20000034•Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG
20000034Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchGLaw01.10.2020
Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG
StF: LGBl Nr 16/1993 (WV)
Sonstige Textteile
Im RIS seit
11.12.2020
(1) Dieses Gesetz gilt - soferne nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird - für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der genannten Schulen bestimmt sind.
(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tragen die Bezeichnung “Landwirtschaftliche Berufsschule” oder “Landwirtschaftliche Fachschule” und werden im Folgenden kurz “Berufsschule” oder “Fachschule” genannt.
(3) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen nicht:
§ 2
Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime
(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1 sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 4) gemäß § 38 errichtet und erhalten werden. Alle übrigen Berufs- und Fachschulen sind Privatschulen.
(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für Schülerheime.
(3) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die mit öffentlichen Berufs- und Fachschulen organisatorisch verbunden sind, dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung der Schüler und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit.
(1) Die Errichtung einer Berufs- oder Fachschule ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.
(2) Die Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule ist die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer).
(3) Die Bestimmungen der Abs.1 und 2 gelten sinngemäß für Schülerheime.
(4) Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist; der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand, sofern nicht auf Grund des § 1 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 190/1949, eine schriftliche Abmeldung erfolgt ist.
(5) Alternative Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Gegenständen gewählt werden muss und der gewählte Gegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.
(6) Freigegenstände sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die beurteilt werden, wobei diese Beurteilung – außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird – aber keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe hat.
(7) Förderunterricht sind Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (Abs. 4 und 5) eines weiteren Lehrangebotes bedürfen.
Im RIS seit
23.08.2023
§ 4
Gesetzlicher Schulerhalter
Gesetzlicher Schul-(Heim-)erhalter für öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die diesen Schulen angegliedert sind, ist das Land.
Bestimmungen über die äußere Organisation der Berufs- und Fachschulen sowie die Berufsschulpflicht
(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler dem im § 20 Abs.1 angegebenen Personenkreis nicht angehört oder auf ihn die in den §§ 21 bis 23 angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf der Bewilligung des Schulleiters. Die Bewillligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind und ein erfolgreicher Abschluss der Schulstufe möglich erscheint.
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Berufs- oder Fachschule war, darf eine Aufnahme als Schüler - ausgenommen in Berufsschulen - nur erfolgen, wenn er ein Abschlusszeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung über die zuletzt besuchte Schulstufe vorlegt.
(6) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 60.
(7) Für private Berufs- und Fachschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich - rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 gelten nicht für Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 gelten sinngemäß auch für Schülerheime. Die Aufnahme eines Schülers in ein Schülerheim darf auch wegen Überfüllung des Heimes abgelehnt werden.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler in eine Fachschule ist, dass der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige, in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden, sofern nicht die Erfüllung einer nach anderen Gesetzen bestehenden Schulpflicht einer Aufnahme entgegensteht.
(2) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 1 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Fall einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden ersten September zu laufen beginnt. Nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler, wenn er die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, als Schüler aufzunehmen.
(3) Gemäß Abs. 1 aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Durch die Aufnahme von außerordentlichen Schülern darf die Schülerhöchstzahl nicht überschritten und in der Fachschule keine Klassenteilung erforderlich werden.
(5) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(6) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde den außerordentlichen Schulbesuch als Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als Schüler fehlenden Aufnahmsvoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde.
§ 7
Unentgeltlichkeit des Schulbesuches
Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich. Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig.
(1) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler sind ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung (Schülerheimbeitrag) sowie allfällige Unfallversicherungsprämien einzuheben. Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde festzusetzen.
(2) Der Schülerheimbeitrag kann von der Schulbehörde nach Maßgabe des Einkommens, der Vermögensverhältnisse und der persönlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen, zu denen bei Fachschülern auch eine auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, gewährte Heimbeihilfe gehört, ermäßigt oder erlassen werden.
(1) Das Land Kärnten hat, sofern es sich hierzu in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verpflichtet, für Schüler, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben und eine Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet eines anderen Bundeslandes besuchen, diesem – nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG und entsprechend der in dieser vorgesehenen Höhe – einen Beitrag zum Sachaufwand zu entrichten.
(2) Besucht ein Schüler, der seinen Hauptwohnsitz in einem anderem Bundesland hat, eine Berufs- oder Fachschule in Kärnten, hat die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1), sofern sich das Land Kärnten aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG (Abs. 1) hierzu verpflichtet, zum Zweck der Kostenabrechnung der für den Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Schulbehörde automationsunterstützt folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:
Die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1) ist datenschutzrechtliche Verantwortliche dieser Datenverarbeitung.
(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 hat der zuständige Schulleiter die in Abs. 2 lit. a bis lit. e genannten personenbezogenen Daten der Schulbehörde (§ 89 Abs. 1) auf deren Verlangen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen.
(4) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 sind spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Schulbesuches des jeweiligen Schülers zu löschen.
Im RIS seit
20.03.2019
(1) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
(3) Im Lehrplan können alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände sowie Förderunterricht vorgesehen werden. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind.
(4) Hinsichtlich der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht wird auf die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 190/1949, hingewiesen.
(5) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist in theoretischen Unterrichtsgegenständen bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen, in praktischen Unterrichtsgegenständen bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen und in der Fachrichtung Gartenbau ab der dritten Schulstufe bei Vorliegen von mindestens zehn Anmeldungen in jener Schulstufe, in der der Unterricht eines solchen Gegenstandes beginnt, zu unterrichten. Ein Freigegenstand ist bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen in jener Schulstufe, in der der Unterricht eines solchen Gegenstandes beginnt, zu unterrichten. Der Unterricht eines solchen Gegenstandes ist zu Ende des Semesters, bei lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen zu Ende des Lehrganges, einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl sechs, nicht mehr erreicht wird. Förderunterricht ist bei einer Teilnahme von mindestens zehn Schülern abzuhalten.
(6) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs. 5 können Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefasst werden.
(7) Die Schulbehörde kann - soweit dies nicht ohnedies durch dieses Gesetz bestimmt wird - aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen durch Verordnung Gegenstände bestimmen, in denen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Schulbehörde hat die Schülerzahl der Schülergruppen für jede Schule festzusetzen. Hiebei ist auf die Unterrichtsgegenstände, die räumliche Ausstattung der Schule und die Sicherheit der Schüler Bedacht zu nehmen; die Schülerzahl sechs darf nicht unterschritten werden.
