10000272•Polytechnische Schulen - Sprengel
10000272Polytechnische Schulen - SprengelLaw31.07.1998
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}Verordnung der Landesregierung vom 22. Juni 1998, mit der die Sprengel der Polytechnischen Schulen in Kärnten festgesetzt werden
StF: LGBl Nr 47/1998
Auf Grund der §§ 57 Abs 1, 2 und 6 und 57a Abs 3 des Kärntner Schulgesetzes 1991, LGBl Nr 113/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/1997, wird verordnet:
§ 1
Die Sprengel für die Polytechnischen Schulen in Kärnten umfassen folgende Gebiete:
I. Für die Polytechnische Schule in Feldkirchen in Kärnten:
II. Für die Polytechnische Schule an der Hauptschule 1 in Hermagor:
das Gebiet des deckungsgleichen Pflichtsprengels für die Hauptschulen in Hermagor.
III. Für die Polytechnische Schule an der Hauptschule 2 in Kötschach-Mauthen:
das Gebiet des deckungsgleichen Pflichtsprengels für die Hauptschulen in Kötschach-Mauthen.
IV. Für die Polytechnische Schule an der Hauptschule in St. Lorenzen im Lesachtal:
das Gebiet des Pflichtsprengels für die Hauptschule in St. Lorenzen im Lesachtal.
V. Für die Polytechnische Schule der Landeshauptstadt Klagenfurt:
VI. Für die Polytechnische Schule in St. Veit an der Glan:
VII. Für die Polytechnische Schule in Althofen mit Standort in Töscheldorf:
VIII. Für die Polytechnische Schule in Spittal an der Drau:
IX. Für die Öffentliche Polytechnische Schule in Lienz (Osttirol):
das Gebiet der Gemeinde Großkirchheim (Schulerhalter der Volksschule Großkirchheim), der Gemeinde Heiligenblut (Schulerhalter der Volksschule Heiligenblut), der Gemeinde Mörtschach (Schulerhalter der Volksschule Mörtschach), der Gemeinde Rangersdorf (Schulerhalter der Volksschule Rangersdorf), der Gemeinde Stall (Schulerhalter der Volksschule Stall) und der Gemeinde Winklern (Schulerhalter der Volksschule Winklern) - alle diese angeführten Gemeinden aus dem politischen Bezirk Spittal an der Drau des Bundeslandes Kärnten.
X. Für die Polytechnische Schule an der Hauptschule in Greifenburg:
XI. Für die Polytechnische Schule in der Stadt Villach:
XII. Für die Polytechnische Schule in Völkermarkt:
XIII. Für die Polytechnische Schule in Wolfsberg:
§ 2
(1) Die Sprengel für die Polytechnischen Schulen in Kärnten sind in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Schulsprengel nach dem § 1 beziehen, und in den Polytechnischen Schulen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 11. Dezember 1990, LGBl Nr 5/1991, mit der die Sprengel für die Polytechnischen Lehrgänge in Kärnten festgesetzt werden, außer Kraft.