20000007•Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D
20000007Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und DLaw01.09.1999
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 27. Juli 1999
betreffend die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C
und D
StF: LGBl Nr 48/1999
Sonstige Textteile
Aufgrund des 2. Abschnittes des II. Teiles Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71, zuletzt geändert durch LGBl Nr 71/1998, und der §§ 2 Abs. 2, 19 und 20 Kärntner Verwaltungsakademiegesetz, LGBl Nr 65/1998, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D.
(1) Ziel der Grundausbildung ist es, die für die jeweilige Verwendungsgruppe erforderlichen allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(2) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), Besuch (Abschluß) des Einführungs- und des Grundausbildungslehrganges sowie durch Selbststudium.
(3) Die Grundausbildung wird mit der Dienstprüfung abgeschlossen.
(1) An der Kärntner Verwaltungsakademie sind für folgende Gegenstände Grundausbildungslehrgänge einzurichten:
(2) Das Zuweisungserfordernis zum Grundausbildungslehrgang i. S. des § 25 K-DRG 1994 erfüllen jene Bediensteten, die seit mindestens sechs Monaten in der Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zulassung (Zuweisung) zum Lehrgang zu widerrufen.
(4) Mitglieder der Prüfungskommissionen sind als Vortragende bei den Lehrgängen heranzuziehen.
(1) Die Dienstprüfung ist für alle Verwendungsgruppen schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Zur Dienstprüfung zuzulassen sind Landesbedienstete, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und eine mindestens zweijährige zufriedenstellende Verwendung im Landesdienst aufweisen, wobei diese Verwendung vor der Zulassung zur Dienstprüfung der jeweiligen Verwendungsgruppe zu entsprechen hat.
(3) Zulassungserfordernis ist neben der Absolvierung der Grundausbildungslehrgänge der Besuch des Einführungslehrganges an der Kärntner Verwaltungsakademie. § 3 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Von der Voraussetzung des Abs 3 darf in begründeten Fällen abgesehen werden.
Im RIS seit
30.12.2014
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, aufgrund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle seines Arbeitsgebietes sowohl in bezug auf die fachlichen Belange im Sinne einer aktenmäßigen Erledigung als auch hinsichtlich der Beachtung der einschlägigen
materiell- und verfahrensrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu behandeln.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten. Die Aufgaben sind unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen, die an einen Bediensteten der betreffenden Verwendungsgruppe gestellt werden, zu bearbeiten und Stoffgebieten zu entnehmen, die für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen sind. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Themen sind von jenen Mitgliedern der Prüfungskommission zu erstellen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmt werden. Von Kandidaten des Rechtskundigen Dienstes, des Höheren Landwirtschaftlichen Dienstes, des Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienstes, des Höheren Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden, des Gehobenen Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden und des Technischen Fachdienstes bei den Agrarbehörden sind jedenfalls zwei unterschiedliche Themen zu bearbeiten.
(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfung ist zu bemessen:
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die für die betreffende Verwendung vorgesehenen allgemeinen Gegenstände und die in der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehenen besonderen Gegenstände (Fachgegenstände). Für Kandidaten des Gehobenen Verwaltungsdienstes ist im Rechnungsdienst kein weiterer Gegenstand vorzuschreiben.
(2) Die Dienstbehörde hat bei der vorgesehenen Auswahl der in der Anlage angeführten Fachgegenstände nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Soweit für Kandidaten des Wissenschaftlichen Dienstes keiner der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände inhaltlich in Betracht kommt, ist das Thema des besonderen Prüfungsgegenstandes jenem Zweig der Wissenschaften zu entnehmen, in dem der Bedienstete tätig ist oder tätig sein soll.
Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt:
Im RIS seit
29.01.2024
(1) Für die Dienstprüfung sind beim Amt der Kärntner Landesregierung Prüfungskommissionen einzurichten, die von der Kärntner Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.
(2) Für die Dienstprüfung von Kandidaten in wissenschaftlicher Verwendung ist im Anlassfall eine Prüfungskommission einzurichten.
(3) Zu Mitgliedern von Prüfungskommissionen dürfen
(4) Zum Vorsitzenden einer Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Bedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe, für Prüfungen von Kandidaten der Technischen Dienste (ausgenommen im Mittleren Dienst) nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe, die Absolventen eines technischen Studiums sind, bestellt werden.
Im RIS seit
01.08.2018
(1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und den erforderlichen weiteren Mitgliedern, wobei Fachgegenstände auch von mehreren Prüfern geprüft werden dürfen.
(2) Der Prüfungssenat für die Prüfung im
Im RIS seit
01.08.2018
Der Vorsitzende der Prüfungskommission darf insbesondere nachstehende weitere Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 35 Abs.1 zweiter Satz K-DRG 1994 auf die Grundausbildung oder Teile davon anrechnen, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist:
Im RIS seit
06.07.2023
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung treten außer Kraft: die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 22. August 1972, Zl. Präs-707/7/1972, betreffend die Prüfung für den “Rechtskundigen Dienst”, LGBl Nr 55/1972, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs- 175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. September 1995, Zl. Präs-218/3/95, betreffend die Grundausbildung für den “Höheren Technischen Dienst”, LGBl Nr 88/1995, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1980, Zl. Präs-290/10/1980, betreffend die Grundausbildung für den “Höheren Technischen Dienst bei den Agrarbehörden”, LGBl Nr 49/1980, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1980, Zl. Präs-1590/1/1980, betreffend die Grundausbildung für den “Höheren Landwirtschaftlichen Dienst”, LGBl Nr 48/1980, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 26. Juni 1979, Zl. Präs-165/7/1979, betreffend die Prüfung für den “Gehobenen Verwaltungsdienst”, LGBl Nr 62/1979, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. September 1995, Zl. Präs-2324/1/95, betreffend die Grundausbildung für den “Gehobenen Technischen Dienst”, LGBl Nr 89/1995, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Mai 1979, Zl. Präs-187/5/1979, betreffend die Prüfung für den “Gehobenen Technischen Dienst bei den Agrarbehörden”, LGBl Nr 46/1979, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1980, Zl. Präs-1601/1/1980, betreffend die Grundausbildung für den “Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienst”, LGBl Nr 50/1980, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. September 1980, Zl. Präs-666/6/1980, betreffend die Grundausbildung für die “Verwendungsgruppe C”, LGBl Nr 71/1980, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs- 175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. September 1995, Zl. Präs-380/2/95, betreffend die Grundausbildung für den “Technischen Fachdienst”, LGBl Nr 90/1995, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Mai 1979, Zl. Präs-1580/1/1979, betreffend die Prüfung für den “Technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden”, LGBl Nr 47/1979, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. September 1980, Zl. Präs-1930/4/1980, betreffend die Grundausbildung für die “Verwendungsgruppe D”, LGBl Nr 72/1980, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellten Mitglieder der Prüfungskommissionen gelten bis zum Ablauf der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Funktionsperiode als Mitglieder der Prüfungskommissionen im Sinn dieser Verordnung.
Im RIS seit
29.01.2024
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"21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten"
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