(8) Die Schulbehörde kann, sofern es im Interesse der Sicherheit der Schüler unerlässlich oder aus pädagogischen Erwägungen zweckmäßig ist, durch Verordnung bestimmen, dass beim Unterricht lehrplanmäßig vorgeschriebene Fertigkeiten, die eine erhöhte Beaufsichtigung der Schüler erforderlich machen, ein zweiter Lehrer beizustellen ist; hierzu zählen insbesondere das Fahren mit dem Traktor, die Verrichtung von Arbeiten mit motorgetriebenen Land- und Forstmaschinen, das Gespannfahren und der Umgang mit Nutz- und Zuchttieren.
(9) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Mit Genehmigung des Schulleiters darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 9 gelten auch für Privatschulen, wenn der Bund den Lehrerpersonalaufwand im Ausmaß von mindestens der Hälfte trägt.
§ 9a
Schulautonome Lehrplanbestimmungen
(1) Die Schulbehörde hat die einzelnen Schulen durch Verordnung zu ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen aufgrund dieses Gesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen Schulen, auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen dürfen abweichend von den §§ 9, 11 und 30 Abs 5 über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, über den Einsatz von Zweitlehrern sowie über die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen abweichende Bestimmungen festgelegt werden; hiebei dürfen die den einzelnen Schulen von der Schulbehörde im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
(1a) Die Schulen haben die unterrichtsfreie Zeit für die Pflichtpraxis iSd § 30 Abs 3 lit b im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen.
(2) Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind im Lehrplan Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.
(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt der Schulkonferenz. Die Schulkonferenz hat vor ihrer Erlassung den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Diese hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht den Vorschriften der Abs 1 und 1a entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Die Schulbehörde hat in den Lehrplänen gemäß § 9 Abs 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen oder den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.
(4) Zum Zwecke der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten kann im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen eine Zusammenarbeit mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
(5) Im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beachten. Das Eingehen einer Zusammenarbeit ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde ist ermächtigt, Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen widersprechen.
(1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Der Schulerhalter hat für jede Schule einen Leiter, erforderlichenfalls eine Abteilungsvorstehung, und die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen.
(3) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die verwaltungsmäßige Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule. Die Schulbehörde kann jedoch für jede Fachrichtung oder Berufsschule (Abteilung) eine Abteilungsvorstehung der Schulleitung bestellen.
(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
Im RIS seit
23.08.2023
§ 10 a
Schularzt
Der Schulerhalter hat für die Beistellung eines Schularztes vorzusorgen.
(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufs- oder Fachschule soll 25 betragen und darf 36 nicht überschreiten.
(2) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der gleichen Fachrichtung und schließlich anderer Klassen der gleichen Schule zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.
Im RIS seit
23.08.2023
§ 12
Schuljahr
(1) Das Schuljahr für die Berufs- und Fachschulen beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Bei den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien (§ 13 Abs 1 lit d). Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und endet mit Beginn der Hauptferien.
(3) Bei den saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen sowie bei Fachschulen, bei denen im Rahmen der schulautonomen Regelungen eine Pflichtpraxis vorgesehen wird (§ 30 Abs 3) besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.
(4) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. d kann die Landesregierung den Anfang der Semesterferien um eine Woche verlegen; sie hat dabei vorrangig auf pädagogische, wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte sowie auf die Interessen der Angehörigen der betroffenen Schüler Bedacht zu nehmen. Die Übereinstimmung hinsichtlich des Beginns der Semesterferien mit dem Beginn der Semesterferien für die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen ist anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien sind spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(3) In jedem Unterrichtsjahr können aus Anlässen des schulischen und öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, für Elternsprechtage und religiöse Übungen vom Schulgemeinschaftsausschuss bis zu zwei Schultage schulfrei erklärt werden.
(3a) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann von der Schulbehörde für die unumgänglich notwendige Zeit ein Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die Schulbehörde die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklären. Hierbei kann von der Schulbehörde gleichzeitig angeordnet werden, inwieweit diese Tage nach Maßgabe des Abs. 4 einzubringen sind.
(4) Werden gemäß Abs. 3a insgesamt mehr als vier Schultage schulfrei erklärt, kann die Schulbehörde anordnen, dass die darüber hinaus entfallenen Schultage durch Verlängerung des Unterrichtsjahres bei Verkürzung der unterrichtsfreien Zeit oder der Hauptferien eingebracht werden; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Der 23., 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche müssen jedenfalls schulfrei bleiben. Fallen in einem Lehrgang mindestens zwei aufeinanderfolgende, als schulfrei erklärte Tage an, so verlängert sich die Lehrgangsdauer um diese Tage.
(4a) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann durch Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses je Unterrichtsjahr eine schulische Veranstaltung, insbesondere zu Zwecken der Information, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen an einem Sonntag stattfinden.
(5) Schüler, die der evangelischen Kirche angehören, sind am 31. Oktober vom Schulbesuch befreit.
(6) Schüler, die der Israelitischen Religionsgemeinschaft angehören, sind an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Passahfestes, den beiden Tagen des Offenbarungsfestes, den beiden Tagen des Neujahrsfestes, dem Versöhnungstag sowie an den ersten beiden und den letzten beiden Tagen des Laubhüttenfestes vom Schulbesuch befreit.
(7) Schüler, die einem Religionsbekenntnis angehören, nach dem der Schulbesuch am Samstag oder bestimmte Tätigkeiten an diesem Tag für seine Anhänger unzulässig sind, sind auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter vom Schulbesuch oder von den betreffenden Tätigkeiten zu befreien. Bei welchen Religionsbekenntnissen und in welchem Ausmaß dieser Anspruch besteht, hat die Schulbehörde bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf deren Antrag, sonst auf Antrag der Erziehungsberechtigten, zu bestimmen; die Erziehungsberechtigten haben dabei glaubhaft zu machen, dass es sich um ein allgemeines Glaubensgut des betreffenden Religionsbekenntnisses handelt.
(8) Die Schüler haben den Lehrstoff, den sie durch die Inanspruchnahme der sich aus den Abs. 5 bis 7 ergebenden Rechte versäumt haben, selbst nachzuholen; die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der besuchten Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Tatsache der Befreiung zu erfolgen.
