10000263•Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG
10000263Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFGLaw08.03.2010
Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG
StF: LGBl Nr 25/1998 (WV)
Sonstige Textteile
alte Dokumentnummer
(1) Die Führung von Personen bei Bergtouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergtouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen in den §§ 2 und 12, Berg- und Schiführern vorbehalten.
(2) Berg- und Schiführer sind berechtigt, Personen bei Schitouren, das sind Bergbesteigungen und Abfahrten überwiegend außerhalb markierter Schipisten und Loipen, gegen Entgelt zu führen und sie in den hiefür erforderlichen Kenntnissen zu unterweisen.
(3) Als Bergtouren im Sinne dieses Gesetzes gelten Touren, die sich zumindest teilweise auf den Gletscherbereich oder auf Gelände erstrecken, wo sich Menschen nur unter Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder unter Mitverwendung der Hände sicher fortbewegen können.
(4) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gilt jede Geld- und Sachleistung, auch wenn eine solche freiwillig geleistet wird. Geld- und Sachleistungen als Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen, ausgenommen die Führung und Begleitung, gelten nicht als Entgelt.
alte Dokumentnummer
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können die Berg- und Schiführertätigkeit ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt. § 1 gilt sinngemäß.
(2) Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.
(3) Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
Im RIS seit
13.09.2022
(1) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist die Führung bei Bergtouren, die
(2) Werden im Rahmen von Schischulen Teilnehmer an Schiausflügen oder Schitouren von Schiführern (§ 8 Abs 3 des Kärntner Schischulgesetzes 1997) im Sinne des § 1 geführt oder unterwiesen, so sind hierbei nur die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 dieses Gesetzes zu beachten.
Im RIS seit
13.09.2022
(1) Für die Anerkennung der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen von Personen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Für die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG ist Abs. 3 anzuwenden.
(2) Für die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gelten für Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die außerhalb Kärntens niedergelassen sind, die §§ 15 bis 17 K-BQAG.
(3) Die Landesregierung hat Ausbildungen, Ausbildungsteile sowie Prüfungen, soweit sie diesem Gesetz oder den auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen und nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anzuerkennen.
(4) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Ausbildungsdauer, die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsart durch Verordnung festlegen, inwieweit Zeugnisse und Befähigungsnachweise, die nach anderen Ausbildungsvorschriften erworben wurden, die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung ganz oder zum Teil ersetzen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung weiters bestimmen, dass Prüfungen nach den §§ 7, 23 und 30 und Ausbildungskurse nach § 7a nicht durchgeführt werden müssen, solange sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Abs. 1 ersetzt werden können.
(6) Im Fall der teilweisen Anerkennung nach Abs. 1 oder 2 ist die Prüfung oder die Ausbildung nur in den von der Anerkennung nicht erfassten Gegenständen nachzuholen.
Im RIS seit
13.09.2022
(1) Die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.
(2) Eine Genehmigung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person
Im RIS seit
13.09.2022
(1) Die zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers erforderliche Verläßlichkeit ist dann gegeben, wenn die Persönlichkeit des Antragstellers erwarten läßt, daß er bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit dem für einen Bergführer erforderlichen Verantwortungsbewußtsein und der entsprechenden Sorgfalt tätig sein wird und die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten erfüllen wird.
(2) Die erforderliche Verläßlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller
(3) Als verlässlich gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der erforderlichen Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 idF BGBl. I Nr. 105/2019, die nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
Im RIS seit
13.09.2022
(1) Die körperliche und gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Dieses Zeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die erfolgreiche Absolvierung sportmedizinischer Leistungstests als Nachweis der körperlichen und gesundheitlichen Eignung anerkennen, wenn hiebei Anforderungen gestellt werden, die von einem Berg- und Schiführer im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit verlangt werden.
(1) Durch die Berg- und Schiführerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer ausreichen.
