20000013•Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG
20000013Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JGLaw08.06.2010
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}Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG
StF: LGBl Nr 21/2000 (WV)
Sonstige Textteile
Ziele dieses Gesetzes sind:
Im RIS seit
09.03.2018
(1) Das Jagdrecht besteht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.
(2) Das Jagdrecht fließt aus dem Grundeigentum; es ist mit diesem verbunden und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden.
Im RIS seit
09.03.2018
(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt (Jagdausübungsrecht).
(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Wenn das Eigentum an der Grundfläche, mit dem ein Eigenjagdrecht verbunden ist, einer einzelnen physischen Person, die nicht das Recht zu jagen hat (§ 36 Abs. 1) oder die Jagd nicht selbst ausüben will, oder im übrigen mehreren physischen Personen, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person zusteht, und die Jagd nicht verpachtet ist, steht das Jagdausübungsrecht jener Person zu, die vom einzelnen Jagdausübungsberechtigten oder vom Vertretungsbefugten der sonstigen angeführten Jagdausübungsberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht wird (Bevollmächtigter). Wird ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt oder erlischt er im Falle des Todes des Pächters und beträgt die noch verbleibende Pachtzeit weniger als ein Jahr, so hat der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebietes für die noch verbleibende Zeitdauer einen Bevollmächtigten zu bestellen, sofern er nicht selbst das Recht zu jagen hat. Ein vom Jagdausübungsberechtigten bestellter Bevollmächtigter bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Bevollmächtigte als Pächter (§ 18) in Frage käme. Wird trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde kein geeigneter Bevollmächtigter namhaft gemacht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Bestätigung des Bevollmächtigten einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen. Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten hat der Grundeigentümer zu tragen.
(4) Das Jagdausübungsrecht kann nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 16 ff.), der Bestellung von Bevollmächtigten (Abs. 3) oder der Bestellung von Jagdverwaltern (§ 34) auf dritte Personen übertragen werden.
(5) Gemeinden haben ihr Jagdausübungsrecht zu verpachten; falls die Verpachtung nicht möglich ist, ist zur Ausübung der Jagd ein Jagdverwalter zu bestellen (§ 34).
(6) Verzichtet ein Eigenjagdberechtigter gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf sein Jagdausübungsrecht, so ist das Eigenjagdgebiet von der Bezirksverwaltungsbehörde benachbarten Jagdgebieten anzuschließen (§ 10 Abs. 1). Ein solcher Verzicht bindet für die Dauer seiner Wirksamkeit auch den Rechtsnachfolger. Ein Verzicht hinsichtlich eines Teiles des Jagdgebietes oder eines Teiles des Jagdausübungsrechtes ist unzulässig. Der Verzicht gilt auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd.
Im RIS seit
09.03.2018
(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Wildlebende Vogelarten, die im Sinne der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) in Österreich – unbeschadet § 51 Abs. 4a – nicht bejagt werden dürfen – dürfen ungeachtet der angewandten Methode – weder absichtlich getötet noch gefangen werden; solche Vogelarten dürfen – unbeschadet §§ 54 und 54a – auch nicht gehalten werden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, daß die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 71 Abs. 3) vermieden werden.
(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes und der Tragfähigkeit des Biotops angepasster artenreicher und gesunder Wildstand sowie ein Waldzustand, der die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes – insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden – erfüllt, erzielt und erhalten werden. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.
(3) Die Hege umfaßt das Recht und die Pflicht, das Wild zu betreuen, ihm die Lebensgrundlagen zu sichern, seine Entwicklung zu fördern und allen Störungen entgegenzuwirken. Sie umfaßt auch die Förderung der Umweltbedingungen durch Äsungsverbesserung und Reviergestaltung. Hiezu zählen insbesondere die Anlage von Daueräsungsflächen und Deckungsflächen, Verbißgehölzen, Hecken, Remisen u. ä. Es ist jedoch verboten, eine Wildart so zu überhegen, daß die im Jagdgebiet – ausgenommen die Zeit der Vegetationsruhe – vorhandene natürliche Äsung zu ihrer Ernährung nicht mehr ausreicht.
Im RIS seit
09.03.2018
Zum Wild im Sinne dieses Gesetzes gehören:
Im RIS seit
09.04.2025
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – keine Anwendung auf Wild, das in Gehegen (§ 8) gehalten wird.
(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.
(2) Auf Antrag des Grundeigentümers kann in den Fällen, in denen eine an der Landesgrenze gelegene Grundfläche das nach Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, ein Eigenjagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die Grundfläche und eine in den Ländern Salzburg, Steiermark oder Tirol gelegene, demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende und jagdlich nutzbare Grundfläche zusammen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen und wenn außerdem nach dem Jagdgesetz des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.
(1) Die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, bilden das Gemeindejagdgebiet.
(2) Auf begründeten Antrag der Gemeinde können mehrere Gemeindejagdgebiete gebildet werden (§ 9 Abs. 5), wenn für jedes Jagdgebiet die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen und wenn nicht die Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen.
(3) Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Abs. 1) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen.
Im RIS seit
09.03.2018
(1) Als zusammenhängend im Sinne der §§ 5 und 6 gelten Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.
(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und Grundflächen von ähnlicher Konfiguration, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs. 5 zusteht.
(3) Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt.
(1) Gehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild (§ 4) entweder zur Schau, zur Zucht, zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken gehalten wird.
(2) Gehege müssen gegen benachbarte Grundstücke so abgeschlossen sein, dass das Wild – mit Ausnahme des Federwildes – weder ein- noch auswechseln kann.
(3) Wer beabsichtigt, ein Gehege anzulegen, hat dies vor der Anlage unter Angabe der Wildarten, der Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen das Gehege angelegt werden soll, und einer Beschreibung der geplanten Einfriedung der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan und ein Beleg über das Eigentum oder die Zustimmung des Eigentümers anzuschließen. Soll in einem Gehege Schalenwild gehalten werden, ist eine nach dem Forstgesetz 1975 erforderliche Rodungsbewilligung anzuschließen, insoweit sich das Gehege auf Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 erstreckt.
(4) Bei der Landesregierung eingelangte Anzeigen sind von dieser unverzüglich der Kärntner Jägerschaft, der Landwirtschaftskammer und den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu übermitteln. Vor Ablauf dieser Frist darf weder eine Untersagung des Geheges noch eine Feststellung, dass der Errichtung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, erfolgen. Die Anhörungsrechte begründen keine Parteistellung.
(5) Die Landesregierung hat die Anlage eines Geheges zu untersagen, wenn die Einfriedung nicht so beschaffen ist, dass sie dem Abs. 2 entspricht oder wenn die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten dadurch wesentlich beeinträchtigt wäre.
(6) Erfolgt eine Untersagung binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Landesregierung vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Anlage des Geheges keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Errichtung begonnen werden, und zwar
(7) Wild in einem Gehege zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes darf – unbeschadet tierschutzrechtlicher Anordnungen – nur vom Anleger oder dem jeweiligen Betreiber des Geheges oder von Personen getötet werden, die von diesen hiezu beauftragt wurden. Der Verkauf von Abschüssen ist verboten.
(8) Bricht Wild aus einem Gehege aus, so ist der Anleger verpflichtet, unverzüglich die Landesregierung, die Jagdausübungsberechtigten der umliegenden Jagdgebiete und die Kärntner Jägerschaft zu verständigen. Soll Wild aus einem Gehege in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, in die freie Wildbahn entlassen werden, gilt § 73 Abs. 3 erster bis dritter Satz. Die Entlassung von Schalenwild in die freie Wildbahn bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und den Altersaufbau dieser Wildart zu erwarten sind und wenn weder ein zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglicher Wildstand entsteht noch eine Zunahme von Wildschäden zu erwarten ist. Bei Rotwild darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn die Entlassung in Rotwildkernzonen oder in Rotwildrandzonen erfolgt. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.
(9) Die Landesregierung hat die Auflassung eines Geheges binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, wenn es vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von einer Anzeige betrieben wird oder wenn nachträglich ein Untersagungsgrund nach Abs. 5 eintritt. Die Auflassung ist primär demjenigen, der die Anzeige eingebracht hat, oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen, bei konsenslos errichteten Gehegen demjenigen, der die Anlage veranlasst hat; können diese nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.
Im RIS seit
27.01.2021
(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§ 17 Abs. 1) festgestellt.
(2) 18 Monate vor Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, mit welcher die Grundeigentümer, die für die kommende Pachtzeit die Befugnis zur Eigenjagd (§ 5) beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch – ausgenommen die Fälle nach Abs. 4 – binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und zu begründen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Kundmachung im Sinne des Abs. 2 jenen Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdpachtzeit das Eigenjagdrecht auf Grundstücken ausüben, die an das Gemeindejagdgebiet angrenzen. Die Frist zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des Abs. 2 ist für diese Grundeigentümer mit mindestens sechs Wochen nach der Zustellung der Kundmachung festzusetzen.
