10000242•Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG
10000242Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWGLaw23.10.2009
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"72 Förderung der Landwirtschaft"
],
"citations": [],
"source_id": "LKT11000242",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 6/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 36/2022 ",
"stammnorm_bgblnummer": "6/1997"
},
"content": {
"source_id": "LKT11000242",
"bundesland": "K",
"applikation": "LrKons"
}
}Gesetz vom 12. November 1996, mit dem Bestimmungen über die
Förderung der Land- und Forstwirtschaft und den
Landwirtschaftsbericht erlassen werden (Kärntner
Landwirtschaftsgesetz-K-LWG)
StF: LGBl Nr 6/1997
Sonstige Textteile
alte Dokumentnummer
Ziel dieses Gesetzes ist
(1) Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen dazu beizutragen, den Bestand und die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, insbesondere in ihrer Form als Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zu sichern.
(1a) Wenn sich Förderungswerber gemeinsam dazu verpflichten, im Bereich ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf räumlich geschlossenen Grundflächen das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen auszuschließen (“gentechnikfreie Bewirtschaftungszone”), kann dies nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besonders gefördert werden.
(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn
(3) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf
(4) Die Art und das Ausmaß der Förderung ist so zu wählen, daß bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann.
(5) Bedürfen die zu fördernden Maßnahmen einer behördlichen Bewilligung, so ist die Förderung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung zu gewähren.
Im RIS seit
22.08.2022
§ 3
Arten der Förderung
Die Förderung darf erfolgen durch
§ 4
Finanzierung der Förderung
(1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Landes im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt
(2) Landesmittel sind bevorzugt zur Ausnützung möglicher Förderungsmittel anderer Rechtsträger für Förderungsmaßnahmen bereitzustellen, die in den Förderungsrichtlinien vorgesehen sind.
(1) Zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen hat die Landesregierung unter Beachtung der Ziele (§ 1) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien zu erlassen.
(2) Die Landesregierung hat Mitteilungs- und Genehmigungspflichten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Hinblick auf Förderungsrichtlinien oder Einzelförderungen entstehen können und die auf Grund der Teilnahme Österreichs am Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Union ihre Grundlage in Akten der Europäischen Integration haben, gegenüber dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium wahrzunehmen.
(3) In den Richtlinien sind unter Bedachtnahme auf die verschiedenen Förderungssparten insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über
Im RIS seit
05.01.2021
§ 6
Förderungswerber
Gefördert werden dürfen alle natürlichen und juristischen Personen, sofern die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben der Erreichung der Ziele nach § 1 dient und den Grundsätzen nach § 2 entspricht.
(1) Das Land kann, unter Beachtung der Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes dieses Gesetzes, durch spezielle Maßnahmen den Bestand und die Entwicklung der Almwirtschaft fördern.
(2) Gefördert werden können insbesondere nachfolgende Maßnahmen:
(1) Die Landesregierung hat zur systematischen Erfassung der für die Förderung der Almwirtschaft erforderlichen Daten und personenbezogenen Daten einen Almkataster über den Bestand von Almen zu führen.
(2) Der Almkataster darf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden.
(3) Almen sind landwirtschaftliche Kulturflächen im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1997, in der jeweils geltenden Fassung, die sich wegen ihrer Entfernung zum Heimatgut und zur Siedlungszone und wegen ihrer Höhenlage und der durch die klimatischen Verhältnisse verkürzten Vegetationsperioden zur weidewirtschaftlichen Nutzung oder zur Mahd eignen und zumindest eine Gesamtfläche von fünf Hektar oder zumindest eine Futterfläche von drei Hektar aufweisen sowie sonstige dazugehörige Grundflächen, Gebäude und andere Anlagen (zB Viehunterstände, Zäune, Wege, Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen sowie Energieversorgungsanlagen).
(4) In den Almkataster ist jede Alm im Land Kärnten einzutragen, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt. Der Almkataster hat über jede Alm zumindest nachstehende Informationen und personenbezogene Daten zu enthalten:
(5) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte einer Alm haben der Landesregierung auf ihr Verlangen hin die für die Führung des Almkatasters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die im öffentlichen Teil des Almkatasters verarbeiteten Daten sind jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des § 8 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes, LGBl. Nr. 70/2005, in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann die im öffentlichen Teil des Almkatasters verarbeiteten Daten auch im Internet nach Maßgabe des ersten Satzes veröffentlichen.
(7) Die Einsichtnahme in den nichtöffentlichen Teil des Almkatasters und die Übermittlung hierin verarbeiteter personenbezogener Daten ist – auch automationsunterstützt – gestattet:
Personenbezogene Daten dürfen nur so lange in personenbezogener Form aufbewahrt werden und nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, als dies zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgabe unbedingt erforderlich ist.
(8) Nähere Bestimmungen über die Führung, den Inhalt und die Form des Almkatasters können, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.
Im RIS seit
05.01.2021
(1) Die Landesregierung hat für die Erstellung eines agrarischen Leitbildes zu sorgen.
