20000074•Behandlungskosten für Ausländer
20000074Behandlungskosten für AusländerLaw01.10.1990
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "VO",
"indizes": [
"41 Sanitätsrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LKT30000074",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 47/1990",
"stammnorm_bgblnummer": "47/1990"
},
"content": {
"source_id": "LKT30000074",
"bundesland": "K",
"applikation": "LrKons"
}
}Verordnung der Landesregierung vom 3. Juli 1990, mit der die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige an den öffentlichen Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten Kärntens festgesetzt werden
StF: LGBL Nr 47/1990
Auf Grund des § 53 der Krankenanstaltenordnung 1978, LGBl. Nr. 34/1978, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/1989, wird verordnet:
§ 1
Angehörige fremder Staaten haben für stationäre Anstaltspflege an den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten anstelle der Pflegegebühren, Sondergebühren und Aufenthaltskostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu leisten.
Dies gilt nicht für
§ 2
(l) Die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten beinhalten
(2) Für die Abgeltung der im Zuge der stationären Anstaltsbehandlung erbrachten Leistungen sind die jeweiligen Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Gemeinkosten und nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erfaßbare Einzelkosten können mit Pauschalkostensätzen abgegolten werden.
§ 3
Die von den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten gemäß § 2 Abs 2 zu verrechnenden Pauschalkostensätze und die Art der zu Selbstkosten zu bewertenden Einzelkosten sind in der "Kärntner Landeszeitung" kundzumachen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt begonnenen stationären Behandlungen an Patienten der Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten.