10000278•Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998
10000278Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998Law07.10.1998
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"11 Organisation der Gemeindeverwaltung"
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}Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998
StF: LGBl Nr 69/1998 (WV)
Sonstige Textteile
alte Dokumentnummer
(1) Villach ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
(3) Das Gebiet der Stadt ist zugleich Gemeindeverwaltungssprengel und politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(4) Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundesgesetze und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
alte Dokumentnummer
(1) Das Gebiet der Stadt umfaßt die Katastralgemeinden Villach, Federaun, Judendorf, Perau, St. Martin II und Völkendorf sowie die im § 51 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Neuordnung der Gemeindestruktur in Kärnten angeführten Gebiete; weiters die im § 51 Abs. 2 des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes angeführten Gebiete. Auf Änderungen der Grenzen des Stadtgebietes ist § 8 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen und die geschlossenen Siedlungen zu benennen. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke einteilen. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Im RIS seit
09.01.2023
(entfällt)
alte Dokumentnummer
(entfällt)
alte Dokumentnummer
(entfällt)
alte Dokumentnummer
Gemeindemitglieder sind jene Personen, die im Stadtgebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Gemeindebürger sind die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 Wahlberechtigten.
Im RIS seit
05.03.2014
(1) Das Stadtwappen zeigt im Dreieckschild im gelben Feld einen nach rechts gerichteten schwarzen Adlerfang; der oben abgerundete Schenkel ist nach links gefiedert und die kräftigen Krallen sitzen auf einem aus der Schildspitze aufragenden schwarzen Felsen auf.
(2) Das Stadtsiegel enthält das Stadtwappen mit der Umschrift “Stadt Villach”; es ist einfärbig.
(3) Das Recht zur Führung des Stadtwappens haben die Verwaltungsstellen der Stadt und diejenigen, denen es verliehen worden ist.
alte Dokumentnummer
(1) Die Stadtfarben sind gelb-schwarz.
(2) Die Stadtfahne zeigt die Stadtfarben mit eingearbeitetem Stadtwappen.
alte Dokumentnummer
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
(3) Eine Verweisung auf die VRV 2015 in § 86 Abs. 1 und 2 ist als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023, zu verstehen.
Im RIS seit
30.11.2023
Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
alte Dokumentnummer
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Stadt umfaßt neben den Angelegenheiten des § 1 Abs. 4 alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt Villach als Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Stadt sind zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
(3) Jedenfalls fallen jene Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich, die durch ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden bezeichnet sind.
(4) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen.
(5) Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf das Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen erstrecken.
(6) Für einen Antrag im Sinne des Abs. 5 ist auch hinsichtlich der Bundesvollziehung der Gemeinderat zuständig.
(7) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Nicht in den eigenen Wirkungsbereich fallen diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind, und die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde (§ 16) in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches.
Im RIS seit
09.01.2023
Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, welche die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag des Landes nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu besorgen hat. Hiezu gehören auch jene Angelegenheiten, die von der Stadt auf dem Gebiete der Bezirksverwaltung zu besorgen sind.
alte Dokumentnummer
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(2) Ortspolizeiliche Verordnungen hat der Bürgermeister zu erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Sonstige ortspolizeiliche Verordnungen hat der Gemeinderat zu erlassen.
alte Dokumentnummer
(1) Die Stadt kann durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist.
(2) Wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Ausschreibung von Abgaben dem Gemeinderat.
alte Dokumentnummer
(1) Durchführungsverordnungen im eigenen Wirkungsbereich hat der Gemeinderat zu erlassen, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen.
(2) Durchführungsverordnungen im übertragenen Wirkungsbereich hat der Bürgermeister zu erlassen.
(3) Durchführungsverordnungen, die sich ausschließlich an Verwaltungsstellen der Stadt richten (Dienstanweisungen), hat der Bürgermeister zu erlassen.
(4) Die Stadt hat Sammlungen der geltenden Verordnungen, und zwar getrennt nach den im eigenen Wirkungsbereich (§ 11) und nach den im übertragenen Wirkungsbereich (§ 12) erlassenen Verordnungen, anzulegen. Die Sammlungen sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Sammlungen sind von der Stadt auch im Internet bereitzustellen.
Im RIS seit
04.03.2015
(1) Der Bürgermeister hat die Verordnungen der Stadt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt (§ 84a) unter der Internetadresse der Stadt kundzumachen.
(2) Die Stadt hat die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.
(3) Verordnungen der Stadt im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen.
(4) Verordnungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.
(5) Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(6) Verordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt nicht zulässt, sind im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und auf diese Weise kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Magistrat gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
(7) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.
(8) Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Stadt neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.
Im RIS seit
04.03.2015
(1) Personen, die sich um die Stadt Villach, das Land Kärnten oder den Bund besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Sie können insbesondere zu Ehrenbürgern der Stadt ernannt werden.
(2) Der Gemeinderat kann die Ehrung wiederrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist.
(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Geehrte gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
Im RIS seit
05.03.2014
(1) Der Gemeinderat kann natürlichen Personen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen das Recht verleihen, das Stadtwappen zu führen, wenn dies im Interesse der Stadt liegt.
(2) Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Berechtigte seines Rechtes für unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Berechtigte gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
(3) Wer das Stadtwappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Der Gemeinderat besteht aus 45 Mitgliedern.
(2) Die Wahl des Gemeinderates erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(3) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.
(4) Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:
(5) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3.
(6) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.
Im RIS seit
27.11.2020
(1) Die Amtsperiode des Gemeinderates dauert vom Tag seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt. Dies gilt auch für die Fälle der Auflösung nach Abs. 2 oder 3.
(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des Wahlabschnittes seine Auflösung zu beschließen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(2a) Im Fall des § 101 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.
(3) Der Gemeinderat gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
Im RIS seit
27.11.2020
(1) Der neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann. Von der Einberufung ist bis zu einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Landeswahlbehörde abzusehen, wenn ein Einspruch gegen die Wahl bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht worden ist. Von der Einberufung ist auch abzusehen, wenn die Wahl des Gemeinderates für nichtig erklärt wird.
(2) Im neugewählten Gemeinderat hat der nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister (§ 22 Abs. 1) - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen.