Im RIS seit
23.08.2023
(1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres sind
(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen.
(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat der Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht darf nicht länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern.
(4) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehrbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um sechs Uhr begonnen werden.
(5) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, dass in einzelnen oder allen Schulen - abweichend von den Regelungen des Abs. 1 lit. c und d sowie der Abs. 2 und 3 - der Unterricht auf fünf Tage in der Woche, in Schulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung (§ 29 Abs. 4 lit. d) aufbauen, auf geblockte Abend- und Wochenendstunden, bei Schulkooperationen (§ 46 Abs. 9) auf einen Tag in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird.
(6) Die Schulbehörde kann mit Verordnung aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen bestimmen, dass einzelne Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Dieser Unterricht kann auch außerhalb der Unterrichtsräume der Schule erfolgen.
§ 15
Unterrichtsstunden und Pausen
(1) Die Unterrichtsstunde an den Berufs- und Fachschulen hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht - erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen von der Schulbehörde vorübergehend mit 45 Minuten festgesetzt werden.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinanderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.
(3) Die Stunden des praktischen Unterrichts können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
§ 16
Schulversuche
(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen, sofern grundsatzgesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
(2) Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet gleichzeitig nur an einer Klasse Schulversuche durchgeführt werden.
(1) An den landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen des Landes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuss bei der Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit in der Kärntner Landeszeitung zu beantragen.
(4) Die Schulbehörde hat in der Kärntner Landeszeitung
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
(6) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben (Abs. 5) und die innere Organisation der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sowie die Grundsätze des Abs. 9 eine Haushaltsordnung zu erlassen, in der nähere Regelungen hinsichtlich der Gliederung des Voranschlages, des Jahresabschlusses und der Kosten- und Leistungsrechnung sowie hinsichtlich des Rechnungswesens und des Gebarungsumfanges zu treffen sind. Die Haushaltsordnung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.
(7) Durch Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, wird ein Dienstverhältnis zum Land nicht begründet.
(8) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft das Land keine Haftung.
(9) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, der Pflicht zur Rechnungslegung. Der Schulbehörde ist bis zum 1. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Besteht nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches keine Pflicht zur Rechnungslegung, ist eine sonstige Abrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Der Schulbehörde ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und es sind ihr Auskünfte zu erteilen.
(10) Erbringt das Land im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein kostendeckendes Entgelt zu leisten.
(11) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf das Land über. Das Land hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(12) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörde.
(1) Unbeschadet des § 16a kommt landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen des Landes insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU), Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S 50, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 lit. a bis e dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gemäß den §§ 17 und 28 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Im Rahmen dieser den landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zukommenden Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleitung vertreten. Diese kann sich von einer von ihr zu bestimmenden geeigneten Lehrperson oder einem von ihr zu bestimmenden sonstigen geeigneten Bediensteten der Schule vertreten lassen.
(4) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten wird dadurch nicht begründet.
(5) Soweit eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule gemäß Abs. 1 tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden sowie zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.
(6) Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörde. Die Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleitung hat der Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft das Land Kärnten keine Haftung.
(8) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsehen, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Schulerhalter über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(9) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich landwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen.
(10) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite der jeweiligen Schule veröffentlicht werden.
Im RIS seit
23.08.2023
Landwirtschaftliche Berufsschulen
§ 17
Aufgabe der Berufsschule
Die Berufsschule hat die Aufgabe,
(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:
(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß geführt werden als
(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zulässt, eine Klasse zu entsprechen hat und Schulen geführt werden können, die nur einzelne Schulstufen umfassen. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 Klassen gleicher Schulstufen verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefasst werden.
(4) Das gesamte Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 1080 und mit höchstens 1200 Unterrichtsstunden festzusetzen.
(4a) Absatz 4 findet auf die integrative Berufsausbildung nach § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144/1991, keine Anwendung
(5) Die Entscheidung über die Art der Führung der Berufsschule gemäß Abs. 1 bis 4 sowie über die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufe obliegt der Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Berufstätigkeit der Schüler und deren Übertrittsmöglichkeit nach der ersten Schulstufe in die Fachschule.
(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
(1a) Für Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, ist der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.
(2) Im Lehrplan sind auch Bestimmungen über die Grundsätze der Anwendung des Lehrplanes des entsprechenden Lehrberufes bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11a K-LFBAO und, allenfalls unter Ergänzung durch Lehrpläne anderer Lehrberufe sowie der aufgrund der persönlichen Situation erforderlichen Abweichungen und Einschränkungen, bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b K-LFBAO vorzusehen. Diese Bestimmungen sind unter Bedachtnahme auf § 11d K-LFBAO anzuwenden.
(3) § 9 Abs. 8 ist auch für die integrative Berufsausbildung nach dem 3a. Abschnitt der K-LFBAO anzuwenden.
(4) Die Schulbehörde darf im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 9a) die einzelnen Schulen durch Verordnung ermächtigen, für die integrative Berufsausbildung zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, um auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse und reduzierte Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
23.08.2023
(1) Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge während des Lehrverhältnisses verpflichtet.
(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b K-LFBAO ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
(1) Die Berufsschulpflicht beginnt unmittelbar nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und endet - unbeschadet der Bestimmungen des § 22 - spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich des Endens der Schulpflicht nicht für Personen, für die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b K-LFBAO nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht zum Besuch der Berufsschule besteht.
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen.
(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung “Landwirtschaft” nachzukommen.
(3) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer Fachschule der gleichen Fachrichtung erfüllt werden und zwar:
(4) Insoweit der Besuch der Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des Ausschlusses oder vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule bis zum Ende der Schulpflicht zu besuchen.
(5) Die Schulbehörde kann aus organisatorischen Gründen oder zur Gewährleistung einer entsprechenden schulischen Ausbildung (Abs.1) anordnen, dass die Berufsschulpflichtigen ihrer Schulpflicht in der ersten Schulstufe einer Fachschule (Abs. 3 lit. a) nachzukommen haben; sie gelten für die Dauer des Besuches der Fachschule als Fachschüler, hinsichtlich des § 155 Abs. 4, 6 und 8 der Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 97, jedoch als Berufsschüler. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 lit. a ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(6) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs.1 bis 4 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
(7) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule erfüllt werden, doch ist in diesem Falle der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, dass der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule ist eine Zuweisung durch die Schulbehörde.
