10000277•Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - K-SGV
10000277Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - K-SGVLaw01.01.1999
Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Dezember
1998, mit welcher zum Schutz von Wasservorkommen in Kärnten
Schongebiete festgelegt werden (Kärntner
Wasserschongebietsverordnung 1998 - K-SGV)
StF: LGBl Nr 103/1998
Sonstige Textteile
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl Nr 134/1997, wird verordnet:
alte Dokumentnummer
(1) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs. 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 1 bis 14, 16 und 18 festgelegt.
(2) Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (§ 35 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 15 und 17 festgelegt.
Im RIS seit
21.11.2023
(1) Als Wasserschongebiete werden bestimmt:
(2) Die Grenzen der Schongebiete gemäß Abs. 1 sind in den Übersichtsplänen im Maßstab 1 : 2000 in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 2 dargestellt. In den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 3.1 bis 3.18 ist die parzellenscharfe Abgrenzung der Schongebiete gemäß Abs. 1 durch Detailpläne dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung im GeoJSON Format im Koordinatenreferenzsystem MGI/Austria GKM 31 (EPSG: 31258) entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 maßgeblich.
Im RIS seit
21.11.2023
(1) Innerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes sind die in der einen Bestanteil dieser Verordnung bildenden Anlage 4 aufgezählten Maßnahmen in den Bewertungsstufen
(2) Die Anzeige- und Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung entfällt, wenn eine Maßnahme der Anzeige- oder Bewilligungspflicht gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. Nr. 50/2020, unterliegt.
(3) Maßnahmen der Bewertungsstufen 1 bis 3 sind von der Behörde zu bewilligen oder mit den erforderlichen Auflagen zu bewilligen, damit eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach fachmännischer Voraussicht verläßlich vermieden wird, oder zu untersagen.
(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 3 ist insbesondere auf die Wassergefährdung durch Stoffe Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
21.11.2023
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. Dezember 1992, LGBl Nr 148/1992, in der Fassung der Kundmachungen LGBl Nr 9/1993, 53/1994 und 79/1997, mit welcher zum Schutz von Wasservorkommen in Kärnten Schongebiete (Kärntner Wasserschongebietsverordnung) festgelegt werden, tritt außer Kraft.
alte Dokumentnummer
Die Anlagen 1 bis 3.18 dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt in den Anlagen zu LGBl Nr 74/2023.
Maßnahmen im Schongebiet Bewertungsstufe
1.1 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne
unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung der
Gewässerbeschaffenheit 0
1.2 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung mit
unmittelbarer oder mittelbarer Beeinträchtigung der
Gewässerbeschaffenheit 1
3.1 Sämtliche Bodeneingriffe, soweit sie nicht unter 2. und 4. erfasst sind, wie Abtrags- und Aushubarbeiten, sonstige Grabungen, Aufschlüsse für Voruntersuchungen für diverse Bauten und bauliche Anlagen etc.
(ausgenommen Bodeneingriffe im Zuge ordnungsgemäßer
land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung) 2
3.2 Errichtung von Forst- und Wirtschaftswegen 2
3.3 Errichtung von Straßen, Eisenbahnen bzw. von
vergleichbaren Verkehrswegen 2
baulichen Anlagen
4.1 ohne Abwasseranfall 1
4.2 mit Abwasseranfall, jedoch ohne Versickerung oder
Verrieselung etc. 2
4.3 mit Abwasseranfall und Entsorgung durch Versickerung
oder Verrieselung etc. 3
4.4 Errichtung von Friedhöfen 3
4.5.1 Errichtung und Änderung von Teichanlagen
mit Kontakt mit dem Grundwasser 3
4.5.2 Errichtung und Änderung von Teichanlagen
ohne Kontakt mit dem Grundwasser 2
4.6 Errichtung und Änderung von Anlagen zur Behandlung
von Abwässern und Klärschlamm 3
4.7 Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb von
Schipisten 2
4.8 Beschneiungsanlagen unter ausschließlicher Verwendung
von nativem Wasser 2
4.9 Beschneiungsanlagen unter Verwendung von chemischen
und/oder biologischen Zusätzen 3
5.1 Anlagen zur Lagerung und Leitung und die Lagerung,
Leitung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen
außerhalb gesicherter Gebäude 3
5.2 Lagerung des Tagesbedarfes oder die Lagerung der
über den Tagesbedarf hinausgehenden Menge in versperrbaren
und dichten Behältnissen für den Einsatz von land- und
forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten 0
6.1 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)
von Sammelplätzen für Kraftfahrzeugwracks 3
6.2 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)
von Sammelstellen für die Tierkörperverwertung 3
6.3 Errichtung oder Änderung von Deponien 3
6.4 Ausbringung von unbehandeltem Klärschlamm 3
Katastrophenübungen, ausgenommen der militärische
Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes
7.1 ohne Anfall wassergefährdender Stoffe 0
7.2 mit Anfall wassergefährdender Stoffe 2
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
Im RIS seit
21.11.2023
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "VO",
"indizes": [
"63 Wasserrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LKT11000277",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 74/2023 ",
"stammnorm_bgblnummer": "103/1998"
},
"content": {
"source_id": "LKT11000277",
"bundesland": "K",
"applikation": "LrKons"
}
}