(4) War das Eigenjagdgebiet bereits anerkannt, so ist für die kommende Pachtzeit der Gemeindejagd eine neuerliche Anmeldung nicht erforderlich, sofern keine Veränderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind.
(5) Nach Ablauf der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen,
(6) Eigenjagden, die nicht innerhalb der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiet angemeldet werden, gehören – falls nicht Abs. 4 Platz greift – für die nächste Pachtzeit der Gemeindejagd zum Gemeindejagdgebiet. Wird eine solche Eigenjagd, die das Mindestflächenausmaß einer Gemeindejagd (§ 6 Abs. 1)nicht erreicht, nur von Eigenjagdgebieten umschlossen, so ist sie einem oder mehreren benachbarten Eigenjagdgebieten anzuschließen (§ 10).
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses über die Gemeindejagd (§§ 22 und 23) oder im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung sinngemäß anzuwenden, sobald die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages feststeht.
(8) Entgegen den Bestimmungen des § 5, in Verbindung mit § 7 und § 9, erlassene Bescheide über die Feststellung von Eigenjagdgebieten und entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2, in Verbindung mit § 7, erlassene Bescheide über die Feststellung von Gemeindejagdgebieten sind mit Nichtigkeit bedroht. Der Landesregierung obliegt die Aufhebung der nach diesem Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide. Nach Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig.
(9) Von einer Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung sind auch allfällige Verfügungen nach §§ 10 bis 12, die dieses Jagdgebiet betreffen, erfaßt.
(10) Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Abs. 8) bereits verpachtet, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter), und zwar bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung. Diese Entscheidung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes über die Verpachtung zur Folge.
(11) Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Abs. 8) noch nicht verpachtet, so bleibt das Jagdausübungsrecht beim Grundeigentümer, und zwar bis zum Ablauf der Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht, wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung; bei Nichtigerklärung einer Gemeindejagdgebietsfeststellung hat die Gemeinde für den angeführten Zeitraum einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen.
Im RIS seit
09.03.2018
(1) Benachbarten Jagdgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen:
(2) Der Anschluß von im Abs. 1 angeführten Grundstücken bzw. Grundflächen an ein Jagdgebiet gilt als Pachtverhältnis. Die Vereinbarung über die Höhe des Pachtzinses bedarf der Schriftform. Kommt eine Einigung über den Pachtzins nicht zustande, so ist er von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen; bei Gemeindejagden und nicht verpachteten Eigenjagden sind hiebei die Pachtzinse zu berücksichtigen, die für Jagden erzielt werden, die in der Nähe liegen und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen; bei verpachteten Eigenjagden ist der für die Eigenjagd vereinbarte Pachtzins festzusetzen.
(1) Jagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden; soweit möglich, ist dem Flächentausch der Vorzug zu geben. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.
(2) Außer der Abrundung nach Abs. 1 kann aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.
(2a) Vor Entscheidungen nach Abs. 1 oder 2 haben die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung den Bezirksjagdbeirat und die Jagdverwaltungsbeiräte der betroffenen oder berührten Gemeindejagdgebiete zu hören.
(3) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz festzusetzen ist. Die Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes bedarf der Schriftform.
Im RIS seit
09.03.2018
Die Bezirksverwaltungsbehörde darf auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten die Zerlegung von Eigenjagdgebieten in mehrere selbständige Jagdgebiete genehmigen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang das für das betreffende Jagdgebiet erforderliche Mindestausmaß aufweist, die Zerlegung aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes gerechtfertigt ist und nicht die Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen. Die Zerlegung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft laufende Geltungsdauer des Abschussplanes (§ 57 Abs. 3) endet.
Die sich aus den §§ 10 bis 12 ergebenden Verfügungen sind für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, und zwar hinsichtlich der sich aus § 10 Abs. 1 lit. b und e ergebenden Verfügungen im jeweils erforderlichen Zeitpunkt und hinsichtlich der sich aus § 10 Abs. 1 lit. a, c und d ergebenden Verfügungen anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete – im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung (§ 9 Abs. 8) im frühestmöglichen Zeitpunkt – zu treffen; innerhalb dieser Zeit bleiben sie solange aufrecht, als sie von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Gemeinden oder Eigenjagdberechtigten von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen für den Anschluß, die Zerlegung, die Abrundung oder den Austausch der Jagdgebiete weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben.
(1) Von einer Veräußerung eines Eigenjagdgebietes oder von Teilen davon hat der Grundeigentümer die Bezirksverwaltungsbehörde und die Kärntner Jägerschaft zu verständigen. Wird ein Eigenjagdgebiet teilweise veräußert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob das Eigenjagdrecht hinsichtlich jener Grundfläche aufrecht bleibt, welche den Erfordernissen für eine Eigenjagd entspricht. Grundflächen, die den Erfordernissen für ein Eigenjagdgebiet nicht mehr entsprechen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb Jagdgebieten anzuschließen.
(2) Entsteht im Laufe der Pachtdauer der Gemeindejagd ein Eigenjagdgebiet, so tritt die Befugnis zur Ausübung der Eigenjagd auf diesem Gebiet erst nach Ablauf der Pachtdauer unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung und Feststellung dieses Jagdgebietes (§ 9) ein. Die Eigenjagd kann jedoch erst dann ausgeübt werden, wenn die Pachtdauer für die Gemeindejagdgebiete, denen Teile solcher Eigenjagdgebiete angehören, abgelaufen ist. Bis dahin bleiben die einzelnen Teile dieses neu entstandenen Eigenjagdgebietes Bestandteile des Gemeindejagdgebietes.
Im RIS seit
09.04.2025
(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen, Sportanlagen (ausgenommen Skipisten und -loipen) und industriellen oder gewerblichen Zwecken dienenden Werksanlagen ruht die Jagd.
(1a) Abweichend von Abs. 1 sind zulässig:
(2) Auf Antrag des Eigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde
(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Weidezäune verhagt sind, findet die Bestimmung des Abs. 2 keine Anwendung.
(4) Auf den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Vorrichtungen angebracht oder aufrecht erhalten werden, die einwechselndes Wild hindern, wieder auszuwechseln. Es ist verboten, Wild auf die in Abs.1 und 2 bezeichneten Grundstücke zu locken (anzukirren).
(5) Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen. Dies gilt nicht für Wild in einem Gehege zur Gewinnung von Fleisch (§ 8 Abs. 1), das derselben Art angehört wie das im Gehege gehaltene Wild.
(6) Unbeschadet weitergehender Befugnisse dürfen die Eigentümer der in Abs. 1 und 2 genannten Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen auf diesen,
Im RIS seit
09.04.2025
(1) Das Jagdausübungsrecht darf nur in seiner Gesamtheit Gegenstand eines Pachtvertrages sein.
(2) Jagdpachtverträge bedürfen der Schriftform; sie haben jedenfalls die Namen des Pächters, des Verpächters, die Bezeichnung des Jagdgebietes, die Größe des Jagdgebietes, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu enthalten; im Jagdpachtvertrag können weiters eine Regelung über die Zahl der Jagderlaubnisscheine, die zu bestellenden Jagdschutzorgane, die Hundehaltung und den Ersatz für Wild- und Jagdschäden sowie sonstige mit der Jagd zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden. Jagdpachtverträge für die Verpachtung von Gemeindejagden haben zusätzlich die Bestimmung zu enthalten, daß sich der Pächter verpflichtet, mindestens die Hälfte der jährlich ausgegebenen Jagderlaubnisscheine (§ 41) für in der Gemeinde ansässige Jäger auszustellen. Jagdpachtverträge sind nach dem Muster eines Jagdpachtvertrages (Abs. 5) abzufassen.
(3) Jagdpachtverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie sind vom Pächter binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verpachtung entspricht und der Pächter die erforderliche Eignung (§ 18) hat. Die Versagung der Genehmigung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages, so gilt der Pachtvertrag als genehmigt.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für Jagdpachtverträge betreffend das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagden nur insoweit, als § 29 nicht anderes bestimmt.
(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 und auf die Erfordernisse eines geordneten Jagdbetriebes durch Verordnung Muster für Pachtverträge für die Verpachtung von Gemeindejagden und Eigenjagden zu erlassen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Kärntner Jägerschaft, die Landwirtschaftskammer und der Kärntner Gemeindebund anzuhören.
Im RIS seit
09.03.2018
(1) Die Pachtdauer beträgt zehn Jahre. Wird das Jagdpachtverhältnis vorzeitig aufgelöst oder gekündigt oder erlischt es vorzeitig oder soll ein auf Grund des § 12 während der Pachtzeit der Gemeindejagd entstandenes Jagdgebiet verpachtet werden, so darf das Jagdausübungsrecht nur auf den Rest der Pachtdauer verpachtet werden, soferne diese noch mindestens zwölf Monate beträgt; beträgt die Pachtdauer nicht mindestens zwölf Monate, darf eine neuerliche Verpachtung erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgen.