(2) Der Schulpflichtige ist unverzüglich nach Beginn der Schulpflicht an eine bestimmte Berufsschule (Abs. 4) zuzuweisen. Er hat seiner Schulpflicht ab dem festgesetzten Schulbeginn an der bestimmten Berufsschule nachzukommen.
(3) Bei einer Zuweisung während des Unterrichtsjahres wegen Stilllegung einer Berufsschule, vorübergehender Unterrichtseinstellung oder wegen eines Ausschlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften hat die Zuweisung so rechtzeitig zu erfolgen, dass es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der bestimmten Berufsschule nachzukommen. Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere; dies gilt auch für Zuweisungen nach Abs. 2.
(4) Bei der Zuweisung des Schulpflichtigen ist auf eine zweckentsprechende Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere auf die in Betracht kommende Fachrichtung und die Entfernung der Berufsschule vom Beschäftigungsort des Schulpflichtigen Bedacht zu nehmen. Wenn die Aufnahme in ein Schülerheim nicht möglich ist, muss der Schulweg für den Schüler zumutbar sein. Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Berufsschule vom Schüler zu Fuß oder bei Benützung von Massenverkehrsmitteln in höchstens zwei Stunden erreicht werden kann.
(5) Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule, an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufsschule (Fachschule) nachkommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu besuchen, der sie zugewiesen werden.
(6) Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG sind auch Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind, in die entsprechende Berufsschule aufzunehmen oder Schulpflichtige des eigenen Bundeslandes in eine Berufsschule eines anderen Bundeslandes zuzuweisen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Privatschulen.
§ 24
Schulbesuch und Fernbleiben von der Berufsschule
(1) Die Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestellt. Den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zu erteilen (§ 2a des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 190/1949).
(3) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(4) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
(5) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs 4 lit d in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.
(6) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.
(7) Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen (§ 26 Abs 1) haben den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 25
Befreiung vom Besuch der Berufsschule
(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen physisch oder psychisch behinderte Jugendliche, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.
(2) Berufsschulpflichtige sind von der Schulbehörde von Amts wegen oder über Ansuchen vom Besuch der Berufsschule jeweils für ein Schuljahr oder die Dauer eines Lehrganges zu befreien, wenn die Dauer des Schulweges unzumutbar ist und ihre Aufnahme in ein Schülerheim wegen Überfüllung nicht möglich ist, oder wenn die Erfüllung der Berufsschulpflicht aus Gründen, die in der Person des Schulpflichtigen liegen, nicht zugemutet werden kann.
(3) Befreiungen nach Abs 1 und 2 sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
§ 26
Verantwortlichkeit für die Erfüllung
der Schulpflicht
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrherrn) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.
(2) entfällt
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Lern- und Arbeitsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.
§ 27
entfällt
Landwirtschaftliche Fachschulen
§ 28
Aufgabe der Fachschule
Die Fachschule hat die Aufgabe,
§ 29
Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß
(1) Die Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(2) Die Fachschule kann in den einzelnen Schulstufen geführt werden als
(3) Die Fachschulen können je nach Organisationsform und Aufbau eine bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat und Schulen geführt werden können, die nur einzelne Schulstufen umfassen.
(4) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in
(5) Das gesamte Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist festzusetzen:
(6) Die Entscheidung über die Art der Führung der Fachschule gemäß Abs 1 bis 5 sowie über die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufen obliegt der Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die vorausgesetzte Vorbildung und die Erfordernisse der voraussichtlichen künftigen Berufstätigkeit der Schüler.
(1) Im Lehrplan der Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
(1a) An Fachschulen, die auf einer vorgelagerten Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen ( § 29 Abs. 4 lit. d) können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung in Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.
(1b) Für Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, ist der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.
(2) Im Lehrplan der Fachschule können für einzelne Schulen durch Verordnung Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände oder Freigegenstände insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung ( Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann. Soweit erforderlich, können dabei auch alternative Pflichtgegenstände zu Gegenstandsgruppen bestimmter beruflicher Orientierung zusammengefasst werden.
(3) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichts kann im Sinn der Bestimmungen des Abs. 1 lit. b in den Lehrplänen eine Pflichtpraxis
(3a) (entfällt)
(4) Die Schulbehörde kann in den Lehrplänen für die jeweilige Fachrichtung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Pflichtpraxis unter Bedachtnahme auf die Art des Betriebes, in dem die Praxis abzulegen ist, festlegen, wie insbesondere Regelungen über die Aufzeichnungspflichten der Schüler oder die Anrechnung außerschulischer Fachkurse.
(5) Im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache ist der Unterricht statt für die ganze Klasse in Schülergruppen zu erteilen. Die Größe einer Schülergruppe darf 25 nicht übersteigen. Werden Parallelklassen geführt, darf die Gruppenbildung klassenübergreifend erfolgen. Die Gruppenbildung hat klassenübergreifend zu erfolgen, wenn die Zahl der Schülergruppen die Zahl der Parallelklassen nicht unterschreitet.
Im RIS seit
23.08.2023
Für jeden Schüler ist vom Schulleiter zu Beginn des ersten Schuljahres ein Kompetenzkatalog festzulegen, in welchem nach Maßgabe des Lehrplanes der jeweiligen Fachrichtung bestimmt wird, welche Kompetenzen der Schüler bei Abschluss der Fachschule aufweisen soll; die Schulbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen.
Im RIS seit
11.07.2016
(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule im Sinne des § 29 Abs. 4 lit. a sind:
(2) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule im Sinne des § 29 Abs. 4 lit. b sind:
(3) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule im Sinne des § 29 Abs. 4 lit. c sind:
(4) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule im Sinne des § 29 Abs. 4 lit. d sind:
(5) Die körperliche Eignung ist durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen, welches nicht älter als vier Wochen ist und die erforderliche Eignung feststellt.