(3) Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben vor dem Gemeinderat durch die Worte “Ich gelobe” folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, der Verfassung, der Republik Österreich und dem Land Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, meine Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zu wahren und das Wohl der Stadt Villach nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”
(3a) Nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates (Abs. 3) hat die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters zu erfolgen. Wird der Bürgermeister durch den Gemeinderat gewählt, hat nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates die Wahl des Bürgermeisters zu erfolgen.
(4) Später eintretende Mitglieder des Gemeinderates haben das Gelöbnis bei der ersten Sitzung des Gemeinderates, an der sie teilnehmen, zu leisten.
(5) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder Zusätzen gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates darf vor der Ablegung des Gelöbnisses abgesehen von einer Vorsitzführung nach Abs. 2 keine sonstigen Handlungen als Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates setzen.
(7) Die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei von der Gemeindewahlbehörde als gewählt erklärten Mitglieder des Gemeinderates bilden eine Gemeinderatspartei (Fraktion) im Sinne dieses Gesetzes. Eine Gemeinderatspartei kann auch aus einem Mitglied des Gemeinderates bestehen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinderatspartei leitet sich von der Kandidatur auf demselben Wahlvorschlag ab und ist von späteren Willenserklärungen unabhängig.
Im RIS seit
28.08.2025
(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23 durchzuführen.
(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen.
(3) Endet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach § 23 durchzuführen.
(4) Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.
Im RIS seit
27.11.2020
(1) Im Fall des § 22 Abs. 3 hat der Gemeinderat für seine verbleibende Amtsperiode (§ 20 Abs. 1) innerhalb von vier Wochen nach dem Enden des Amtes des Bürgermeisters die Nachwahlen durchzuführen.
(1a) Im Fall des § 22 Abs. 1a ist die Wahl in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates vorzunehmen. Wurde für eine Nachwahl gemäß § 22 Abs. 2 kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorzunehmen.
(2) Der Vorsitzende hat zur Prüfung des Wahlergebnisses zwei Mitglieder des Gemeinderates als Wahlzeugen zu bestellen.
(3) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Wählbar ist, wer einer Gemeinderatspartei angehört, der nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, und von dieser Gemeinderatspartei vorgeschlagen wird. Als Bürgermeister sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.
(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Erhält niemand die einfache Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Erhält auch bei diesem niemand die einfache Mehrheit, so ist ein dritter Wahlgang vorzunehmen. Im dritten Wahlgang ist jener Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kommt zufolge Stimmengleichheit mehr als eine Person in Betracht, so ist von den Bewerbern derjenige zum Bürgermeister gewählt, der der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Gemeinderatswahl mehr Stimmen auf sich vereinigt hat. Ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.
(5) Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die auf eine nicht wählbare Person lauten, sind ungültig und gelten nicht als abgegebene Stimmen.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Der neugewählte Bürgermeister hat vor dem Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung für das Land Kärnten abzulegen.
(2) Mit der Angelobung des Bürgermeisters (Abs. 1) bzw. der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates (§ 25 Abs. 6) beginnt das Amt. Die Amtsperiode des neugewählten Stadtsenates beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind.
(3) Die Amtsperiode des Stadtsenates endet mit der Amtsperiode des Gemeinderates (§ 20).
alte Dokumentnummer
(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister und vier Stadträten. Gehört ein von den Gemeindebürgern gewählter Bürgermeister keiner Gemeinderatspartei an, der Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, so erhöht sich die Zahl der Stadträte um 1.
(2) Der Bürgermeister hat nach der Übernahme des Vorsitzes die nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) auf die Gemeinderatsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Stadtsenates festzustellen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, der Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, so ist er auf das letzte seiner Gemeinderatspartei zufallende Mandat anzurechnen. Hierauf sind aus der Mitte des Gemeinderates die Vizebürgermeister und die Stadträte zu wählen. In gleicher Weise und im gleichen Wahlgang ist für jedes Mitglied des Stadtsenates ausschließlich des Bürgermeisters ein Ersatzmitglied zu wählen. Als Vizebürgermeister, Stadtrat und deren Ersatzmitglieder sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.
(3) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die beim Vorsitzenden schriftlich einzubringen sind. Die Wahlvorschläge einer Gemeinderatspartei müssen so viele Namen von Wahlwerbern und Ersatzmitgliedern in der durch Abs. 2 bestimmten Reihenfolge enthalten, wie dieser Gemeinderatspartei nach der Feststellung des Bürgermeisters zukommen; sie müssen von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei unterschrieben sein. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag sind im Rahmen der Gemeinderatssitzung zu leisten.
(4) Haben zwei oder mehr Gemeinderatsparteien gleichen Anspruch auf Vertretung durch einen Vizebürgermeister oder einen Stadtrat, so gibt die größere Zahl der bei der Wahl des Gemeinderates abgegebenen gültigen Stimmen den Ausschlag, ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.
(5) Der Bürgermeister hat die gültig vorgeschlagenen Personen in der Reihenfolge, die sich aus Abs. 2 und 4 ergibt, als Ersten und Zweiten Vizebürgermeister sowie als Stadträte für gewählt zu erklären. Er hat das Wahlergebnis kundzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Die beiden Vizebürgermeister und die Stadträte haben vor dem Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes das gleiche Gelöbnis wie der Bürgermeister abzulegen.
(7) Macht eine Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Stadtsenat vertreten zu sein, dadurch nicht Gebrauch, daß sie für die Wahl des Vizebürgermeisters, eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates oder eines Ersatzmitgliedes spätestens in der auf die Wahl des Bürgermeisters folgenden Sitzung des Gemeinderates - bei Nachwahlen spätestens in der gemäß Abs. 8 stattfindenden Sitzung des Gemeinderates und im Fall einer Nichtannahme einer Wahl in der auf die Nichtannahme folgenden Sitzung des Gemeinderates - keinen oder keinen gültigen Wahlvorschlag erstattet, so hat der Gemeinderat diese Funktion in einem getrennten Wahlgang durch Wahl aus der Mitte aller Mitglieder des Gemeinderates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu besetzen: für die Durchführung dieser Wahl gilt § 23 Abs. 3 bis 5 sinngemäß. Ist ein Anspruch einer Gemeinderatspartei auf Vertretung im Stadtsenat durch Los (§ 25 Abs. 4) entstanden, sind die Bestimmungen des ersten Satzes nur dann anzuwenden, wenn die in der Losentscheidung unterlegene Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat im Sinne des ersten Satzes nicht Gebrauch macht.
