20000047•Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
20000047Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002Law01.01.2014
Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
StF: LGBl Nr 32/2002 (WV)
Sonstige Textteile
Im RIS seit
28.01.2014
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates, deren Zahl sich für die Gemeinden aus der Allgemeinen Gemeindeordnung sowie aus dem Klagenfurter Stadtrecht und dem Villacher Stadtrecht ergibt, sowie die Bürgermeister der Gemeinden (Städte mit eigenem Statut), werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt.
(2) Die Landesregierung hat die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat zu enthalten:
(2a) Der Wahltag ist so festzusetzen, dass die Wahl
(3) Der Stichtag ist so festzusetzen, dass er
(3a) Als Wahltag für die Stichwahl ist der zweite Sonntag nach dem Wahltag festzusetzen.
(3b) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist gleichzeitig durchzuführen, soweit nicht eine Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters gemäß § 48 oder eine Nachwahl des Bürgermeisters gemäß § 85 erfolgt.
(4) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist auch von der Gemeinde durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
(5) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der gemäß § 7 Abs. 2 in Städten mit eigenem Statut dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Im RIS seit
20.10.2022
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor allen allgemeinen Gemeinderatswahlen neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung von Beisitzern ist eine der Anzahl der Beisitzer entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu berufen.
(3) Mitglieder einer Wahlbehörde können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des Landes Kärnten das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
Im RIS seit
20.10.2022
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
Im RIS seit
27.11.2020
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
Im RIS seit
27.11.2020
(1) In jeder Gemeinde ist zumindest eine Wahlbehörde einzurichten, die bettlägrige Wähler zum Zwecke der Ausübung des Wahlrechtes aufsucht (fliegende Wahlkommission). Eine fliegende Wahlkommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) (entfällt)
Im RIS seit
27.11.2020
(1) In Gemeinden, in denen voraussichtlich eine große Anzahl der Wähler ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, darf eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt werden.
(2) Die Wahlbehörde für die Briefwahl besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Leiter der Wahlbehörde für die Briefwahl und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Leiters der Wahlbehörde für die Briefwahl auch einen Stellvertreter zu bestellen.
Im RIS seit
20.10.2022
(1) Für jeden politischen Bezirk und für jede Stadt mit eigenem Statut wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem vom ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) (entfällt)
Im RIS seit
27.11.2020
(1) Für das Land Kärnten wird in Klagenfurt am Wörthersee die Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen ein Viertel ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehört oder angehört hat.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 3 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(5) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 9, 10, 12, 37 und 56 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung in Folge einer Störung des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
(1) Die Sprengelwahlleiter, die Vorsitzenden der fliegenden Wahlkommissionen, der Leiter der Wahlbehörde für die Briefwahl, die nach §§ 4, 7 und 8 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 10 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das Gelöbnis kann auch schriftlich durch Unterschriftsleistung abgelegt werden.
(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 3 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
Im RIS seit
20.10.2022
(1) Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtag haben die Vertrauensmänner der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 40) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 11 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmitglieder zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 2 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der fliegenden Wahlkommissionen an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist oder es sich um die nachträgliche Bildung von fliegenden Wahlkommissionen handelt.
(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der vor allen allgemeinen Gemeinderatswahlen neu zu bildenden Landeswahlbehörde - darunter die Richter auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt - werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt den neuen Wahlbehörden, und zwar bei den Bezirkswahlbehörden dem Landeswahlleiter und bei den Gemeindewahlbehörden, den Sprengelwahlbehörden, den fliegenden Wahlkommissionen und den Wahlbehörden für die Briefwahl dem Bezirkswahlleiter. Tritt hiedurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensmänner der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 10 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.
(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.
(4) Hat eine Partei (§ 10 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Abs. 1, 2 und 5 sowie die §§ 2 Abs. 3, 10, 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 bis 4 und 16 sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde sind ortsüblich kundzumachen.
Im RIS seit
20.10.2022
(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 10 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.
(1) Die Gemeindewahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 11 für die jeweiligen Wahlbehörden bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden, die fliegenden Wahlkommissionen und die Wahlbehörden für die Briefwahl sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzmitglieder werden bei der Beschlussfähigkeit und der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn sie einen an der Ausübung seines Amtes verhinderten Beisitzer vertreten.
Im RIS seit
20.10.2022
(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensmänner heranzuziehen.
(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) eingebracht wurden.
(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt.
(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmitglied sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des freigewordenen Mandates zu erstatten.
(2) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 11 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(4) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 11 und 12 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem dreißigsten Tag nach dem Wahltag beginnt.