(2) Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern und hat insbesondere folgende Gebiete zu umfassen:
(3) Als Mindestinhalt der Ausbildung zum Berg- und Schiführer gilt die Anlage A.7 der Verordnung BGBl. Nr. 529/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011. Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der genannten Mindestinhalte weitere Vorschriften über die Ausbildungsinhalte und die Prüfung erlassen.
(4) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Berg- und Schiführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges als Nachweis der fachlichen Befähigung.
Im RIS seit
13.09.2022
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildungskurse, insbesondere ob zur Vorbereitung der Prüfung Ausbildungskurse durchzuführen sind, erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff, die Lehrmethode und die Voraussetzungen (Fertigkeiten) zum Besuch von Ausbildungskursen sind derart zu regeln, dass jedenfalls die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die Berg- und Schiführerprüfung erforderlich sind.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Interessenverband der Berg- und Schiführer, sofern in der Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
Im RIS seit
13.09.2022
(1) Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers sind schriftlich unter Anschluß der zum Nachweis der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen erforderlichen Belege bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
(2) (entfällt)
(3) Erfüllt der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu erteilen.
alte Dokumentnummer
(1) Nach erteilter Genehmigung hat das für die rechtlichen Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständige Mitglied der Landesregierung dem Berg- und Schiführer ein Berg- und Schiführerabzeichen auszufolgen. Die Landesregierung hat dem Berg- und Schiführer das Abzeichen unter Vorlage des Genehmigungsbescheides persönlich oder einem bevollmächtigten Vertreter unter Vorlage des Genehmigungsbescheides auszufolgen.
(2) Der Berg- und Schiführer ist verpflichtet, bei der Ausübung seiner Tätigkeit das Berg- und Schiführerabzeichen oder das Abzeichen des Internationalen Berg- und Schiführerverbandes sichtbar zu tragen.
(3) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat die Aufschrift “Berg- und Schiführer” aufzuweisen. Nähere Bestimmungen über die äußere Form des Berg- und Schiführerabzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(4) Legt ein Berg- und Schiführer einen vom Österreichischen Verband der Berg- und Schiführer ausgestellten Ausweis jener Bezirksverwaltungsbehörde vor, die ihm die Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers erteilt hat, so ist die Erteilung der Genehmigung in diesem Ausweis zu bestätigen.
Im RIS seit
14.09.2022
(1) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers endet
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu entziehen, wenn
(3) Im Falle des Endens der Genehmigung durch Entziehung ist das Berg- und Schiführerabzeichen von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen.
Im RIS seit
14.09.2022
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers auszusetzen, wenn dieser in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Nachweis triftiger Gründe an Fortbildungskursen (§ 17) nicht teilgenommen hat.
(1a) In begründeten Fällen kann ein Berg- und Schiführer das Aussetzen der Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies der Kärntner Landesregierung zu melden. Die Aufnahme der Berg- und Schiführertätigkeit hat ebenfalls durch Anzeige zu erfolgen und ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Landesregierung kann mit Verordnung die Gründe für ein Aussetzen der Genehmigung näher ausführen.
(2) Eine Aussetzung nach Abs. 1 darf erst aufgehoben werden, nachdem der Berg- und Schiführer an einem vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, veranstalteten oder an einem als gleichwertig anerkannten (§ 17 Abs. 2a) Fortbildungskurs teilgenommen oder die versäumte Fortbildung nachgeholt hat.
(3) Während einer Aussetzung nach Abs. 1 und Abs. 1a ist der Berg- und Schiführer nicht berechtigt, die in § 1 Abs. 1 und 2 sowie in den §§ 35 und 37 umschriebenen Tätigkeiten auszuüben. Das Berg- und Schiführerabzeichen ist für diesen Zeitraum bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen.
Im RIS seit
20.01.2026
Im RIS seit
14.09.2022
(1) Der Berg- und Schiführer ist verpflichtet, die Zahl der gleichzeitig geführten Personen dem Schwierigkeitsgrad der geplanten Tour, den jahreszeitlich und witterungsbedingten Umständen und der Leistungsfähigkeit der zu führenden Personen anzupassen. Der Berg- und Schiführer darf Aufträge nur dann übernehmen, wenn sie seinem Können und seiner körperlichen Verfassung entsprechen.
