10000233•Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG
10000233Kärntner Notifikationsgesetz - K-NGLaw01.01.1998
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"03 Verlautbarungswesen, Rechtsbereinigung"
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}Gesetz vom 6. Oktober 1997 über das Informationsverfahren auf dem
Gebiet der technischen Vorschriften (Kärntner Notifikationsgesetz-
K-NG)
StF: LGBl Nr 127/1997
Sonstige Textteile
alte Dokumentnummer
Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser Entwürfe aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach völkerrechtlichen Verpflichtungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
Im RIS seit
06.05.2016
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
Im RIS seit
06.05.2016
(1) Die Landesregierung hat - unbeschadet des § 6 - dem Bund Entwürfe von technischen Vorschriften zur Notifikation an die Kommission der Europäischen Union (Kommission) zu übermitteln. Sofern ein Entwurf die vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm beinhaltet, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationsverpflichtungen, so ist auch diesen nachzukommen.
(2) Mit dem Entwurf sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Sofern dies nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, sind gleichzeitig die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig sind.
(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie die Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln. Die Risikoanalyse ist im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30. Dezember 2006, S 1, durchzuführen.
(4) Sofern dies als erforderlich erachtet wird, darf in der Notifikation nach Abs. 1 beantragt werden, daß die gemeldete Information vertraulich zu behandeln ist. Ein solcher Antrag ist zu begründen.
(5) Die Notifikationspflicht besteht – unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen – nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften, sofern diese
(6) Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.
Im RIS seit
06.05.2016
(1) Die zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden dürfen die technische Vorschrift nicht vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Kommission beschließen. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder wesentliche Änderungen solcher Gesetzesvorschläge schon vor Ablauf dieser Frist beschließen und dem Landtag vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag in diesen Fällen vom Ergebnis des Notifikationsverfahrens zu berichten.
(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf
(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 enden vorzeitig,
(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,
(5) Die Stillhaltefristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 und Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 2 Z 4 lit. b.
(6) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei eines Staatsvertrages sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung - unbeschadet des § 6 nach - § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(7) Der Wortlaut der endgültig erlassenen technischen Vorschrift ist der Kommission nach § 3 Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.
Im RIS seit
06.05.2016
(1) Sofern nicht die Landesregierung selbst zur Erlassung technischer Vorschriften zuständig ist, sind die Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Entwürfe von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat den Landes- oder Gemeindebehörden iSd Abs. 1 das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrages mitzuteilen. Berichte, Stellungnahmen und Mitteilungen iSd § 4 Abs. 6 und 7 sind dem Bund von Landes- und Gemeindebehörden iSd Abs. 1 ebenfalls im Weg der Landesregierung zu übermitteln.
alte Dokumentnummer
(1) Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge, die als Anträge von Landtagsmitgliedern oder von Landtagsausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, ist das Notifikationsverfahren iSd § 3 vom Präsidenten des Landtages durchzuführen. Der erste Satz gilt sinngemäß für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.
(2) Der Landtag darf vor dem Ablauf der Stillhaltefristen nach § 4 keinen Gesetzesbeschluß fassen. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei eines Staatsvertrages sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschriften soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung durch den Präsidenten des Landtages zu erfolgen.
(3) Die kundgemachten Gesetze sind dem Bund von der Landesregierung zur Weiterleitung an die Kommission zu übermitteln.
alte Dokumentnummer
Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.
alte Dokumentnummer
(1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen worden ist.
(2) Nicht nach den Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 notifizierte technische Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch.
(3) (entfällt)
Im RIS seit
06.05.2016
(Inkrafttreten)
alte Dokumentnummer
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, umgesetzt.
Im RIS seit
06.05.2016