10000207•Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG
10000207Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHGLaw01.01.1997
Gesetz vom 11. Juli 1996 über die Einrichtung eines
Landesrechnungshofes (Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 -
K-LRHG)
StF: LGBl Nr 91/1996
Sonstige Textteile
alte Dokumentnummer
(1) Durch dieses Gesetz wird ein Landesrechnungshof mit folgenden Aufgaben eingerichtet:
(2) Der Landesrechnungshof untersteht unmittelbar dem Landtag, wird als dessen Organ tätig und ist nur diesem verantwortlich. Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Landesrechnungshof von der Landesregierung unabhängig (Art. 71 Abs. 1 K-LVG).
(3) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Landtages. Er führt die Bezeichnung “Kärntner Landesrechnungshof” und ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Landesrechnungshof” berechtigt.
Im RIS seit
04.08.2017
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten (Mitglieder des Landesrechnungshofes). Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes; der Landesrechnungshof gilt als Dienststelle des Landes (Art. 71 Abs. 2 K-LVG).
(2) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplanes des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Diese Vorschläge sind im Kontrollausschuss zu beraten und mit einer allfälligen Stellungnahme des Kontrollausschusses an die Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages aufzunehmen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
14.03.2018
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt. Kommt es in zwei Abstimmungsgängen zu keiner Bestellung des Leiters, so wird ab dem dritten Abstimmungsgang der Leiter vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt (Art.71 Abs. 3 K-LVG).
(2) Der Präsident des Landtages hat die Funktion des Leiters des Landesrechnungshofes öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Vor der Bestellung hat der Präsident des Landtages eine Anhörung aller Bewerber um die Funktion des Leiters des Landesrechnungshofes, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, durch den Kontrollausschuß des Landtages zu veranlassen.
(3) Zum Leiter des Landesrechnungshofes darf nur ein Bewerber bestellt werden, der
(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.
(5) Die Amtsperiode des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zehn Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung auf zehn weitere Jahre ist zulässig.
(6) Vor Ablauf der Amtsperiode endet das Amt des Leiters des Landesrechnungshofes
Im RIS seit
04.08.2017
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat diesen nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, zu vertreten.
(2) Die Diensthoheit des Landes gegenüber den Bediensteten des Landesrechnungshofes wird vom Leiter des Landesrechnungshofes ausgeübt, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Prüfungs-, Disziplinar- oder Leistungsfeststellungskommissionen oder die Erlassung von Verordnungen handelt. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Bediensteter des Landesrechnungshofes. Versetzungen, Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen von Landesbediensteten vom Landesrechnungshof zu einer sonstigen Dienststelle des Landes und umgekehrt bedürfen eines Antrages des Leiters des Landesrechnungshofes (Art. 71 Abs. 2 K-LVG).
(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, die Besorgung der ihm nach Abs. 2 zugewiesenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat.
(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat für die ordnungsgemäße Besorgung der dem Landesrechnungshof zugewiesenen Aufgaben, insbesondere auch durch die Ausübung der Dienstaufsicht gegenüber den sonstigen Bediensteten des Landesrechnungshofes, zu sorgen. Die Dienstaufsicht umfaßt neben der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflicht auch die Überwachung der fachlichen Aufgabenbesorgung durch die Bediensteten.
(5) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Leiter des Landesrechnungshofes den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Art. 71 Abs. 4 K-LVG).
(6) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, die Bezeichnung “Direktor des Kärntner Landesrechnungshofes” zu führen.
(7) Der Leiter des Landesrechnungshofes erhält für seine Tätigkeit Bezüge, die im Kärntner Bezügegesetz 1997 geregelt sind. Dem Leiter des Landesrechnungshofes steht ein Urlaubsanspruch wie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zu. Der Antritt und die Beendigung eines Urlaubes sind dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis zu bringen.
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat für den Fall seiner vorhersehbaren Verhinderung an der Ausübung seines Amtes einen Stellvertreter zu bestimmen und den Präsidenten des Landtages davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Ist der Leiter des Landesrechnungshofes durch ein unvorhersehbares Ereignis an der Ausübung seines Amtes verhindert, wird er während der Dauer dieser Verhinderung durch den jeweils ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.
(3) Im Fall der Stellvertretung des Leiters des Landesrechnungshofes gilt für den Stellvertreter § 4 Abs. 5 zweiter Satz (Art. 71 Abs. 4 K-LVG).
Kein Mitglied des Landesrechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. Ebenso wenig darf ein Mitglied des Landesrechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt
(2) Einer Beteiligung des Landes oder einer Gemeinde an Unternehmungen nach Abs. 1 lit. c, i und m gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen (Art. 70 Abs. 3 K-LVG).
