10000289•Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL
10000289Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOLLaw01.03.1999
Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 1998, mit der die
Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL)
StF: LGBl Nr 8/1999
Sonstige Textteile
Artikel II (LGBl Nr 34/2013)
Artikel II und III (LGBl Nr 89/2013)
Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 51 Abs. 4 und 6 und Art. 56 K-LVG wird verordnet:
alte Dokumentnummer
(1) Die Landesregierung übt die oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt (Art. 38 Abs. 1 K-LVG).
(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen (Art. 41 Abs. 1 K-LVG).
(3) Abweichend von Abs. 2 darf sich die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu vom Landtag ermächtigt wird (Art. 41 Abs. 2 K-LVG).
(4) Die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 obliegen entweder der Landesregierung als Kollegium (§ 3) oder dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (§ 4).
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land (Art.40 Abs.1 K-LVG).
(2) Der Landeshauptmann schließt die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und den anderen Bundesländern nach Art.15a B-VG (Art.40 Abs.2 K-LVG).
(1) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:
(2) Soweit in Angelegenheiten nach Abs. 1 ein gegenteiliger Akt (actus contrarius) in Betracht kommt, ist auch dieser der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten. Unter Bestellung im Sinne des Abs. 1 Z 10, 12 und 15 ist auch die Weiterbestellung zu verstehen.
Im RIS seit
14.08.2023
(1) In der Referatseinteilung werden die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung enthaltenen Aufgabengebiete auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt.
(2) Die nicht der kollegialen Beratung und Beschlussfassung gemäß § 3 unterliegenden Aufgaben der Vollziehung (§ 1 Abs. 1) und des Landes als Träger von Privatrechten (§ 1 Abs. 2) werden von dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (Referent) selbständig im Wege der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung erledigt.
(3) Der Referent kann fallweise zu einer von ihm geführten Angelegenheit, die nicht gemäß § 3 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten ist, die Meinung des Kollegiums der Landesregierung einholen.
(1) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Sind der Landeshauptmann, der Erste Landeshauptmann-Stellvertreter und der Zweite Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert oder endet ihr Amt zur gleichen Zeit vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten. Sind alle Mitglieder der Landesregierung verhindert oder endet das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Ersatzmitglied der Landesregierung vertreten (Art. 46 Abs. 3 K-LVG).
(2) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 3 K-LVG) vertreten (Art. 46 Abs. 4 K-LVG).
(3) Inwieweit sich die Referenten (§ 4 Abs. 2) – unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit – bei der Besorgung der Geschäfte der Landesverwaltung durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden üben die Vollziehung des Bundes aus, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (mittelbare Bundesverwaltung - Art.102 Abs.1 B-VG; Art.51 Abs.1 K-LVG).
(2) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden besorgen die ihnen übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens (Auftragsverwaltung - Art.104 Abs.2 B-VG; Art.51 Abs.6 K-LVG).
Die Mitglieder der Landesregierung führen jene Angelegenheiten der Bundesverwaltung (§ 6 Abs. 1 und 2), die ihnen wegen des sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes durch die Referatseinteilung (§ 4) übertragen werden, im Namen des Landeshauptmannes. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.
alte Dokumentnummer
(1) Der Landeshauptmann wird in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten (Art. 105 Abs. 1 B-VG; Art. 46 Abs. 2 K-LVG).
(2) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (§ 6 Abs. 1 und 2) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 3 K-LVG) vertreten (Art. 46 Abs. 4 K-LVG).
(3) Inwieweit sich der Landeshauptmann oder einzelne Mitglieder der Landesregierung – unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit – bei der Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt – zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (Art. 58 Abs. 2 K-LVG).
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 gilt weder gegenüber dem Landtag noch gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn diese Auskünfte ausdrücklich verlangen (Art. 58 Abs. 3 K-LVG).
Im RIS seit
28.08.2025
In welchen Fällen sich ein Mitglied der Landesregierung der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, insbesondere in welchen Fällen es von der Teilnahme an der Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums der Landesregierung ausgeschlossen ist, richtet sich nach § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018.
Im RIS seit
29.04.2019
Ist ein Mitglied der Landesregierung länger als drei Tage an der Ausübung seines Amtes verhindert oder beabsichtigt es, das Gebiet der Republik Österreich zu verlassen, so hat es dies dem Landeshauptmann bekanntzugeben.
alte Dokumentnummer
(1) Der Landeshauptmann als Vorsitzender (§ 13) hat die Landesregierung zu den kollegialen Beratungen nach Bedarf, nach Tunlichkeit in regelmäßigen Abständen von zwei Wochen, einzuberufen.