(8) Endet das Amt eines Vizebürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates, so sind binnen zwei Wochen Nachwahlen vorzunehmen. Endet das Amt eines Ersatzmitgliedes, so ist die Nachwahl in der nächsten Gemeinderatssitzung vorzunehmen.
Im RIS seit
27.11.2020
Im RIS seit
04.03.2015
(1) Der Gemeinderat hat für die einzelnen Angelegenheiten oder für besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches die erforderlichen Ausschüsse, ihren Wirkungskreis und die Anzahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuß muß mindestens drei und darf nicht mehr als neun Mitglieder haben. Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) zu bilden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Ausschüsse sind derart zusammenzusetzen, daß die Anzahl der einzelnen Mitglieder aller Ausschüsse zusammengerechnet, dem Verhältnis der Stärke der Gemeinderatsparteien entspricht. Im Kontrollausschuss muss jede Gemeinderatspartei mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.
(2a) Die Bildung und Wahl von Ausschüssen darf, falls erforderlich, jederzeit erfolgen.
(3) Der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates sowie deren Ersatzmitglieder und die Mitglieder des Gemeinderates, die auch Bedienstete der Stadt sind, dürfen nicht Mitglieder des Kontrollausschusses sein.
(4) Die Ausschüsse werden für die Amtsperiode des Gemeinderates gebildet, wenn sich nicht aus der gestellten Aufgabe eine kürzere Funktion ergibt.
(5) Der Gemeinderat kann einen Ausschuß vorzeitig auflösen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(6) Das Amt eines Mitgliedes des Ausschusses endet durch Verlust der Mitgliedschaft zum Gemeinderat, durch Verzicht, durch Abberufung oder durch Tod. Für den Verzicht gilt § 67 Abs. 1 sinngemäß. Für die Abberufung gilt § 69 sinngemäß.
(6a) Im Fall des Endens des Amtes eines Mitgliedes eines Ausschusses oder im Fall nachträglicher Beschlüsse des Gemeinderates über die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen vorzunehmen.
(7) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse dem Gemeinderat nicht angehörende sachverständige Personen mit beratender Stimme berufen.
(8) Die Ausschüsse haben den Obmann und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen; dabei ist das Stärkeverhältnis (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) der Parteien im Hinblick auf die Gesamtzahl der Obmänner zu berücksichtigen. Der Obmann des Kontrollausschusses darf nicht derselben Gemeinderatspartei angehören wie der Bürgermeister.
(9) Mit der Beendigung der Amtsperiode des Gemeinderates hören die Ausschüsse zu bestehen auf.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung hinsichtlich der Sitzungen des Gemeinderates nachzukommen, so hat es dies - ausgenommen bei unvorhersehbaren Ereignissen - dem Magistrat unter Angabe des Grundes so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Einberufung des Ersatzmitgliedes noch möglich ist.
(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Abs. 2) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Mandatsverlustes zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.
(4) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die im Interesse der Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen oder in Ausschußsitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.
(5) Der Bürgermeister darf von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt dem Gemeindevorstand.
Im RIS seit
28.08.2025
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, an der Abstimmung teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen. Sie haben – ausgenommen die Mitglieder des Stadtsenates im Kontrollausschuss – ferner das Recht, an Sitzungen von Ausschüssen, deren Mitglieder sie nicht sind, als Zuhörer teilzunehmen.
(1a) Die Mitglieder des Gemeinderates haben nach Bekanntgabe der Tagesordnung einer Sitzung des Gemeinderates oder eines Ausschusses, dessen Mitglied sie sind, während der Amtsstunden bis zur Sitzung das Recht der Einsicht in die zur Behandlung stehenden Akten und Aktenteile von Verhandlungsgegenständen. Das Recht der Akteneinsicht besteht nicht hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die Befangenheit nach § 40 Abs. 1 begründen.
(2) Das Recht auf Akteneinsicht (Abs. 1) umfaßt auch das Recht, im Gemeindeamt nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen; Kopien dürfen nicht angefertigt werden, wenn das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz entgegensteht oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter in Betracht kommen.
(3) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die Stadträte zu richten.
(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Für den Zusammenschluss zu einem Klub und dessen Bestand sind mindestens drei Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Die einer Gemeinderatspartei (§ 21 Abs. 7) zukommenden Rechte stehen einem Klub jedoch nur dann zu, wenn er sich aus denselben Personen zusammensetzt.
(2) Jeder Klub hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter zu wählen; er hat seinen Bestand dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Namen des Obmannes, des Stellvertreters und die Namen der weiteren Mitglieder zu enthalten.
(3) Die Anzeige gilt so lange, bis eine Änderung beim Bürgermeister angemeldet wird.
(4) Der Bürgermeister hat zu veranlassen, daß die Anzeigen und ihre Änderungen im Gemeinderat verlesen und der Niederschrift angeschlossen werden.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt - soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug als Mitglied des Stadtsenates haben - ein durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzender Bezug. Der Bezug darf 10 v. H. des monatlichen Bezuges eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Dem Obmann eines Ausschusses gebührt der Bezug im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.
(2) Wird die Funktion als Mitglied des Gemeinderates oder als Obmann eines Ausschusses nicht während des vollen Monats ausgeübt, so gebührt der Bezug nur im aliquoten Ausmaß.
(3) (entfällt)
(4) Dienstreisen der Mitglieder des Gemeinderates sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmt wird.
(5) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
(6) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(7) Abs. 4 und 6 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar von der Stadt getragen werden.
Im RIS seit
04.03.2015
(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung.
(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, Verzicht (Abs. 3), Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates.
(3) Der Verzicht auf das Mandat ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Magistrat wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Magistrat nicht mehr widerrufen werden.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn es
(2) Der Gemeinderat hat in den Fällen des Abs. 1 den Antrag auf Mandatsverlust an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn er einen der Fälle des Abs. 1 für gegeben erachtet.
Im RIS seit
05.03.2014
(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat für die Dauer der Verhinderung an die Stelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied zu treten.
(2) Die Bestimmungen des § 32 gelten für Ersatzmitglieder sinngemäß.
(3) Ersatzmitglieder sind als Mitglieder des Stadtsenates oder der Ausschüsse nicht wählbar.