(3) Die Überprüfung der Gebarung von anderen Unternehmungen als solchen nach Abs.1 lit. c und Abs. 2 kommt dem Landesrechnungshof nur insoweit zu, als eine entsprechende Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Vor dem Eingehen von Beteiligungen an anderen Unternehmungen als solchen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 2 hat sich das Land eine entsprechende Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof einräumen zu lassen (Art.41 Abs. 3 K-LVG).
Im RIS seit
23.02.2023
Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten (Art. 70 Abs. 5 K-LVG).
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt vor der Durchführung von beabsichtigten Großvorhaben die Überprüfung der Soll-Kosten-Berechnungen und der Folge-Kosten-Berechnungen (Art. 70 Abs. 4 Z 2 K-LVG).
(2) Als Großvorhaben gilt ein Vorhaben, das
(3) Von außergewöhnlicher finanzieller Bedeutung ist jedenfalls ein Vorhaben, dessen Gesamtkosten 2 Promille der Gesamtauszahlungen des Finanzierungshaushaltes des letztgültigen Landesvoranschlages übersteigen.
(4) Der Kostenüberprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen Großvorhaben,
(5) Bei Großvorhaben, die der Kostenüberprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen, sind detaillierte Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen anzustellen und in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise darzustellen. Ist die Durchführung von Großvorhaben in mehreren Phasen geplant, sind die Kostenberechnungen für die einzelnen Durchführungsphasen jeweils getrennt darzustellen. Diese Berechnungsunterlagen sind zu erstellen:
(6) Die Berechnungsunterlagen sind vor der Beschlußfassung über die Durchführung von Großvorhaben durch jene Stelle, die die Berechnungsunterlagen zu erstellen hat (Abs. 5), dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Der Landesrechnungshof hat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung die Berechnungsunterlagen auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit sowie auf ihre Nachvollziehbarkeit zu prüfen und in einem Bericht zusammenfassend darzustellen (Art. 70 Abs. 4 Z 2 K-LVG). Der Bericht ist jedenfalls der Landesregierung, dem Kontrollausschuss des Landtages und gegebenenfalls dem geprüften Rechtsträger zu übermitteln.
Im RIS seit
14.03.2018
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben (§ 10) dahingehend, ob bei einzelnen oder bei mehreren Durchführungsphasen die tatsächlich angefallenen Kosten die Soll-Kosten-Berechnungen übersteigen (Art. 70 Abs. 4 Z 3 K-LVG).
(2) Treten während der Durchführung von Großvorhaben bei einzelnen Durchführungsphasen Kostenüberschreitungen von mehr als 20 v. H. gegenüber den Soll-Kosten-Berechnungen auf oder ist mit Kostenüberschreitungen zumindest in dieser Höhe zu rechnen, sind die nach § 10 Abs. 5 zur Erstellung der Kostenberechnungsunterlagen verhaltenen Stellen verpflichtet, diese Umstände umgehend dem Landesrechnungshof, versehen mit einer ausführlichen Begründung für die Ursachen der Kostenüberschreitungen, zur Kenntnis zu bringen. Kostenüberschreitungen, die allein auf die Erhöhung des Baukostenindexes zurückzuführen sind, haben dabei unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Der Landesrechnungshof hat über das Ergebnis von Überprüfungen nach Abs. 1 und Abs. 2 der Landesregierung, dem Kontrollausschuss des Landtages und gegebenenfalls auch dem Rechtsträger nach § 10 Abs. 4 und jener Stelle, die das Verlangen nach der Durchführung der Überprüfung gestellt hat (§ 13 Abs. 1), zu berichten.
Im RIS seit
04.08.2017
IV. Abschnitt
Überprüfungsverfahren
§ 12
Überprüfungen der Gebarung
(1) Die Überprüfungen der Gebarung durch den Landesrechnungshof haben sich, soweit in § 8 Abs 1 lit f und in den §§ 10 und 11 nicht anderes bestimmt ist, auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken (Art. 71 Abs 5 K-LVG).
(2) Die Überprüfungen dürfen auch auf einzelne oder mehrere Kriterien nach Abs 1 eingeschränkt durchgeführt werden (Art. 71 Abs 5 K-LVG). Sie dürfen sich auf die Gebarung eines Rechtsträgers im Gesamten erstrecken oder auf bestimmte Teilgebiete der Gebarung beschränkt werden. Stichprobenartige Überprüfungen dürfen durchgeführt werden, wenn dadurch ein aussagekräftiger Einblick in die Gebarung des überprüften Rechtsträgers vermittelt wird. Die Art und die näheren Modalitäten der Durchführung von Überprüfungen werden vom Leiter des Landesrechnungshofes im Einzelfall festgelegt.