(5) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.
(1) Für folgende Tätigkeiten in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder Anspruch auf Pauschalentschädigung:
(2) Folgende Mitglieder der Wahlbehörden haben keinen Anspruch auf Pauschalentschädigung:
(3) Die Kosten der Pauschalentschädigung sind nach den Bestimmungen des § 88 zu tragen. Für Tätigkeiten eines Mitglieds der Wahlbehörden in mehreren Wahlbehörden sind die Kosten der Pauschalentschädigung von den betroffenen Gebietskörperschaften zu gleichen Teilen zu tragen. Die Pauschalentschädigung ist innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Mitglieder der Wahlbehörden anzuweisen.
(4) Die in Abs. 1 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2023, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Vergütungssätze herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Im RIS seit
20.10.2022
(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
Im RIS seit
27.11.2020
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht vom Wahlrecht nach § 22 Abs. 1 NRWO ausgeschlossen wurde.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 22 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
Im RIS seit
21.10.2022
Die im zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen im Sinne des WEviG gelten als Wählerevidenz nach diesem Gesetz.
Im RIS seit
20.10.2022
(1) In jeder Gemeinde ist ein Verzeichnis jener Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nach § 17 Abs. 1 bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen wahlberechtigt sind, zu führen (Unionsbürger-Evidenz). Für die Anlegungen gelten § 1 Abs. 2 zweiter Satz und § 1 Abs. 3 erster und zweiter Satz WEviG.
(2) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Unionsbürger-Evidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in dieser vorzunehmen. In allfälligen Anträgen auf Aufnahme in die Unionsbürger-Evidenz sind Familien- und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnadresse der aufzunehmenden Person anzugeben und die zur Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Auf Verlangen der Gemeinde hat ein Antragsteller seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
(3) (entfällt)
(4) Die Gemeinden haben Unionsbürger von der Aufnahme, Nichtaufnahme oder Streichung in bzw. aus der Unionsbürger-Evidenz schriftlich zu verständigen. Binnen zwei Wochen nach der Verständigung kann der Betroffene dagegen schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen.
(5) Über Berichtigungsanträge nach Abs. 4 entscheidet die vor der letzten allgemeinen Gemeinderatswahl eingesetzte Gemeindewahlbehörde. § 27 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Berichtigungsantrag binnen sechs Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden ist.
Im RIS seit
21.10.2022
(1) Die Wahlberechtigten (§ 17 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz und der Unionsbürger-Evidenz nach dem Stand zum Stichtag zu erstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden.
(3) Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
Im RIS seit
21.10.2022
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf in einer Gemeinde in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen einer Gemeinde in mehreren Wahlsprengeln eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon ist der Wahlberechtigte unverzüglich zu verständigen.
(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes, während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.
(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 25 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens sowie eines allfälligen Verfahrens nach § 30 vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 21 Abs. 2, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
Im RIS seit
21.10.2022
Im RIS seit
27.11.2020
(1) Den Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, ist für Zwecke des § 1 Abs. 2 PartG sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses das Wählerverzeichnis unentgeltlich elektronisch zu übermitteln.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis zu übermitteln.
(4) Die Übermittlung darf mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters erfolgen.
Im RIS seit
21.10.2022
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger und Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 22 Abs. 2) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wird in einem Berichtigungsantrag die Streichung einer Person mit der Begründung verlangt, sie hätte ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde, so ist diese andere Gemeinde von diesem Berichtigungsantrag und den weiteren Entscheidungen über den Berichtigungsantrag zu verständigen.
(5) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Im RIS seit
21.10.2022
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller sind geheim zu halten, soweit und solange deren Geheimhaltung aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Im RIS seit
21.08.2025
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Im RIS seit
21.10.2022
Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 20 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
Im RIS seit
27.11.2020
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der § 25 Abs. 2 bis 4 und § 27 Abs. 2 sowie § 28 sind anzuwenden.
(1) Personen, die aufgrund von Entscheidungen über Berichtigungsanträge in keiner Gemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde oder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über ihre Streichung bei der Wahlbehörde jener Gemeinde, in der ihr Hauptwohnsitz aufgrund der Entscheidung im Berichtigungsverfahren anzunehmen ist, unter Vorlage der vorausgegangenen Entscheidung über ihre Streichung die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.
(2) Wird dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben, so ist § 28 zweiter Satz anzuwenden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. § 29 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens sowie eines allfälligen Verfahrens nach § 30 hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 38 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 37 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.