(2) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
(1) Das Jagdausübungsrecht darf nur an Personen verpachtet werden,
(1a) Das Jagdausübungsrecht in einer Gemeindejagd darf über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus überdies nur an Personen verpachtet werden, deren Hauptwohnsitz – bei juristischen Personen der Hauptwohnsitz des Bevollmächtigten (Abs. 3) und im Falle des Abs. 4 der Hauptwohnsitz der überwiegenden Zahl der Vereinsmitglieder – so gelegen ist, daß im Falle einer Pachtung durch natürliche Personen diese, durch juristische Personen der Bevollmächtigte und im Falle des Abs. 4 die Vereinsmitglieder persönlich die Jagd so ausüben können, daß eine ordnungsgemäße Jagdausübung und damit auch ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet ist.
(2) Personen nicht österreichischer Staatsbürgerschaft – ausgenommen Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union – bedürfen zum Abschluß eines Jagdpachtvertrages der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c, bei Gemeindejagden auch des Abs. 1a, nicht vorliegen oder die Verpachtung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese Personen haben zusätzlich zum Erfordernis nach Abs. 1 lit. b den Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß § 37 Abs. 7 lit. a oder c zu erbringen.
(3) Das Jagdausübungsrecht darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr namhaft gemachte Bevollmächtigte die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland, ausgenommen in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben, gelten überdies die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(4) Das Jagdausübungsrecht darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl.I Nr 66/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2021, nur verpachtet werden, wenn
(5) Soll das Jagdausübungsrecht an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), so muß jede Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Die Zahl der Pächter darf die nach § 19 zulässige Zahl von Jagdausübungsberechtigten nicht übersteigen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.
(6) Gemeinden sind von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ausgeschlossen. Eine Pachtung im Sinne des § 10 bleibt unberührt.
Im RIS seit
09.04.2025
(1) In einem Jagdgebiet dürfen nur so viele Personen die Jagd ständig ausüben, daß auf je 50 ha – bei einem überwiegenden Bestand von Rotwild oder Gamswild auf je 100 ha – eine Person entfällt.
(2) Bei aneinandergrenzenden Jagdgebieten desselben Jagdausübungsberechtigten darf die sich für die aneinandergrenzenden Jagdgebiete nach Abs. 1 ergebende zulässige Höchstzahl von Personen, die die Jagd ständig ausüben dürfen, unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der aneinandergrenzenden Jagdgebiete ermittelt werden.
(3) Auf die zulässige Höchstzahl ist je angefangene 1500 ha eines Jagdgebietes ein für dieses Jagdgebiet bestelltes und angelobtes Jagdschutzorgan nicht anzurechnen.
Die Unterverpachtung eines Jagdausübungsrechtes ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
Ändert sich die Größe des Jagdgebietes während der Pachtdauer, so erhöht oder vermindert sich der Pachtzins entsprechend dem Flächenausmaß.
Nach dem Tod des Pächters kann der Pachtvertrag von seinen Rechtsnachfolgern oder dem Verpächter unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres gekündigt werden. Ist keiner der Rechtsnachfolger als Pächter geeignet, so erlischt der Vertrag mit Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Für die Zeit bis zum Erlöschen des Vertrages haben die nicht als Pächter geeigneten Rechtsnachfolger einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen. Unterlassen sie dies, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der Rechtsnachfolger einen Jagdverwalter zu bestellen. Im Falle eines Mitpachtverhältnisses kann beim Tod von Mitpächtern das Pachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den überlebenden Mitpächtern fortgesetzt werden.
Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft vom Verpächter schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdpachtvertrag aufzulösen, wenn
(2) Hat der Pächter die Auflösung des Jagdpachtvertrages verschuldet, so hat er die Kosten der neuerlichen Verpachtung zu tragen.
(3) Sind mehrere Mitpächter vorhanden und treffen die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen für die Auflösung des Jagdpachtvertrages nicht für alle Mitpächter zu, so kann im Falle einer Auflösung des Jagdpachtvertrages nach Abs. 1 das Jagdpachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den übrigen Mitpächtern fortgesetzt werden. Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft schriftlich anzuzeigen.
(4) Der Verpächter kann den Pachtvertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn der Pächter trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des rechtskräftig festgestellten Wildschadens oder des Pachtzinses länger als drei Monate im Verzug ist oder trotz nachweislichem Hinweis einen schwerwiegenden Verstoß gegen die im Jagdpachtvertrag festgeschriebenen Vereinbarungen begangen hat. Im Fall eines Gemeindejagdgebietes darf die Kündigung gemäß dem vorherigen Satz nur nach Anhörung des Jagdverwaltungsbeirates erfolgen. Der Pächter hat die Kosten der neuerlichen Verpachtung zu tragen.
(5) Der Pächter kann den Pachtvertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn er nachweist, daß er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen unfähig geworden ist, die Jagd auszuüben oder wirtschaftliche Gründe, etwa wegen Erschwernissen bei der jagdlichen Bewirtschaftung, die Aufrechterhaltung des Pachtverhältnisses unzumutbar machen.
(6) Falls der Pachtvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält, kann der Pächter den Vertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn sich das Jagdgebiet um mehr als ein Fünftel vergrößert oder verkleinert hat.
(7) Der Verpächter und der Pächter dürfen den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres im letzten Jahr der Geltungsdauer des Abschussplans einvernehmlich auflösen.
Im RIS seit
09.04.2025
(1) Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§ 33) oder - wenn auf diesem Weg eine Verpachtung nicht zustande kommt, unzulässig ist oder nicht genehmigt wird - im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.
(2) Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes zu beschließen.
(1) Für den Fall, daß eine öffentliche Versteigerung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd erforderlich ist, hat der Bürgermeister unverzüglich nach der Feststellung des Gemeindejagdgebietes Versteigerungs- und Pachtbedingungen entsprechend dem Muster (§ 28 Abs. 10) festzulegen. Die Versteigerungs- und Pachtbedingungen haben insbesondere zu enthalten: die Bezeichnung des Jagdgebietes, seine Beschreibung und Größe, Regelungen über den Pachtzins, über die Personen, die als Bewerber und Pächter in Frage kommen, den Ausrufungspreis, das Vadium, die Kaution, die Anzahl der zu bestellenden Jagdschutzorgane, die Jagderlaubnisscheine, die Hundehaltung und den Ersatz für Wild- und Jagdschäden.
(2) Die Versteigerungs- und Pachtbedingungen bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages, so gelten die Versteigerungs- und Pachtbedingungen als genehmigt.
(3) Die genehmigten Versteigerungs- und Pachtbedingungen sind vom Tag der Kundmachung der Versteigerung (§ 26) bis zum Versteigerungstermin im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; gleichzeitig sind sie der Bezirksgruppe der Kärntner Jägerschaft zu übermitteln.
Im RIS seit
12.02.2014
(1) Ist das Jagdausübungsrecht im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter zu versteigern, hat der Bürgermeister nach der Genehmigung der Versteigerungs- und Pachtbedingungen den Versteigerungstermin festzusetzen und die Versteigerung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist mindestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Versteigerungstermin in der Kärntner Landeszeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, in denen das Gemeindejagdgebiet liegt, und der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Die Bezirksgruppe der Kärntner Jägerschaft ist von der Kundmachung zu verständigen. Die Ausschreibung der Versteigerung hat nach dem Muster (§ 28 Abs. 10) zu erfolgen.
(2) Die Kundmachung der öffentlichen Versteigerung hat die Bezeichnung des Gemeindejagdgebietes, seine Größe, die Pachtdauer, den Ort und die Zeit der Versteigerung, den im letzten Jahr im Abschußplan festgelegten Abschuß, den Ausrufungspreis und das zu erlegende Vadium zu enthalten.
Das Vadium haftet für den fristgerechten Ersatz der Kosten der Versteigerung sowie für den rechtzeitigen Erlag des ersten Pachtzinses. Es ist mindestens in der Höhe des Ausrufungspreises festzusetzen und darf das Doppelte desselben nicht übersteigen.
(1) Die Versteigerung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd ist vom Bürgermeister unter Beiziehung eines Schriftführers und eines Ausrufers durchzuführen.
(2) Als Bieter ist nur zuzulassen, wer das Vadium ordnungsgemäß erlegt hat und nachweist, daß er entweder die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 lit. b und Abs. 1a oder des § 18 Abs. 2 letzter Satz erfüllt.
Jagdgesellschaften haben nachzuweisen, daß sie auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 lit. a bis d erfüllen; sonstige juristische Personen haben auch nachzuweisen, daß sie auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 erfüllen.
(3) Der Schriftführer hat zunächst die von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Versteigerungs- und Pachtbedingungen zu verlesen und die Namen der nach Abs. 2 zugelassenen Bieter in die Versteigerungsniederschrift einzutragen.