Im RIS seit
25.08.2020
§ 32
Aufnahmeverfahren
(1) Für die Aufnahme in die erste Schulstufe der Fachschule hat die Schulbehörde durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Schulbehörde kann bei Bedarf den örtlichen Einzugsbereich von Schulen gleicher Schulart jeweils für die Dauer eines Schuljahres abgrenzen.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 6 Abs 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Wenn unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs 1 nicht alle Aufnahmsbewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als Schüler erfüllen, in eine Fachschule aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung ( Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und wichtigen, in ihrer Person liegenden Gründen, wie insbesondere ihre voraussichtliche künftige Berufstätigkeit, zu reihen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneten sind aufzunehmen, die übrigen abzuweisen.
(4) Der Schulleiter hat Aufnahmsbewerber, die bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs 3 nicht aufgenommen werden können, unverzüglich der Schulbehörde zu melden. Die Schulbehörde hat durch Zuweisung dieser Aufnahmsbewerber an andere Schulen gleicher Schulform bzw. Fachrichtung und durch Beratung der Erziehungsberechtigten für die Aufnahme möglichst aller Aufnahmsbewerber in Schulen, die für sie in Betracht kommen, zu sorgen.
(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Wird jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen in eine Fachschule aufgenommen, so ist die Aufnahme rechtsunwirksam.
§ 33
Prüfungstermine; Berechtigung
zur Ablegung von Eignungsprüfungen
(1) Der Schulleiter hat für Aufnahmsbewerber an Fachschulen, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung eine Aufnahmsvoraussetzung ist, einen Sommertermin für diese Prüfungen festzusetzen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen (§ 31) für die betreffende Schulart.
(3) Zur Ablegung der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmsbewerber berechtigt, die den Bestimmungen des Abs 2 entsprechen. Die Ablegung der Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.
(4) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
§ 34
Durchführung der Eignungsprüfungen
(1) Die Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist. Die Schulbehörde hat ferner durch Verordnung je nach der Art des Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind, soweit sie nicht von der Schulbehörde einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.
(4) Die Schulbehörde kann an Stelle oder in Verbindung mit der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die betreffende Schulart (Form oder Fachrichtung) einführen.
§ 35
Prüfungsergebnis
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 52 Abs 2 bis 4 zu beurteilen. Bei standardisierten Untersuchungsverfahren tritt an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfer das Bewertungsergebnis der Eignungsuntersuchung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung "bestanden" oder wegen mangelnder Eignung "nichtbestanden" hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bei der Eignungsprüfung (Abs 2) bekanntzugeben. Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden oder lautet die Gesamtbeurteilung auf "nichtbestanden", ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer bzw. das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens und die Gesamtbeurteilung (Abs 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.
(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung berechtigt - bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmsvoraussetzungen - zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart, für die sie abgelegt wurde.
§ 36
Übertritt von anderen Fachschulen
(1) Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist von der Schulbehörde auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die einzelnen Lehrpläne mit Verordnung zu bestimmen, zwischen welchen Fachschulen ( § 29) und auf welche Weise ein Übertritt möglich ist.
(1) Für den Übertritt von einer Schulstufe einer Schulart mit gleicher oder höherer Bildungshöhe in eine höhere Schulstufe einer Berufs- oder Fachschule ist Voraussetzung, dass der Schüler eine Aufnahmsprüfung ablegt. Die Aufnahmsprüfung hat jene Unterrichtsgegenstände zu umfassen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der Berufs- oder Fachschule Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat oder in welchen der Schüler im Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe ein “Nicht genügend” gehabt und in welchen er die Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt hat.
(2) Der Prüfungstermin (Termine der einzelnen Teilprüfungen) ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die einem Übertrittswerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit festzusetzen. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 6) aufzuschieben, wenn in dessen Person berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung der Aufnahmsprüfung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen.
(3) Für die Durchführung der Aufnahmsprüfung gelten die §§ 34 Abs. 2 und 3 und 35 sinngemäß.
(4) Hat der Übertrittsbewerber die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen. Hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind.
(5) Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 52 Abs. 1) nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
Dem gesetzlichen Schulerhalter und Heimerhalter obliegt - unbeschadet des vom Bund auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften getragenen Personalaufwandes - die Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung der öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime.
(1) Öffentliche Berufsschulen sind in solcher Zahl zu errichten, dass alle Berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Ausbildung erhalten können. Diese Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn der Schulbesuch außerhalb Kärntens aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sichergestellt ist. Den Berufsschulen können Schülerheime angegliedert werden, um Schulpflichtigen, denen der Schulweg nicht zumutbar ist (§ 23 Abs. 4), den Schulbesuch zu ermöglichen oder anderen Schulpflichtigen den Schulbesuch zu erleichtern.
(2) Öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, dass alle eine Fachausbildung anstrebenden Personen, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben, in eine Fachschule aufgenommen werden können. Diese Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn der Schulbesuch außerhalb Kärntens aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sichergestellt ist. Den Fachschulen sind Schülerheime anzugliedern. Für die Durchführung des praktischen Unterrichtes können die erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Lehrbetriebe) angegliedert werden.
(3) Zur Durchführung des Unterrichtes im Sinne des § 14 Abs. 6 können eigene oder an Fachschulen angegliederte Kursstätten errichtet werden, die hinsichtlich Errichtung, Auflassung und Stilllegung Fachschulen gleichzusetzen sind.
(4) Zum Zwecke der Erhaltung öffentlicher Berufs- oder Fachschulen kann der gesetzliche Schulerhalter das Eigentum an Liegenschaften oder Benützungsrechte daran in Anspruch nehmen. Die Bestimmungen der §§ 45 bis 50 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 gelten sinngemäß.
§ 38a
Verwendung für schulfremde Zwecke
Der Schulerhalter kann für öffentliche Berufs- und Fachschulen und Schülerheime gewidmete Baulichkeiten und sonstige Liegenschaften mit Bewilligung der Landesregierung für schulfremde Zwecke verwenden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich dadurch für Schule und Erziehung keine Nachteile ergeben.
§ 39
Auflassung
Öffentliche Berufs- oder Fachschulen sind aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule gemäß § 38 nicht mehr gegeben sind; die Auflassung erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime.
(1) Öffentliche Berufs- oder Fachschulen können stillgelegt werden, wenn
(2) Eine Klasse einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule darf nicht geführt werden, wenn die Schülerzahl unter zehn absinkt und die Unterbringung der Schüler gemäß Abs. 1 lit. b möglich ist.
