20000038•Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG
20000038Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszGLaw01.01.2002
Gesetz vom 25. September 2001 über die Auszeichnungen des Landes
Kärnten (Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG)
StF: LGBl Nr 104/2001
Sonstige Textteile
(1) Personen, die sich durch ihr Wirken besondere Verdienste um das Land Kärnten erworben haben, oder Personen, die herausragende Leistungen für das Ansehen des Landes Kärnten oder zum Wohle seiner Bevölkerung erbracht haben, können durch die Verleihung von Auszeichnungen des Landes Kärnten gewürdigt werden.
(2) Zur Würdigung von Verdiensten und Leistungen im Sinne des Abs. 1 können nach Maßgabe der Art der Verdienste folgende Auszeichnungen verliehen werden:
Im RIS seit
01.04.2019
(1) Der Kärntner Landesorden ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die für das Land Kärnten herausragende Leistungen erbracht haben oder deren Wirken für Kärnten in politischer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder humanitärer Hinsicht von besonderer Bedeutung ist.
(2) Der Kärntner Landesorden gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
(3) Das Kleinod des Kärntner Landesordens hat in beiden Stufen das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) in künstlerisch ausgeführter Prägung zu zeigen. Die Kärntner Landesorden sind außerdem so zu gestalten, dass sie an einer Kette um den Hals getragen werden können.
(1) Personen, die sich um das Land Kärnten besonders verdient gemacht haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Kärnten gewürdigt werden.
(2) Das Ehrenzeichen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
(3) Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes Kärnten gelangt als Halsdekoration, das Große Ehrenzeichen des Landes Kärnten als Steckkreuz und das Ehrenzeichen des Landes Kärnten am dreieckig gefalteten Bande zur Verleihung.
(1) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung ist zur Ehrung von Personen bestimmt,
(2) Einer Lebensrettung nach Abs. 1 ist die Rettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit gleichzusetzen.
(3) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung hat das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) zu zeigen, hat eine Kreuzform in künstlerischer Ausführung und ist so zu gestalten, dass es am dreieckig gefalteten Bande getragen werden kann.
(4) Bei wiederholter Ehrung mit dem Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung gelangt anstelle des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung ausschließlich eine Anstecknadel zur Verleihung, an deren Vorderseite die Anzahl der Verleihungen des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung angeführt ist.
Im RIS seit
09.01.2025
(1) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen ehrenamtlich in einer Organisation auf wissenschaftlichem, kulturellem oder humanitärem Gebiet tätig waren oder sich durch besondere Einzelleistungen auf dem Gebiet der Ehrenamtlichkeit hervorgetan haben.
(2) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
(3) Die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß Abs. 2 lit. a bis c berechnet sich von der tatsächlichen Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Organisation und wird nicht unterbrochen durch
(4) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist als Steckorden auszuführen. Er enthält das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003), umgeben von einem Lorbeerkranz in künstlerischer Ausführung.
Im RIS seit
01.04.2019
(1) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen verdienstvoll auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens tätig waren.
(2) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
(3) Für die Berechnung der Dauer der Betätigung im Feuerwehrwesen gilt § 5 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass sonstige Unterbrechungen (§ 5 Abs. 3 lit. d) bei der Verleihung einer Medaille für 25-jährige Tätigkeit 30 Monate und bei Verleihung einer Medaille für 40-jährige Tätigkeit vier Jahre erreichen dürfen.
(4) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist als Medaille am dreieckig gefalteten Band auszuführen. Sie enthält auf der Vorderseite das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) und auf der Rückseite ein mit einer Flamme geziertes Schildchen, umgeben von einem Lorbeerkranz, in künstlerischer Ausführung. Die Beifügung einer auf die Tätigkeit bezugnehmenden Umschrift ist zulässig.
(1) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die sich durch persönlichen Einsatz verdienstvoll in Katastropheneinsätzen im Land Kärnten bewährt haben.
(2) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille gelangt aufsteigend in folgenden Stufen zur Verleihung:
(3) Die Landesregierung hat die Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille ist auf die Anzahl der Katastropheneinsätze, an denen die zu ehrende Person mitgewirkt hat, und die Einrichtung eines Katastrophenstabes nach § 3 Abs. 2 Kärntner Katastrophenhilfegesetz Bedacht zu nehmen.
(4) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille ist als Medaille am dreieckig gefalteten Band auszuführen. Sie enthält auf der Vorderseite bei einer kreisrunden Gestaltung die symbolisierte Darstellung der Katastrophenszenarien Sturm, Feuer, Erdrutsch und Hochwasser sowie die Darstellung einer Bergung und auf der Rückseite das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz) sowie den Schriftzug „Katastropheneinsatz“ in künstlerischer Ausführung.
Im RIS seit
09.01.2025
(1) Das Kärntner Landessportehrenzeichen ist für die Ehrung von Personen bestimmt, die
hervorragende sportliche Leistungen bei Sportveranstaltungen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung (Sportleistungsmedaille) oder
als Funktionär eines Sportvereins besondere Verdienste auf dem Gebiet der Sportorganisationoder um die Entwicklung des Sports in Kärnten (Sportverdienstzeichen)
(2) Das Kärntner Landessportehrenzeichen gelangt in Verleihung:
(3) Die Landesregierung hat die Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen des Kärntner Landessportehrenzeichens durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen der Sportleistungsmedaille gemäß Abs. 2 Z 1 ist insbesondere auf die Bedeutung der Sportveranstaltung, die jeweilige Altersklasse sowie den belegten Platz Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen des Sportverdienstzeichens gemäß Abs. 2 Z 2 ist auf die Dauer der Tätigkeit als Funktionär eines Sportvereins Bedacht zu nehmen; dabei gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Die Sportleistungsmedaille enthält Teile des Kärntner Landeswappens (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz) in Verbindung mit einem sportlichen Symbol in künstlerischer Ausführung. Das Sportverdienstzeichen enthält Teile des Kärntner Landeswappens (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz).