(3) Aus Anlaß von Überprüfungen darf der Landesrechnungshof auch
(1) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a bis f und gemäß § 11 von Amts wegen oder aufgrund eines Verlangens durchzuführen, das
(2) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. g bis j und gemäß § 10 von Amts wegen durchzuführen (Art. 71 Abs. 7a K-LVG).
(3) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. k bis n auf Beschluss des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge des Landtages und zwei derartige Ersuchen der Landesregierung gestellt werden. Solche Anträge und Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen (Art. 71 Abs. 7b K-LVG).
(4) Ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden. Ein solches Verlangen ist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses gemäß Abs. 1 Z 2 vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 3 oder ein begründetes Ersuchen der Landesregierung gemäß Abs. 3 ist ebenso wie ein Verlangen einzelner Mitglieder der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 3 dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen des Landtages gemäß Abs. 1 Z 1 oder ein Antrag des Landtages gemäß Abs. 3 kann aufgrund eines selbständigen Antrages von Mitgliedern des Landtages oder eines Ausschusses beschlossen werden und ist vom Präsidenten des Landtages unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 71 Abs. 8 K-LVG).
(5) In einem Verlangen, einem Antrag oder einem Ersuchen gemäß Abs. 1 oder 3 ist der Gegenstand der Überprüfung genau zu umschreiben; weiters ist anzugeben, ob die Überprüfung auf einzelne oder mehrere Überprüfungskriterien eingeschränkt durchgeführt werden soll (§ 12 Abs. 2). In einem Antrag oder einem Ersuchen gemäß Abs. 3 ist die auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen möglichst genau darzulegen.
(6) Die Zurücknahme eines Verlangens, eines Antrages oder eines Ersuchens kann nur durch denjenigen erfolgen, der das Verlangen, den Antrag oder das Ersuchen gestellt hat.
Im RIS seit
04.08.2017
§ 14
Überprüfungsbefugnisse
(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.
(2) Alle Dienststellen des Landes sowie die Organe der der Überprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Landesrechnungshof im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall stellt. Insbesondere ist der Landesrechnungshof befugt,
(3) Der Landesrechnungshof kann sich bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind vom Leiter des Landesrechnungshofes zu beeiden, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist. Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit zugänglich werden.
(4) Dem Landesrechnungshof steht bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten keine Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen zu. Die Überprüfungen haben so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit oder der Betrieb der überprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und daß keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat unverzüglich nach Abschluss einer Überprüfung im Bereich des Landes – ausgenommen bei Überprüfungen nach den §§ 10, 11 und Berichten gemäß § 18 – die Mitglieder des Kontrollausschusses des Landtages über den Abschluss der Überprüfung zu informieren und im Rahmen der unmittelbar folgenden Sitzung des Kontrollausschusses über das vorläufige Ergebnis dieser Überprüfung mündlich zu berichten.
(2) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung im Bereich des Landes – ausgenommen bei Überprüfungen nach den §§ 10, 11 und Berichten gemäß § 18 – der Landesregierung, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, mit der Aufforderung bekannt zu geben, dazu innerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Werden in früheren Berichten aufgezeigte Mängel vom Landesrechnungshof neuerlich festgestellt, ist in der Stellungnahme zu begründen, warum diese Mängel nicht behoben worden sind.
(3) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung im Bereich einer Gemeinde dem Bürgermeister, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Werden in früheren Berichten aufgezeigte Mängel vom Landesrechnungshof neuerlich festgestellt, ist in der Stellungnahme zu begründen, warum diese Mängel nicht behoben worden sind. Aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffene Maßnahmen sind dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten mitzuteilen.
(4) Das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung ist vertraulich zu behandeln.
(5) Der Landesrechnungshof hat rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Erstellung des endgültigen Berichtes über seine Überprüfung zu berücksichtigen. Von einer Stellungnahme abweichende Auffassungen des Landesrechnungshofes sind im endgültigen Bericht zu begründen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind dem endgültigen Bericht als Beilagen anzuschließen.
Im RIS seit
10.01.2022
Der Landesrechnungshof hat seine Überprüfungstätigkeiten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen mit denen des Rechnungshofes und des Landes hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
04.08.2017
(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfung hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind diese in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.