(4) Hierauf ist ohne Verzug mit der Versteigerung zu beginnen. Wird nach dem Ausruf des in den Pachtbedingungen bestimmten Ausrufungspreises ein Anbot gemacht, das dem Ausrufungspreis entspricht, bzw. werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat der Ausrufer jedes dieser Anbote zu wiederholen. Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung innerhalb von fünf Minuten nach der zweiten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Darauf sind die Anwesenden vom Ausrufer unmittelbar vor der zweiten Aufforderung aufmerksam zu machen. Vor dem Schluß der Versteigerung hat der Ausrufer das letzte Anbot bekannt zu machen und den Schluß der Versteigerung zu verkünden.
(5) Wenn ein Anbot von mehreren Bietern gleichzeitig derart gestellt wird, daß der erste Bieter nicht festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, ist bei Bietern mit verschiedener Staatsangehörigkeit dem Bieter mit österreichischer Staatsangehörigkeit (mit Hauptniederlassung in Österreich) der Vorzug zu geben, wobei Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union (juristische Personen mit Hauptniederlassung in diesem Bereich) österreichischen Staatsbürgern (juristischen Personen mit Hauptniederlassung in Österreich) gleichgestellt sind; ansonsten entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietern, die gleichzeitig dasselbe Anbot gestellt haben, als Ersteher zu gelten hat.
(6) Wird das in den Pachtbedingungen festgelegte Mindestanbot (Ausrufungspreis) nicht erreicht und meldet sich trotz dreimaligen Ausrufes desselben kein Bieter, so ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen.
(7) Der Schriftführer hat das Ergebnis der Versteigerung in die Versteigerungsniederschrift einzutragen und sämtliche Anbote und die Namen der Bieter, von denen sie gestellt werden, vorzumerken.
(8) Nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens gemäß den vorstehenden Bestimmungen sind die erlegten Vadien jenen Bietern, die nicht zum Zug gekommen sind, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann vom Schriftführer zu verlesen und von sämtlichen Bietern, vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(9) Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium nach fristgerechtem Ersatz der der Gemeinde durch die Versteigerung erwachsenen Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtzinses zurück, soferne es nicht mit seiner Zustimmung auf diese Kosten angerechnet wird.
(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster für die Versteigerungs- und Pachtbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung und für die Versteigerungsniederschrift festzusetzen.
(1) Unverzüglich nach der Versteigerung hat der Bürgermeister den Pachtvertrag unter Anschluß der Versteigerungsniederschrift, der Versteigerungs- und Pachtbedingungen und des Nachweises der Kundmachung der Versteigerung in der Kärntner Landeszeitung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (§ 16 Abs. 3).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob bei der Versteigerung und im Pachtvertrag die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind und ob der Pächter die erforderliche Eignung (§ 18) besitzt.
(3) Genehmigt die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpachtung an den Ersteher nicht, so hat sie den Zuschlag aufzuheben und die übrigen Bieter zu befragen, ob sie ihr Anbot auf das Meistbot ergänzen. Tun dies mehrere Bieter, so gebührt demjenigen der Vorrang, der bei der Versteigerung das höhere Anbot gestellt hat. Haben zwei Personen verschiedener Staatsangehörigkeit ein gleich hohes Anbot gestellt, so gebührt dem Bieter mit österreichischer Staatsangehörigkeit (mit Hauptniederlassung in Österreich) der Vorzug, wobei Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union (juristische Personen mit Hauptniederlassung in diesem Bereich) österreichischen Staatsbürgern (juristischen Personen mit Hauptniederlassung in Österreich) gleichgestellt sind;
in den übrigen Fällen hat bei gleich hohen Anboten das Los zu entscheiden. Findet die Bezirksverwaltungsbehörde, daß keinem dieser Bieter der Zuschlag zu erteilen ist, da die erforderliche Eignung (§ 18) fehlt, so ist eine neuerliche Versteigerung anzuordnen.
(4) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag genehmigt (§ 16 Abs. 3) oder den Zuschlag einem anderen Bieter erteilt (Abs. 3) und wurde dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, dann bleibt der von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigte Ersteher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde Pächter der Gemeindejagd (einstweiliger Pächter).
(5) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Pachtvertrag die Genehmigung versagt und wird dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so ist bis zur rechtskräftigen Genehmigung eines Pachtvertrages ein Jagdverwalter (§ 34) mit der Ausübung des Jagdrechtes in der Gemeindejagd zu betrauen.
Im RIS seit
12.02.2014
Wird bei der Versteigerung der Ausrufungspreis nicht erreicht (§ 28 Abs. 6) oder ist überhaupt kein Bieter erschienen, so hat der Gemeinderat längstens binnen zwei Wochen nach erfolgloser Versteigerung darüber zu beschließen, ob eine neuerliche Versteigerung unter Neufestsetzung des Ausrufungspreises oder die Verpachtung aus freier Hand gemäß § 33 stattfinden soll.
Der Pächter hat der Gemeinde binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung des Pachtvertrages die ihr durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.
(1) Wenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer (§ 17 Abs. 1) genehmigt wird, so hat der Pächter binnen zwei Wochen nach der Genehmigung eine Kaution bei der Gemeinde zu erlegen. Wird der Pachtvertrag vor Beginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihrem Beginn zu erlegen. Die Kaution ist in Gestalt eines Sparbuches oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes zur Leistung eines Betrages in Höhe des Jagdpachtzinses und mit einer Laufzeit von zumindest drei Monaten über das Vertragsende hinaus zugunsten des Verpächters zu erlegen. Der Bürgermeister hat die Kaution zu verwahren und im Umfang der Inanspruchnahme gemäß Abs. 3 an die Gemeinde, ansonsten nach Ende der Laufzeit an den Pächter auszufolgen.
(2) Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.
(3) Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ein ordentliches Gericht oder die Schlichtungsstelle (§ 77) zu entscheiden hat oder soferne der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.
(4) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
(5) Die Kaution ist dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn er seine Verpflichtungen (Abs. 2) erfüllt hat.
Im RIS seit
09.04.2025
(1) Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn
(1a) Ein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1) liegt insbesondere dann vor, wenn der gebotene Pachtzins im Vergleich mit den Pachtzinsen vergleichbarer Gemeindejagden im politischen Bezirk - gibt es im politischen Bezirk nichts Vergleichbares, in den benachbarten politischen Bezirken - unverhältnismäßig niedrig bemessen wird.
(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Abs. 1 lit. c vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c hat der Gemeinderat die Eigentümer (Abs. 9) von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.
(4) Mit Ausnahme des im Abs. 1 lit. a angeführten Falles ist die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur an österreichische Staatsbürger, sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union oder an juristische Personen zulässig, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben.
(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs. 1 lit. a und b ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.
(6) Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die ihre Ursache nicht in einer unterschiedlichen Beurteilung der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1a haben, oder die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.
(7) Wird gegen die Genehmigung einer Verpachtung aus freier Hand Beschwerde erhoben, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter).
(8) Der einstweilige Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des die freihändige Verpachtung nicht genehmigenden Bescheides zu erlegen.
(9) Eigentümer im Sinne der Abs. 1 lit. c, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht.
Im RIS seit
09.04.2025
(1) Wenn eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd nicht erzielt werden kann, so hat der Gemeinderat einen Jagdverwalter zu bestellen, bis eine Verpachtung durchgeführt wird. Maßnahmen zur Verpachtung sind binnen drei Monaten nach der Bestellung des Jagdverwalters einzuleiten. Der Gemeinderat hat weiters einen Jagdverwalter zu bestellen, wenn ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt wird oder der Pachtvertrag erlischt und wenn die verbleibende Pachtdauer nicht mindestens zwölf Monate beträgt.
(2) Der Jagdverwalter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben sind.
(3) Als Jagdverwalter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd gemäß § 18 zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen eines geordneten Jagdbetriebes und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten.
(4) Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß im Falle des § 22.
Im RIS seit
09.03.2018
(1) Am Schluß jedes Jagdjahres (§ 36 Abs. 6) hat der Bürgermeister die Abrechnung zu erstellen.
(2) Der Pachtzins und allfällige sonstige Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages für die Gemeinde in der Höhe von 5 v. H. des Pachtzinses auf die Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke nach dem Flächenausmaß aufzuteilen, wobei jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben haben, auf denen die Jagd ruht oder die jagdlich nicht nutzbar sind. Der zur Deckung eines Abganges erforderliche Betrag ist vom Bürgermeister in gleicher Weise wie der Pachtzins auf die einzelnen Grundeigentümer aufzuteilen.
(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß des Jagdjahres hat der Bürgermeister die Abrechnung und ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundeigentümer nach Abs. 2 entfallenden Beträge durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen. Dies ist mit dem Beifügen kundzumachen, daß Beschwerden gegen die Abrechnung oder gegen die Feststellung der Anteile innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Kundmachung gerechnet, beim Bürgermeister schriftlich einzubringen sind.