(2) Der Berg- und Schiführer hat, falls die im Abs. 1 genannten Umstände es erfordern, die Führung von der Mitnahme weiterer Berg- und Schiführer abhängig zu machen.
(3) Der Berg- und Schiführer hat Personen, die den Anforderungen der geplanten Tour offensichtlich nicht gewachsen oder die nicht entsprechend ausgerüstet sind, von der Teilnahme an der Tour auszuschließen oder die Führung abzulehnen.
(4) Vor Antritt einer Kletter-, Eis- oder Schitour mit höherem Schwierigkeitsgrad hat sich der Berg- und Schiführer davon zu überzeugen, daß die zu führenden Personen die erforderlichen Fertigkeiten beherrschen.
(5) Der Berg- und Schiführer hat bei jeder Tour entsprechendes Material zur Leistung Erster Hilfe, Vorrichtungen zur Abgabe alpiner Notsignale und sonstige, voraussichtlich zur sicheren Durchführung der Tour erforderliche Ausrüstungsgegenstände mitzuführen.
(6) Der Berg- und Schiführer hat den Personen die seine Dienste in Anspruch nehmen wollen, auf Verlangen seinen Ausweis, ausgestellt von der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände oder sein Abzeichen gemäß § 9 Abs. 1 vorzulegen.
Im RIS seit
15.09.2022
(1) Aufgabe des Berg- und Schiführers ist die sichere Führung jener Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen. Er hat Touren, zu denen er sich verpflichtet hat, durchzuführen, sofern er nicht aus triftigen Gründen daran gehindert ist oder von den geführten Personen gegenteiliges verlangt wird.
(2) Treten während einer Führung Umstände auf (ungünstige Witterung, schlechte Sicht, ungünstige Schnee- oder Eisverhältnisse, mangelnde Leistungsfähigkeit eines Geführten und ähnliches), sodaß ein Abweichen von der ursprünglichen Vereinbarung erforderlich wird, hat der Berg- und Schiführer jene geeigneten Maßnahmen zu setzen, die eine Gefährdung der geführten Personen soweit als möglich ausschließen. Der Berg- und Schiführer darf die von ihm geführten Personen in Situationen, in denen ihnen Gefahr droht, nicht verlassen, es sei denn, es bedarf der Herbeiholung fremder Hilfe, die nicht auf andere Weise erreichbar ist.
(3) Ist das Verlassen der geführten Personen zur Herbeiholung fremder Hilfe notwendig, so hat der Berg- und Schiführer alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen und Anweisungen zu geben, die geeignet sind, eine Gefährdung der geführten Personen soweit als möglich hintanzuhalten.
(4) Der Berg- und Schiführer ist, sofern dies nicht zur Hintanhaltung von Gefahren für die geführten Personen unvermeidlich wird, nicht verpflichtet, Gepäck oder Ausrüstungsgegenstände der geführten Personen zu tragen.
(5) Der Berg- und Schiführer hat die zu führenden Personen fachkundig zu beraten und ihnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Er hat darauf hinzuwirken, daß die von ihm geführten Personen die Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 und die Vorschriften über die Wegfreiheit im Berglande einhalten. Wenn sich eine Führung in den Bereich eines Nationalparkes erstreckt, hat der Berg- und Schiführer insbesondere darauf hinzuwirken, daß die von ihm geführten Personen die dort geltenden Schutzvorschriften beachten. Er ist auf der Tour zur unentgeltlichen und wahrheitsgetreuen Auskunft, auch an Dritte, verpflichtet.
(6) Der Berg- und Schiführer hat Gefahrenstellen an Wegen, Brücken, Sicherungseinrichtungen und sonstige Umstände, die eine erhöhte Gefahr für Touristen im alpinen Bereich darstellen, dem zuständigen Bürgermeister, dem Erhalter oder der nächsten Polizeiinspektion zu melden. Wenn sich eine Führung in den Bereich eines Nationalparks oder eines sonstigen gekennzeichneten Schutzgebietes erstreckt, hat der Berg- und Schiführer darauf hinzuwirken, dass die von ihm geführten Personen die dort geltenden Schutzvorschriften beachten.