(2) Der Landesrechnungshof hat seine Berichte im Wege des Landtagsamtes den Mitgliedern des Kontrollausschusses und gleichzeitig der Landesregierung sowie der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, bei Überprüfungen im Bereich einer Gemeinde auch dem Gemeinderat und dem Bürgermeister, zu übermitteln. Das Landtagsamt hat die Berichte des Landesrechnungshofes unverzüglich den Mitgliedern des Kontrollausschusses und – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – fünf Tage nach ihrem Einlangen den übrigen Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Der Landtag ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich des Landes – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – zu befassen. Mit Berichten des Rechnungshofes oder des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich der Gemeinden – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – ist der Landtag zu befassen, wenn der Landtag die Überprüfung gemäß Art. 71 Abs. 7b K-LVG oder gemäß Art. 127a Abs. 8 B-VG beantragt hat oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages es verlangt. Eine Woche nach ihrer Vorlage an den Kontrollausschuss des Landtages sind die Berichte des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der vertraulichen Zusatzberichte, im Internet auf der Homepage des Landesrechnungshofes zu veröffentlichen (Art. 71 Abs. 9a K-LVG).
(3) Bei der Veröffentlichung von Berichten hat der Landesrechnungshof geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Betriebs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisse zu treffen (Art. 71 Abs. 10 K-LVG).
Im RIS seit
10.01.2022
Der Landesrechnungshof hat zu dem von der Landesregierung dem Landtag vorgelegten Rechnungsabschluß innerhalb einer angemessenen, sechs Wochen nicht übersteigenden Frist einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Landesvoranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung dem Landesrechnungshof jeweils spätestens bis 1. April einen vorläufigen Rechnungsabschluss zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
14.03.2018
Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der Übermittlung des Berichtes an den Kontrollausschuss und die Landesregierung über die aufgrund des Berichtes getroffenen Maßnahmen schriftlich zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist (Art. 71 Abs. 11 K-LVG).
Im RIS seit
04.08.2017
Auf Verlangen eines Untersuchungsausschusses des Landtages hat der Landesrechnungshof zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, gegebenenfalls eingeschränkt auch auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien, innerhalb einer angemessenen, nach Möglichkeit sechs Wochen nicht übersteigenden Frist nach Einlangen des Verlangens Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme ist zugleich an den Obmann, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und den Rechtsbeistand zu übermitteln.
Der Landesrechnungshof kann eine Stellungnahme gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz des Kärntner Spekulationsverbotsgesetzes abgeben.
Im RIS seit
14.03.2018
Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesvoranschlages enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschuss des Landtages abgeben (Art. 70 Abs. 4d K-LVG).
Im RIS seit
14.03.2018
VI. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 20
Zuständigkeiten des Rechnungshofes
Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Rechnungshofes nicht berührt.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 25. Mai 1977 über das Kontrollamt, LGBl Nr 44/1977, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Besorgung der Aufgaben des Kontrollamtes auf den Landesrechnungshof über. Zu diesem Zeitpunkt beim Kontrollamt anhängige Überprüfungsverfahren sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand vom Landesrechnungshof nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter des Kontrollamtes - abweichend von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 - Leiter des mit diesem Gesetz eingerichteten Landesrechnungshofes. Mit diesem Zeitpunkt beginnt seine Amtsperiode nach § 3 Abs. 5 erster Satz zu laufen. Diese Bestellung gilt nicht als Wiederbestellung nach § 3 Abs. 5 zweiter Satz. Die Verpflichtung zur Leistung des Gelöbnisses nach § 3 Abs. 4 entfällt. Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes für den Leiter des Landesrechnungshofes (§ 5 Abs. 4 bis Abs. 8) finden auf den bisherigen Leiter des Kontrollamtes keine Anwendung.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Kontrollamt beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem Landesrechnungshof zur Verfügung gestellt.
(6) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Landesrechnungshof mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
(7) Landesbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2012 beim Landesrechnungshof ihren Dienst verrichten, gelten als aufgrund dieses Gesetzes dort beschäftigte Bedienstete.
(8) Der Va. Abschnitt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 ist nicht auf Untersuchungsausschüsse anzuwenden, die am Tag des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 eingesetzt sind.
(9) § 3 Abs. 3 und Abs. 6 lit. c, § 8 Abs. 1 lit. b und c, § 19 erster Satz und die Überschrift des § 21 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Absatzbezeichnung „(1)“ in § 16 außer Kraft. § 1 Abs. 1 lit. a, § 8 Abs. 1 lit. g bis n, § 8 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 3, § 13, § 15, § 16 erster Satz und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(10) § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und § 19c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 sind erstmals bei der Erstellung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.
Im RIS seit
14.03.2018
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