(2) Aufgabe des agrarischen Leitbildes ist die Darstellung, in welchen Bereichen die Landwirtschaft im Besonderen einer Förderung bedarf, um eine der besonderen Funktionen (Abs. 3) im Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes im Sinne einer vorausschauenden Planung vorzugsweise erfüllen zu können.
(3) Besondere Funktionen der Landwirtschaft sind insbesondere solche
(4) Das agrarische Leitbild hat auf die Ziele des § 1 Bedacht zu nehmen und darf nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021, in seiner jeweils geltenden Fassung, und den Entwicklungsprogrammen erfolgen.
Im RIS seit
22.08.2022
Das agrarische Leitbild hat sich insbesondere zu erstrecken
Im RIS seit
05.01.2021
(1) Für Maßnahmen, die auf die im § 3 vorgesehene Weise gefördert werden sollen, hat die Landesregierung getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.
(2) Die Arbeitsprogramme haben zumindest die zu fördernden Maßnahmen sowie das Ausmaß und die Art der Förderung zu enthalten.
§ 10
Förderungsantrag
Förderungen dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Antrages des Förderungswerbers gewährt werden. Die Landesregierung kann Ausnahmen von dieser Verpflichtung genehmigen.
§ 11
Förderungsvertrag
(1) Die Förderungszusage erfolgt in einem schriftlichen Förderungsvertrag. Auf den Abschluß eines Förderungsvertrages besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Im Förderungsvertrag sind jedenfalls festzulegen:
(3) Bei Projekten mit einer Durchführung innerhalb zweier Kalenderjahre darf die Landesregierung von einem schriftlichen Vertrag Abstand nehmen. Bei solchen Projekten kommt der Abschluß des Förderungsvertrages mit der Genehmigung der Förderung durch die Landesregierung zustande. Dies und die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Förderung hat die Landesregierung schriftlich festzuhalten.
§ 12
Mitwirkung von Institutionen
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betrauen, sofern die hiefür notwendigen Mittel vom Landtag bereitgestellt wurden. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die betroffene Kammer zu hören.
(2) Die in diesem Gesetz für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen gelten im Falle einer Übertragung nach Abs 1 in gleicher Weise für die betraute Kammer.
(2a) Aufgaben, mit denen die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer nach Abs. 1 durch Verordnung der Landesregierung betraut werden können, sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. In diesen Angelegenheiten sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Landesregierung kann mit Gemeinden oder sonstigen juristischen Personen, die auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, einen Vertrag über deren Mitwirkung bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz abschließen, soferne diese über eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung verfügen und soferne hiedurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung von Förderungsmaßnahmen durch die Landesregierung oder die betrauten Kammern gewährleistet ist.
(1) Die Landesregierung hat alle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über
(2) Sollte im Jahr der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages (Art. 15 Abs. 1 K-LVG) ein Bericht gemäß Abs. 1 nicht vorzulegen sein, hat die Landesregierung dem Landtag einen Sonderbericht zu erstatten. Dieser Sonderbericht hat neben wiederkehrenden Berichtsteilen insbesondere Informationen über die land- und forstwirtschaftliche Einkommensentwicklung im abgelaufenen Kalenderjahr zu enthalten.
(3) Die Berichterstattung soll jedenfalls in digitaler Form erfolgen.
Im RIS seit
05.01.2021
(1) Die Landesregierung darf ein land- und forstwirtschaftliches Buchführungsinstitut beauftragen, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe daran ist freiwillig.
(2) Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anlässlich des Landwirtschaftsberichtes oder anlässlich der Beratung oder Förderung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ermittelt bzw. in weiterer Folge anonymisiert verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen für andere Zwecke nicht verarbeitet werden.
Im RIS seit
13.03.2019
Schlußbestimmungen
§ 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs 1a nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1997 in Kraft.
(1a) § 5 Abs 1, 3 und 4 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt.
§ 20
Außerkrafttreten
(1) Das Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl Nr 72/1976, tritt, soweit Abs 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1997 außer Kraft.
(2) § 4 des Kärntner Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 72/1976, tritt am 1. Jänner 2001 außer Kraft. Die in § 4 Abs 1 des Kärntner Landwirtschaftsförderungsgesetzes enthaltenen Klammerausdrücke entfallen ab 1. Juli 1997.
(1) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 1 bleibt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen betraut wird, LGBl Nr 41/1985, als Landesgesetz in Geltung.
(2) Nach dem Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl Nr 72/1976, begonnene und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossene Förderungsmaßnahmen und Förderungsverfahren sind auf Grund der Bestimmungen des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 72/1976, fortzusetzen und abzuschließen.
(3) (entfällt)
(4) Der erste Bericht gemäß § 17 ist über das Jahr 1996 zu erstatten.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGBl. Nr. 38/1923, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/1923, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der Landwirtschaftsförderungsbeirat gemäß dem 5. Abschnitt des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, als aufgelöst.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Art. VI Z 4 und 7 sowie Art. XI Z 1 bis 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
22.08.2022