Im RIS seit
15.09.2022
(1) Der Berg- und Schiführer hat bei Unfällen, an denen von ihm geführte Personen beteiligt sind, alle ihm zumutbaren Rettungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Der Berg- und Schiführer hat, wenn fremde Hilfe erforderlich ist, unverzüglich die nächste alpine Rettungsstelle, die nächste Polizeiinspektion zu verständigen.
(3) Bei alpinen Unfällen, an denen keine der von ihm geführten Personen beteiligt ist, ist der Berg- und Schiführer verpflichtet, die im Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen, soweit damit nicht eine Gefährdung der von ihm geführten Personen verbunden ist.
(4) Für den bei Hilfeleistungen erforderlichen Sachaufwand ist von demjenigen Ersatz zu leisten, dem die Hilfeleistung zugutekommt.
Jeder Berg- und Schiführer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflicht zu versichern. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der mit der Tätigkeit als Berg- und Schiführer verbundenen Gefahren die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.
alte Dokumentnummer
(1) Jeder Berg- und Schiführer hat mindestens in Abständen von zwei Jahren Fortbildungskurse zu besuchen, bei denen die den jeweiligen aktuellen Stand entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der alpinen Technik, der Rettungstechnik, der Erste-Hilfe-Leistung, der Ausrüstungskunde, der Schnee- und Lawinenkunde, der Führungskunde sowie alle sonstigen Neuerungen, die für die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers von Bedeutung sind, vermittelt werden.
(2) Die Durchführung der Fortbildungskurse obliegt dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden dafür zu sorgen, daß die Berg- und Schiführer den Verpflichtungen zum Besuch der Fortbildungskurse nachkommen. Fortbildungskurse der Polizei, des Bundesheeres und der anerkannten Rettungsorganisationen, wenn dadurch die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, gelten als Fortbildung gemäß Abs. 1.
(2a) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Berg- und Schiführers von einer anderen als der in Abs. 2 genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dort die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
(3) Der Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, gilt im Hinblick auf die Förderung durch das Land als Sportverein im Sinne des Kärntner Sportgesetzes 1997.
Im RIS seit
15.09.2022
Personen, die andere Personen bei Bergtouren unentgeltlich führen, haben hiebei die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß zu beachten.
alte Dokumentnummer
Die Landesregierung hat zur Information der Bergsteiger die Bewirtschafter alpiner Schutzhütten mit Ausfertigungen der in den §§ 13 bis 15 enthaltenen Verhaltensregeln zu beteilen. Die alpinen Schutzhütten haben diese Informationen gut sichtbar auszuhängen.
Im RIS seit
15.09.2022
(1) Die Führung und Begleitung von Personen bei Schluchtentouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 2 sowie § 25 in Verbindung mit § 12, Schluchtenführern vorbehalten.
(2) Zur Benützung eines Wasserfahrzeuges oder sonstigen Schwimmkörpers sind Schluchtenführer nicht berechtigt.
(3) (entfällt)
(4) Als Schluchtentour im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen wildwasserführender Schluchten mittels Klettern, Abseilen, Rutschen, Schwimmen und Springen.
(5) § 1 Abs. 4 und § 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes “Bergtouren” das Wort “Schluchtentouren” tritt.
Im RIS seit
20.01.2026
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können die Schluchtenführertätigkeit ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 erfüllt. § 20 gilt sinngemäß.
(2) Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.
(3) Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Schluchtenführer nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
Im RIS seit
13.09.2022
(1) Die Tätigkeit eines Schluchtenführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person
(3) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung gelten die §§ 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Schluchtenführer“ tritt.