Im RIS seit
05.03.2014
(entfällt)
alte Dokumentnummer
(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben verantwortlich.
(2) Der Gemeinderat hat den grundlegenden Inhalt der durch die Stadt abzuschließenden Dienstverträge durch Dienstordnungen festzulegen; der Abschluß von Kollektivverträgen bedarf seiner Zustimmung.
(3) Die Vereinbarung eines Gemeindeverbandes bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
(4) Stellt der Gemeinderat Verletzungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung insbesondere anläßlich von Prüfungsberichten des Kontrollausschusses, der Landesregierung oder des Rechnungshofes fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen.
(5) Der Gemeinderat kann durch die Geschäftsordnung bestimmen, daß Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches von grundsätzlicher Bedeutung, die durch Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind, dem Gemeinderat obliegen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung oder um solche Personalangelegenheiten der Bediensteten im privatrechtlichen Dienstverhältnis handelt, die hinsichtlich der Stadtbeamten durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.
(6) Der Gemeinderat kann einzelne, in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten erscheint.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Der Bürgermeister hat die Sitzungen des Gemeinderates nach Bedarf einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens elf Mitglieder des Gemeinderates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
(2) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des § 16 ZustG ist zulässig. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind am Tag der Einberufung auch an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.
(3) In den Sitzungen hat der Bürgermeister oder sein Stellvertreter den Vorsitz zu führen.
(4) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des Abs. 3 gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrunde liegen, sind mit Nichtigkeit bedroht.
(5) Für einen Beschluß, daß ein Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird oder daß die Tagesordnung umgestellt wird, sind - soweit § 37 Abs. 1 und § 69 Abs. 3 nicht anderes bestimmen - zwei Drittel der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(5a) Tagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten betreffen (§ 37 Abs. 3), sind nach sonstigen Tagesordnungspunkten zu reihen.
(5b) Soweit vor der Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes im Gemeinderat ein Ausschuß bzw. der Stadtsenat zu befassen sind, darf dieser Verhandlungsgegenstand erst nach der Vorberatung (§§ 41 Abs. 4, 62 Abs. 3, 78 Abs. 2) oder der Befassung des Stadtsenates nach § 78 Abs. 5 in die Tagesordnung aufgenommen (Abs. 1, 2 und 5) und behandelt werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(5c) Wird in einer Sitzung des Gemeinderates der Bericht durch den Berichterstatter oder seinen Stellvertreter nicht erstattet, so hat das Ersatzmitglied die Berichterstattung wahrzunehmen.
(6) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen auch andere Bedienstete der Stadt oder sonstige fachkundige Personen zur Erteilung der notwendigen Auskünfte beiziehen.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, doch kann auf Antrag des Vorsitzenden oder von wenigstens sechs Mitgliedern des Gemeinderates ohne Wechselrede der Ausschluß der Öffentlichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus sonstigen öffentlichen Interessen mit zwei Dritteln der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden beschlossen werden. Wird der Ausschluß der Öffentlichkeit beschlossen, so hat der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt zur weiteren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung an das Ende der Tagesordnung - sind auch Personalangelegenheiten zu behandeln, vor diese Tagesordnungspunkte - zu reihen. § 36 Abs. 5 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(2) Bei der Behandlung des Voranschlages und des Wirtschaftsplanes der Unternehmungen der Stadt, des Rechnungsabschlusses sowie des Jahresabschlusses der Unternehmungen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Personalangelegenheiten und vertrauliche Zusatzberichte des Landesrechnungshofes sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3a) Der Vorsitzende kann bei Festsetzung der Tagesordnung ausnahmsweise die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte – ausgenommen die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten – in nicht öffentlicher Sitzung vorsehen, wenn dies zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz, auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder das Steuergeheimnis erforderlich erscheint. Der Gemeinderat kann jedoch auf Antrag eines seiner Mitglieder in dieser nicht öffentlichen Sitzung die Rückverweisung des Tagesordnungspunktes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.
(4) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Zutritt. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören sie die Beratung, so hat der Vorsitzende sie nach ergebnisloser Mahnung aus dem Zuhörerraum entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen. Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Stadt im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderates sowie die mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird. Eine Übertragung der mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten ist nur zulässig, sofern diese schriftlich zustimmen.
(5) Im Sitzungssaal dürfen nur solche Personen Waffen tragen, die aufgrund ihres öffentlichen Dienstes dazu verpflichtet sind.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Der Gemeinderat ist, sofern das Stadtrecht nicht anderes bestimmt, beschlußfähig, wenn der Bürgermeister oder sein Stellvertreter und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.
(2) Ist der Gemeinderat nicht beschlußfähig, so hat der Bürgermeister eine zweite Sitzung mit den noch unerledigten Tagesordnungspunkten einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen.
(3) Werden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 36 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise bei Wahlen sowie bei einem vor dem Gemeinderat abzulegenden Gelöbnis.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Für einen Beschluß ist, sofern das Stadtrecht nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.
(3) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 nicht beachtet, so gilt § 36 Abs. 4 sinngemäß.
Im RIS seit
28.06.2021
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind
(3) Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(4) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
(5) Das befangene Mitglied des Gemeinderates hat den Sitzungssaal zu verlassen. Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Wahlen, für Beschlüsse des Gemeinderates gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz sowie für die Abberufung von Mitgliedern des Stadtsenates und der Ausschüsse.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Anträge auf Abänderung von dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorliegenden Gegenständen, Anträge zur Geschäftsbehandlung und selbständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu stellen.
(2) Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich zu überreichen. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen. Im Zweifel entscheidet der Gemeinderat auf Antrag eines seiner Mitglieder.
(3) Selbständige Anträge sind in den Sitzungen des Gemeinderates schriftlich dem Vorsitzenden zu überreichen. Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen.
(4) Die selbständigen Anträge sind vom Vorsitzenden vor dem Eingehen in die Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 37 Abs. 1 und 3), zu verlesen und dem Stadtsenat oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.
(5) Anträge zur Geschäftsbehandlung dürfen mündlich gestellt werden. Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf:
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Der Gemeinderat kann nach Ablauf von zwei Monaten ab der Zuweisung eines Antrages an den Ausschuss auf Vorschlag des Bürgermeisters, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Antrag des Stadtsenates dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über den ihm zugewiesenen Antrag setzen.