(2) Eine Sitzung der Landesregierung muss einberufen werden, wenn dies
(3) Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und ist - ausgenommen dringende und unaufschiebbare Fälle - den Mitgliedern der Landesregierung, in den Fällen des § 5 Abs. 2 dem in Betracht kommenden Ersatzmitglied, mindestens zwei Tage vorher zuzustellen. Gleichzeitig mit der Einberufung ist die Tagesordnung den Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.
(4) Der Landeshauptmann als Vorsitzender (§ 13) hat die Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung aufgrund von schriftlichen Anträgen festzusetzen, die von den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung spätestens am achten Tag vor dem Sitzungstag einzubringen sind. Die Tagesordnungspunkte sind so zu reihen, daß zum Vortrag zuerst der Vorsitzende und dann jenes Mitglied der Landesregierung kommt, das in der vorangegangenen Sitzung zuletzt an der Reihe war; die weitere Reihenfolge richtet sich nach der Anführung der Mitglieder der Landesregierung in der Referatseinteilung.
(5) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 3 und 4 werden Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt.
(6) Gesetz- und Verordnungsentwürfe sind den Mitgliedern der Landesregierung zugleich mit der Tagesordnung zu übermitteln.
(7) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur im Fall der Dringlichkeit in der Sitzung der Landesregierung behandelt werden. Die Dringlichkeit ist durch Beschluß der Landesregierung festzustellen.
(8) Bei Bedarf können Vertreter der Institutionen der Sozialpartnerschaft, der Industriellenvereinigung sowie des Arbeitsmarktservice zur wechselseitigen Information und gemeinsamen Beratung mit der Landesregierung nach Erledigung der Tagesordnung der Regierungssitzung eingeladen werden.
Im RIS seit
14.08.2023
Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz (Art. 57 Abs. 1 K-LVG); er hat für den geregelten Ablauf der Sitzungen zu sorgen.
alte Dokumentnummer
(1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind (Art. 57 Abs. 2 K-LVG).
(2) Zu Beschlüssen der Landesregierung ist – soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist – mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung oder die Erklärung, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gilt als Gegenstimme (Art. 57 Abs. 3 K-LVG).
(3) Die Abstimmung hat mündlich zu erfolgen.
Im RIS seit
28.02.2023
(1) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.
(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit durch den Vorsitzenden haben die Mitglieder der Landesregierung die einzelnen Angelegenheiten in der Reihenfolge der Tagesordnung vorzutragen. Die Landesregierung darf im Einzelfall eine andere Reihenfolge beschließen.
(3) Der Vortrag ist mit einem gleichzeitig schriftlich vorzulegenden Antrag zu schließen.
(4) Abänderungs- und Zusatzanträge dürfen von jedem Mitglied der Landesregierung bis zur Einleitung des Abstimmungsvorganges schriftlich gestellt werden.
(5) Jeder Antrag darf vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur Einleitung des Abstimmungsvorganges schriftlich oder mündlich zurückgezogen werden.
(1) Für Erledigungen, die der kollegialen Beschlußfassung durch die Landesregierung gemäß §3 bedürfen, sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung Sitzungsvorträge auszuarbeiten.
(2) Sitzungsvorträge haben den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und den Antrag (§15 Abs.3) in möglichst gedrängter, deutlicher und alle Hauptfragen einschließender Fassung zu enthalten.
(3) Die zuständige Abteilung im Sinne des Abs.1 hat Sitzungsvorträge vor der Erstattung des Vorschlages des Referenten für die Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung oder vor der Anordnung der Beschlußfassung im Umlaufwege (§20) dem Landesamtsdirektor zuzuleiten.
(1) Der Landesamtsdirektor hat an den Sitzungen der Landesregierung beratend teilzunehmen.
(2) Weitere Landesbedienstete oder sonstige fachkundige Personen dürfen aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung den Sitzungen beigezogen werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Vertreter, die nach § 12 Abs. 8 eingeladen sind, sofern sie der Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung beigezogen werden.
Im RIS seit
14.08.2023
(1) Über die Sitzungen der Landesregierung ist durch den vom Landeshauptmann bestellten Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Verwendung von Tonaufzeichnungsgeräten zum Zweck der Erstellung der Niederschrift ist zulässig.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
(3) Die bezüglichen Aktenstücke sind vom Schriftführer mit einem Hinweis auf den gefaßten Beschluß zu versehen.
(4) Auf Verlangen eines Mitgliedes der Landesregierung ist seine Stellungnahme zu einem Antrag wörtlich zu protokollieren.
(5) Die Niederschrift ist vom Landeshauptmann, vom Ersten und Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter, vom Landesamtsdirektor und vom Schriftführer zu fertigen.