Im RIS seit
15.09.2022
(1) Die Ausbildung zum Schluchtenführer erfolgt in Lehrgängen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen, wobei auch Teilprüfungen vorgesehen werden können. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben ergänzend zur theoretischen eine praktische Ausbildung zu absolvieren, welche in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und der Aufsicht eines Schluchtenführers besteht. Den Abschluss der Ausbildung bildet die Schluchtenführerprüfung.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schluchtenführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Begehens von Schluchten durch Verordnung Vorschriften über
(3) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über jene Kenntnisse und Fertigkeiten im Begehen von Schluchten verfügen, die einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Schluchtenführer erwarten lassen.
(4) Die Schluchtenführerprüfung umfasst den Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten:
(5) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, zu hören.
(1) Die Schluchtenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche über die Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer und als Schluchtenführer verfügen und eine zumindest fünfjährige praktische Ausübung dieser Tätigkeiten nachweisen müssen.
(2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, kommt für zwei Mitglieder und der Österreichischen Bergrettung – Landesorganisation Kärnten für ein Mitglied der Prüfungskommission ein Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, und die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten aufzufordern, binnen vier Wochen die jeweiligen Mitglieder für die Prüfungskommission vorzuschlagen. Macht die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch, darf für dieses Mitglied von einzelnen Erfordernissen gemäß Abs. 1 abgesehen werden. Langt binnen dieser Frist kein Vorschlag ein, kann die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf Vorschläge vornehmen. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(3) Für jedes Mitglied ist unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen nach Abs. 2 in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert, von der Teilnahme an der Prüfungskommission ausgeschlossen oder wird ein Mitglied abberufen, so tritt das Ersatzmitglied an die Stelle des Mitgliedes.
(4) Die Prüfungskommission hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus der Prüfungskommission aus (Abs. 6), hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.
(5) Von der Teilnahme an einer Prüfung als Mitglied der Prüfungskommission sind ausgeschlossen:
(6) Ein Mitglied der Prüfungskommission ist vor Ablauf der Funktionsperiode der Kommission von der Landesregierung abzuberufen und scheidet aus der Prüfungskommission aus, wenn das Mitglied:
(7) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus, so ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(8) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungswerber von Ort und Zeitpunkt der Prüfung zu verständigen. Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach Abs. 5 ist von einem Mitglied der Prüfungskommission unverzüglich bekanntzugeben.
(9) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(10) Die Landesregierung ist befugt, die Schluchtenführerprüfung zu überwachen.
Im RIS seit
01.08.2012
(1) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Schluchtenführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) oder im Rahmen der Ausbildung von Berg- und Schiführern, die vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer oder von einer Gebietskörperschaft abgehalten werden, die in § 22 Abs. 4 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, hat die Landesregierung die erfolgreiche Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges oder einer solchen Ausbildung als Nachweis der fachlichen Befähigung anzuerkennen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildung zum Berg- und Schiführer in der Verordnung gemäß § 22 Abs. 2 zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildung den Ausbildungslehrgang zum Schluchtenführer ersetzt. § 22 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) § 3 ist anzuwenden.
Für die Erteilung der Genehmigung, das Schluchtenführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Schluchtenführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Führungen gelten die Bestimmungen der §§ 2, 8 bis 18 mit der Maßgabe, dass
Im RIS seit
15.09.2022
(1) Jeder Schluchtenführer hat mindestens in Abständen von zwei Jahren einen Fortbildungskurs zu besuchen, bei dem die dem jeweiligen aktuellen Stand entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Technik der Schluchtenbegehungen, der Rettungstechnik, der Erste-Hilfe-Leistung, der Ausrüstungs- und Gerätekunde, der Gewässerkunde und Hydrodynamik, der Führungskunde, sowie alle sonstigen Neuerungen, die für die Tätigkeit eines Schluchtenführers von Bedeutung sind, vermittelt werden.
(2) Die Durchführung der Fortbildungskurse obliegt dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Schluchtenführer den Verpflichtungen zum Besuch der Fortbildungskurse nachkommen. Fortbildungen anderer anerkannter Berg- und Schiführerverbände, der Polizei, des Bundesheeres und der anerkannten Rettungsorganisationen sind den Fortbildungen des Verbandes der österreichischen Berg- und Schiführer gleichgestellt, wenn dadurch die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Schluchtenführers von einer anderen als der in Abs. 2 genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wurden.