(2) Nach Ablauf einer dem Ausschuss zur Berichterstattung gemäß Abs. 1 gesetzten Frist hat der Bürgermeister den Antrag in die Tagesordnung der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, auch wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Soll ein selbständiger Antrag ohne Vorberatung vom Gemeinderat sofort behandelt werden, so muß er als Dringlichkeitsantrag bezeichnet und von mindestens vier Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein.
(2) Über die Frage Dringlichkeit ist vor Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 37 Abs. 1 und 3), und nach Zuweisung der selbständigen Anträge zu verhandeln und abzustimmen. Zur Annahme der Dringlichkeit ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(3) Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Antrag vom Vorsitzenden dem Stadtsenat oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.
(4) Betrifft ein als Dringlichkeitsantrag bezeichneter Antrag die Auflösung des Gemeinderates, die Geschäftsordnung oder einen Beschluss, der außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen der Stadt mit sich bringen würde, so ist er ohne Abstimmung über die Frage der Dringlichkeit vom Vorsitzenden dem Stadtsenat oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Anfragen, die ein Mitglied des Gemeinderates an den Stadtsenat oder eines seiner Mitglieder richten will, sind dem Vorsitzenden in der Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu überreichen.
(2) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluß des Gemeinderates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung statt.
(3) Der Befragte ist verpflichtet, mündlich in der auf die Anfrage folgenden Sitzung des Gemeinderates oder innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu antworten oder bis zu diesen Zeitpunkten die Nichtbeantwortung zu begründen.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über die Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung sowie das Ergebnis von Wahlen fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlungen abschweifen, zur Sache, und Redner, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen.
alte Dokumentnummer
(1) Über die Verhandlungen des Gemeinderates ist durch einen vom Vorsitzenden bestellten Schriftführer eine Niederschrift zu führen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und der abwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die allfälligen Entschuldigungsgründe, die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Ersatzmitglieder, die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen, insbesondere die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die vom Gemeinderat gefaßten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung.
(3) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine zum Gegenstand vor der Abstimmung geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren durch den Gemeinderat jeweils zu bestellenden anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(5) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Richtigstellungen der Niederschrift spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates zu verlangen. Der Vorsitzende ist berechtigt, die beantragte Änderung im Einvernehmen mit den zwei Mitgliedern des Gemeinderates, welche die Niederschrift unterfertigt haben, vorzunehmen. Wird die verlangte Änderung verweigert, so hat der Gemeinderat zu entscheiden.
(6) Die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Jede Person hat das Recht, Abschriften der Niederschrift, gegen Kostenersatz auch Kopien, herzustellen. Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.
Im RIS seit
04.03.2015
(1) Der Gemeinderat hat die Bestimmungen der §§ 27 bis 45, 62, 64 bis 69, 78 und 79 mit Verordnung (Geschäftsordnung) auszuführen.
(2) Durch die Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, in welcher Reihenfolge, in welchen Fällen durch Handerheben, namentlich oder durch Stimmzettel abgestimmt wird.
(3) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß von der Berichterstattung über Anträge ohne grundsätzliche Bedeutung, die in gleicher Art ständig wiederkehren und vom Stadtsenat einstimmig beschlossen werden, abgesehen werden kann, wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.
(4) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß sich der Bürgermeister in der Führung des Vorsitzes im Gemeinderat mit den Vizebürgermeistern mit deren Einvernehmen abwechseln kann.
(5) Ein Beschluß über die Geschäftsordnung bedarf der Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates.
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(1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist eine Fragestunde abzuhalten.
(2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 50 Abs. 1).
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(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an das zuständige Mitglied des Stadtsenates (§§ 62 Abs. 2, 63 und 70 Abs. 2 und 3) zu richten.
(2) Das befragte Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 50 Abs. 1), zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Der Bürgermeister hat nach der Beantwortung durch das zuständige Stadtsenatsmitglied das Recht, nach dessen Antwort seine Auffassung darzulegen.
(3) Ein Mitglied des Gemeinderates darf in jedem Monat nicht mehr als zwei Anfragen einbringen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates in einem Monat bereits zwei Anfragen eingebracht, so hat der Bürgermeister weitere eingebrachte Anfragen an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.
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(1) Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 70 Abs. 2) der Stadt zum Inhalt haben.
(2) Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurzgefaßte Frage enthalten und darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.
(3) Beabsichtigt ein Mitglied des Gemeinderates, eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Bürgermeister im Wege des Magistrates den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich zu übermitteln.
(4) Die Anfragen sind im Magistrat nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in ein eigenes Verzeichnis einzutragen.
(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die schriftliche Anfrage sofort dem zu befragenden Mitglied des Stadtsenates zuzustellen. Erhält der Bürgermeister oder das sonstige zu befragende Mitglied des Stadtsenates die Anfrage nicht mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen werden soll, persönlich zugestellt, so darf die Anfrage in der Fragestunde vom Bürgermeister nicht aufgerufen werden.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Der Bürgermeister hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 49 Abs. 4) aufzurufen.
(2) Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Sie sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.
(3) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage ist vorerst - gereiht nach der Stärke der Gemeinderatsparteien - je ein Vertreter jener Gemeinderatsparteien, denen das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht angehört, berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen; anschließend hat der Fragesteller das Recht, ebenfalls noch eine Zusatzfrage zu stellen. Jede Zusatzfrage darf nur eine konkrete, kurzgefaßte, nicht unterteilte Frage enthalten; Zusatzfragen müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(4) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil die Zeit nicht ausreicht oder weil das zu befragende Mitglied des Stadtsenates nicht anwesend ist, sind - sofern nicht ein Verlangen nach Abs. 5 gestellt wird - in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
(5) Mündliche Anfragen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil innerhalb dieser Zeit keine Gemeinderatssitzung stattfindet oder weil die Frage nicht zum Aufruf gelangte, sind auf Verlangen des anfragenden Mitgliedes des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens vom Befragten schriftlich zu beantworten. Besteht kein Beschluß des Gemeinderates gemäß § 34, hat der Befragte den Bürgermeister von der beabsichtigten Antwort in Kenntnis zu setzen. § 48 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht zum Aufruf gelangen können, weil das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht anwesend ist (Abs. 2), sind innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, vom Befragten schriftlich zu beantworten. § 48 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(7) Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Bürgermeister zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller mit einem allfälligen Zusatz (§ 48 Abs. 2) zu übermitteln.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, dass ein vom Gemeinderat gefasster Beschluss in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einem Volksentscheid unterzogen wird. Die Verordnung hat den Tag des Volksentscheides, den Stichtag und den Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates zu enthalten.