Im RIS seit
27.11.2020
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 22) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Bezirke auf Grund der von den Gemeindewahlbehörden erstatteten Berichte der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie durch ein allfälliges Verfahren nach § 30 ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten. Dies gilt nicht bei Neuwahlen auf Grund einer vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates oder wegen vorzeitigen Endens des Amtes des Bürgermeisters oder dessen Ausscheiden aus dem Gemeinderat.
Im RIS seit
21.10.2022
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten bis spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, die Wahltage, die Wahlzeiten und das Wahllokal sowie die Möglichkeit der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu entnehmen sein müssen.
(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden.
Im RIS seit
27.11.2020
(1) Falls eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in Form der Briefwahl ausüben.
Im RIS seit
21.10.2022
(1) Wahlberechtigte, die infolge Bettlägrigkeit, aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen unfähig sind, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, können bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, beantragen, dass sie ihr Wahlrecht vor einer fliegenden Wahlkommission in ihrer Wohnung oder an einem sonstigen Aufenthaltsort ausüben können, sofern sich diese im jeweiligen Gemeindegebiet befinden.
(2) Der Antrag ist spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Gemeinde zu stellen; § 37 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
(4) Wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen abzuweisen ist, ist der Antragsteller in geeigneter Weise davon zu verständigen, dass er von der fliegenden Wahlkommission zum Zwecke der Stimmabgabe aufgesucht werden wird, sofern nicht einer der im Abs. 6 genannten Gründe entgegensteht. Im Zweifelsfalle kann über das Vorliegen der Bettlägrigkeit oder sonstigen Behinderung das Wahlrecht im Wahllokal auszuüben sowie über den Umstand, dass voraussichtlich am Wahltag die Ausübung der Wahl vor der fliegenden Wahlkommission aus ärztlicher Sicht vertretbar ist, eine ärztliche Bestätigung verlangt werden.
(5) Wurde der Antrag nicht abgewiesen, ist dies im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler zu vermerken.
(6) Wahlberechtigte, deren Antrag nicht abgewiesen wurde, haben dann keinen Anspruch darauf, von einer fliegenden Wahlkommission besucht zu werden, wenn die Wohnung oder der Aufenthaltsort am Wahltag nicht mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist, oder wenn das Aufsuchen des Wahlberechtigten mit einer Gefahr für die Gesundheit der Kommissionsmitglieder verbunden wäre, oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb des nach § 50 Abs. 3 festgelegten Zeitraumes nicht möglich ist.
(7) Die Gemeinde hat sämtliche Namen der Personen, deren Antrag nicht abgewiesen wurde, unter genauer Angabe des Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, in einem nach dem Muster Anlage 2 gestalteten Verzeichnis einzutragen.
(8) Das Verzeichnis nach Abs. 7 ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag dem Vorsitzenden der fliegenden Wahlkommission zu übermitteln; sind im Gemeindebereich mehrere fliegende Wahlkommissionen eingerichtet, so sind den Vorsitzenden die entsprechenden Teile des Verzeichnisses zu übermitteln, aus denen sich die Angaben über jene Wähler ergeben, die ihre Kommission aufzusuchen hat.
Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen, wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 36 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen, beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Falle einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Wege einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörden zu überprüfen.
(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 E-GovG versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch die amtlichen Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Im Falle einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl XXXX“ zu kennzeichnen.
(4) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
(5) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
(6) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt, und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
(7) (entfällt)
(8) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
Im RIS seit
21.10.2022
(1) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem Zentralen Wählerregister zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
Im RIS seit
27.11.2020
(1) Wählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
(3) Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in den Gemeinderat nur wählbar, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates nicht in Folge einer strafgerichtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen sind.
(4) Wählbar als Bürgermeister sind – ausgenommen im Fall einer Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters (§ 48) oder einer Nachwahl (§ 85) – Listenführer im Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für den Gemeinderat (§ 41 Abs. 4). Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
(5) Ist für die Wahl des Bürgermeisters eine Stichwahl erforderlich (§ 84) richtet sich die Wählbarkeit für das Amt des Bürgermeisters nach § 84 Abs. 2.
Im RIS seit
20.12.2023
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und allenfalls gesondert ihren Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Der Gemeindewahlleiter hat nach sofortiger Prüfung der Wahlvorschläge auf offensichtliche Mängel auf diesen den Tag und die Uhrzeit ihres Einlangens zu vermerken. Fallen dem Gemeindewahlleiter an rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlägen offensichtliche Mängel auf, so hat er der wahlwerbenden Partei über Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung der Wahlvorschläge vorgeschriebenen Frist erfolgen muss und erst danach der Eingangsvermerk anzubringen ist.
