10000222•Verkehrsverbund Kärnten–Gesetz – K-VKG
10000222Verkehrsverbund Kärnten–Gesetz – K-VKGLaw20.03.1997
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"31 Landeshaushalt und Finanzausgleich"
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}Gesetz vom 19. Dezember 1996 über den Kostenbeitrag der
Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten
(Verkehrsverbund Kärnten–Gesetz – K-VKG)
StF: LGBl Nr 22/1997
Sonstige Textteile
alte Dokumentnummer
(1) Die Gemeinden haben ein Drittel der nachstehend angeführten Kosten des Verkehrsverbundes Kärnten - im folgenden kurz Verkehrsverbund genannt - zu tragen:
(2) Den Gemeinden wird im Verkehrsverbund ein Mitsprache- und ein paritätisches Mitentscheidungsrecht in jenen Angelegenheiten eingeräumt, deren Kosten sie nach Abs. 1 mittragen. Die Vertretung der Gemeinden im Verkehrsverbund nimmt ein vom Kärntner Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, gemeinsam nominiertes Mitglied des Lenkungsausschusses des Verkehrsverbundes wahr. Dessen Vertretung obliegt einem in gleicher Weise nominierten Stellvertreter.
(3) Treten Gemeinden als Besteller von Leistungen des Verkehrsverbundes auf, die im Interesse dieser Gemeinden liegen, haben sie die Kosten dafür zu übernehmen. Das Land kann Zuschüsse zu diesen Leistungen gewähren, soweit diese von regionaler oder überregionaler Bedeutung sind.
alte Dokumentnummer
Der von den Gemeinden zu leistende Anteil gemäß § 1 Abs. 1 wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem Schlüssel umgelegt, der zu je einem Drittel
alte Dokumentnummer
Der Beitrag der einzelnen Gemeinden auf Grund ihrer Finanzkraft hat dem Verhältnis des nach § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024 ermittelten Ergebnisses für die jeweilige Gemeinde zur Summe der in gleicher Weise ermittelten Finanzkraft aller Kärntner Gemeinden zu entsprechen.
Im RIS seit
20.01.2025
Der Beitrag der einzelnen Gemeinden auf Grund des Verkehrsaufkommens hat dem Verhältnis der Einpendler in die jeweilige Gemeinde zur Summe der Einpendler in alle Kärntner Gemeinden zu entsprechen. Die Ermittlung der Einpendler hat auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Registerzählungsgesetz) oder einer allfälligen Zwischenzählung gemäß § 1 Abs. 2 Registerzählungsgesetz zu erfolgen.
Im RIS seit
20.11.2019
(1) Der Beitrag der einzelnen Gemeinden auf Grund der Verkehrsgüte des öffentlichen Verkehrs hat dem Verhältnis der gewichteten Haltestellenabfahrten in der jeweiligen Gemeinde zur Summe der gewichteten Haltestellenabfahrten in allen Kärntner Gemeinden zu entsprechen. Die der Ermittlung zugrundezulegende Zahl der Haltestellenabfahrten ist aus den Fahrplänen der am Verkehrsverbund beteiligten Verkehrsunternehmen zu entnehmen.
(2) Die Gewichtung der Haltestellenabfahrten im Sinne des Abs. 1 erfolgt mit folgenden Faktoren:
alte Dokumentnummer
Die von den Gemeinden auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 5 zu leistenden Beiträge zum Verkehrsverbund werden in 12 monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten. Gleiches gilt für die nach § 1 Abs. 3 von einzelnen Gemeinden zu übernehmenden Kosten.
alte Dokumentnummer
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
Im RIS seit
20.01.2025
Der Beitrag der Gemeinden nach § 1 Abs. 1 beträgt für das Jahr 1997 20 Prozent und für das Jahr 1998 25 Prozent.
alte Dokumentnummer
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.
Im RIS seit
20.11.2019