(2) Der Tag des Volksentscheides ist auf einen Sonntag, der Stichtag auf einen Monatsersten festzusetzen.
(3) Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, dürfen nicht Gegenstand eines Volksentscheides sein.
(4) Der Antrag auf Anordnung eines Volksentscheides muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates unterfertigt sein.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Zur Durchführung des Volksentscheides sind die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind.
(2) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag Gemeindebürger (§ 6) waren.
(3) Für das Verfahren bei der Erfassung der Stimmberechtigten gelten die Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 mit der Maßgabe, daß das Wählerverzeichnis als “Stimmliste für den Volksentscheid” zu bezeichnen ist.
Im RIS seit
05.03.2014
(1) Die Abstimmung erfolgt mit amtlichem Stimmzettel, der als “Amtlicher Stimmzettel für den Volksentscheid” zu bezeichnen ist. Auf dem amtlichen Stimmzettel ist der Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates und die Frage, ob dieser Beschluss Geltung erlangen soll, abzudrucken. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unten das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unten in gleicher Druckschrift das Wort “nein” und daneben einen gleich großen Kreis zu enthalten.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels richtet sich nach der Länge des Wortlautes des Beschlusses des Gemeinderates. Die Länge und die Breite des Stimmzettels haben im Verhältnis drei zu zwei zu stehen.
(3) Die Kosten für die Herstellung des amtlichen Stimmzettels hat die Gemeinde zu tragen.
(4) Im übrigen gelten für das Abstimmungsverfahren die Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel nach dem Kärntner Volksabstimmungsgesetz zu beurteilen ist, und daß die Wahlbehörden statt der auf die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen die Zahl der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen festzustellen haben.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“, so erlangt der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates Geltung.
(2) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister zu verlautbaren.
(3) Ist eine Verordnung durch Volksentscheid angenommen worden, so hat ihre Kundmachung unter Berufung auf den Volksentscheid zu erfolgen.
(4) Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „nein“, so wird der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates nicht wirksam.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern - können Gemeindebürger (§ 6) Anträge an die zuständigen Organe der Stadt stellen (Gemeindevolksbegehren).
(2) Zur Stellung eines Gemeindevolksbegehrens sind 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger berechtigt.
(3) Ein Gemeindevolksbegehren ist beim Bürgermeister schriftlich einzubringen; es hat zu enthalten:
(4) Dem Gemeindevolksbegehren sind anzuschließen:
(5) Als Bevollmächtigter kann jeder Gemeindebürger namhaft gemacht werden. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so gilt der in der Antragsliste an erster Stelle Unterzeichnete und falls auch dieser verhindert oder mit dem Bevollmächtigten identisch ist, der in der Antragsliste jeweils an nächster Stelle Unterzeichnete als Bevollmächtigter.
(6) Die nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt befindliche Gemeindewahlbehörde hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Gemeindevolksbegehren vorliegen. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat die Gemeindewahlbehörde dies mit Bescheid auszusprechen.
Im RIS seit
25.03.2019
Erfüllt ein Gemeindevolksbegehren die gesetzlichen Voraussetzungen, so hat es die Gemeindewahlbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Bevollmächtigten im Weg des Bürgermeisters dem bezeichneten Organ als Antrag zu übermitteln. Diese Anträge sind gleich zu behandeln, wie dies in diesem Gesetz für sonstige dem Gemeinderat oder dem Stadtsenat zur Beschlußfassung vorliegende Anträge vorgesehen ist. Das zuständige Organ der Stadt hat über das Gemeindevolksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einlangen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem Bevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt, die von besonderer Bedeutung sind - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern -, kann der Gemeinderat durch Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen.
(2) Eine Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Stadt oder für Teile der Stadt, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels (§ 51 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) angeordnet werden.
Im RIS seit
05.03.2014
(1) Die Bestimmungen der §§ 2, 6 bis 15, 18 und 18a des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl Nr 30/1975, gelten für Gemeindevolksbefragungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Regelung des Abs. 1 die Bestimmungen für die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung in einer Kundmachung darzustellen.
Im RIS seit
07.08.2017
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis der Gemeindevolksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem zuständigen Organ der Stadt zur Behandlung zuzuleiten.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Der Bürgermeister kann eine öffentliche Bürgerversammlung durchführen, in der über Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt berichtet wird. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindebürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bürgerversammlung kann auch für einzelne Teile des Gemeindegebietes oder für einzelne Gruppen, wie Jugendliche, Frauen, Senioren, bestimmte Berufsgruppen udgl., gesondert abgehalten werden.
(2) Eine Bürgerversammlung ist vom Bürgermeister durchzuführen, wenn dies der Stadtsenat beschließt.
(3) Eine Bürgerversammlung ist vom Bürgermeister innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen eines Antrages durchzuführen. Der Antrag muß von 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterstützt sein. Dem Antrag sind die erforderliche Anzahl von eigenhändigen Unterschriften von Gemeindebürgern unter gleichzeitiger Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner anzuschließen. § 55 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Zeit und Ort der Bürgerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Gemeinderates als sein Vertreter.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates von der Abhaltung einer Bürgerversammlung rechtzeitig zu verständigen.
alte Dokumentnummer
(1) Jede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Eingaben allgemeiner Art an die Organe der Stadt zu richten.
(2) Eingaben gemäß Abs. 1 müssen ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie können schriftlich, insbesondere elektronisch, oder mündlich eingebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Petitionen, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Petition mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Einbringende an das zuständige Organ zu verweisen. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren oder eine Anregung nicht erkennen lassen, müssen nicht behandelt werden.
(3) Eingaben gemäß Abs. 1, die von mindestens fünf Prozent der zum Zeitpunkt des Einlangens zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterfertigt sind, sind umgehend in Behandlung zu nehmen und spätestens innerhalb von sechs Monaten ab ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten. In derartigen Eingaben ist eine Person als Einbringer zu benennen und eine Zustelladresse anzugeben.