(3) Die Zuweisung der Schüler an die in Betracht kommenden Berufs- oder Fachschulen (Abs. 1 und 2) ist von der Schulbehörde zu verfügen.
(4) Die Stilllegung der Schule erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime, es sei denn, dass ihr weiterer Bestand im Sinne des Abs. 1 lit. b erforderlich ist.
§ 40a
Zuweisung von Schülern
Erfordert eine geringfügige Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl (§ 11) eine Klassenteilung, darf die Schulbehörde die Zuweisung jener Schüler, auf die die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 lit b zutreffen, an eine in Betracht kommende andere Berufs- oder Fachschule, in der die Klassenschülerhöchstzahl übersteigenden Anzahl, verfügen, wenn dies aus Gründen einer zweckmäßigen und sparsamen Schulerhaltung notwendig ist.
(1) Jede öffentliche Berufs- und Fachschule hat hinsichtlich ihrer Unterbringung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene, den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit sowie den Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan entsprechend der Fachrichtung für den Unterricht notwendig sind.
(2) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Unterrichtsräumen und Einrichtungen, wie Lehrwerkstätten, Werkräumen, Schulküchen, Turnsälen und Sportanlagen auszustatten.
(3) In den öffentlichen Berufs- und Fachschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
(4) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten an einer hiefür geeigneten allgemein zugänglichen Stelle anzubringen.
(1) Den Lehrern und dem allenfalls erforderlichen Hilfspersonal (§ 3 Abs. 2) kann im Rahmen ihres Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen werden. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(2) Jede bauliche Veränderung der Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters.
(3) Die Landesregierung kann die Naturalwohnung entziehen, wenn
(4) Ist eine Naturalwohnung entzogen worden, so ist sie innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Benützer glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
III. Hauptstück
Bestimmungen über die Ordnung
von Unterricht und Erziehung in den
Berufs- und Fachschulen
Allgemeine Bestimmungen
§ 43
Abgrenzung
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für die privaten Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde.
Unterrichtsordnung
§ 44
Klassenbildung, Klassenzuweisung,
Lehrfächerverteilung
(1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung). In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(2) In Berufs- und Fachschulen hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(3) Die Bestimmungen des Abs 2 gelten sinngemäß auch für Unterrichtsveranstaltungen im Sinne des § 14 Abs 6.
(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Der Schulleiter hat unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 6 für jede Klasse innerhalb der ersten zwei Wochen des Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden (Supplierung); die betreffenden Unterrichtsstunden sind nach Möglichkeit für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden (Fachsupplierung). Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen den fallweisen Austausch von Unterrichtsstunden bewilligen (Stundentausch). Die Schüler sind von einem Stundentausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, dass innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.
(2) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand in der Form weiterführen, dass er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichtgegenstandes hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(3) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines Schülers zulässig ist.
(4) Der Schulleiter hat einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat.
(5) Abs. 3 gilt nicht für Berufsschulen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Gegenstandsgruppen gemäß § 30 Abs. 2.
(7) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika außerhalb des schulischen Unterrichts vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum ist jedenfalls vor Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
(8) Macht ein Schüler glaubhaft, dass er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit besteht, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums.
(9) Genehmigt die Schulbehörde Schülern den gleichzeitigen Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe (Schulkooperation), so hat sie von Amts wegen die Schüler von der Teilnahme an jenen Pflichtgegenständen zu befreien, die in der mit der Fachschule kooperierenden Schule in zumindest lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenständen besucht werden.
(1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, dass innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes muss jedoch gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme eines Schülers an jenen Freigegenständen im Laufe des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, dass der Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder dass durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe gefährdet erscheint.
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit “Nicht genügend” beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Schüler, die in den Pflichtgegenständen, in denen ein Förderunterricht vorgesehen ist, eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie in diesen Pflichtgegenständen die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Der Schulleiter hat diesen Schülern hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, dass innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Förderunterricht (Kurs).
(6) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Pflichtgegenstände, an denen ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes in einem Unterrichtsjahr teilnehmen darf, sowie die Zahl der Kurse, die ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes gleichzeitig besuchen darf, beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
(7) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Im Zweifelsfall bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festsetzen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden können. Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so zu bestimmen, dass die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt. Dabei sind auch die nach der Art der Schulveranstaltung erforderlichen Richtlinien für ihre Durchführung, insbesondere die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen, festzulegen. Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten (Fahrpreis, Eintrittsgebühren usw) müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Durch Verordnung kann die Entscheidung über Schulveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Erfordernisse und die Anforderungen des ersten bis vierten Satzes dem Schulleiter oder dem Schulgemeinschaftsausschuss übertragen werden.
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 lit. b an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.
(1) Veranstaltungen, wie zB Messen oder Turniere, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 48 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgaben der landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen gemäß §§ 17 oder 28 dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch den Schulgemeinschaftsausschuss (§ 80) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 48 fallen, sein.
(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn
(3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§§ 24 und 64) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren, abmelden.
§ 49
Unterrichtsmittel, Eignungserklärung
(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
(3) Die Schulbehörde kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln eine Schule mindestens auszustatten ist (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).
(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs 2 entsprechen oder von der Schulbehörde als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs 5).
(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe ( Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel ( Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.
(7) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.
(8) Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Abs 5), hat sie ein Fachgutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2 einzuholen.
(9) Wenn eine Gutachterkommission auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG eingerichtet ist, hat die Landesregierung vor der Eignungserklärung (Abs 5) ein Fachgutachten dieser Kommission einzuholen und dasselbe bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(10) Einer Eignungserklärung nach Abs 5 sind Eignungserklärungen der Schulbehörden für landwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen anderer Länder gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärungen auf einem Fachgutachten der Kommission nach Abs 9 beruhen.
§ 50
Unterrichtssprache
(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Soweit gemäß § 5 Abs 7 an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§§ 17 und 28) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend den Bestimmungen des Lehrplanes der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachts-, Semester-, Oster- oder Hauptferien erarbeitet werden müssten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch ständige Beobachtung ihrer Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. In Bewegung und Sport sowie allfälligen praktischen und musischen Unterrichtsgegenständen sind mangelnde körperliche Fähigkeiten und mangelnde Anlagen bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 55) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit “ Nicht genügend” zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(6a) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Vorgaben des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben an Fachschulen die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und Lehrherren, auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zwecke können vom Schulleiter auch Sprechtage festgelegt werden.