(2) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muss in Gemeinden, in denen der Gemeinderat aus höchstens 19 Mitgliedern besteht, von mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde, in Gemeinden mit mehr Mitgliedern des Gemeinderates von mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde unterschrieben oder von wenigstens doppelt so vielen Wahlberechtigten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, unterstützt sein. Die Unterstützung hat in Form der nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärung zu erfolgen.
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz oder in der Unionsbürger-Evidenz (§ 19) als wahlberechtigt eingetragen war. Die Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder durch ein ordentliches Gericht oder notariell beglaubigt ist.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Zur Ausstellung der Bestätigung ist, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art. 26a Abs. 2 letzter Satz B-VG) heranzuziehen.
(5) Ein Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf - ausgenommen im Falle von Nachwahlen für Bürgermeister - nur gleichzeitig mit einem Wahlvorschlag des Gemeinderates eingebracht werden.
Im RIS seit
21.10.2022
(1) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates hat zu enthalten:
(2) In den Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie schriftlich erklären, dass sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen sind. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden des Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass der Bewerber nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen ist, oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
(3) Der Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters hat zu enthalten:
(4) In den Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf - ausgenommen im Falle der Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters (§ 48) oder von Nachwahlen (§ 85) - nur eine Person aufgenommen werden, die im Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates an erster Stelle der betreffenden Liste geführt ist (Listenführer). Bewerber um das Amt des Bürgermeisters müssen überdies die österreichische Staatsbürgerschaft nachweisen.
Im RIS seit
27.11.2020
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer Besprechung zu laden und sie aufzufordern, sich auf unterscheidende Parteibezeichnungen zu einigen. Wird eine Einigung nicht erreicht, so hat die Gemeindewahlbehörde die unterscheidende Parteibezeichnung der Namensliste oder der Namenslisten festzusetzen.
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
(1) Wenn eine wahlwerbende Partei in ihrem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter namhaft macht, so gilt der an erster Stelle des jeweiligen Wahlvorschlages genannte Bewerber (Listenerste) als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Ein Wechsel in der Person des zustellungsbevollmächtigten Vertreters kann durch eine von der Mehrheit der Bewerber der betreffenden Parteiliste unterfertigte Erklärung, wonach an die Stelle des bisherigen zustellungsbevollmächtigten Vertreters eine andere namentlich genannte Person treten soll, herbeigeführt werden.
(3) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer Parteiliste kann diese Funktion durch einen an die Gemeindewahlbehörde gerichteten Verzicht zurücklegen. Solange nicht nach Maßgabe von Abs. 2 ein neuer zustellungsbevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht ist, gilt für die Vertretung dieser Parteiliste die Regelung im Sinne von Abs. 1. Ist die Verzichtserklärung vom Listenersten abgegeben worden, gilt bis zu einem allfälligen Wechsel im Sinne von Abs. 2 der Nächstgereihte auf der Liste als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates die nach § 40 Abs. 2 erforderliche Zahl von Unterschriften oder Unterstützungserklärungen aufweisen, ob die Unterschriften echt sind und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften nebst den in § 40 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 41 Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
(3) Die Wahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 und des § 41 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 vorliegen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so gilt der Vorschlag als nicht eingebracht. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
Im RIS seit
21.10.2022
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 41 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen, an die Stelle des freigewordenen Listenplatzes einen anderen Bewerber setzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Wenn ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 41 Abs. 3) gestrichen wird, so kann die Partei, die den ursprünglichen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat, einen neuen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters einbringen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Solche Änderungen, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
Im RIS seit
27.11.2020
Weisen mehrere Wahlvorschläge - für die Wahl des Gemeinderates einerseits und für die Wahl des Bürgermeisters andererseits - den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen.
(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste (§ 41 Abs. 1 Z 2) mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie in der Gemeinde Mandate zu vergeben sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren, sofern die Parteien einen Wahlvorschlag eingebracht haben, nach der Zahl der Stimmen zu richten, die die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl in der betreffenden Gemeinde erreicht haben. Dies gilt auch dann, wenn der Parteibezeichnung ein Name oder mehrere Namen von Wahlwerbern der betreffenden Parteiliste oder Zusatzbezeichnungen zur Parteibezeichnung voran oder nachgestellt werden oder solche wieder entfallen sind. Sind die Stimmen gleich, so hat die Gemeindewahlbehörde durch das Los zu entscheiden, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Im Anschluss an die nach Abs. 3 gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien in alphabetischer Reihenfolge der Familien- und Vorname der Listenführer anzuführen. Sind diese gleich, so hat über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los zu entscheiden, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Vorschläge für die Wahl des Bürgermeisters gleichzeitig mit den Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates in derselben Reihenfolge zu veröffentlichen.
