Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 1970, mit der eine Aufnahmebeschränkung für ausländische Staatsangehörige in den öffentlichen Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten Kärntens verfügt wird
StF: LGBl Nr 151/1970
Auf Grund des § 46 Abs 2 der Krankenanstaltenordnung, LGBl. Nr 13/1958, wird verordnet:
§ 1
§ 1
Die Aufnahme fremder Staatsangehöriger, die sich nicht seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und welche die voraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit beschränkt.