20000121•Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)
20000121Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)Law01.05.2003
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"02 Symbole, Orden, Ehrenzeichen"
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}Gesetz vom 19. Dezember 2002, mit dem ein Kärntner
Landessymbolegesetz erlassen und das Kärntner Wappengesetz und
das Gesetz über die Kärntner Landeshymne aufgehoben werden
StF: LGBl Nr 12/2003
Sonstige Textteile
ANM zu Anlage 1:
Auf eine Wiedergabe der Anlage 1 wird verzichtet.
Die bildliche Darstellung des Kärntner Landeswappens ist in der Landesgesetzblattdokumentation enthalten.
Die Farben des Landes Kärnten sind gelb-rot-weiß.
Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten, gleich breiten Streifen von Gelb-Rot-Weiß; der oberste Streifen ist der gelbe.
(1) Unter Führung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben in Ausübung staatlicher Funktionen sowie im persönlichen oder geschäftlichen Verkehr, wie insbesondere als Aufdruck auf Brief- oder Geschäftspapier, auf Druckschriften oder Verlautbarungen, auf Ehrenzeichen oder Medaillen, auf Vereinsfahnen sowie auf Schildern und sonstigen Ankündigungen, zu verstehen.
(2) Unter Verwendung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art, insbesondere auf gewerblichen Artikeln, wie Fremdenverkehrsartikeln oder Ansichtskarten, oder auf Abzeichen zu verstehen, soweit dieser Gebrauch nicht als Führung im Sinne des Abs. 1 anzusehen ist.
(1) Das Land Kärnten führt als Landeswappen das historische Wappen.
(2) Der Schild des Landeswappens ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen.
(3) Die bildliche Darstellung des Kärntner Landeswappens enthält die Anlage 1 zu diesem Gesetz in Farb- und Schwarzdruck.
(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens steht zu
(2) Mit Ausnahme der in Abs. 1 angeführten Fälle ist die Führung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen hievon, in welcher Art auch immer, verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner seiner Teile in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.
Im RIS seit
18.04.2025
Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens darf von der Landesregierung als Auszeichnung physischen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften auf Antrag erteilt werden, die
Im RIS seit
18.04.2025
(1) In der Erteilung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes zu umschreiben.
(2) Die Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund einer Verleihung nach § 6 darf durch die hiezu Berechtigten
(3) Soweit dies für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten des Antragstellers automationsunterstützt zu verarbeiten. Hierzu zählen insbesondere Familienname, Vorname und ehemalige Namen, Geburtsdatum, Kontaktdaten sowie sonstige in den persönlichen Umständen des Antragstellers gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, insbesondere Daten nach Abs. 4 lit. a bis f.
(4) Die Landesregierung ist zur Überprüfung der Angaben des Antragstellers und zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 6 lit. a und b sowie nach § 8 Abs. 3 zur Abfrage der erforderlichen Daten nach Abs. 3 und Abs. 4 lit. a bis f aus nachstehenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs befugt, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register hierzu ermächtigen:
(5) Soweit Daten nach Abs. 4 aus Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereiches ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
(6) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Abs. 4 kann im Wege der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
Im RIS seit
18.04.2025
(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.
(2) Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit ihrem Untergang.
(3) Erteilte Berechtigungen nach § 6 sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
Im RIS seit
18.04.2025
Die Landesregierung hat - unabhängig von einer Bestrafung - die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens, in welcher Art immer, sowie die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form mit Bescheid zu untersagen.
(1) Für die Verwendung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art ist keine Bewilligung erforderlich.
(2) Die Verwendung des Kärntner Landeswappens in einer unwürdigen oder das Ansehen des Landes herabwürdigenden Form ist verboten.
(3) Die Bestimmungen des § 9 gelten sinngemäß.
Das Kärntner Landessiegel weist das Kärntner Landeswappen mit der Umschrift “Land Kärnten” auf.
Die Führung und Verwendung des Kärntner Landessiegels steht nur der Landesregierung zu.
Das Kärntner Heimatlied “Dort, wo Tirol an Salzburg grenzt”, Weise von Josef Rainer von Harbach, Gedicht von Johann Thaurer von Gallenstein, 4. Strophe von Agnes Millonig, ist in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung die Kärntner Landeshymne.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallendenden strafbaren Handlung bildet -, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2180,- Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Bewegliche Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, können von der Bezirksverwaltungsbehörde für verfallen erklärt werden.
(2) Bei unbefugter Führung des Kärntner Landeswappens oder bei unwürdiger oder das Ansehen des Landes herabwürdigender Verwendung des Kärntner Landeswappens können bewegliche Gegenstände für verfallen erklärt werden, die das Kärntner Landeswappen aufweisen oder zur Herstellung des Kärntner Landeswappens bestimmt waren, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint.
(3) Lässt sich der gesetzmäßige Zustand durch Entfernung des Wappens oder sonst durch Änderung des Gegenstandes herstellen, tritt an die Stelle des Verfalls eine entsprechende Anordnung.
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Im RIS seit
18.04.2025
Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
Im RIS seit
18.04.2025
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die betreffenden Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Im RIS seit
18.04.2025
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten das Gesetz vom 19. Juni 1985 zum Schutz des Kärntner Landeswappens und anderer Hoheitszeichen des Landes Kärnten (Kärntner Wappengesetz), LGBl Nr 69/1985, und das Gesetz vom 29. Juni 1966 über die Kärntner Landeshymne, LGBl Nr 46/1966, außer Kraft.
(3) Die auf Grund des Gesetzes vom 19. Juni 1985 zum Schutz des Kärntner Landeswappens und anderer Hoheitszeichen des Landes Kärnten (Kärntner Wappengesetz) erteilten und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch aufrechten Bewilligungen zur Führung des Kärntner Landeswappens gelten als nach diesem Gesetz erteilte Berechtigungen; sie unterliegen im Übrigen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Bildliche Darstellung des Kärntner Landeswappens in Farb- und Schwarzdruck vgl. LGBl Nr 12/2003.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen; dies gilt nicht für die Befreiung von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben (§ 15a).
Im RIS seit
18.04.2025