Im RIS seit
15.09.2022
(1) Die Führung und Begleitung von Personen bei Bergwanderungen gegen Entgelt, sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 6 in Verbindung mit § 2 sowie § 32 in Verbindung mit § 12, Bergwanderführern vorbehalten.
(2) Als Bergwanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen von alpinen Wegen und Steigen außerhalb von urbanen und besiedelten Gebieten, die bei einem durchschnittlich bergerfahrenen Wanderer keine Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder sonstigen alpintechnischen Hilfsmitteln wie insbesondere Steigeisen erfordern.
(3) Ein Bergwanderführer ist berechtigt Bergwanderungen durchzuführen,
(4) Ein Bergwanderführer darf bei Schneelage gebahnte und markierte Wege nur verlassen, wenn die Lawinenwarnstufe höchstens 2 beträgt und das Gefälle im lawinengefährdeten Bereich 30 Grad nicht übersteigt.
(5) Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind geringfügige Schneefeldquerungen oder Wegquerungen mit vorhandener Seilsicherung zulässig. Dabei ist das selbstständige Anbringen von Seilsicherungen durch den Bergwanderführer nicht zulässig.
(6) §§ 1 Abs. 4 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Bergtouren“ das Wort „Bergwanderungen“ tritt.
Im RIS seit
20.01.2026
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können die Bergwanderführertätigkeit ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 erfüllt. § 27 gilt sinngemäß.
(2) Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.
(3) Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
Im RIS seit
13.09.2022
(1) Die Tätigkeit eines Bergwanderführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person
(3) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung gelten die §§ 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Bergwanderführer“ tritt.
Im RIS seit
15.09.2022
(1) Die Ausbildung zum Bergwanderführer erfolgt in Lehrgängen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden, wobei auch Teilprüfungen vorgesehen werden können. Den Abschluss der Ausbildung bildet die Bergwanderführerprüfung.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches des Bergwanderführers sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis durch Verordnung Vorschriften über
(3) Die Bergwanderführerprüfung umfasst den Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten:
(4) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, zu hören.
(1) Die Bergwanderführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche zumindest über die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer verfügen und eine zumindest fünfjährige praktische Ausübung dieser Tätigkeit nachweisen müssen.
(2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, kommt für drei Mitglieder und dem Verband Alpiner Vereine Österreichs sowie der Österreichischen Bergrettung – Landesorganisation Kärnten für jeweils ein Mitglied der Prüfungskommission ein Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, den Verband Alpiner Vereine Österreichs und die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten aufzufordern, binnen vier Wochen die jeweiligen Mitglieder für die Prüfungskommission vorzuschlagen. Macht die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch, darf für dieses Mitglied von einzelnen Erfordernissen gemäß Abs. 1 abgesehen werden. Langt binnen dieser Frist kein Vorschlag ein, kann die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf Vorschläge vornehmen. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(3) § 23 Abs. 3 bis 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Abs. 10 an die Stelle des Wortes „Schluchtenführerprüfung“ das Wort „Bergwanderführerprüfung“ tritt.
(1) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Bergwanderführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) oder im Rahmen der Ausbildung von Berg- und Schiführern, die vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer oder einer Gebietskörperschaft abgehalten werden, die in § 29 Abs. 3 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, hat die Landesregierung die erfolgreiche Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges oder einer solchen Ausbildung als Nachweis der fachlichen Befähigung anzuerkennen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildung zum Berg- und Schiführer in der Verordnung gemäß § 29 Abs. 2 zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildung den Ausbildungslehrgang zum Bergwanderführer ersetzt. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) § 3 ist anzuwenden.