(6) Die Niederschrift ist vom Schriftführer unverzüglich jedenfalls den Mitgliedern der Landesregierung und dem Landesamtsdirektor zuzustellen.
(7) Einwendungen gegen die Niederschrift sind nach Möglichkeit spätestens in der auf die Zustellung der Niederschrift folgenden Sitzung der Landesregierung vorzubringen; andernfalls gilt die Niederschrift als genehmigt. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizufügen.
(8) Der Landesamtsdirektor hat ein vom Schriftführer zu fertigendes Beschlussprotokoll über die Sitzung der Landesregierung mit dem Inhalt gemäß Abs. 2 lit. a bis e innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Regierungssitzung den Mitgliedern des Landtages zu übermitteln und im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.
Im RIS seit
11.07.2018
(1) Jedes Mitglied der Landesregierung hat das Recht, nach Festsetzung der Tagesordnung (§ 12 Abs. 4) und auch noch während der Sitzung der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.
(2) Anträge in Angelegenheiten, die gemäß § 3 Abs.1 Z 41 bis 44 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind, sind mit den Akten vor der Behandlung in der Sitzung dem für Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Einsicht zu übermitteln.
Im RIS seit
14.08.2023
(1) Erscheint dem zuständigen Mitglied der Landesregierung hinsichtlich einzelner der kollegialen Beratung und Beschlußfassung gemäß § 3 unterliegenden Angelegenheiten eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist derselbe Sitzungsvortrag (§ 16) den Mitgliedern der Landesregierung zuzuleiten (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).
(2) Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden (Art. 57 Abs. 4 K-LVG). Die Zustimmung wird durch Unterfertigung eines diesbezüglichen Vermerkes unter Beifügung des Datums erteilt. Das Mitglied der Landesregierung, das die Zustimmung nicht erteilt, hat den Sitzungsvortrag nach Beifügung eines entsprechenden Vermerkes dem Referenten zuzuleiten.
(3) Ein Beschluß im Umlaufwege kommt mit dem Tag der Beisetzung der letzten Unterschrift zustande (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).
(4) Im Fall der elektronischen Abwicklung der Beschlussfassung hat an die Stelle der Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität der fertigenden Mitglieder der Landesregierung und der Authentizität ihrer jeweiligen Willenserklärung zu treten (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).
(5) Die im Umlaufwege gefassten Beschlüsse sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung der Landesregierung zu protokollieren.
Im RIS seit
29.03.2024
Sind Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht gemäß § 4 auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt, hat der Landeshauptmann Sitzungsvorträge (§ 16) einzubringen (§ 12 Abs. 4) und den Antrag nach § 15 Abs. 3 zu stellen.
alte Dokumentnummer
Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität seiner Handlung treten.
Im RIS seit
28.02.2023
Im Landesgesetzblatt kundzumachende Verordnungen der Landesregierung und im Landesgesetzblatt kundzumachende Verordnungen des Landeshauptmannes sind vom Landeshauptmann zu fertigen. Im Fall der elektronischen Aktenführung ist an Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Fertigenden und der Authentizität seiner Fertigung zulässig.
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Diese Verordnung tritt - soweit Abs.2 nicht anderes bestimmt - an dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) §5 Abs.3 und §8 Abs.2 treten mit dem Tag, an dem die der Kundmachung der Kärntner Landesverfassung (18.Oktober 1996) folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, in Kraft.
(3) Bis zu dem in Abs.2 angeführten Zeitpunkt gelten die Vertretungsregelungen der Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung (GeOL), LGBl Nr 79/1975, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 50/1981, 30/1987, 59/1990, 92/1990, 122/1991, 75/1992, 134/1992 und 98/1994.
(1) § 3 Z 5 und § 3 Z 16 K-GOL in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit 1. Jänner 2014 entfällt in § 3 Z 11 K-GOL in der Fassung des Art. I die Wortfolge „und die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates (Art. 129b Abs. 1 B-VG; § 3 Abs. 2 K-UVSG)“.
§ 1 Abs. 1, § 3 Z 5 und § 3 Z 35 K-GOL in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung geändert wird, LGBl. Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert: Art. II Abs. 1 lautet: „(1) § 3 Z 16 K-GOL in der Fassung des Art. I tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
(1) § 3 Z 42a, § 12 Abs. 3 und § 18 Abs. 8 K-GOL in der Fassung des Art. I treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(2) § 12 Abs. 2, § 14 und § 18 Abs. 2 lit. c K-GOL in der Fassung des Art. I treten mit der Angelobung der nach dem Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages neu gewählten Landesregierung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 2 erster Satz K-GOL außer Kraft.
(1) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 2 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(1) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 7 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Art. I tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Im RIS seit
28.08.2025
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