(4) Rechtskräftig festgestellte Anteile am Pachtzins sind den Berechtigten auszuzahlen. Davon ausgenommen sind Anteile, deren Betrag 10,-- Euro nicht übersteigt; diese verfallen zugunsten der Gemeinde.
(5) Die rechtskräftig bestimmten, zur Deckung des Gebarungsabganges erforderlichen Beträge sind binnen zwei Wochen, gerechnet von der Mitteilung an, beim Bürgermeister einzuzahlen.
(6) Wenn die Jagd nicht verpachtet ist, kann der Gemeinderat von den Eigentümern der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke zur Deckung der im Jagdjahr anfallenden Aufwendungen einen Beitrag einheben. Dieser ist nach den Grundsätzen des Abs. 2 aufzuteilen und mit einer zweiwöchigen Leistungsfrist zur Zahlung vorzuschreiben.
(7) Rückständige Beträge sind im Verwaltungsweg einzubringen.
Im RIS seit
09.04.2025
(1) Niemand darf jagen, ohne im Besitz einer gültigen Kärntner Jagdkarte (Jagdkarte, Jagdgastkarte) zu sein.
(2) Die Jagdkarte berechtigt nur dann auch zur Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd), wenn eine solche Berechtigung darin vermerkt ist.
(3) Die Kärntner Jagdkarte ist nicht übertragbar; sie gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Die einem Minderjährigen unter 18 Jahren erteilte Kärntner Jagdkarte berechtigt nur zum Jagen in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Person, jedoch nicht zur Teilnahme an Jagden, bei denen Wild den Schützen zugetrieben oder zugedrückt wird (Treibjagden, Riegeljagden). Die Begleitperson muß Inhaber einer gültigen Kärntner Jagdkarte sein.
(4) Wer jagt, hat die gültige Kärntner Jagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.
(5) Für Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 ist eine Kärntner Jagdkarte nicht erforderlich.
(6) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
(1) Personen, die die für die Jagdausübung erforderliche Verläßlichkeit und die jagdliche Eignung sowie ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagdrechtes und des Kärntner Naturschutzrechtes und Grundkenntnisse der Ersten Hilfe nachweisen und bei denen kein Ausschließungsgrund nach § 38 vorliegt, ist auf Antrag eine Jagdkarte auszustellen.
(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Sprengel der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Bewerber in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, so ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Bereich der Bewerber zunächst jagen will.
(3) Die Jagdkarten sind auszustellen als
(4) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie
(5) (entfällt)
(5a) Der Nachweis nach Abs. 4 ist bezogen auf Österreich und, wenn der Bewerber um eine Jagdkarte seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, auch bezogen auf jenen Staat zu erbringen, in dem der Bewerber sonst seinen Hauptwohnsitz hat.
(6) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung sowie der ausreichenden Kenntnisse des Kärntner Jagdgesetzes und des Kärntner Naturschutzrechtes durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor der vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse insbesondere über das Jagdrecht, das Waffen- und Schießwesen, den Jagdbetrieb, die Wildkunde, die Hege, die Verhütung von Wildschäden und das Kärntner Naturschutzrecht sowie eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. Vor der Ablegung der Prüfung hat der Prüfungswerber der Prüfungskommission auf geeignete Weise nachzuweisen, daß er über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
(7) Der Nachweis im Sinne des Abs. 6 erster Satz gilt auch als erbracht, wenn
(8) Voraussetzung für die Ausstellung einer Jagdkarte, die auch zur Beizjagd (§ 36 Abs. 2) berechtigt, ist überdies der Nachweis der Eignung zu dieser Jagd durch die Ablegung einer Prüfung vor einer vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission. Eine in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union oder in der Schweiz mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage eines Zeugnisses nachgewiesene Prüfung hat der Landesjägermeister auf Antrag als Prüfung im Sinne des ersten Satzes anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist.
(9) Bewerber, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen ein Verweigerungsgrund nach § 38 Abs. 1 lit. a oder d bis j vorliegt, sind von der Ablegung der Jagdprüfung einschließlich der Prüfung nach Abs. 8 für die Dauer des Grundes der Verweigerung ausgeschlossen.
(10) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung in Ausführung der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 die näheren Bestimmungen über die Prüfungsvoraussetzungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände und die Abhaltung der Prüfung zu regeln. Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung haben an die Kärntner Jägerschaft eine Prüfungsgebühr und eine Manipulationsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festzusetzen ist. Hiebei ist von den durchschnittlichen Kosten, die durch die Abhaltung der Prüfung entstehen (Entschädigung der Prüfer, Reisekosten, Personal- und Sachaufwand u. ä.), auszugehen. Die Prüfungsgebühr und die Manipulationsgebühr werden bei Zurücktreten von oder bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet.
Im RIS seit
09.04.2025
(1) Von der Möglichkeit des Erlangens einer Jagdkarte sind ausgeschlossen:
(2) Antragsteller (§ 37 Abs. 1) haben eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass bei ihnen
(3) Über die Verweigerung der Erlangung einer Jagdkarte nach Abs. 1 entscheidet der Bezirksjägermeister.
Im RIS seit
09.04.2025
(1) Die Jagdkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung des Jagdkartenbeitrages für das laufende Kalenderjahr sowie mit dem Nachweis über die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung gültig.
(2) Eine gültige Jagdkarte wird ungültig, wenn die Eintragungen, Unterschriften oder Stempel oder die Bestätigungen über die Einzahlung des Jagdkartenbeitrages, des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(3) Nach Abs. 2 ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von ihm deutlich als ungültig zu kennzeichnen.
(1) Der Inhaber einer Jagdkarte, der beabsichtigt, die Jagd auszuüben, ist verpflichtet, an die Kärntner Jägerschaft einen jährlichen Jagdkartenbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe des Jagdkartenbeitrages beträgt
(3) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat die im Abs. 2 festgelegten Beiträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorgelegten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 v.H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(4) Der Jagdkartenbeitrag ist vor dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Inhaber der Jagdkarte die Jagd ausübt.
Wenn beim Inhaber einer Jagdkarte eine der Voraussetzungen des § 37 nachträglich wegfällt, hat der Bezirksjägermeister die Jagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Jagdkartenbeitrages besteht nicht. Entzogene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von diesem als ungültig zu kennzeichnen.
Im RIS seit
12.02.2014
(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten ausfolgen
(2) Die Jagdgastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet, und zwar entweder für die Dauer von drei Tagen oder von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Jagdgast.
(3) Formulare der Jagdgastkarten sind vom Bezirksjägermeister auf Antrag dem Jagdausübungsberechtigten auszufolgen und haben auf dessen Namen zu lauten. Der Bezirksjägermeister hat den Tag und das Jahr der Ausfolgung des Formulars auf diesem zu vermerken. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Name und den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast in der Jagdgastkarte einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten, Jagdgastkarten, für die Formulare verwendet werden, die dem § 40 Abs. 8 nicht entsprechen, oder Jagdgastkarten, auf denen die Bestätigung des Jagdausübungsberechtigten gemäß § 40a Abs. 4 fehlt, sind ungültig.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister ein Verzeichnis über die von ihm im abgelaufenen Jagdjahr ausgegebenen Jagdgastkarten vorzulegen, aus dem Name und Wohnsitz des Jagdgastes ersichtlich sind.
(5) An die im § 38 bezeichneten Personen dürfen Jagdgastkarten nicht ausgefolgt werden.
(6) Der Bezirksjägermeister kann dem Jagdausübungsberechtigten die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen Zeitraum bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgegebene, jedoch noch nicht an den Jagdgast ausgefolgte Jagdgastkarten vom Jagdausübungsberechtigten einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarten bestraft wurde. Die dreijährige Frist beginnt mit der Rechtskraft des bezüglichen Straferkenntnisses zu laufen.
(7) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Inhaber einer Kärntner Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch die Errichtung und den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.
(8) Für die Ausstellung der Jagdgastkarten sind einheitliche Formulare (§ 42 Abs. 1) zu verwenden.
Im RIS seit
09.04.2025
(1) Der Inhaber einer Jagdgastkarte ist verpflichtet, für jede ausgefolgte Jagdgastkarte einen Jagdgastkartenbeitrag an die Kärntner Jägerschaft zu entrichten.
(2) Der Jagdgastkartenbeitrag beträgt für Jagdgastkarten mit einer Dauer von drei Tagen 10 Euro und für Jagdgastkarten mit einer Dauer von zwei Wochen 20 Euro. § 38b Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Der Jagdgastkartenbeitrag ist bei Ausfolgung der Jagdgastkarte zu entrichten.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Jagdgastkartenbeitrag vom Jagdgast einzuheben und auf der Jagdgastkarte zu bestätigen, daß der Beitrag entrichtet wurde.
(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Jagdgastkarte an einen Jagdgast die eingehobenen Jagdgastkartenbeiträge an die Kärntner Jägerschaft abzuführen.