Für die Erteilung der Genehmigung, das Bergwanderführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Bergwanderführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Führungen gelten die Bestimmungen der §§ 2, 8 bis 18 mit der Maßgabe, dass
Im RIS seit
15.09.2022
(1) Jeder Bergwanderführer hat mindestens in Abständen von zwei Jahren Fortbildungskurse zu besuchen, bei denen die den jeweiligen aktuellen Stand entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Technik der Bergwanderführung, der Rettungstechnik, der Erste-Hilfe-Leistung, der Ausrüstungskunde, der Führungskunde sowie alle sonstigen Neuerungen, die für die Tätigkeit eines Bergwanderführers von Bedeutung sind, vermittelt werden.
(2) Die Durchführung der Fortbildungskurse obliegt dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Bergwanderführer den Verpflichtungen zum Besuch der Fortbildungskurse nachkommen.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Bergwanderführers von einer anderen als der in Abs. 2 genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dort die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Fortbildungen anderer österreichischer Berg- und Schiführerverbände, der Polizei, des Österreichischen Bundesheeres und der anerkannten Rettungsorganisationen sind Fortbildungen des Verbandes der Österreichischen Berg- und Schiführer gleichgestellt, wenn dadurch die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
Im RIS seit
15.09.2022
(1) Bergsteigerschulen sind Einrichtungen zur entgeltlichen Unterweisung in den für die selbständige Durchführung von Bergtouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen, insbesondere durch das Abhalten von Kletterkursen, Eiskursen, Kursen für hochalpine Schitouren und ähnlichem.
(1a) In Bergsteigerschulen darf auch die entgeltliche Unterweisung in den für die selbständige Durchführung von Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen erfolgen. Diesfalls darf auch die Bezeichnung “Schluchtentourenschule” alleine oder als Zusatz verwendet werden.
(1b) In Bergsteigerschulen darf auch die entgeltliche Unterweisung in den für die selbständige Durchführung von Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen erfolgen. Diesfalls darf die Bezeichnung „Bergwanderschule“ als Zusatz verwendet werden.
(2) Die Errichtung einer Bergsteigerschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(3) Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule sind schriftlich unter Anschluß der zum Nachweis der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen erforderlichen Belege zu stellen.
alte Dokumentnummer
Die Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule ist zu erteilen, wenn der Antragsteller folgende persönliche Voraussetzungen erfüllt:
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(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Bergsteigerschule persönlich zu leiten.
(2) Eine Vertretung des Bewilligungsinhabers bei der Leitung darf nur dann erfolgen, wenn dieser vorübergehend erkrankt oder aus ähnlichen triftigen Gründen vorübergehend an der Leitung verhindert ist und sein Vertreter die Voraussetzungen des § 35 erfüllt.
(3) Die Aufnahme, die dauernde oder vorübergehende Einstellung und die Wiederaufnahme der Führung einer Bergsteigerschule sowie der Fall einer Vertretung nach Abs. 2 sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
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(1) Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, Berg- und Schiführer – im Falle des § 34 Abs. 1a Schluchtenführer oder im Falle des § 34 Abs. 1b Bergwanderführer – als Lehrkräfte an der Bergsteigerschule zu verwenden.
(2) Zur Unterstützung der in Abs. 1 genannten Lehrkräfte können auch Personen, die in Ausbildung zum Berg- und Schiführer – im Falle des § 34 Abs. 1a auch solche, die in Ausbildung zum Schluchtenführer oder im Falle des § 34 Abs. 1b auch solche, die in Ausbildung zum Bergwanderführer – stehen, als Hilfslehrkräfte verwendet werden.
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(1) Der Bewilligungsinhaber und die Lehrkräfte sowie die Hilfslehrkräfte sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß zu beachten.
(2) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, in das Lehrprogramm der Schule eine Schulung über das Verhalten bei alpinen Gefahren und bei Alpinunfällen - bei der Unterweisung gemäß § 20 Abs. 1a über das Verhalten bei den spezifischen Gefahren in Schluchten und bei Unfällen - sowie über die Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 und des Gesetzes über die Wegfreiheit im Berglande aufzunehmen.
(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflicht zu versichern.