(2) Nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres ist an den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 52) sowie für das Verhalten in der Schule und die äußere Form der Arbeiten nach Maßgabe des § 55 zu enthalten.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn die Leistungen eines Schülers aufgrund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit “ Nichtgenügend” zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrherrn zu ergehen hat; die Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen. Ein Unterbleiben der Verständigung hat hinsichtlich der Leistungsbeurteilung keine Rechtsfolgen.
(5) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrherren die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 52) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 52 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung).
(4) Wenn ein Schüler an einer Berufs- oder Fachschule im praktischen Unterricht mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4 hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) In der dritten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres, möglichst in deren zweiten Hälfte, hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden, denen die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe voraussichtlich nicht zuerkannt wird oder die die letzte Stufe der besuchten Schulart voraussichtlich nicht erfolgreich abschließen werden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bzw. den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart sind dem Schüler spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Möglichkeit eines Einspruchs (§ 85) zuzustellen.
(7) In den letzten, erforderlichenfalls in der vorletzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine weitere Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden, für die keine Entscheidung gemäß Abs. 6 erfolgt ist.
(8) An lehrplanmäßigen Berufsschulen haben die in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz in der zweiten Hälfte der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(1) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht Zufriedenstellend.
(2) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
(4) Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist – ausgenommen für die Schüler der letzten Schulstufe einer Schulart – vorzusehen:
(5) Für die Beurteilung der äußeren Form der Arbeiten des Schülers gelten die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß.
(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrplanmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
(3) Wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 46 Abs. 3 und 9), ist dies im Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Wenn einem Schüler gemäß § 54 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a bis e und i mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand ( den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.
(5) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 57 Abs. 1 bis 3) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(6) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart sind ein Jahreszeugnis und ein Abschlusszeugnis auszustellen. Bei Fachschulen können im Abschlusszeugnis die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden. Darüber hinaus hat das Abschlusszeugnis insbesondere zu enthalten:
Im Falle des § 56e Abs. 4 lit. a, b und c kann das Abschlussprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu einem gemeinsamen Jahres- und Abschlussprüfungszeugnis verbunden werden.
(6a) Für Schüler, die die letzte Stufe einer Schule, die im Rahmen einer Schulkooperation einer Fachschule mit einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule geführt wird, mit Erfolg abgeschlossen haben, darf durch Verordnung der Landesregierung die Führung einer Berufsbezeichnung vorgesehen werden. Die Berufsbezeichnung hat einen für die Fachrichtung typischen Zusatz zu enthalten.
(7) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung der Schulbehörde nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(8) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben und personenbezogenen Daten nach Abs. 2 lit. a bis c und i sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(9) Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.
Im RIS seit
20.03.2019
(1) An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Möglichkeit der Ablegung einer Abschlussprüfung vorzusehen. Jeder Schüler einer drei- oder vierstufigen Fachschule ist berechtigt, zum Erwerb einer begünstigten Anerkennung des Fachschulbesuchs nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften seine Ausbildung durch eine Abschlussprüfung zu beenden. Durch die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung wird jedenfalls gemäß § 8 Abs. 2 K-LFBAO die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung ersetzt. Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Der Schulleiter hat die Schüler der betreffenden Fachschule, die jeweils die letzte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen haben, zum Haupttermin (§ 56c Abs. 2) zur Abschlussprüfung zuzulassen.
(3) Weiters sind zur Abschlussprüfung jene Schüler zuzulassen, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe zwar nicht erfolgreich abgeschlossen haben, jedoch alle Pflichtpraktika absolviert haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. In diesem Fall hat der Schüler im Rahmen der Abschlussprüfung eine Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Jahresprüfung), sofern diese nicht einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung bildet. Bildet der betreffende Pflichtgegenstand einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung, ist eine Jahresprüfung nicht abzulegen.
(4) Schüler, deren Leistungen in zwei Pflichtgegenständen mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, und die die Wiederholungsprüfungen in diesen Gegenständen mit Erfolg abgelegt haben, sind zum ersten Nebentermin (§ 56c Abs. 2) zur Abschlussprüfung zuzulassen.
(5) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Abschlussprüfung zum Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Beim Antreten zur Abschlussprüfung zu einem Nebentermin hat der Schulleiter auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung der Abschlussprüfung oder von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 56f) führt.
(6) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist ein Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten im selben Prüfungstermin abzulegen. Ist dies nicht möglich, ist der Prüfungswerber jedenfalls zum nächstfolgenden Nebentermin (§ 56c) zur Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 56f) zuzulassen.
(7) Die Schulbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der Fachschulen, die mit dem Besuch der Fachschulen verbundenen Berechtigungen und Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 56a bis 56f dieses Gesetzes durch Verordnung für die einzelnen Fachschulen nähere Bestimmungen über
(8) Weiters ist die Schulbehörde berechtigt, in Entsprechung mit Abs. 7 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form (Formulare) der Anmeldung zur Abschlussprüfung und der Bekanntgabe der von den Prüfungswerbern gewählten Prüfungsgegenstände zu erlassen. Im Falle der Erlassung einer Verordnung im Sinne des ersten Satzes durch die Schulbehörde haben die Prüfungswerber die entsprechenden Formulare zu verwenden.
(1) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2) Der Prüfungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(3) Der Prüfungskommission kann als nicht stimmberechtigtes Mitglied ferner ein vom Schulleiter zu bestellender Beisitzer angehören. Der Beisitzer ist aus dem Kreis der nach dem Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 142, oder der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 Lehrberechtigten jener Lehrberufe zu bestellen, die dafür im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die zukünftige Berufstätigkeit der Absolventen in Betracht kommen. Die Bestellung des Beisitzers hat rechtzeitig vor dem Prüfungstermin und im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu erfolgen. Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme keine Verpflichtung besteht; einem Beisitzer gebührt kein Anspruch auf Ersatz der durch die Ausübung des Amtes entstandenen Kosten.