Im RIS seit
09.04.2025
(1) Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder – mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten – auch in Begleitung dessen Jagdschutzorganes jagt, muß neben einer gültigen Kärntner Jagdkarte oder Jagdgastkarte eine auf seinen Namen lautende, vom Jagdausübungsberechtigten erteilte schriftliche Bewilligung mit sich führen (Jagderlaubnisschein). Auch ein Jagdschutzorgan, das nicht Aufgaben nach § 43 erfüllt, sondern ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagt, muß – soferne es nicht selbst jagdausübungsberechtigt ist – einen Jagderlaubnisschein mit sich führen. Für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist ein Jagderlaubnisschein nicht erforderlich. § 36 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen mit einer Gültigkeit von mehr als einer Woche ist die Genehmigung des Bezirksjägermeisters erforderlich. Dies gilt nicht für die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen an Jagdschutzorgane oder die Mitglieder einer Jagdgesellschaft. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Bestimmungen des § 19 Bedacht zu nehmen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Bezirksjägermeister die erfolgte Ausstellung aller Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche – ist der Jagdausübungsberechtigte Pächter des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd, die erfolgte Ausstellung aller Jagderlaubnisscheine – zu melden. Die Meldung hat die Berechtigten, ihren Hauptwohnsitz, den Jagdausübungsberechtigten, die Bezeichnung des Jagdgebietes und die Gültigkeitsdauer der Jagderlaubnis zu enthalten.
(4) Für Jagdgebiete, für die ein Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen ist, dürfen Jagderlaubnisscheine nicht ausgegeben werden.
(5) Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind einheitliche, fortlaufend numerierte Formulare zu verwenden (§ 42 Abs. 1).
Im RIS seit
09.03.2018
(1) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat Form und Inhalt der Formulare der Jagdkarten, der Jagdgastkarten und der Jagderlaubnisscheine unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Abschnittes mit Verordnung zu regeln. Bei der Gestaltung der Jagdkarten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bestätigung für die Bezahlung des Jagdkartenbeitrages, des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung (§ 38a Abs. 2) als Voraussetzung für die Gültigkeit der Jagdkarte mitzuführen ist (§ 38a Abs. 1).
(2) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung zu bestimmen.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für einen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz zu sorgen. Hierbei ist auf die für die Überwachung gemäß Abs. 2 maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere die Größe und Gestalt des Jagdgebietes, den Wildbestand, die Gefährdungen, denen das Wild ausgesetzt ist, Wildfütterungen sowie die Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes Bedacht zu nehmen.
(2) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen sowie die Überwachung der Einhaltung der auch in einem Jagdgebiet zu beobachtenden, zum Schutz von Tieren und von Pflanzen getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen, den Schutz des Wildes im Sinne des § 4 und vor Futternot sowie vor Wilderern.
(3) Der Jagdschutz ist von Jagdschutzorganen (§ 44) auszuüben.
(4) (entfällt)
Im RIS seit
09.03.2018
(1) Jagdschutzorgane sind die Berufsjäger und die Jagdaufseher im Sinne des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung, LGBl Nr 50/1971. Zu hauptberuflichen Jagdschutzorganen dürfen nur Berufsjäger bestellt werden.
(2) Die Eigentümer von Eigenjagden, die das Jagdausübungsrecht nicht verpachtet haben, die Pächter von Eigenjagden oder Gemeindejagden sowie die Gemeinde, für deren Gemeindejagd ein Jagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, in entsprechender Anzahl (Abs. 5 bis 8) Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen.
(3) Wenn keine Bedenken bestehen, können Jagdverwalter (§ 34) und Jagdausübungsberechtigte, vorausgesetzt, daß auch sie den Erfordernissen des § 46 entsprechen, als Jagdschutzorgane bestellt und angelobt werden. Sie können jedoch nur dann auf den Stand der nach Abs. 2 in entsprechender Zahl für das Jagdgebiet zu bestellenden Jagdschutzorgane angerechnet werden, wenn sie Gewähr dafür bieten, daß sie das Jagdgebiet ausreichend und dauernd beaufsichtigen.
(4) Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde können Jagdgebiete, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigt werden, wenn ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Zahl der Jagdschutzorgane und deren Wohnsitz und Beruf, gewährleistet ist. In diesem Fall sind übereinstimmende Vorschläge (Abs. 2) der Jagdausübungsberechtigten Voraussetzung für die Bestellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Bestellung ist der nach der Lage der Jagdgebiete in Betracht kommende Bezirksjägermeister zu hören.
(5) Ein nebenberufliches Jagdschutzorgan darf höchstens 1500 ha eines Jagdgebietes oder, falls die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 vorliegen, mehrerer Jagdgebiete betreuen.
(6) Für Jagdgebiete über 2000 ha, die vorwiegend aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 ha ist mindestens ein hauptberufliches Jagdschutzorgan zu bestellen.
(7) Sind mehrere benachbarte Jagdgebiete in einer Hand vereinigt, oder soll gemäß Abs. 4 für mehrere Jagdgebiete ein gemeinsames Jagdschutzorgan bestellt werden, so ist das gesamte Flächenausmaß dieser Jagdgebiete für die Bestellung eines hauptberuflichen Jagdschutzorganes entscheidend.
(8) Forstschutzorgane, die die gleichen fachlichen Voraussetzungen wie Berufsjäger erfüllen, und Forstorgane dürfen, wenn sie im Jagdgebiet neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit auch als Jagdschutzorgan tätig sind, anstelle eines Berufsjägers jeweils höchstens 1500 ha dieses Jagdgebietes – in den Fällen des Abs. 4 auch mehrere Jagdgebiete – betreuen.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in den Fällen der Abs. 5 und 6 die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung weiterer Jagdschutzorgane anordnen, wenn dies im Hinblick auf die Größe, die Art und die Beschaffenheit des Jagdgebietes im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes erforderlich erscheint. Sie kann auch Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 6 und 8 zulassen, wenn und solange hiedurch der geordnete Jagdbetrieb nicht gefährdet ist. Vor Maßnahmen nach dem ersten und zweiten Satz ist die Kärntner Jägerschaft zu hören.
(10) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz einmaliger nachweislicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht dadurch Vorsorge trifft, daß er in ausreichender Anzahl Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen (Abs. 1 und 9) macht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung Jagdschutzorgane ohne Bedachtnahme auf Vorschläge zu bestellen.
Im RIS seit
09.03.2018
(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 44 Abs. 1) mitzuteilen.
(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat – soweit § 44 Abs. 10 nicht anderes bestimmt – auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestellung darf dann nicht erfolgen, wenn hinsichtlich einer vorgeschlagenen Person eine der im § 46 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn anstelle des in § 44 Abs. 6 und 8 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberufliches Jagdschutzorgan bestellt werden soll oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Jagdgebietes ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz durch angelobte Jagdschutzorgane bereits gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils fünf Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung endet vorzeitig mit einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten, im Fall der Gemeindejagd jedoch mit dem Ende des bisherigen Jagdpachtverhältnisses (§ 17 Abs. 1), oder durch einen gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde abgegebenen Verzicht des Jagdschutzorgans oder bei Widerruf durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt. Außer im Fall des Widerrufs dauert das Amt des Jagdschutzorgans bis zur rechtskräftigen Bestellung eines neuen Jagdschutzorgans. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das bisherige Jagdschutzorgan über die neue Bestellung zu unterrichten. Mit Ablauf des Amtes oder bei Widerruf der Bestellung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Im Fall des vorzeitigen Endes der Bestellung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten aufzufordern, unverzüglich einen neuen Vorschlag (Abs. 1) zu erstatten.
(3) Ein erstmals als Jagdschutzorgan Bestellter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Jagdschutzorgan sowie die nach § 50a Abs. 1 zusätzlich obliegenden Aufgaben der Überwachung der Wildfütterung hervorgehen, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde, und daß es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen nach der Bestellung als Jagdschutzorgan auszustellen.
(4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.
(5) Die bestellten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen – bei Gefahr im Verzug erst nach deren Beseitigung – vorzuweisen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestellten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen.
Im RIS seit
09.04.2025
Als Jagdschutzorgan darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die
Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.
Im RIS seit
09.03.2018
(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Jagdschutzorgane befugt, Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen.
(3) Den auf frischer Tat betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen werden.
(4) Auch außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat ist das Jagdschutzorgan befugt, Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in dem vom Jagdschutzorgan zu beaufsichtigenden Jagdgebiet verübt zu haben, die Sachen abzunehmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren oder hiezu bestimmt sind, sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird.
(5) Die durch die Jagdschutzorgane abgenommenen Sachen sind unverzüglich der zur Übernahme derselben berufenen Behörde zu übergeben. Abgenommene Sachen sind zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt.
(6) Jagdschutzorgane sind verpflichtet, Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Von der Erstattung einer Anzeige darf jedoch abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beanstandeten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung gemessen an der Bedeutung des gesetzlich geschützten Rechtsgutes unbedeutend sind. In einem solchen Fall hat das Jagdschutzorgan den Beanstandeten in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen und hiervon den Bezirksjägermeister in Kenntnis zu setzen.