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(1) Die Landesregierung hat die Bergsteigerschulen durch geeignete Organe zu überwachen. Sie kann mit der Überwachung in fachlicher Hinsicht den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, mit Bescheid betrauen.
(2) Der Bewilligungsinhaber, die Lehrkräfte und die Hilfskräfte sind verpflichtet, den Überwachungsorganen, die zur Ausübung der Überwachung nötigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Festgestellte Mängel hat der Bewilligungsinhaber innerhalb einer von der Landesregierung festzusetzenden, angemessenen Frist zu beheben.
(1) Die Landesregierung hat die Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule zurückzunehmen, wenn der Bewilligungsinhaber
(2) Hat der Bewilligungsinhaber die körperliche und gesundheitliche Eignung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers oder im Falle des § 34 Abs. 1a eines Schluchtenführers verloren, so kann die Landesregierung von der Zurücknahme einer Bewilligung absehen, wenn der Bewilligungsinhaber einen entsprechend geeigneten Vertreter bestellt und im Übrigen weiterhin im Stande ist, die Bergsteigerschule ohne nachteilige Auswirkungen zu leiten.
alte Dokumentnummer
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15, 18, 34 Abs. 2, 36 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 2 und 39 Abs. 2 übertritt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 3, 21 Abs. 1 sowie 25 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 oder die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 3 bis 5, 28 Abs. 1 sowie 32 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 übertritt.
(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der §§ 1, 20 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 34 Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft werden.
(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
Im RIS seit
14.08.2024
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.
Im RIS seit
14.08.2024
(1) Mit § 29 Abs. 1 und 2 des Berg- und Schiführergesetzes in seiner ursprünglichen Fassung, LGBl Nr 55/1982, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(2) Mit § 30 Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 55/1982 wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 treten im § 27 Abs. 3 an die Stelle der Beträge “720 Euro” und “2200 Euro” die Beträge “S 10.000,-” und “S 30.000,-”.
(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2001 um die Genehmigung der Tätigkeit eines Schluchtenführers ansuchen, können die fachliche Befähigung auch durch eine Bestätigung des Verbandes der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, darüber nachweisen, dass sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an einem von diesem durchgeführten Ausbildungskurs teilgenommen haben, sofern in diesem der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 19c Abs. 4 erbracht wird.
(4) Personen, die bis zum 31. Dezember 2001 um die Genehmigung der Tätigkeit eines Schluchtenführers ansuchen und die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durch drei aufeinander folgende Jahre eine dem Schluchtenführer im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, gelten als Schluchtenführer im Sinne dieses Gesetzes. Die Berufspraxis ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. Vor Erteilung der Genehmigung ist der Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, anzuhören.
(5) Bergsteigerschulen (§ 20), in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Unterweisung gemäß § 20 Abs. 1a erfolgte, sind zur Erteilung dieser Unterweisung weiterhin befugt, sofern der Bewilligungsinhaber bis zum 31. Dezember 2001 der Behörde nachweist, dass er über eine Genehmigung der Tätigkeit eines Schluchtenführers (§ 19b) verfügt.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht abweichendes bestimmt wird, an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 6
(§ 6 Absätze 4 bis 5b) am 20. Oktober 2007 in Kraft.
(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes dürfen ab dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) Personen, die bis sechs Monate ab Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes um die Genehmigung der Tätigkeit eines Bergwanderführers ansuchen, können die fachliche Befähigung auch durch eine Bestätigung des Verbandes der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, oder einer anderen Einrichtung darüber nachweisen, dass sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an einem von diesen durchgeführten Ausbildungskurs teilgenommen haben, sofern in dieser der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 29 Abs. 3 erbracht wird.
(4) Personen, die bis sechs Monate ab Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes um die Genehmigung der Tätigkeit eines Bergwanderführers ansuchen und die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durch drei aufeinander folgende Jahre eine dem Bergwanderführer im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, gelten als Bergwanderführer im Sinne dieses Gesetzes. Die Berufspraxis ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen.
(5) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
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