(4) Der von der Schulbehörde gemäß Abs. 2 lit. a zu bestellende Vertreter ist aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, zu wählen. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission im Sinne des Abs. 2 lit. b oder lit. c oder des Abs. 3 hat der Schulleiter und im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission im Sinne des Abs. 2 lit. a hat die Schulbehörden einen Vertreter zu bestellen. Ist ein Mitglied der Prüfungskommission zugleich Fachprüfer und Klassenvorstand oder Schulleiter, hat der Schulleiter eine weitere Lehrperson als Mitglied der Prüfungskommission zu bestellen.
(5) Als Mitglied der Prüfungskommission nach Abs. 2 und Abs. 3 ist im Einzelfall ausgeschlossen:
(6) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung; für einen gültigen Beschluss ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(1) Der Schulleiter hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 die konkreten Termine für die Abschlussprüfung, die jeweils den Haupttermin und die erforderlichen Nebentermine umfassen müssen, festzulegen und der Schulbehörde bekannt zu geben.
(2) Der Haupttermin ist innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres der letzten Schulstufe und der erste Nebentermin innerhalb der ersten Woche nach Beginn des folgenden Schuljahres festzulegen.
(3) Als weitere Nebentermine sind festzulegen:
(4) Der Schulleiter hat bei der Festlegung der Prüfungstermine nach Abs. 1 bis 3 vorzusehen, dass zwischen dem Ende der schriftlichen Klausurarbeit (§ 56d Abs. 3) und dem Anfang der mündlichen Prüfung (§ 56d Abs. 5) und der praktischen Prüfung (§ 56d Abs. 4) ein angemessener, mindestens eine Woche umfassender Zeitraum liegt.
(1) Die Abschlussprüfung hat eine abschließende schriftliche Arbeit (Abs. 2), eine Klausurarbeit (Abs. 3), eine praktische Prüfung (Abs. 4) und eine mündliche Prüfung (Abs. 5) zu umfassen.
(2) Die abschließende schriftliche Arbeit umfasst auch deren Präsentation und Diskussion und ist selbständig sowie außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen. Die abschließende Arbeit kann einzeln oder in Gruppen erstellt werden. Bei entsprechender Aufgabenstellung kann sie auch unter Einbeziehung praktischer oder grafischer Arbeitsformen erfolgen.
(3) Die Klausurarbeit umfasst eine schriftliche Klausurprüfung und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die praktische Durchführung einer dem Prüfungskandidaten gestellten Prüfungsaufgabe, wie beispielsweise die Herstellung eines Werkes, die Herstellung von Arbeitsproben oder die Zubereitung eines Menüs. Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten, sofern es die Eigenart des Prüfungsgegenstandes ermöglicht, zulässig. Über die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung gestellte Aufgabe und den Verlauf der praktischen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5) Die mündliche Prüfung ist in Form eines Fachgespräches in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission durchzuführen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(6) Die Abschlussprüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgegenstandes, seine Einsichten in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
(7) Als Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung kommen nur die in der Verordnung der Landesregierung gemäß § 56a Abs. 7 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in Betracht. Die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik dürfen jeweils nur dann als Prüfungsgegenstand zur Abschlussprüfung gewählt werden, wenn sie zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurden.
(8) Der Schulleiter hat anlässlich der Festsetzung des jeweiligen Prüfungstermins (§ 56c) die zur Abschlussprüfung zugelassenen Schüler aufzufordern, die gewählten Prüfungsgegenstände schriftlich bekannt zu geben.
Im RIS seit
23.08.2023
(1) Die Leistungen der Prüfungskandidaten in den einzelnen Teilen der Abschlussprüfung (§ 56d Abs. 1) sind durch die Prüfungskommission aufgrund eines Antrages des jeweiligen Fachprüfers in sinngemäßer Anwendung des § 52 zu beurteilen.
(2) Wurden die Leistungen eines Prüfungskandidaten in der letzten Schulstufe in einem Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt, so tritt eine davon abweichende Leistungsbeurteilung im entsprechenden Prüfungsgegenstand an die Stelle dieser Beurteilung.
(3) Sofern im Rahmen der Klausurarbeit bei negativer Beurteilung einer schriftlichen Klausurprüfung eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission aufgrund der Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit der Note „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgegenstand mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.
(4) Die Prüfungskommission hat aufgrund der Einzelbeurteilungen des Prüfungskandidaten eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Diese haben wie folgt zu lauten:
(1) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung von Prüfungsgegenständen ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zum Zeitpunkt des erstmaligen Antretens geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Abschlussprüfung nach den jeweils im Zeitpunkt ihrer Ablegung geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(3) Wurden die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Abschlussprüfung oder bei der ersten Wiederholung der Abschlussprüfung in höchstens zwei Prüfungsgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt, so muss diese nur hinsichtlich der betreffenden Prüfungsgegenstände wiederholt werden, ansonsten hinsichtlich aller Prüfungsgegenstände.
(4) Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn keine Teilprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Wiederholung der Abschlussprüfung gilt § 56e sinngemäß.
(1) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, darf der Schüler eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die Wiederholungsprüfungen haben in der ersten Woche des folgenden Schuljahres oder in der letzten Woche desselben Schuljahres stattzufinden. Macht ein Schüler, der gemäß § 58 Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von der Befugnis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten.
(2) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(3) Eine Wiederholungsprüfung darf außer im Fall des Abs. 1 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(4) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(5) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Falle der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 2 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit “Befriedigend” beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält, aber
(3) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des § 22 Abs. 7 gleichzuhalten.
(4) In Fachschulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika außerhalb des schulischen Unterrichts vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 46 Abs. 8 nicht ein.
(5) In Fachschulen, die im Rahmen einer Schulkooperation (§ 46 Abs. 9) geführt werden, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt, wenn er für die Pflichtgegenstände, von deren Besuch er befreit wurde, den Nachweis für die Berechtigung zum Aufsteigen in der Kooperationsschule nicht erbringt. Ein entsprechender Vermerk ist im Jahreszeugnis anzubringen (§ 56 Abs. 3).
(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 58) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde nach Einholung einer Stellungnahme der Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 58), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. Eine solche Wiederholung darf während des gesamten Bildungsganges eines Schülers nur einmal bewilligt werden; ferner sind die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis ( § 56 Abs. 1) auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, dass das vor der Wiederholung der Schulstufe ausgestellte für ihn günstiger ist.
(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 60 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
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