Im RIS seit
09.01.2025
Die näheren Bestimmungen über das Aussehen der in den §§ 2 bis 5c vorgesehenen Auszeichnungen und deren Stufen sowie über die Trageweise sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
Im RIS seit
01.04.2019
(1) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die
(2) Kärntner Landessportehrenzeichen gemäß § 5c in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 5 in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist.
(3) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, b, d, e oder g dürfen nicht an Personen verliehen werden, die innerhalb der letzten drei Jahre eine Auszeichnung des Landes gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, b, d, e oder g erhalten haben (Interkalarfrist). Bei innerhalb der Interkalarfrist neu erbrachten außerordentlichen Leistungen oder aus Anlass einer Pensionierung kann diese Frist verkürzt werden.
Im RIS seit
09.01.2025
(1) Die Verleihung der Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 erfolgt durch die Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen und dem Ausgezeichneten auszuhändigen.
(2) Die für die Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung hat eine Liste von Mitgliedern der Feuerwehren zu führen, die die Voraussetzungen für eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 lit. c oder e erfüllen.
(3) Der Landeshauptmann und der Erste Präsident des Landtages sind ab dem Tage ihrer Wahl Träger des Kärntner Landesordens in Gold.
(4) Auf die Verleihung der Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 oder einer bestimmten Stufe dieser Auszeichnungen besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Die durch die Verleihung einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen.
(6) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen.
(1) Vorschläge zur Verleihung einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis c kann jede zum Landtag wahlberechtigte Person – außer die zu ehrende Person selbst – erstatten.
(2) Unbeschadet der Abs. 3 bis 7 sind für Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. d bis g sämtliche Mitglieder der Kärntner Landesregierung vorschlagsberechtigt.
(3) Vorschläge zur Verleihung des Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit können durch ehrenamtliche Organisationen erstattet werden.
(4) Vorschläge zur Verleihung der Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen können durch
Gemeinden,
Bezirksverwaltungsbehörden,
den Landesfeuerwehrverband oder
den Landesverband einer Rettungsorganisation
(5) Vorschläge zur Verleihung der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille können durch
Gemeinden,
Bezirksverwaltungsbehörden,
Einsatzorganisationen oder
den für Angelegenheiten der Landesverteidigung zuständigen Bundesminister
(6) Vorschläge zur Verleihung einer Sportleistungsmedaille können durch Sportvereine, Fachverbände und Dachverbände erstattet werden.
(7) Vorschläge zur Verleihung eines Sportverdienstzeichens können durch Fachverbände und Dachverbände erstattet werden.
(8) Sämtliche Verleihungsvorschläge sind zu begründen und schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
Im RIS seit
01.04.2019
(1) Mit einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 ausgezeichnete Personen sind berechtigt, diese in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit diesen Auszeichnungen nicht verbunden.
(2) Die Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 verbleiben im Eigentum des Landes; die Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 kommt in den Besitz des Ausgezeichneten und darf zu dessen Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten besteht keine Rückgabepflicht; Erben dürfen die Auszeichnungen aber nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.
(3) Die Träger eines Landesordens oder eines Ehrenzeichens des Landes (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) sind berechtigt, eine Kleinausfertigung ihrer Auszeichnung (Miniatur) oder das Band in der Form einer Rosette oder einer schmalen Leiste zu tragen.
Im RIS seit
09.01.2025
(1) Wird eine ausgezeichnete Person
(2) Gilt eine Auszeichnung gemäß Abs. 1 als widerrufen, hat die Landesregierung den Ausgezeichneten schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die allfällige Kleinausfertigung oder Anstecknadel derselben sowie die Verleihungsurkunde innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.
Im RIS seit
09.01.2025
(1) Die Auszeichnung ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn der Ausgezeichnete
(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen
(3) Die Landesregierung hat nach Aberkennung einer Auszeichnung die ausgezeichnete Person schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die allfällige Kleinausfertigung oder Anstecknadel derselben sowie die Verleihungsurkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
(4) Ist der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen.
Im RIS seit
09.01.2025
(1) Die Landesregierung darf zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung folgende personenbezogene Daten des Auszuzeichnenden oder des Ausgezeichneten verarbeiten:
(2) Die Landesregierung ist befugt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
(3) Die Landesregierung ist befugt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1, 5, 6 und 7 iVm § 11 Abs. 4 auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen; veröffentlichte Daten sind nach längstens sieben Jahren von der Homepage zu löschen.
Im RIS seit
09.01.2025
(1) Wer eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 oder eine Kleinausfertigung derselben oder eine Anstecknadel gemäß § 4 Abs. 4
(2) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.
Im RIS seit
09.01.2025
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Im RIS seit
09.01.2025
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(3) Für Auszeichnungen, die aufgrund der gemäß Abs. 2 aufgehobenen Gesetze verliehen wurden, gelten die Rechte und Pflichten der §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes.
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