20000050•Rauchfangkehrer-Höchsttarife
20000050Rauchfangkehrer-HöchsttarifeLaw01.10.1997
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"81 Regelung von Wirtschaftstätigkeiten"
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"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 85/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2025 ",
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}Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. August 1997 betreffend
die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrer-
gewerbe
StF: LGBl Nr 85/1997
Sonstige Textteile
Gemäß § 108 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/1997, wird verordnet:
(1) Die Entgelte für die in dieser Verordnung genannten Leistungen der Rauchfangkehrer dürfen die Sätze des Tarifes (§ 2) und der allfälligen Zuschläge (§ 3) nicht überschreiten. Die Umsatzsteuer ist in den festgesetzten Entgelten enthalten.
(2) Die für die Berechnung des Entgeltes heranzuziehenden Tarifsätze der einzelnen Tarifposten nach § 2 bestimmen sich nach dem Leistungsinhalt.
(3) Die Leistungen des Rauchfangkehrers nach dieser Verordnung dürfen auch nach einem zwischen dem Rauchfangkehrer und dem Gebäudeeigentümer, dem Mieter oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten vereinbarten Pauschalsatz abgegolten werden. Dieser darf nicht höher sein als die Summe der Entgelte dieses Tarifes und der Einzelleistungen einschließlich allfälliger Zuschläge (§ 3).
(4) Die Inhaber, Geschäftsführer und Pächter von Rauchfangkehrergewerben sind verpflichtet, mit der ersten Rechnungslegung eines Kalenderjahres ein Berechnungsblatt auszustellen und mit zu versenden, aus dem die aufgeschlüsselten Entgelte für die Kehrungen der einzelnen Kehrobjekte des betreffenden Hauses für das vorangegangene Kalenderjahr zu ersehen sind, sofern nicht ohnehin eine jährliche Rechnungslegung mit den aufgeschlüsselten Entgelten erfolgt; auf Verlangen ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
Im RIS seit
23.10.2019
(1) Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens € 18,03 einmal jährlich verrechnen.
Tarifpost
Kehrpreis Euro
€ 30,38
€ 5,03
€ 12,97
€ 51,74
€ 6,00
€ 54,54
€ 7,25
€ 21,15
€ 21,15
€ 76,18
€ 50,81
€ 50,81
€ 76,18
€ 50,81
€ 76,18
€ 50,81
€ 50,81
(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 38,89 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht von Abschnitt A erfasst werden, an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 18 bis 6 Uhr, an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 46,43 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
Im RIS seit
08.07.2025
Der zweifache Kehrpreis darf nur vom Tarif des § 2 Abschnitt A lit. a verrechnet werden, wenn die Leistung
Im RIS seit
23.10.2019
§ 4
(Inkrafttreten)