Im RIS seit
09.03.2018
(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind auf Flächen unzulässig, auf denen die Jagd ruht.
(3) Das Recht zur Tötung von Hunden (Abs. 1 lit. c) besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der Finanzbehörden und des Bundesheeres, Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinensuchhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
(4) Soweit einem Jagdschutzorgan die Eigentümer von nach Abs. 1 lit. b und c getöteten Tieren bekannt sind, hat es diese unverzüglich zu verständigen. Von Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b und c hat das Jagdschutzorgan unverzüglich dem für das Jagdgebiet zuständigen Hegeringleiter unter Angabe der näheren Umstände Mitteilung zu machen.
(5) Das Recht, wildernde Hunde zu töten, steht nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in Eigenjagdgebieten auch dem Jagdausübungsberechtigten zu.
Im RIS seit
27.01.2021
(1) Die Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen.
(2) Jagdschutzorgane sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben einer anderen Person von der Waffe Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in der Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.
(1) Das Jagdschutzorgan in dem Jagdgebiet, für welches es bestellt ist, sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter in den Jagdgebieten ihres Hegeringes, in denen sie weder jagdausübungsberechtigt noch Mitglied einer Jagdgesellschaft sind, haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 61 bis 61d und des § 63 Abs. 5 und 6 über die Wildfütterung zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bezirksjägermeister über jeden Verdacht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung zu berichten. Die Aufgaben der Jagdschutzorgane werden hiedurch nicht berührt. Dies gilt in gleicher Weise für den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter hinsichtlich der Jagdgebiete ihrer Bezirksgruppe (Jagdbezirke).
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 haben die in Abs. 1 angeführten Personen das Recht, im Überwachungsbereich gelegene Jagdgebiete auch außerhalb der im § 69 Abs. 1 bezeichneten Straßen und Wege zur durchstreifen; hiebei ist es verboten, Beizvögel oder Frettchen sowie ein Gewehr oder Gegenstände mitzuführen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern. Der Dienstausweis (Abs.3) ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hegeringleitern und ihren Stellvertretern gemäß Abs. 1 einen Dienstausweis auszustellen, aus dem die Identität und die nach Abs. 1 zustehenden Aufgaben hervorgehen. Im Dienstausweis ist auch anzuführen, für welchen Bereich die Überwachung erfolgen darf. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis durch Verordnung zu erlassen. Für die Ausstellung eines Dienstausweises an Jagdschutzorgane gilt § 45 Abs. 3.
(4) Den in Abs. 1 angeführten Personen gebührt eine Fahrtkostenvergütung nach §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 K-DRG zu gewähren, ansonsten ist § 194 Abs. 2 zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Ansprüche sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen und vom Land zu tragen.
Im RIS seit
09.04.2025
(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen: das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auerhenne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Wildenten, ausgenommen die Stockente, die Krickente, die Pfeifente, die Schnatterente, die Spießente, die Löffelente, die Tafelente, die Reiherente und die Knäkente, die Wildgänse, ausgenommen die Graugans, die Saatgans und die Kanadagans, die Hohltaube, der Kolkrabe, die Taggreifvögel und die Eulen sowie die Aaskrähe, der Eichelhäher und die Elster.
(2) Die Landesregierung hat hinsichtlich des nicht in Abs. 1 angeführten Wildes mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes (§ 3), auf die Erhaltung bedrohter Wildarten sowie unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht und der biologischen Eigenheiten des Wildes festzulegen, welches Wild während des ganzen Jahres oder während bestimmter Zeiträume zu schonen ist (Schonzeiten). Für Alpenschneehasen, Alpensteinböcke, Goldschakale, Gemsen, Edelmarder und Iltisse ist jedenfalls eine Schonzeit festzulegen. In der Verordnung über die Schonzeiten ist auch das Wild anzuführen, das ganzjährig bejagt werden darf.
(3) Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes kann die Landesregierung bei schwerer Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen u. ä. verursacht werden, im ganzen Land, in einzelnen Verwaltungsbezirken oder in einzelnen Jagdgebieten die Schonzeiten verlängern oder festlegen, daß bestimmte Wildarten während des ganzen Jahres zu schonen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(4) Die Landesregierung kann für bestimmte Wildarten die nach Abs. 1 oder 2 festgelegten Schonzeiten für alle oder einzelne Jagdgebiete verlängern oder – soweit es sich nicht um Wild nach Abs. 4a handelt – auch aufheben oder verkürzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes mit Rücksicht auf die örtlichen oder klimatischen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Diese Verordnungen dürfen jeweils nur für die Dauer von fünf Jahren erlassen werden.
(4a) Um selektiv und in geringer Anzahl die Tötung, den Fang oder die Haltung von ganzjährig geschontem Federwild oder von Wölfen, Bären, Fischottern, Bibern, Wildkatzen oder Luchsen zu ermöglichen, kann die Landesregierung – sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt – die nach Abs. 1 festgelegte Schonzeit für dieses Wild aufheben oder verkürzen, und zwar im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder zu Forschungszwecken oder zur Aufstockung der Bestände und zur Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht. Diese Verordnung darf weiters nur unter der Voraussetzung erlassen werden, dass die Populationen der in der Verordnung angeführten Arten trotz der Aufhebung oder Verkürzung der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Soweit es sich nicht um ganzjährig geschontes Federwild handelt, darf diese Verordnung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch erlassen werden zum Schutz von Eigentum im allgemeinen oder zur Erhaltung natürlichen Lebensraumes. Diese Verordnungen dürfen jeweils höchstens für die Dauer von fünf Jahren erlassen werden.
(5) Die Landesregierung kann ferner die für eine bestimmte Wildart – ausgenommen eine der in Abs. 4a angeführten Wildarten – geltende Schonzeit in einzelnen oder allen Jagdgebieten eines Verwaltungsbezirkes auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit setzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder der Land- und Forstwirtschaft geboten ist. Die Schonzeit für in Abs. 4a angeführtes Wild darf jedoch nur dann außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn dies zum Schutz einer der in Abs. 4a angeführten Interessen geboten erscheint, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Voraussetzungen des Abs. 4a zweiter Satz gegeben sind.
(5a) Die Landesregierung kann für an Landesgrenzen gelegene Jagdgebiete, die nach § 5 Abs. 2 festgestellt worden sind, durch Verordnung die nach Abs. 2 festgelegten Schonzeiten für Schalenwild auf die Dauer der Feststellung des Jagdgebietes verlängern oder verkürzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes zur Angleichung der Schonzeiten an die jenseits der Landesgrenze geltenden Bestimmungen erforderlich ist.
(6) Wild darf – sofern nicht ein Fall der §§ 52 oder 72 dieses Gesetzes oder §§ 4 oder 5 Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetz, LGBl. Nr. 30/2024, vorliegt – während der Schonzeit weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt werden.
(7) Bei Akten der Vollziehung gemäß Absatz 2 bis 5a ist jedenfalls auch auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
09.04.2025
(1) Die Landesregierung kann für Zwecke der Wissenschaft, musealer Sammlungen, des Unterrichts oder der Verpflanzung von Wild in ein anderes Jagdgebiet fallweise Ausnahmen von den Schonvorschriften gestatten, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder im öffentlichen Interesse liegt und soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt.
(2) Die Landesregierung kann Einzelstücke einer Wildart in Abweichung von den Schonvorschriften für einzelne oder alle Jagdgebiete mit Bescheid zum Abschuß oder zum Fang freigeben, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes, der Land- und Forstwirtschaft, zur Erhaltung einer bedrohten Wildart oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint und soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt. Eine selektive Freigabe im Sinne des ersten Satzes darf für den Auerhahn in der Zeit vom 1. März bis 30. September, für den Birkhahn in der Zeit vom 1. April bis 20. September und für die Waldschnepfe in der Zeit vom 20. Februar bis 10. September nur erfolgen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art unter Berücksichtigung der Populationsgröße und der Populationsdynamik (Reproduktions- und Mortalitätsrate) in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
(2a) Wenn sich eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 2 auf ganzjährig geschontes Federwild oder auf Wölfe, Bären, Fischotter, Biber, Wildkatzen oder Luchse bezieht, darf sie nur zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten die Bewilligung erteilen, Eier des Federwildes zu sammeln und ausbrüten zu lassen, wenn die künstliche Aufzucht dieser Wildart zu ihrer Erhaltung notwendig oder im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist und der Bewerber die Gewähr für eine sachgemäße Durchführung bietet. Die Bewilligung darf überdies nur zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Ausgemähte oder durch Naturkatastrophen gefährdete Gelege dürfen durch den Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Ausbrütens entfernt werden.
