Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. November 1976 über die Festsetzung der Waldhammermarke
StF: LGBl Nr 112/1976
Auf Grund des § 172 Abs 7 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, wird verordnet:
§ 1
§ 1
Für die behördliche Holzauszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, der die in der Anlage A dargestellte Schildform und Größe bei einer Höhe von 33 mm und einer Breite von 31 mm aufweist, mit dem Rindenstücke in Form dieser Marke aus dem ausgezeigten Baume herausgestanzt werden können.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
§ 3
§ 3
Mit dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. Jänner 1963, LGB1. Nr 18, außer Kraft.