(6) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 41 Abs. 1 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel hat die Gemeinde zu veranlassen.
(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(8) Zuletzt gewählter Gemeinderat im Sinne des Abs. 3 ist der Gemeinderat, der am Tage der Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 2) in Funktion stand. Letzte Gemeinderatswahl im Sinne des Abs. 3 ist die letzte Gemeinderatswahl vor dem Tage der Wahlausschreibung.
Im RIS seit
27.11.2020
Wenn ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem in § 45 dritter Satz genannten Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert, so findet die Wahl des Bürgermeisters nicht statt. Dieser Umstand ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich kundzumachen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine neue Wahl des Bürgermeisters auszuschreiben. Ein neuer Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kann nur von der wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die den ursprünglichen Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat..
Im RIS seit
27.11.2020
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und bei einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterschrieben oder unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben in eigenem Namen schriftlich bis zum 34. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Gemeindewahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 51 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 55 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als mit 17.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tage vor dem Wahltage, festzusetzen.
(3) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen weiters, wieviele fliegende Wahlkommissionen für den Gemeindebereich eingerichtet werden sowie den Zeitraum, innerhalb dessen die fliegenden Wahlkommissionen Wähler zum Zwecke der Stimmabgabe aufsuchen, und die Wahlbehörde, die die bei den fliegenden Wahlkommissionen abgegebenen Stimmen im Sinne des § 76 auswertet.
(3a) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt wird.
(3b) Schließlich bestimmen die Gemeindewahlbehörden, welche Wahlbehörden auf Gemeindeebene bereits am neunten Tag vor dem Wahltag zur Entgegennahme der vor dem Wahltag abgegebenen Stimmen (§ 69a) zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sind auch die Wahlzeit während der die Stimmenabgabe an diesem Tage möglich ist und die Wahllokale zu bestimmen. Bei der Festlegung der Wahlzeit, die zwei Stunden nicht unterschreiten darf, ist zu beachten, dass diese zumindest den Zeitraum von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr abdeckt.
(4) Die von den Gemeindewahlbehörden getroffenen Verfügungen sind spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag beim Gemeindeamt und bei jenen Gebäuden, in denen die Wahlbehörden eingerichtet werden, kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 55 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
(6) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in Städten mit eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
Im RIS seit
21.10.2022
(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, dass am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.
(2) Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für
mehrere Sprengel
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können im Wahllokal auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokale, die verhindert, dass der Wähler in der Wahlzelle beobachtet werden kann. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, dass der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, außer in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die jeweilige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hiezu hat der Wähler die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat der Wähler die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde während der Öffnungszeiten des Wahllokales abzugeben. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für die Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postwege hat die Gemeinde zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Nach Einlangen der für die Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ oder „Gemeinde“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5) Wenn eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt wurde, hat der Gemeindewahlleiter die Wahlkarten, die vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde eingelangt sind, der Wahlbehörde für die Briefwahl zu übergeben. Die Übergabe hat am Wahltag spätestens vor dem Öffnen des ersten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen.
Im RIS seit
20.12.2023
(1) Zu jeder Gemeindewahlbehörde, Sprengelwahlbehörde, fliegenden Wahlkommission und Wahlbehörde für die Briefwahl können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in einer Gemeinde in Kärnten das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Die Wahlzeugen sind der Gemeindewahlbehörde spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Gemeindewahlbehörde einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.
Im RIS seit
21.08.2025
(1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet der Aufgaben der fliegenden Wahlkommission und der Wahlbehörde für die Briefwahl der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung einer Anordnung ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
Im RIS seit
21.10.2022
(1) Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§ 70) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 13 und 14 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben.
Im RIS seit
21.10.2022
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, der Gemeindewahlleiter sowie dessen Stellvertreter, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zwecke der Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Im RIS seit
27.11.2020
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als körper- oder sinnesbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
(5) Über die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 68 die näheren Bestimmungen.
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigung zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 67 Abs. 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
(1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§§ 63 und 66 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Kuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zu übergeben. Findet die Wahl des Bürgermeisters nicht gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderates statt, so ist ihm nur das leere Wahlkuvert und der amtliche Stimmzettel für die in Betracht kommende Wahl zu übergeben.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er dies nicht, hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne legt.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer entsprechender Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
(5) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
(6) Am Wahltag sind in jedem Wahllokal während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die von der Gemeinde der zuständigen Gemeindewahlbehörde ausgegeben wurden und die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, entgegenzunehmen. In
Im RIS seit
20.12.2023
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