(4) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich bis spätestens 30. Juni einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und die Beantwortung von Eingaben gemäß Abs. 3 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Dem Stadtsenat obliegen alle nichtbehördlichen Aufgaben der Stadt, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.
(2) Der Gemeinderat kann durch die Geschäftsordnung im Abs. 1 genannte Aufgaben dem nach ihrem sachlichen Zusammenhang in Betracht kommenden Ausschuß zur selbständigen Erledigung übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Der Stadtsenat hat alle Anträge, über die der Gemeinderat zu beschließen hat, vorzuberaten. Dies gilt nicht für Anträge des Kontrollausschusses.
(4) Die Anträge des Stadtsenates an den Gemeinderat sind diesem von dem nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommenden Mitglied des Stadtsenates vorzutragen.
(5) Der Stadtsenat kann verlangen, daß bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen seines Aufgabenbereiches oder einzelne solcher Verhandlungsgegenstände einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen werden.
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(1) Der Gemeinderat hat mit Verordnung die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die Stadträte aufzuteilen (Geschäftsverteilung).
(2) Die Mitglieder des Stadtsenates haben in den Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsverteilung zugeteilt sind, im Stadtsenat zu berichten und die Anträge zu stellen.
(3) In der Geschäftsverteilung ist anzuführen, für welche Angelegenheiten Ausschüsse festgesetzt worden sind.
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(1) Mindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den Angelegenheiten des § 62 Abs. 1 die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluß der Sitzung gestellt, so hemmt es die Durchführung eines allenfalls bereits gefaßten Beschlusses.
(2) Die Anträge an den Gemeinderat hat in einem solchen Fall das nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommende Mitglied des Stadtsenates zu stellen.
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(1) Der Bürgermeister hat die Sitzungen des Stadtsenates nach Bedarf, nach Tunlichkeit in regelmäßigen Abständen, einzuberufen. Der Bürgermeister hat ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
(2) In den Sitzungen des Stadtsenates hat der Bürgermeister oder sein Stellvertreter den Vorsitz zu führen. Gehört der Bürgermeister dem Stadtsenat als stimmberechtigtes Mitglied an, so ist der Stadtsenat beschlußfähig, wenn der Bürgermeister und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates anwesend sind; gehört der Bürgermeister dem Stadtsenat nicht als stimmberechtigtes Mitglied an (Abs. 3), so ist der Stadtsenat beschlußfähig, wenn der Bürgermeister als Vorsitzender und mindestens fünf Mitglieder des Stadtsenates anwesend sind. § 36 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Ist der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen (§ 25 Abs. 1 und 2), so hat er kein Stimmrecht. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
(4) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a, 36 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis 5, 39 Abs. 1 bis 3, 40, 44 und 45 Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt und daß die Niederschrift vom Bürgermeister, einem weiteren Mitglied des Stadtsenates und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
(5) Die Sitzungen des Stadtsenates sind nicht öffentlich. Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Stadtsenates beratend teilzunehmen. Er hat insbesondere auf allfällige Gesetzwidrigkeiten von Anträgen aufmerksam zu machen. Der Vorsitzende kann auch sonstige Bedienstete der Stadt oder andere fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.
(6) Die Beschlußfassung des Stadtsenates kann in dringenden Fällen ausnahmsweise im Umlaufwege erfolgen: Umlaufbeschlüsse sind gültig, wenn sie mit der Stimme des Bürgermeisters und mindestens fünf weiteren Stimmen - hat der Bürgermeister kein Stimmrecht (Abs. 3), mit mindestens sechs Stimmen - angenommen worden sind. Das zuständige Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, über diese Beschlüsse in der nächsten Sitzung des Stadtsenates zu berichten.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Ist der Bürgermeister verhindert, an einer Sitzung des Stadtsenates teilzunehmen, so hat er ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft als sein Ersatzmitglied zu bestimmen; gehört seiner Gemeinderatspartei kein weiteres Mitglied an oder hat das Amt des Bürgermeisters vorzeitig geendet, so tritt in diesen Fällen das nächste nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied mit österreichischer Staatsbürgerschaft an seine Stelle. Dies gilt nicht, wenn der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs. 1 und 2).
(2) Ist ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates verhindert, an einer Sitzung des Stadtsenates teilzunehmen, oder hat das Amt eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates vorzeitig geendet, so hat der Bürgermeister das Ersatzmitglied einzuberufen. Ein Verhinderungsfall liegt jedenfalls in den im § 40 Abs. 1 angeführten Fällen vor.
(3) Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Mitglied des Stadtsenates (§ 28 Abs.1 erster Satz) über.
Im RIS seit
04.03.2015
(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.
(3) Abs. 1 lit. a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs. 1 und 2).
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bürgermeister durch Volksentscheid abgesetzt werden. § 51 Abs. 1, 2 und 4 und §§ 52 und 53 gelten sinngemäß. Für einen Beschluß des Gemeinderates auf Erlassung einer Verordnung auf Durchführung eines Volksentscheides zur Frage, ob der Bürgermeister abgesetzt werden soll, ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinderates und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Wurde mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen des Volksentscheides für die Absetzung des Bürgermeisters abgegeben, so endet das Amt des Bürgermeisters; die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. Wird der Bürgermeister nicht abgesetzt, hat er sein Amt für die laufende Funktionsperiode weiterzuführen.
(3) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister - im Fall des Endens seines Amtes von dem ihn Vertretenden (§ 76) - kundzumachen.
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(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Stadtsenates kann aus seiner Funktion abberufen werden (Abwahl)
(2) Ein Antrag auf Abwahl nach Abs. 1 lit. a muß von mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs. 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) des Stadtsenates gewählt worden ist, in einer Sitzung des Gemeinderates eingebracht werden.
