im RIS seit
05.12.2017
(1) Die Landesregierung und die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Erreichung der Wohn- und Betreuungsstandards, jeweils folgende Daten verarbeiten:
(2) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind verpflichtet, klientenbezogene Daten über Bewohner, für die keine Kostenübernahme des Landes besteht, gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a, c und d, personalbezogene Daten Abs. 1 Z 1 und heimbezogene Daten nach Abs. 1 Z 2 sowie allgemein die Anzahl der Heimbewohner anonym aufgeschlüsselt nach Pflegestufe ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß durch Eintragung in eine von der Landesregierung eingerichtete Datenverarbeitung einzugeben. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren. Die Landesregierung kann auf die eingegeben klientenbezogenen Daten nur anonymisiert, auf sonstige Daten vollständig zugreifen.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die in Abs. 1 genannten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken entsprechend der Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 302/2012, der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung entsprechend der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und zur Planung und Umsetzung der nichtbehördlichen Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten entsprechend § 32 Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz in anonymisierter Form zu verwenden.
(4) Die Landesregierung ist befugt, auf Grundlage der Daten gemäß Abs. 1 eine öffentlich zugängliche Datenbank zur Visualisierung der freien Pflegeplätze bereitzustellen, die die heimbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 enthält.
(5) Die Landesregierung und die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften in Form von geeigneten organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen.
(6) Daten nach Abs. 1 sind von der Landesregierung und den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
Im RIS seit
16.12.2022
§ 22
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.2.1996).
(2) Einrichtungen gemäß § 1 Abs 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Bewilligung nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 betrieben werden, gelten als bewilligte Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes, sofern der Träger der Einrichtung binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung gegenüber Verpflichtungserklärungen nach § 16 Abs 2 lit f abgibt und - wenn Verträge abgeschlossen wurden - auch innerhalb dieser Frist den Bewohnern nachweislich Vertragsänderungen anbietet, die dieser Verpflichtungserklärung entsprechen, wenn und soweit Verträge nicht mit dieser Verpflichtungserklärung übereinstimmen. Tut er dies nicht, erlischt die Bewilligung nach Ablauf dieser Frist. Vermeint der Träger, daß hinsichtlich der Einhaltung einzelner Verpflichtungen die Voraussetzungen des § 16 Abs 11 zur Nachsicht vorliegen, hat er dies der Landesregierung gleichzeitig mit der seinen Vorstellungen entsprechend eingeschränkten Verpflichtungserklärung mitzuteilen. Schließt sich die Landesregierung diesen Vorstellungen nicht an, hat sie dies dem Träger bescheidmäßig mitzuteilen; der Träger ist in diesem Fall verpflichtet, seine Verpflichtungserklärung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu ändern und den Bewohnern entsprechende Vertragsänderungen anzubieten.
(3) Rechtsträger, die Einrichtungen gemäß § 1 Abs 1, für die keine Bewilligung nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 vorliegt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betreiben, haben innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen. Bis zum Abschluß des Bewilligungsverfahrens ist die Weiterführung im bisherigen Umfang zulässig, es sei denn, daß offenkundige Mängel vorliegen, durch die eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen eintreten kann; im letzteren Fall hat die Landesregierung den weiteren Betrieb - auch vor Abschluß des Bewilligungsverfahrens - sofort zu untersagen.
Artikel II (LGBl Nr 9/2003)
Artikel II (LGBl Nr 69/2005)
Artikel XXXIII (LGBl Nr 65/2012
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetze ohne die erforderliche Anzeige betrieben werden, dürfen weiter betrieben werden, sofern der Träger der Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung gegenüber die Anzeige nach § 18a erstattet, keine Untersagung nach diesem Gesetz erfolgt, und - wenn Verträge abgeschlossen werden - auch innerhalb dieser Frist den Bewohnern nachweislich Vertragsänderungen anbietet, die der Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs. 2 lit. f entsprechen, wenn und soweit Verträge nicht mit dieser Verpflichtungserklärung übereinstimmen. Erfolgt keine Anzeige nach diesem Gesetz, hat die Landesregierung den Betrieb einzustellen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Einrichtungen im Sinne des § 18a Abs. 1 lit. a des Kärntner Heimgesetzes, LGBl Nr 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2003, die im Zeitpunkt nach Abs. 1 rechtmäßig betrieben werden, gelten als bewilligte Einrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 2a in der Fassung des Art. I Z 10 dieses Gesetzes.
(3) Einrichtungen im Sinne des § 18a Abs. 1 lit. b des Kärntner Heimgesetzes, LGBl Nr 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2003, die im Zeitpunkt nach Abs. 1 rechtmäßig betrieben werden, dürfen ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Heimgesetzes, LGBl Nr 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2003, noch längstens fünf Jahre weiter betrieben werden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Träger einer Einrichtung hat die Betriebsrichtlinien bis spätestens 1. Juli 2023 um ein Sicherheitskonzept gemäß § 14 Abs. 1 lit. g zu ergänzen.
(3) Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Art. I, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bewilligt sind und keine Art. I Z 8 (betreffend § 14a K-HG) entsprechenden Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung getroffen haben, haben die Verpflichtungen gemäß Art. I Z 8 (betreffend § 14a K-HG) sowie einer allfälligen auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2024 zu erfüllen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bestellungen zum Überprüfungsorgan gemäß § 19a K-HG treten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
Im RIS seit
15.05.2024