20000061•Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebV
20000061Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebVLaw01.01.1992
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. November
1992 über die Bemessung und Pauschalierung von Funktions-
zulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehr-
leistungszulagen für die in den Kärntner Landeskranken-
anstalten tätigen Vertragsbediensteten (Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebV)
StF: LGBl Nr 145/1992
Sonstige Textteile
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Funktionszulagen
§ 3 Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulage
§ 4 Besondere Erschwerniszulagen
§ 5 Besondere Gefahrenzulagen
§ 6 Mehrleistungszulagen
§ 7 Inkrafttreten
Gemäß § 43 Abs. 4 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBL Nr 19/1988, zuletzt geändert durch LGBl Nr 90/1992, wird verordnet:
(l) Vertragsbediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, ausgenommen den Primarärzten und Konsiliarfachärzten, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich einen Anspruch dennoch normiert, gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen folgende Nebengebühren und Zulagen:
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten diese als monatlich pauschalierte Nebengebühren und Zulagen.
(2) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren und Zulagen wird durch einen Urlaub, während dem der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr oder Zulage ab dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß, in dem auch das Monatsentgelt ruht oder gekürzt wird.
(3) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Monats oder tritt die Voraussetzung für den Anfall oder Wegfall einer pauschalierten Nebengebühr oder Zulage im Laufe eines Monates ein, so gebührt diese in aliquotem Ausmaße, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen zu berechnen ist.
(4) Teilbeschäftigten Vertragsbediensteten gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen die Nebengebühren und Zulagen in aliquotem Ausmaß.
(5) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Hundertsätze beziehen sich jeweils auf das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(6) Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
(l) Funktionszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:
(2) Bei Urlauben, Krankenständen oder sonstigen Dienstabwesenheiten der genannten Funktionsträger werden den Vertretern die gleichen Zulagen unter der Voraussetzung gewährt, daß die Vertretungsdauer mindestens ununterbrochen eine Woche beträgt, wobei in diesen Fällen die Zulage ab dem ersten Vertretungstage berechnet
wird.
Im RIS seit
27.05.2015
(l) Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen gebühren nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaß:
(l) Besondere Erschwerniszulagen gebühren in folgendem Ausmaße:
(2) Die Erschwerniszulagen nach Abs. 1 lit. c bis r können nicht nebeneinander bezogen werden.
(l) Gefahrenzulagen gebühren für jeden Tag der Dienstleistung in einem Gefahrenbereich und des sich aus der Dienstleistung ergebenden Freizeitanteiles nach Maßgabe der in den Abs. 2 bis 9 angeführten Hundertsätzen.
(2) Eine Gefahrenzulage von 0,176 v. H. gebührt den Prosekturgehilfen der Landeskrankenanstalten Klagenfurt, Villach und Wolfsberg.
(3) Eine Gefahrenzulage von 0,146 v. H. gebührt:
(4) Eine Gefahrenzulage von 0,122 v. H. gebührt:
(5) Eine Gefahrenzulage von 0,115 v. H. gebührt:
den radiologisch-technischen Assistenten/-innen des Zentralröntgeninstitutes und den zu Irrigoskopien herangezogenen Sanitätshilfsdiensten.
(6) Eine Gefahrenzulage von 0,088 v. H. gebührt:
(7) Dem Arzt der l. Medizinischen Abteilung, der ständig der Infektionsstation 01 an der Lungenabteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt zur Dienstleistung zugewiesen ist, von 0,061 v. H.
(8) Der Bezug mehrerer Gefahrenzulagen nebeneinander ist ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind das diplomierte Krankenpflegepersonal, das Sanitätshilfsdienstpersonal und die Bedienerinnen an der Station 05 der Psychiatrischen Abteilung im Landeskrankenhaus Klagenfurt.
(9) Leitendes radiologisch-technisches und leitendes medizinisch-technisches Personal hat erst bei nachgewiesener Gefährdung Anspruch auf eine Gefahrenzulage.
(l) Mehrleistungszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:
(2) Ein Bezug der für Erste Oberärzte, Funktionsoberärzte und geschäftsführende Oberärzte vorgesehenen Mehrleistungszulagen nebeneinander ist ausgeschlossen.
Im RIS seit
27.05.2015
Es treten in Kraft:
(1) Es treten in Kraft:
(2) Art. I Z 4 und Z 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(3) Auf Dienstverhältnisse von Ärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde, und die im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k1c eingereiht sind, findet § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung, sofern die Ärzte nicht von ihrem Optionsrecht auf Überleitung in die Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 nach § 120 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2015, Gebrauch machen. Auf Dienstverhältnisse von Ärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde, und die im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k1c eingereiht sind und die von ihrem Optionsrecht auf Überleitung in die Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 nach § 120 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2015, Gebrauch machen, findet § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Überstellung keine Anwendung. Die Bestimmungen des zweiten Satzes gelten auch im Fall eines rückwirkenden Wirksamwerdens der Überstellung.
(4) Auf Dienstverhältnisse von Primarärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde und die unmittelbar vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt als Primararzt verwendet werden, findet die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung. In diesem Fall findet auch § 2 Abs. 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten, in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Auf Dienstverhältnisse von Primarärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde und die unmittelbar vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt als Primararzt verwendet werden, findet die Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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"21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten"
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