(3) Bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrages auf Abwahl hat der Vorsitzende nachträglich einen entsprechenden Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und diese nach den in dieser öffentlichen Sitzung sonst zu behandelnden Tagesordnungspunkten zu reihen. § 36 Abs. 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(4) Über einen ordnungsgemäßen Antrag auf Abwahl ist in geheimer Wahl mit Stimmzetteln zu entscheiden, wobei die Stimmabgabe in einer Wahlzelle zu erfolgen hat. Stimmberechtigt sind im Fall des Abs. 1 lit. a nur die Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs. 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist. Der Vorsitzende hat den Betroffenen für abgewählt zu erklären, wenn
(5) Ist der Betroffene in der Sitzung des Gemeinderates nicht anwesend, hat ihn der Bürgermeister von der im Gemeinderat erfolgten Abwahl schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(6) Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch eine Abberufung (Abwahl) nicht berührt.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Wegen wiederholter Gesetzesverletzungen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung können der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates von der Landesregierung ihres Amtes für verlustig erklärt werden, wenn
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(1) Soll ein Mitglied des Stadtsenates eine leitende Stelle im Sinne des § 4 Unv-Transparenz-G bekleiden, hat der Stadtsenat innerhalb eines Monats nach seiner Erklärung, dass eine solche Betätigung im Interesse der Stadt liegt, beim Gemeinderat die Erteilung der Zustimmung zu beantragen.
(2) Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Antrages des Stadtsenates in öffentlicher Sitzung Beschluss zu fassen.
Im RIS seit
09.01.2023
(1) Der Bürgermeister vertritt die Stadt. Unbeschadet des § 103 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Stadt in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Stadt aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.
(2) Dem Bürgermeister obliegen alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Stadt als Wirtschaftskörper obliegt dem Bürgermeister die laufende Verwaltung. Laufende Verwaltung ist die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben der Gemeinde ohne weittragende finanzielle, wirtschaftliche, politische oder ähnliche Bedeutung. Ferner obliegt dem Bürgermeister
Über die Beauftragung der Rechtsvertretung hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Aufgaben - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - den nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommenden Mitgliedern des Stadtsenates zur Erledigung in seinem Namen übertragen, wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß.
(4) Der Bürgermeister hat das Recht, zu verlangen, daß er bei seinen Verfügungen und Entscheidungen vom Stadtsenat oder einem Ausschuß beraten wird. Dasselbe gilt sinngemäß im Fall einer Übertragung nach Abs. 3.
(5) Der Bürgermeister ist für seine Geschäftsführung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat verantwortlich.
Im RIS seit
09.01.2023
Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates zu sorgen.
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(1) Hat der Bürgermeister Bedenken gegen die Durchführung eines Beschlusses des Gemeinderates oder des Stadtsenates, weil er der Ansicht ist, daß der Beschluß dem Gesetz widerspricht oder daß er sich zum Nachteil für die Stadt auswirken würde, so hat er die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben.
(2) Der Bürgermeister hat die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluß gefaßt hat, vorzutragen.
(3) Handelt es sich um einen Beschluß des Gemeinderates oder um einen Beschluß des Stadtsenates in den ihm ausdrücklich durch Gesetz übertragenen Angelegenheiten, so ist der Beschluß entsprechend abzuändern, wenn das Organ, das ihn gefaßt hat, der Meinung des Bürgermeisters beipflichtet. Wird auf dem Beschluß beharrt, so darf seine Durchführung nicht länger aufgeschoben werden.
(4) Handelt es sich um einen Beschluß des Stadtsenates in den im § 62 Abs. 1 genannten Angelegenheiten und ändert der Stadtsenat seinen Beschluß nicht entsprechend der Ansicht des Bürgermeisters ab, so geht die Entscheidung auf den Gemeinderat über. § 64 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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(1) Erklärungen, durch die sich die Stadt privatrechtlich verpflichtet, bedürfen - ausgenommen die Geschäfte der laufenden Verwaltung - zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Fertigung durch den Bürgermeister oder den hiezu Berechtigten (§§ 70 Abs. 3 und 83 Abs. 1).
(2) Schriftliche Ausfertigungen von Verträgen, denen ein Beschluß des Gemeinderates oder des Stadtsenates zu Grunde liegt, sind zu ihrer Rechtswirksamkeit vom Bürgermeister und von einem weiteren Mitglied des Stadtsenates zu fertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen. Der Beschluß ist in der Ausfertigung anzuführen; sie ist vom Magistratsdirektor mitzufertigen.
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(1) Sind Verfügungen, die der Beschlußfassung eines Ausschusses, des Stadtsenates oder des Gemeinderates bedürfen, dringend notwendig und kann ein Beschluß des zuständigen Kollegialorganes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Stadt nicht mehr herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister die notwendigen Verfügungen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der Bürgermeister hat dem zuständigen Kollegialorgan ohne Verzug zu berichten.
(2) Dringende Verfügungen dürfen hinsichtlich des Stellenplanes und des Flächenwidmungsplanes nicht erlassen werden.
(3) Als dringende Verfügungen (Abs. 1) erlassene Verordnungen (§ 15 Abs. 1) treten außer Kraft, wenn sie der Gemeinderat in der ihrer Erlassung folgenden Sitzung nicht genehmigt.
(4) Tritt eine als dringende Verfügung erlassene Verordnung gemäß Abs. 3 außer Kraft, darf der Bürgermeister während eines Jahres ab dem Außerkrafttreten dieser Verordnung in dieser Angelegenheit keine gleichartige dringende Verfügung erlassen.
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(1) Die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches obliegen dem Bürgermeister. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.
(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates zur Erledigung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
(3) Die Bestimmungen des § 70 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder Weisung können der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates, denen Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der Landesvollziehung übertragen worden sind, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes für verlustig erklärt werden, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Während der Amtsperiode des Gemeinderates, in der die Erklärung des Amtsverlustes erfolgte, ist ihre neuerliche Wahl zu Mitgliedern des Stadtsenates ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt (§ 67 Abs.1).
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(1) Die Vizebürgermeister und die Stadträte haben den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 25 Abs. 5) zu vertreten. Ein Verhinderungsfall liegt außer in den im § 40 Abs. 1 angeführten Fällen jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als zwei Wochen wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen seine Geschäfte nicht vom Magistrat aus führt.
(2) Sollten der Bürgermeister und alle anderen Mitglieder des Stadtsenates gleichzeitig verhindert sein, so ist der Gemeinderat unverzüglich durch das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Der Gemeinderat hat unter dessen Vorsitz für die Dauer dieser Verhinderung aus seiner Mitte einen Vertreter des Bürgermeisters zu wählen. Als Vertreter des Bürgermeisters sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar. Für diese Wahl gilt § 23 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(3) Die Vorschriften für den Bürgermeister gelten für die Dauer der Vertretung auch für seinen Vertreter.
Im RIS seit
04.03.2015