(3a) Bezieht sich eine Bewilligung nach Abs. 2 oder 3 auf Taggreifvögel oder Eulen, kann die Behörde im Bescheid anordnen, daß von der Bewilligung nur in Begleitung eines Behördenorganes Gebrauch gemacht werden darf. Ist der Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 2 nicht mit dem Jagdausübungsberechtigten identisch, so ist er verpflichtet, den Jagd ausübungsberechtigten so rechtzeitig zu verständigen, daß dieser oder sein Jagdschutzorgan bei der Durchführung der bewilligten Maßnahme anwesend sein kann.
(4) Wild, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt, krank oder seuchenverdächtig ist, ist auch während der Schonzeit und über den Abschußplan (§ 57) hinaus zu erlegen. Eine solche Erlegung ist unverzüglich unter Darlegung der Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister anzuzeigen. Wild, das unter diesen Voraussetzungen während der Schonzeit erlegt wurde, ist auf den Abschussplan nicht anzurechnen, aber in der Abschussliste gesondert auszuweisen. Das erlegte Stück ist in der Decke dem Hegeringleiter vorzulegen; dieser hat bei Verdacht auf Vorliegen einer Verwaltungsübertretung unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Diese kann die Vorlage des Wildes verlangen.
(5) Bei Akten der Vollziehung gemäß Abs. 1 bis 3 ist jedenfalls auch auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
28.01.2021
Sinkt der Bestand einer Wildart bedeutend unter das dem Jagdgebiet entsprechende Mindestausmaß, so hat der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Abschuss dieser Wildart in dem Jagdgebiet auf eine angemessene Dauer einzuschränken, sofern keine Verordnung nach § 51 Abs. 3 erlassen wurde. Dabei ist jedenfalls auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
Im RIS seit
12.02.2014
Federwild – ausgenommen Rebhühner, Fasane, Stockenten und Ringeltauben – sowie Wölfe, Bären, Fischotter, Biber, Wildkatzen und Luchse dürfen nur verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn eine Bewilligung nach § 52 Abs. 2a – jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen – erteilt wurde oder wenn ein Fall nach § 99 Abs. 3 vorliegt. Taggreifvögel und Eulen dürfen überdies auch dann verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn eine Bewilligung nach § 54a erteilt wurde. Dies gilt auch für die Decke, das Fell und sonstige Bestandteile dieser Tiere. Im übrigen darf ganzjährig geschontes Wild nur verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß es aus einem Gehege stammt oder wenn eine Genehmigung nach § 52 Abs. 2 – jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen – erteilt wurde oder wenn ein Fall nach § 99 Abs. 3 vorliegt. Rebhühner, Fasane, Stockenten und Ringeltauben dürfen jedoch nur verkauft sowie zum Verkauf befördert, gehalten oder angeboten werden, wenn sie rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
Im RIS seit
28.01.2021
(1) Das Halten von Taggreifvögeln und Eulen ist verboten.
(2) Die Landesregierung darf – sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt – auf Antrag vom Verbot des Abs. 1 Ausnahmen bewilligen, wenn der Antragsteller die für eine Haltung erforderliche Verläßlichkeit nachweist, die Haltung einem gesunden Wildstand dieses ganzjährig geschonten Federwildes nicht abträglich ist und einer der Fälle des Abs. 3 vorliegt.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nur erteilt werden
(4) Verläßlichkeit liegt keinesfalls vor, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 und 5 gegeben sind oder wenn eine erteilte Ausnahmebewilligung bereits einmal widerrufen oder entzogen wurde.
(5) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 2 sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Haltung (Abs. 3) die Art und die Zahl der Taggreifvögel und Eulen festzulegen.
(6) Die Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 2 sind verpflichtet, der Landesregierung unverzüglich jede Veränderung im Zusammenhang mit den von ihnen gehaltenen Tieren einschließlich allfälliger Veränderungen des Ortes der Haltung mitzuteilen.
(7) Der Inhaber einer Zuchtbewilligung (Abs. 3 lit. c) ist weiters verpflichtet, der Landesregierung die erste Eiablage eines Geleges oder eines Nachgeleges binnen drei Tagen anzuzeigen; unverzüglich nach dem Ausschlüpfen hat er der Landesregierung die Zahl der Vögel und die Nummer des Zuchtringes mitzuteilen; im Falle einer Weitergabe eines nachgezüchteten Tieres sind der Name und die Anschrift des neuen Besitzers der Landesregierung mitzuteilen. Der Inhaber einer Zuchtbewilligung darf die nachgezüchteten Tiere ohne zusätzliche Bewilligung längstens sechs Monate halten.
(8) Wenn bei einem Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 2 eine der Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich wegfällt, hat die Landesregierung die Bewilligung zu entziehen.
(9) Für den Antrag auf Bewilligung nach Abs. 3 lit. a bis d sowie für die erforderlichen Mitteilungen an die Landesregierung sind die durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Vordrucke zu verwenden. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den Inhalt und den Zweck des Antrages und der Mitteilungen Bedacht zu nehmen.
Taggreifvögel und Eulen, für die gemäß § 54a Abs. 2 eine Bewilligung zum Halten erteilt wurde, sind anläßlich der Erteilung dieser Bewilligung – in den Fällen des § 54a Abs. 3 lit. c sechs Wochen nach dem Ausschlüpfen eines nachgezüchteten Tieres – durch Organe des Landes zu beringen.
(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(3) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Art. 16 Abs. 1 lit. b der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung. § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG gilt sinngemäß.
Im RIS seit
25.09.2024
Das Erlegen und Fangen von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild und Damwild – sowie von Auerhahnen und Birkhahnen unterliegt der Abschußplanung. Die Landesregierung kann, wenn dies unter Berücksichtigung der für die Erlassung der Abschußrichtlinien maßgebenden Grundsätze erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, daß auch andere Wildarten der Abschußplanung unterliegen.
Im RIS seit
09.03.2018
(1) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung für die der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für das gesamte Landesgebiet einen wildökologischen Raumplan zu erlassen. Hiebei ist auf das zwischen dem Wild und seiner Umwelt vorherrschende Verhältnis zur Sicherung des Lebensraumes des Wildes einerseits und zur nachhaltigen Vermeidung von Wildschäden und anderen Schäden in der Vegetation andererseits Bedacht zu nehmen.
(2) Im wildökologischen Raumplan sind insbesondere festzulegen:
(3) Für jede Wildregion ist für jede Wildart jeweils ein Abschussrahmen festzulegen, der bei der Festsetzung der Zahl der Abschüsse in allen Abschussplänen dieser Wildregion jeweils einzuhalten ist. Dies gilt nicht für Rotwild, falls hiezu in den Abschussrichtlinien (§ 56) Abweichendes geregelt wird.
(4) Im wildökologischen Raumplan muss weiters jede Wildregion, entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile der Wildregion als Lebensraum für das Rotwild, in Kernzonen, Randzonen und Freizonen gegliedert sein. Als Kernzonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die zu etwa 80 v. H. ein dem Rotwild entsprechendes Biotop aufweisen; in den Kernzonen soll das Rotwild in gesunden Beständen so erhalten bleiben, dass keine waldgefährdenden Wildschäden zu erwarten sind. In den Randzonen soll das Rotwild entweder nur vorübergehend oder nur in geringen Beständen vorhanden sein. Als Freizonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die ein für das Rotwild überwiegend ungeeignetes Biotop aufweisen und in denen die Wahrscheinlichkeit von Wildschäden besonders groß ist. Freizonen sollen von Rotwild möglichst frei gehalten werden.
(5) Im wildökologischen Raumplan ist auch festzulegen, in welchen Bereichen von Rotwildkernzonen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Abs. 1 die Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen (§ 63 Abs. 5) und von Fütterungsanlagen für die Fütterung mit Futter, das nicht Raufutter ist (§ 61 Abs. 2), zulässig ist. Im wildökologischen Raumplan sind ferner jene Bereiche zu bezeichnen, die für die Festlegung von Wildschutzgebieten (§ 70 Abs. 1b) besonders geeignet sind. Ebenso sind im wildökologischen Raumplan die Methoden der Wildbestandserhebungen durch Zählung oder Berechnung, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete, festzulegen.
(6) Der wildökologische Raumplan ist regelmäßig, längstens jedoch alle fünf Jahre, auf seine Übereinstimmung mit den Zielen nach Abs. 1 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
(7) Vor der Erlassung des wildökologischen Raumplanes sind der Landesjagdbeirat, die Landesregierung, der Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung, die Landwirtschaftskammer, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer
Kärnten zu hören.
(8) Abweichend von § 88a, ist der wildökologische Raumplan durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden bei der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und den Geschäftsstellen der Bezirksjägermeister kundzumachen. Auf diese Art der Kundmachung ist sowohl im wildökologischen Raumplan selbst als auch in dem für die Kundmachung von Verordnungen der Kärntner Jägerschaft vorgesehenen Kundmachungsblatt hinzuweisen. Jedermann hat das Recht, bei den Stellen, bei denen der wildökologische Raumplan zur öffentlichen Einsicht aufliegt, gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausfertigungen, wie Kopien, zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind.
Im RIS seit
09.04.2025